OGH vom 14.10.1996, 13Os162/96
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Brustbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Markel und Dr.Rouschal als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Stitz als Schriftführer in der Strafsache gegen Drasko M***** und andere, AZ 3 c Vr 3385/96 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, wegen des Verbrechens nach §§ 127 ff StGB über die Grundrechtsbeschwerde des Damjan R***** gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien vom , AZ 22 Bs 331/96 (= ON 88), nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Durch den angefochtenen Beschluß wurde Damjan R***** im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Text
Gründe:
Damjan R***** war seit dem aus den zuletzt noch aktuellen Haftgründen der Flucht- und Tatbegehungsgefahr nach § 180 Abs 2 Z 1 und 3 lit b StPO in Untersuchungshaft. Es lag ihm das Verbrechen nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1, 130 zweiter (Satz und zweiter) Fall StGB zur Last, weil er gemeinsam mit Drasko M***** (der auch noch wegen weiterer Delikte verfolgt wird) gewerbsmäßig am zwei Einbruchsdiebstähle in Trafiken begangen und am Kfz-Kennzeichentafel gestohlen hat.
In der Hauptverhandlung vom hielt Damjan R***** seine ihn betreffende von Anfang an zu sämtlichen Anklagepunkten geständige Verantwortung aufrecht, widerrief jedoch die den Mitangeklagten Drasko M***** belastenden Aussagen im Vorverfahren. Die Verhandlung wurde vertagt; ein Antrag des Damjan R***** auf Ausscheidung und Abschließung des Verfahrens wurde ebenso abgewiesen wie ein in der Folge gestellter Enthaftungsantrag (ON 74, 80), mit welchem Damjan R***** darauf hinwies, daß zufolge seines Geständnisses seine Sache spruchreif und durch die unterlassene Verfahrensausscheidung und -beendigung die Untersuchungshaft entgegen § 57 Abs 1 StPO nicht gekürzt worden sei, diese daher unangemessen lang andauere.
Rechtliche Beurteilung
Mit dem angefochtenen Beschluß gab das Oberlandesgericht Wien der Haftbeschwerde des Damjan R***** nicht Folge.
Gegen diesen Beschluß hatte Damjan R***** - der mittlerweile in dieser Sache bereits rechtskräftig verurteilt ist und ersichtlich auch schon den nicht bedingt nachgesehenen Teil der Strafe verbüßt hat - seinerzeit eine (weiterhin aufrechte) Grundrechtsbeschwerde erhoben, in der er weder den dringenden Tatverdacht, noch daß "zunächst zumindest" (wie er selbst ausführt) die angenommenen Haftgründe gegeben waren, bestritten hat.
Die in der Beschwerde erneute Relevierung der Verweigerung einer gesonderten Verfahrensführung gemäß § 57 StPO hat aber (im vorliegenden Fall) keinen unmittelbar zwingenden Bezug zur Untersuchungshaft, weil diese sowohl bei gemeinsamer, als auch bei gesonderter Verfahrensführung aufgehoben oder aufrecht erhalten werden kann, wie auch der Enthaftungsantrag trotz gemeinsamer Verfahrensführung zeigt. Ein Geständnis wiederum entbindet den Richter nicht von der Pflicht den Tatbestand, soweit als möglich zu ermitteln (§ 206 StPO). Im Hinblick auf die (in bezug auf den Mitangeklagten) geänderte Verantwortung des Beschwerdeführers stand auch die Gewichtigkeit seines Geständnisses und die nicht zuletzt mit dem persönlichen Eindruck auf das mit der Straffrage befaßte Gericht im Zusammenhang stehende Wohlverhaltensprognose in Frage (s. Mayrhofer/Steininger GRBG 1922 § 2 Rz 22).
Damit bleibt vorliegend einzig die Frage, ob die Untersuchungshaft im Zeitpunkt der Fassung des angefochtenen Beschlusses bereits unverhältnismäßig (lang) war (§ 193 Abs 2, letzter Halbsatz StPO), was aber allein schon angesichts der mittlerweile bereits rechtskräftig verhängten Strafe (zu 27 Monaten, wovon neun Monate unmittelbar zu vollziehen waren) ernstlich wohl nicht in Zweifel gezogen werden kann.
Da aus den vom angefochtenen Beschluß zutreffend angeführten Gründen weiters die sonstigen - nicht bestrittenen - Haftvoraussetzungen vorliegen, hat eine Grundrechtsverletzung nicht stattgefunden, sodaß die Beschwerde ohne Kostenzuspruch (§ 8 GRBG) abzuweisen war.