Suchen Hilfe
OGH vom 10.09.1997, 9Ob299/97d

OGH vom 10.09.1997, 9Ob299/97d

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer, Dr.Steinbauer, Dr.Spenling und Dr.Hradil als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj. Rene U*****, geboren am , infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Vaters Uwe U*****, Pensionist, ***** gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom , GZ 43 R 407/97i-193, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs des Vaters wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Das Erstgericht hat aufgrund der ihm vorliegenden Beweise festgestellt, daß der Vater ua aus der Untervermietung seiner Wohnung in Wien monatliche Mieteinnahmen von S 5.600,- lukriert. Das Rekursgericht hat diese Feststellung als richtig übernommen. Sie kann im Revisionsrekurs nicht mehr bekämpft werden (EFSlg 79.680; EFSlg

76.512 uva).

Dem erstmals im Rekurs erhobenen Einwand des Vaters, der Minderjährige beziehe "schon seit längerer Zeit" ein eigenes Einkommen von S 7.000,- hat das Rekursgericht nicht nur die im Akt erliegende Schulbesuchsbestätigung sondern primär das im Rekursverfahren geltende Neuerungsverbot entgegengehalten. Es entspricht gesicherter Rechtsprechung, daß Vorbringen, das in erster Instanz bereits erstattet hätte werden können, auch im Außerstreitverfahren im Rekurs nicht mehr nachgetragen werden kann (EFSlg 79.594; EFSlg 76.473; EFSlg 73.479). Auf dieses Vorbringen kann sich der Revisionsrekurswerber daher auch in dritter Instanz nicht mit Erfolg berufen.

Fundstelle(n):
SAAAD-82211