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OGH vom 10.09.1997, 9Ob295/97s

OGH vom 10.09.1997, 9Ob295/97s

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer, Dr.Steinbauer, Dr.Spenling und Dr.Hradil als weitere Richter in der Unterbringungssache Cornelia S*****, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Mutter Dorothea S*****, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom , GZ 44 R 19/97p-23, womit infolge Rekurses der Mutter der Beschluß des Bezirksgerichtes Josefstadt vom , 1 Ub 345/96-6, bestätigt wurde, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Cornelia S***** wurde am vom Psychiatrischen Krankenhaus der Stadt Wien Baumgartner Höhe kommend in der Universitätsklink für Psychiatrie des AKH Wien aufgenommen und am um 19.30 Uhr ohne ihr Verlangen dort untergebracht.

Nach Durchführung einer Anhörung gemäß § 19 UbG erklärte das Erstgericht mit Beschluß vom die Unterbringung der Cornelia S***** bis zur Entscheidung nach § 26 Abs 1 UbG für zulässig und beraumte die mündliche Verhandlung für an.

Am - noch vor der für diesen Tag anberaumten mündlichen Verhandlung - wurde die Unterbringung aufgehoben; am wurde die Patientin aus der Psychiatrischen Universitätsklinik entlassen.

Das Rekursgericht gab einem von der Mutter erhobenen Rekurs gegen den Beschluß vom nicht Folge und sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Es erachtete die Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG als nicht gegeben.

Gegen diesen Beschluß richtet sich der außerordentliche Revisionsrekurs der Mutter der Patientin mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Unzulässigkeit der Unterbringung auszusprechen. Hilfsweise wird die Rückverweisung der Sache an das Rekurs- bzw. an das Erstgericht beantragt.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs ist nicht zulässig.

In seiner Entscheidung 3 Ob 510/93 (EvBl 1993/120 = RZ 1994/44) hat der Oberste Gerichtshof mit ausführlicher und überzeugender Begründung ausgesprochen, daß gegen die zweitinstanzliche Entscheidung über die vorläufige Zulässigkeit der Unterbringung nach der Erstanhörung der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig ist. Dieser Meinung, die auch von der Lehre gebilligt wurde (Kopetzki, Grundriß des Unterbringungsrechtes Rz 355), schließt sich der erkennende Senat aus den in der zitierten Entscheidung angeführten Gründen an.

Daß die Unterbringung noch vor der mündlichen Verhandlung aufgehoben wurde, ändert an diesem Ergebnis - wie ebenfalls bereits in der oben zitierten Entscheidung ausgeführt - nichts.

Der Rekurs war daher zurückzuweisen.

Fundstelle(n):
VAAAD-82181