OGH vom 22.03.1995, 7Ob614/94
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter, Dr.Schalich, Dr.Tittel und Dr.I.Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Reinhard M*****, vertreten durch Dr.Edgar Kollmann, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Dr.Alexander Sch*****, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der Christine D***** GesmbH, ***** wegen S 340.988,10 (Revisionsinteresse S 247.946,10 sA), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgerichtes vom , GZ 41 R 556/94-16, womit infolge Berufung der klagenden/beklagten Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom , GZ 41 C 265/93p-10, zum Teil bestätigt, zum Teil abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Der Antrag der beklagten Partei auf Zuspruch von Kosten für das Revisionsverfahren wird abgewiesen.
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Auf die vom Berufungsgericht für die Zulassung der Revision ins Treffen geführte Rechtsfrage kommt es nicht an. Seit Ergehen der Bestimmung des § 34 Abs. 2 MRG ist diese Regelung ganz allgemein auf Fälle anzuwenden, in denen der Mieter nach Auflösung des Bestandverhältnisses die Bestandsache (ohne Titel) weiterbenützt. Dies schließt aber die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadenersatzes nicht aus. Ein solcher wird hier begehrt, er setzt aber sowohl ein Verschulden des Mieters, als auch den hier vom Kläger erbrachten Nachweis voraus, daß es einen Interessenten gab, der das Bestandobjekt unter den gleichen Bedingungen wie der Vormieter, aber zu einem höheren Bestandzins anzumieten bereit war, und daß es zu einem solchen Abschluß nur wegen des schuldhaften und rechtswidrigen Verhaltens des Mieters des Objektes nicht kam. Ein solches Verschulden des Mieters kann in einer mutwilligen Bestreitung des Räumungsbegehrens des Vermieters nach § 1118 ABGB bestehen. Der aktenwidrigen Annahme des Berufungsgerichtes, daß sich der Kläger nicht auf eine solche mutwillige Prozeßführung durch den Beklagten berufen hat (vgl. AS 31 in ON 9), kommt im vorliegenden Fall jedoch keine Bedeutung zu. Der beklagte Masseverwalter mußte aufgrund der Information, die er von K***** erhalten hatte, die Weiterführung des Verfahrens 3 C 227/92y des Bezirksgerichtes Favoriten noch nicht für offenbar aussichtslos halten. Wegen des rein äußeren, sich dem Masseverwalter gegenüber ergebenden Tatbestandes - der sich als Treugeber des Klägers bezeichnende K***** bewirtschaftete nach wie vor das Bestandobjekt - war die Annahme, daß es im Zusammenhang mit der im Verfahren 3 C 227/92y des Bezirksgerichtes Favoriten vorgelegten Vereinbarung Beilage./1 noch weitere Vereinbarungen zwischen den Streitteilen gibt, die dem Räumungsbegehren entgegenstehen, zumindest nicht unwahrscheinlich. Unter diesem Aspekt ist die Bekämpfung der Tatsachenfeststellungen des zu 3 C 227/92y des Bezirksgerichtes Favoriten ergangenen Urteils in einer Berufung, obwohl die Berufung für die an deren Stelle begehrten Feststellungen keine Beweisergebnisse anzuführen vermag, gerade noch nicht als mutwillig zu werten. Der Beurteilung dieser Frage kommt aber keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu. Die Revison war daher zurückzuweisen.
Der Antrag der beklagten Partei auf Zuspruch von Kosten für das Revisionsverfahren war abzuweisen, weil diese nicht auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen hat.