OGH vom 13.11.1986, 13Os160/86
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Harbich als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Müller, Dr. Schneider, Dr. Felzmann und Dr. Brustbauer als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Täuber als Schriftführers in der Strafsache gegen Harald H*** und Wolfgang Alfred F*** wegen des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127 ff. und 15 StGB. und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerden und Berufungen der Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Schöffengerichts vom , GZ. 18 Vr 212/85-122, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Wolfgang Alfred F*** wird Folge gegeben und das angefochtene Urteil - hinsichtlich des Angeklagten Harald H*** gemäß § 290 Abs. 1 StPO. - aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht verwiesen.
Der Angeklagte Harald H*** wird mit seiner Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung, die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte Wolfgang Alfred F*** werden mit ihren Berufungen darauf verwiesen.
Text
Gründe:
Der am geborene Prokurist Harald H*** und der am geborene Kraftfahrzeugmechaniker Wolfgang Alfred F*** wurden des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127 Abs. 1 und 2 Z. 1, 128 Abs. 2, 129 Z. 1 StGB. - F*** auch nach § 129 Z. 2 sowie in der Entwicklungsstufe des Versuchs nach § 15 StGB. - und des Vergehens des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen nach § 136 Abs. 1 und 2 StGB. schuldig erkannt. Darnach haben sie in Salzburg zwischen 14. und als Diebsgenossen Verfügungsberechtigten des M***-M*** einen Stahltresor unbekannten Werts mit 1,736.268,80 S Bargeld nach Aufbrechen mehrerer Türen gestohlen (A I 1) und bei dieser Gelegenheit als Mittäter einen Hubstapler des genannten Markts nach Abdrehen eines Vorhangschlosses eines versperrten Gitterabteils ohne Einwilligung eines Verfügungsberechtigten in Gebrauch genommen (A I 2). Wolfgang Alfred F*** hat ferner zwischen 19. und zum Nachteil desselben Geschädigten nach Aufbrechen mehrerer Türen sowie durch Aufbohren eines Geldtresors mit einem Diamantbohrgerät rund 1,600.000 S zu stehlen getrachtet (A II). Diese Schuldsprüche ficht der Angeklagte F*** mit einer auf § 281 Abs. 1 Z. 3, 4, 5, 9 lit. a und lit. b StPO. gestützten Nichtigkeitsbeschwerde an.
Rechtliche Beurteilung
Schon die erstangeführte Verfahrensrüge (Z. 3) erweist sich als berechtigt. Die erste Hauptverhandlung hat in dieser Strafsache am unter Beteiligung der Schöffen Josef F*** und Alois F*** stattgefunden, die zu deren Beginn auch als solche beeidigt worden waren (II. Bd. S. 125, 126). Sie wurde sodann auf unbestimmte Zeit vertagt (II. Bd. S. 191). Eine weitere, mit der Urteilsfällung abgeschlossene Hauptverhandlung fand unter Teilnahme der beiden genannten Schöffen am statt. Dabei wurde der Beschluß auf Neudurchführung der Verhandlung gemäß § 276 a StPO. wegen Zeitablaufs gefaßt und in weiterer Folge lt. Protokoll durch den Vorsitzenden festgestellt, "daß (die) Schöffe(n) ... (wie umseits) zu AZ (wie umseits) beeidet worden ist (sind)" (IV. Bd. S. 1 und 2). Der Formularvordruck: "Der Vorsitzende nimmt die Beeidigung der Schöffen vor" ist maschinschriftlich ausgestrichen. Zufolge § 240 a Abs. 1, erster Satz, StPO. "sind die Schöffen, die in demselben Jahre noch nicht beeidigt worden sind, bei sonstiger Nichtigkeit zu beeidigen". Zwar waren die beiden Schöffen in der Hauptverhandlung am beeidet worden. Da aber gemäß § 240 Abs. 3 StPO. die Beeidigung eines Schöffen (nur) für die Dauer eines Kalenderjahrs gilt, müssen die Laienrichter in einer gemäß § 276 a StPO. wiederholten, in das folgende Kalenderjahr fallenden Hauptverhandlung den Schöffeneid neuerlich ablegen (RiZ. 1967 S. 54). Dem Obersten Gerichtshof fehlt jede Grundlage für die Beurteilung der Frage, ob und in welchem Maß die Unterlassung der bei sonstiger Nichtigkeit vorgeschriebenen neuerlichen Eidesleistung der Schöffen die Überzeugung des erkennenden Gerichts beeinflussen konnte. Damit ist jedenfalls nicht unzweifelhaft erkennbar, daß die Formverletzung auf die Entscheidung keinen dem Angeklagten nachteiligen Einfluß üben konnte (§ 281, letzter Abs., StPO.)
Die vom Angeklagten F*** gerügte Nichtigkeit nach § 281 Abs. 1 Z. 3 StPO. zwingt daher zu dessen Gunsten zu einer Urteilsaufhebung. Da aber derselbe Grund, auf dem diese Verfügung beruht, auch dem Mitangeklagten H***, der ihn in seiner Nichtigkeitsbeschwerde nicht geltend gemacht hat, zustatten kommt (§ 290 Abs. 1 StPO.), war das angefochtene Urteil auch hinsichtlich dieses Angeklagten, mithin zur Gänze aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zu verweisen.
Damit erübrigte sich ein Eingehen auf das weitere Beschwerdevorbringen des Angeklagten F*** und auf die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten H*** schlechthin, mit welcher der Letztgenannte auf diese Entscheidung zu verweisen war. In gleicher Weise war mit den Berufungen der Staatsanwaltschaft und der beiden Angeklagten zu verfahren.