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OGH vom 11.03.1998, 9Ob29/98z

OGH vom 11.03.1998, 9Ob29/98z

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Steinbauer, Dr.Spenling, Dr.Hradil und Dr.Hopf als weitere Richter in der Verlassenschaft nach dem am verstorbenen Emmerich J*****, zuletzt wohnhaft ***** vertreten durch die Verlassenschaftskuratorin Dr.Ingeborg Reuterer, Rechtsanwältin in Wien, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der erbserklärten Erben 1) Elisabeth L*****, Pensionistin, ***** 2) Verlassenschaft nach dem am verstorbenen Dr.Karl L*****, zuletzt wohnhaft *****, beide vertreten durch Dr.Christa Homan, Rechtsanwältin in Wien, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom , GZ 43 R 922/97z, 43 R 928/97g-117, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die angefochtene Entscheidung der zweiten Instanz wurde der Vertreterin der Revisionsrekurswerber am zugestellt, sodaß die gemäß § 11 Abs 1 AußStrG 14 Tage dauernde Rekursfrist, die auch für Revisionsrekurse gilt, am endete. Der außerordentliche Revisionsrekurs der erbserklärten Erben wurde aber erst am zur Post gegeben und ist daher verspätet (EvBl 1991/91; 9 Ob 136/97h; 9 Ob 311/97v ua). Die Vorschriften der ZPO über die Gerichtsferien finden in Angelegenheiten des außerstreitigen Verfahrens keine Anwendung (Art XXXVI EGZPO;§ 7 Abs 2 AußStrG). Insbesondere verlängern sie nicht die Rechtsmittelfristen (Klicka/Oberhammer, Außerstreitverfahren Rz 47; EvBl 1991/91; NZ 1969, 154; zuletzt 9 Ob 311/97v). Soweit die Rekurswerber sich gegen Ansprüche Dritter wenden, kommt eine Bedachtnahme auf das verpätete Rechtsmittel iS § 11 Abs 2 AußStrG nicht in Betracht.

Fundstelle(n):
QAAAD-82135