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VfGH vom 06.03.1990, B1332/87

VfGH vom 06.03.1990, B1332/87

Sammlungsnummer

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Leitsatz

Rechtsverletzung

Anlaßfallwirkung der Aufhebung von § 20 Abs 2 GehG 1956, idF der 24. Gehaltsgesetz-Novelle, mit Ev , G316/89.

Spruch

Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in seinen Rechten verletzt worden.

Der Bescheid wird aufgehoben.

Der Bund (Bundesminister für Justiz) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zu Handen seines Vertreters die mit S 11.000,-- bestimmten Kosten dieses Verfahrens binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang zu bezahlen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Der Beschwerdeführer ist Vorsteher des Bezirksgerichtes Bad Ischl und zugleich Mitglied des Personalsenates des Kreisgerichtes Wels. Am fuhr er mit seinem Personenkraftwagen auf der Fahrt von Bad Ischl zu einer Sitzung des Personalsenates auf einen vor ihm anhaltenden Personenkraftwagen auf, wodurch sein Fahrzeug beschädigt wurde. Mit Schreiben vom stellte der Beschwerdeführer an den Präsidenten des Oberlandesgerichtes Linz den Antrag auf Ersatz der Kosten der Reparatur dieses Schadens.

Der Präsident des Oberlandesgerichtes Linz wies den Antrag des Beschwerdeführers unter Berufung auf § 20 des Gehaltsgesetzes, BGBl. 54 (im folgenden: GG 1956), idF der 24. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. 214/1972, ab.

Der gegen diesen Bescheid eingebrachten Berufung des Beschwerdeführers gab der Bundesminister für Justiz mit Bescheid vom keine Folge.

2. Gegen diesen Berufungsbescheid richtet sich die vorliegende, auf Art 144 Abs 1 B-VG gestützte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, in der die Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz geltend gemacht und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides, hilfsweise die Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof beantragt wird.

3. Der Bundesminister für Justiz als belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und in einer Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde beantragt.

II. Der Verfassungsgerichtshof hat aus Anlaß der vorliegenden - zulässigen - Beschwerde von Amts wegen gemäß Art 140 Abs 1 B-VG ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des § 20 Abs 2 GG 1956, idF der 24. Gehaltsgesetz-Novelle, eingeleitet. Mit Erkenntnis vom , G316/89, wurde diese Vorschrift als verfassungswidrig aufgehoben.

III. Die belangte Behörde hat bei der Erlassung des angefochtenen Bescheides eine verfassungswidrige Gesetzesstelle angewendet. Es ist nicht auszuschließen, daß sich die Heranziehung der verfassungswidrigen Gesetzesstelle im Administrativverfahren zum Nachteil des Beschwerdeführers auswirkte. Demnach war auszusprechen, daß der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in seinen Rechten verletzt wurde.

Der Bescheid war daher aufzuheben.

Dies konnte gemäß § 19 Abs 4 Z 3 VerfGG ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung beschlossen werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 88 VerfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer von S 1.000,-- enthalten.

Fundstelle(n):
CAAAD-82131