OGH vom 17.11.2015, 10ObS120/15t
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Fellinger als Vorsitzenden, den Hofrat Univ. Prof. Dr. Neumayr und die Hofrätin Dr. Fichtenau (Senat gemäß § 11a Abs 3 Z 1 ASGG) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A*****, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist Straße 1, vertreten durch Dr. Josef Milchram, Dr. Anton Ehm und Mag. Thomas Mödlagl, Rechtsanwälte in Wien, wegen Waisenpension, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen vom , GZ 11 Rs 59/15y 8, womit das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Arbeits und Sozialgericht vom , GZ 59 Cgs 81/15v 5, mit einer Maßgabe bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Akten werden dem Erstgericht mit dem Auftrag
zurückgestellt, sie unter Anschluss eines Nachweises über eine bereits erfolgte Zustellung der Revision an den Kläger wieder vorzulegen. Sollte dies nicht möglich sein, wird dem Erstgericht aufgetragen, neuerlich eine Gleichschrift der Revision der beklagten Partei dem Kläger nachweislich zur allfälligen Erstattung einer Revisionsbeantwortung binnen 4 Wochen zuzustellen sowie die Akten nach Erstattung einer Revisionsbeantwortung bzw fruchtlosem Verstreichen der Frist erneut dem Obersten Gerichtshof vorzulegen.
Text
Begründung:
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren auf Gewährung einer Waisenpension über den hinaus statt.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der beklagten Partei nicht Folge und sprach aus, dass die ordentliche Revision gegen seine Entscheidung zulässig sei.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Revision der beklagten Partei mit dem Antrag auf Abänderung in ein klageabweisendes Urteil.
Das Erstgericht verfügte am die Zustellung der Revision der beklagten Partei an den Kläger zur allfälligen Erstattung einer Revisionsbeantwortung (AS 41). Ein Nachweis über die erfolgte Zustellung der Revision an den Kläger liegt aber nicht vor. Der der Verfügung AS 41 angeheftete ERV Zustellnachweis bezieht sich lediglich auf eine Zustellung der Revision an die beklagte Partei (selbst).
Das Erstgericht legte daraufhin die Revision der beklagten Partei im Wege des Berufungsgerichts dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vor.
Rechtliche Beurteilung
Die Aktenvorlage ist verfrüht.
Dem Kläger steht es gemäß § 507 Abs 2 ZPO frei, eine Revisionsbeantwortung einzubringen. Das Erstgericht wird daher einen Nachweis über eine bereits erfolgte Zustellung der Revision der beklagten Partei an den Kläger vorzulegen haben. Sollte dies nicht möglich sein, wird das Erstgericht eine Gleichschrift der Revision der beklagten Partei dem Kläger zuzustellen haben. In diesem Fall ist der Akt erst nach Einlangen einer Revisionsbeantwortung oder nach fruchtlosem Ablauf der Revisionsbeantwortungsfrist wieder vorzulegen.
European Case Law Identifier
ECLI:AT:OGH0002:2015:010OBS00120.15T.1117.000