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VfGH vom 28.02.2012, B1329/11

VfGH vom 28.02.2012, B1329/11

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Leitsatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch einen Ersatzbescheid betreffend die Feststellung des Vorliegens einer nicht durch Bescheid zu verfügenden Aufhebung der Dienstzuteilung eines Polizeibeamten

Spruch

Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen und Vorverfahren

1. Der Beschwerdeführer steht als Polizeibeamter der Verwendungsgruppe E2b in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er verrichtet bei der Polizeiinspektion Mittersill, Landespolizeikommando Salzburg, Dienst als eingeteilter Beamter.

1.1. Mit schriftlichem Befehl des (damaligen) Landesgendarmeriekommandos Salzburg vom wurde der Beschwerdeführer ab für die Dauer eines Monats zur (damaligen) Kriminalabteilung Salzburg dienstzugeteilt. Diese Dienstzuteilung wurde in der Folge mittels acht schriftlichen Befehlen des Landesgendarmeriekommandos bzw. Landespolizeikommandos Salzburg für jeweils mehrere Monate bis verlängert. Mit schriftlichem Befehl des Landespolizeikommandos Salzburg vom wurde die Zuteilung des Beschwerdeführers zum (nunmehrigen) Landeskriminalamt Salzburg "bis auf weiteres verlängert".

Dem Beschwerdeführer wurde eine Zuteilungsgebühr nach der Reisegebührenvorschrift 1955 gewährt. Die Zuteilungsgebühr wurde dem Beschwerdeführer ab nicht mehr ausbezahlt. Mit "Korrekturzettel" vom wurde dem Beschwerdeführer der Wegfall des Anspruches auf Zuteilungsgebühr ab mitgeteilt. Ab wurde dem Beschwerdeführer eine Verwendungszulage für die Verwendungsgruppe E2a, Funktionsgruppe 3, ausbezahlt.

Mit schriftlichem Befehl vom hob das Landespolizeikommando Salzburg die Zuteilung des Beschwerdeführers zum Landeskriminalamt Salzburg mit Ablauf des auf.

Mit an das Landespolizeikommando Salzburg gerichtetem Schriftsatz vom remonstrierte der Beschwerdeführer gegen die Beendigung seiner Dienstzuteilung und beantragte die bescheidmäßige Feststellung, "dass mit der nicht als Bescheid bezeichneten Weisung der Aufhebung der Dienstzuteilung per [...] keine einfache, sondern eine qualifizierte Verwendungsänderung verfügt wurde und diese Personalmaßnahme ohne Einhaltung der Formerfordernisse des § 38 (7) BDG unzulässig und rechtswidrig ist". Mit Schriftsatz vom wiederholte der Beschwerdeführer die Remonstration und den Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides; dabei führte er zusätzlich aus, dass er sich im Zuteilungsort eine Wohnung habe mieten müssen und Mietverträge üblicherweise nicht kurzfristig kündbar seien, weshalb ihm aus der rechtswidrigen Vorgangsweise der Dienstbehörde auch ein finanzieller Nachteil erwachsen sei.

Mit Schreiben vom wiederholte das Landespolizeikommando Salzburg seine Weisung und lehnte die Erlassung eines Feststellungsbescheides im Wesentlichen mit der Begründung ab, dass eine dauernde Betrauung des Beschwerdeführers mit einem Arbeitsplatz beim Landeskriminalamt Salzburg nie erfolgt und der Beschwerdeführer vielmehr nur vorübergehend dieser anderen Dienststelle zugewiesen worden sei, weshalb es sich bei der nunmehrigen Zuteilung des Beschwerdeführers zur Stammdienststelle um keine qualifizierte Verwendungsänderung handle; Dienstzuteilungen seien nur aus dienstlichen Gründen zulässig und es gebe keinen Rechtsanspruch auf sie; wegen sich im Dezember 2007 verschobener Prioritäten sei die Aufhebung der Dienstzuteilung dienstlich notwendig gewesen, um einer starken dienstlichen Belastung der Stammdienststelle entgegenzuwirken.

Dazu gab der Beschwerdeführer mit Schreiben vom eine Stellungnahme ab. Nach einem weiteren Schreiben des Landespolizeikommandos Salzburg und einer weiteren Stellungnahme des Beschwerdeführers stellte das Landespolizeikommando Salzburg mit Bescheid vom fest, "dass in dieser Sache gemäß §§56 und 59 AVG 1991 bzw. § 39 BDG 1979 eine bescheidmäßige Absprache nicht vorgesehen ist".

Der dagegen vom Beschwerdeführer erhobenen Berufung wurde mit Bescheid der Berufungskommission beim Bundeskanzleramt (in der Folge: Berufungskommission) vom Folge gegeben und der erstinstanzlichen Behörde aufgetragen, eine inhaltliche Entscheidung dahingehend zu treffen, ob es sich bei der Aufhebung der Dienstzuteilung um einen Dienstauftrag oder um eine mit Bescheid zu erlassende Versetzung gehandelt habe.

Im zweiten Rechtsgang erließ das Landespolizeikommando Salzburg - nach einem von diesem an den Beschwerdeführer gerichteten Schreiben vom und einer dazu vom Beschwerdeführer mit Schreiben vom abgegebenen Stellungnahme - einen an den Beschwerdeführer adressierten, mit datierten Bescheid folgenden Inhaltes:

"Das Landespolizeikommando für Salzburg stellt fest, dass es sich bei der Personalmaßnahme vom , [...] mit der Ihre Dienstzuteilung gem. § 39 BDG von Ihrer Stammdienststelle, der Polizeiinspektion Mittersill, zum Landeskriminalamt 'bis auf weiteres' verlängert wurde, um keine mit Bescheid zu verfügende Versetzung gem. § 38 BDG gehandelt hatte und es sich somit auch bei Ihrer Abberufung per mittels Dienstbefehl (Weisung) [...] vom um keine Versetzung gem. § 38 BDG bzw. eine dieser gleichzuhaltende qualifizierte Verwendungsänderung gem. § 40/2 BDG, welche der Einhaltung der Formerfordernisse nach § 38 Abs 7 BDG bedurft hätte, handelte."

1.2. In seiner gegen diesen Bescheid erhobenen

Berufung brachte der Beschwerdeführer unter anderem vor, dass keiner der in § 23 Reisegebührenvorschrift 1955 genannten Gründe für einen Entfall der gemäß § 22 leg.cit. gewährten Zuteilungsgebühr ab vorgelegen habe; es sei daher davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer diese Gebühr rechtswidrig vorenthalten worden sei oder eine Versetzung des Beschwerdeführers mit noch ausständigem, schriftlichem Bescheid stattgefunden habe; die Versetzung sei dem Beschwerdeführer als Grund für die Einstellung der Gebührenzahlung genannt worden, was durch die Einvernahme von vom Beschwerdeführer näher genannten Zeugen bewiesen werden könne.

1.3. Über diese Berufung entschied die Berufungskommission mit Bescheid vom wie folgt:

"Der Berufung wird gemäß § 66 Abs 4 AVG keine Folge

gegeben und der erstinstanzliche Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass er wie folgt lautet:

'Die Aufhebung der Dienstzuteilung zum Landeskriminalamt Salzburg mit Ablauf des war nicht mit Bescheid zu verfügen.' "

1.4. Mit Erkenntnis VfSlg. 19.268/2010 hob der Verfassungsgerichtshof den soeben genannten Bescheid der Berufungskommission wegen Verletzung des Beschwerdeführers in dessen verfassungsgesetzlich gewährleistetem Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz auf. Darin wird unter anderem Folgendes ausgeführt:

"Die Berufungskommission begründet ihren - die Berufung des Beschwerdeführers abweisenden - Bescheid im Wesentlichen damit, dass die Aufhebung einer Dienstzuteilung ohne Rücksicht auf die Dauer der aufgehobenen Dienstzuteilung nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keines Bescheides bedürfe; da Gegenstand des Verfahrens 'nur der Abspruch über das Begehren betreffend die Aufhebung der Dienstzuteilung' sei, sei 'auf das gegen die Verfügung und Aufrechterhaltung der Dienstzuteilung gerichtete Berufungsvorbringen nicht einzugehen'.

Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass die Qualifikation des hier in Rede stehenden Aktes als Aufhebung einer Dienstzuteilung voraussetzt, dass die in Weisungsform getroffene Personalmaßnahme - mag sie auch nicht mit Bescheid verfügt worden sein - nicht ihrem Inhalt nach als Versetzung aufzufassen ist. Diese Frage hat die Berufungskommission nicht geprüft.

Der Beschwerdeführer hat in seiner Berufung

vorgebracht, dass mangels Vorliegens einer der in § 23 Reisegebührenvorschrift 1955 genannten Gründe für einen Entfall der Zuteilungsgebühr ab davon ausgegangen werden könne, dass damit eine Versetzung des Beschwerdeführers stattgefunden habe, und dass dem Beschwerdeführer als Grund für die Einstellung der Gebührenzahlung dessen Versetzung genannt worden sei; zum Beweis dieser Behauptung beantragte der Beschwerdeführer näher genannte Zeugen.

Die Berufungskommission geht im bekämpften Bescheid auf dieses wesentliche Vorbringen des Beschwerdeführers in dessen Berufung, dass - zwar nicht mittels Bescheid, aber auf Grund der Umstände (Enden der Gewährung der Zuteilungsgebühr ab ; die dem Beschwerdeführer behaupteter Maßen mitgeteilte Versetzung) - ab eine Versetzung vorgelegen habe, überhaupt nicht ein.

Aus dem erhellt, dass die belangte Behörde die Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt unterlassen hat und bei der Begründung ihres Bescheides auf wesentliches Vorbringen des Beschwerdeführers in dessen Berufung überhaupt nicht eingeht. Es ist ihr daher Willkür vorzuwerfen."

1.5. Mit Ersatzbescheid vom wies die Berufungskommission die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Landespolizeikommandos Salzburg vom erneut mit der Maßgabe ab, dass der erstinstanzliche Bescheid laute, dass "[d]ie Aufhebung der Dienstzuteilung zum Landeskriminalamt Salzburg mit Ablauf des [...] nicht mit Bescheid zu verfügen [war]".

Begründend wird unter anderem Folgendes ausgeführt:

"Die BerK hat in Entsprechung d[es] Erkenntnisses

[VfSlg. 19.268/2010] weitere Erhebungen durchgeführt und die niederschriftliche Einvernahme des Leiters der Personalabteilung, Oberst M SCH, sowie des Sachbearbeiters in der Personalabteilung, BezInsp R B, veranlasst.

Der Leiter der Personalabteilung beim LPK Salzburg, Oberst SCH, gab bei seiner Einvernahme an, dass die Dienstzuteilung des BW [Berufungswerber; Beschwerdeführer im verfassungsgerichtlichen Verfahren] im Zeitraum vom bis insgesamt achtmal verlängert und ab auf unbestimmte Zeit verfügt worden sei. In Entsprechung der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 2 Abs 4 RGV sei daher ab reisegebührenrechtlich eine Versetzung vorgelegen und die Zuteilungsgebühr eingestellt worden. Diese Einstellung habe er als Leiter der Personalabteilung angeordnet; die Gründe für die Einstellung seien dem BW mitgeteilt worden. Die Dienstzuteilung des BW sei aufgrund Personalbedarfs während der Wintersaison im Bezirk Zell am See, welchem insgesamt 14 Bedienstete dienstzugeteilt worden seien[,] und der Vermeidung von Doppelzuteilungen [...] notwendig geworden. Nach Aufhebung der Dienstzuteilung des BW sei kein anderer Bediensteter dem LKA dienstzugeteilt worden. Die lange Dauer der Dienstzuteilung sei durch umfangreiche Suchtgiftermittlungen notwendig gewesen. In einem Mail vom führte er ergänzend aus, dass dem LPK Salzburg erst nach Aufhebung der Dienstzuteilung bekannt geworden sei, dass der BW eine Wohnung in der Nähe der Stadt Salzburg habe. Eine Meldung über die Wohnsitzänderung sei nicht erfolgt.

BezInsp R B gab bei seiner Einvernahme an, dass

sämtliche von ihm verfassten Schriftstücke - so auch der Korrekturzettel vom - über Weisung des Leiters der Personalabteilung erfolgt seien.

Dieses Erhebungsergebnis wurde dem BW gemäß § 37 AVG zur Kenntnis gebracht. In seiner Stellungnahme vom führte er aus, dass die Aussagen von Oberst SCH nicht den Tatsachen entsprächen. Für die Aufhebung der Dienstzuteilung habe es - selbst unter der unzutreffenden Annahme, dass keine Versetzung vorliege - keine sachlich begründete Veranlassung gegeben. Sein Bedarf als Suchtgiftfahnder habe bestanden und bestehe noch immer. Er beantrage die Einvernahme des StA Mag. H, des BPK Kommandanten von Zell am See zur Frage der Notwendigkeit des Einsatzes des BW, des GrInsp ST zu den näheren Umständen der Versetzung des BW.

Am wurde vor der Berufungskommission eine mündliche Verhandlung durchgeführt, in der die Sache mit dem Rechtsfreund des BW erörtert und der BW einvernommen wurde. Dieser sagte u.a. aus, dass er nicht um Versetzung angesucht [habe] und ihm auch kein entsprechender Bescheid ausgestellt worden sei. Seine Versetzung sei ihm jedoch im Rahmen eines Gesprächs mit Oberst SCH im Juni 2006 mitgeteilt worden; es sei ihm erklärt worden, dass die Zuteilungsgebühr nicht mehr ausbezahlt werden könne, weil er mit dem Arbeitsplatz beim LKA betraut werde. Unter 'betraut' habe er verstanden, dass er mit der Funktion in Salzburg fix betraut worden sei. Folglich habe er sich aufgrund dieses Gesprächs als von Amts wegen versetzt betrachtet.

Der Vertreter des BW brachte u.a. ergänzend vor, dass die Aufhebung der Dienstzuteilung zum LKA aus unsachlichen Gründen erfolgt sei. Er beantragte abschließend die Einvernahme von Oberst SCH und Oberstleutnant V zum Beweis dafür, dass eine Versetzung iSd § 38 BDG vorgelegen sei.

Die BerK veranlasste darauf hin die ergänzenden niederschriftlichen Einvernahmen von Oberst M SCH und Oberstleutnant Ch V. Oberstleutnant V gab bei seiner niederschriftlichen Einvernahme an, dass ihm gegenüber nie jemand behauptet habe, [der Beschwerdeführer] sei zum EB 09 versetzt worden. Dies sei immer nur der Wunsch [des Beschwerdeführers] gewesen.

Oberst SCH gab bei seiner niederschriftlichen

Einvernahme an, dass die Aussage des BW, wonach er mit der Planstelle im LKA fix betraut worden sei, falsch sei. Der Beamte sei vorübergehend mit einer höherwertigen Planstelle (E2a/3) beim LKA betraut worden. Dies ergebe sich aus der veranlassten Anweisung der Verwendungszulage vom .

Nach Einräumung des Parteiengehörs brachte der BW in seiner schriftlichen Stellungsnahme vom vor, dass dem Erkenntnis des VfGH nicht entsprochen worden sei. Er beantragte - unter Aufrechterhaltung aller bereits ergangenen Beweisanträge - die Einvernahme von StA Mag. H der StA Salzburg zur Frage der Notwendigkeit des Einsatzes des BW, des BPK Kommandanten von Zell am See zur Frage der angeblichen Notwendigkeit seines Einsatzes in der Stammdienststelle, von GrInsp ST zur Frage der näheren Umstände der Versetzung des BW sowie der Widerlegung der Aussage von Obstlt. V, sowie des Kriminalbeamten R zum gleichen Beweisthema. Weiters beantragte er die Einholung von Gehalts- und Nebengebührenabrechnungen des BW.

Aufgrund der aufgenommenen Beweise gelangt der

erkennende Senat zu folgenden Sachverhaltsfeststellungen:

Mit Befehl des (damaligen) Landesgendarmeriekommandos Salzburg vom wurde der BW ab für die Dauer eines Monats zur Kriminalabteilung Salzburg dienstzugeteilt. Diese Dienstzuteilung wurde in der Folge mit mehreren schriftlichen Befehlen des Landesgedarmeriekommandos bzw. Landespolizeikommandos Salzburg für jeweils mehrere Monate bis verlängert.

Mit einem weiteren schriftlichen Befehl vom wurde die Zuteilung des BW zum Landeskriminalamt Salzburg 'bis auf weiteres verlängert'.

Keiner dieser Befehle war als 'Bescheid' bezeichnet oder im Sonstigen bescheidförmig ausgefertigt.

Dem BW wurde im Rahmen eines Gesprächs mit

Oberst Sch, dem Leiter der Personalabteilung des Landespolizeikommandos Salzburg, im Juni 2006 mitgeteilt, dass die Anweisung von Zuteilungsgebühren nach § 22 RGV eingestellt werde. Weder wurde ihm als Grund eine Versetzung iSd § 38 BDG genannt noch jemals schriftlich oder mündlich eine solche verfügt.

Für Oberst Sch lag der Grund für die Aufhebung der Dienstzuteilung Ende des Jahres 2007 in einem personellen Bedarf an der Stammdienststelle des BW.

Das Beweisverfahren hat ergeben, dass es sich bei den wiederholten Befehlen und der am erteilten Weisung, mit der die Dienstzuteilung des BW 'bis auf weiteres verlängert' wurde, um keine[n] Bescheid gehandelt hat und auch der Inhalt des festgestellten Gesprächs Mitte Juni 2006 keine Anhaltspunkte für eine Versetzung iSd § 38 BDG bot. Dies folgt zunächst daraus, dass es sich bei den von der Dienstbehörde verfassten Schreiben lediglich um schriftliche Befehle handelte, denen sämtliche Bescheidmerkmale und jegliche Bezugnahme auf eine Versetzung fehlten.

Der Inhalt des Gesprächs des BW mit Oberst Sch im Juni 2006 konnte nur so weit festgestellt werden, als er sich aus den insofern übereinstimmenden Aussagen von Oberst Sch und dem BW erschließt. Für die Feststellung eines darüber hinausgehenden Gesprächsinhaltes vermochten die Aussagen, aber auch das übrige Beweisverfahren nicht hinreichend zu überzeugen, insbesondere nicht der BW bei seiner Einvernahme vor der Berufungskommission: [S]o sprach er selbst nur davon, dass ihm gegenüber von einer Betrauung mit einem Arbeitsplatz die Rede gewesen sei, nicht jedoch von einer Versetzung. Vielmehr erweckt seine Einvernahme den Eindruck, dass er den Inhalt des Gespräches aus seiner Sicht als Versetzung deutete. Allerdings ist dieses subjektive (Miss )Verständnis des BW nicht geeignet, die Berufungskommission davon zu überzeugen, dass dem BW gegenüber von einer 'Versetzung' die Rede gewesen sei, vermengt der BW doch offensichtlich auch die Begriffe Versetzungsgebühr und Funktionszulage, was gegen die Zuverlässigkeit seiner Wahrnehmung bzw. Interpretation und damit gegen jene seiner Aussage spricht.

[...]

Zum Gegenstand des Verfahrens

Der BW hatte in seinem Schriftsatz vom den Antrag gestellt, einen Feststellungsbescheid darüber zu erlassen, das mit der nicht als Bescheid bezeichneten Weisung der Aufhebung der Dienstzuteilung per keine einfache, sondern eine qualifizierte Verwendungsänderung verfügt worden und diese Personalmaßnahme ohne Einhaltung der Formerfordernisse des § 38 Abs 7 BDG unzulässig und rechtswidrig sei.

Mit dem angefochtenen Ersatzbescheid vom sprach das Landespolizeikommando für Salzburg über diesen Antrag ('schriftliches Ansuchen vom ') dahingehend ab, dass es sich bei der Personalmaßnahme vom um keine mit Bescheid zu verfügende Versetzung nach § 38 BDG gehandelt habe und es sich somit auch bei der Abberufung per mittels Dienstbefehls (Weisung) um keine Versetzung gemäß § 38 BDG bzw. eine dieser gleichzuhaltende qualifizierte Verwendungsänderung nach § 40 Abs 2 BDG, welche der Einhaltung der Formerfordernisse nach § 38 Abs 7 bedurft hätte, gehandelt habe.

Gegenstand des angefochtenen Ersatzbescheides und

somit auch des Berufungsverfahrens ist nur der Abspruch über das Feststellungsbegehren betreffend die Aufhebung der Dienstzuteilung per . In Entsprechung des zitierten Erkenntnisses vom hatte die BerK - unter Berücksichtigung der Einwendungen des BW, wonach ihm als Grund für die Einstellung der bis Mai 2006 bezogenen Zuteilungsgebühren eine mit noch ausständigem schriftliche[m] Bescheid erfolgte Versetzung genannt worden sei - zu prüfen, ob nicht eine als Versetzung aufzufassende Personalmaßnahme vorliegt. Zu prüfen war daher, ob es sich bei den vom Landespolizeikommando für Salzburg verfügten Befehlen, zuletzt vom , und/oder anderen Umständen um zumindest eine (mit Bescheid verfügte) Versetzung gehandelt hat und ob daraus folgend die Personalmaßnahme vom (Aufhebung der Dienstzuteilung) ebenfalls mit Bescheid nach § 38 BDG zu verfügen gewesen wäre. Hingegen kommt der Berufungskommission im Rahmen der Sache des Berufungsverfahrens keine Kompetenz zu, über die Rechtsmäßigkeit der - offenbar mit Willen des BW - mehrere Jahre währenden Dienstzuteilung zu entscheiden. Diese Frage wäre allenfalls in einem eigenen Verfahren auf Grund eines dahingehenden Antrages des BW an die Dienstbehörde zu beantworten.

Zur Frage der für die Aufhebung der Personalmaßnahme gebotenen Rechtsform

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und der Berufungskommission ist zwischen Versetzung bzw. qualifizierter Verwendungsänderung einerseits und Dienstzuteilung andererseits in materiell-rechtlicher Hinsicht zu unterscheiden. Dies gilt auch in verfahrensrechtlicher Hinsicht, stellt doch eine Dienstzuteilung einen Dienstauftrag dar, der nicht mit Bescheid zu verfügen ist; solcherart besteht auch keine Verpflichtung zur Begründung eines solchen Dienstauftrages. Bei der Dienstzuteilung bedarf es der Erlassung eines Bescheides nur dann, wenn es strittig ist, ob die Befolgung des Dienstauftrages zu den Dienstpflichten des Beamten gehört. Dies gilt auch für die Aufhebung einer Dienstzuteilung[,] und zwar ohne Rücksicht auf die Dauer der aufgehobenen Dienstzuteilung (vgl. , mwN).

Wie die Berufungskommission schon mehrfach

entschieden hat, hat der Beamte ein subjektives Rechts darauf, dass Versetzungen oder Verwendungsänderungen, die in seine Rechte im Sinne der §§38 und 40 BDG eingreifen, nur in der dort vorgesehenen Weise, also unter den dort genannten Voraussetzungen[,] nur mit Bescheid erfolgen. Bei einer Dienstzuteilung handelt es sich um ein der Versetzung verwandtes Rechtsinstitut (Zuweisung an eine andere Dienststelle). Die Dienstzuteilung unterscheidet sich jedoch von der Versetzung in mehrfacher Hinsicht: Materiell handelt es sich grundsätzlich um eine vorübergehende Maßnahme und es fehlt das für die Versetzung vorgesehene Erfordernis des Vorliegens 'wichtiger dienstlicher Interessen'. Eine Dienstzuteilung [...] bzw. die jederzeitige Beendigung einer solchen Personalmaßnahme ist demnach aus bloß dienstlichen Gründen zulässig. Formell wird die Dienstzuteilung zum Unterschied von der mit Bescheid zu verfügenden Versetzung durch Dienstauftrag ausgesprochen. Die Versetzung eines Beamten ist hingegen nur aufgrund eines rechtsförmlichen Verfahrens nach den Bestimmungen der §§38ff BDG zulässig. Sie stellt einen rechtsbegründenden Verwaltungsakt dar, welcher in Bescheidform zu erfolgen hat (vgl. uva; vgl. den im zweiten Rechtsgang ergangenen Bescheid vom ).

Das durchgeführte Beweisverfahren hat ergeben, dass der BW erstmals am , zunächst befristet für einen Monat, der Kriminalabteilung Salzburg, Ermittlungsbereich 10, Suchtgiftdelikte, mittels Befehls (Weisung) dienstzugeteilt wurde. Die Dienstzuteilung wurde in der Folge weiter achtmal befristet und letztlich mit schriftlichem Befehl vom schließlich 'bis auf weiteres' verlängert. Zuteilungsgebühren nach § 22 RGV wurden ihm bis einschließlich Mai 2006 ausbezahlt. Der BW wurde während der Dauer seiner Zuweisung auf einem in der Geschäftseinteilung dieser Dienststelle vorgesehenen Arbeitsplatz eingesetzt und hat ab auch eine Verwendungszulage nach §§75 Abs 4, 77a GehG 1956 für die Verwendungsgruppe E2a [erhalten]. Eine förmliche Abberufung von seinem Arbeitsplatz bei der PI Mittersill erfolgte ebenso wenig wie seine bescheidförmige Versetzung im Sinne des § 38

BDG.

Daher konnte nach der eingangs zitierten

Rechtsprechung auch die Aufhebung der Dienstzuteilung des BW zulässigerweise mittels Dienstauftrages (Weisung) vorgenommen werden. Dies hat die Dienstbehörde in ihrem Befehl vom , der als contrarius actus zum Befehl vom zu werten ist, und durch Wiederholung des Befehls nach Remonstration getan. Die Dienstzuteilung endete daher am .

Das Vorliegen einer 'reisegebührenrechtlichen'

Versetzung iSd § 2 Abs 4 RGV ändert an der hier dienstrechtlich relevanten Qualifikation der Personalmaßnahme als Dienstzuteilung im Sinne des § 39 BDG nichts. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind im Hinblick auf die den in § 2 RGV umschriebenen Begriffen jeweils vorangestellte Worte 'im Sinne dieser Verordnung' diese Begriffe so auszulegen, dass der festzustellende Begriffsinhalt nur auf Grund der Bestimmungen der Reisegebührenvorschrift selbst zu ermitteln ist und nicht unter Heranziehung anderer dienstrechtlicher Begriffe (vgl. Slg. 8145/A, vom , Slg. 9090/A, vom , Slg. 10.218/A, vom , 84/09/0066, und vom , 87/12/0054). Eine Personalmaßnahme kann daher - wie im vorliegenden Fall - (reise)gebührenrechtlich wie eine Versetzung, dienstrechtlich aber wie eine Dienstzuteilung zu qualifizieren sein.

Davon ist weiters die besoldungsrechtliche Frage zu unterscheiden, ob eine länger dauernde - höherwertige - Verwendung im Wege einer Weisung einen Anspruch auf (Verwendungs- oder Funkions )Zulage statt auf (Verwendungs- oder Funktions )Abgeltung begründen kann (vgl. etwa mwN).

Auch das Vorbringen des BW, wonach die Aufhebung

seiner Dienstzuteilung aus unsachlichen Gründen erfolgt sei, kann seiner Berufung - vor dem Hintergrund der in diesem Verfahren ausschließlich relevanten Rechtsfragen, nämlich, ob er zum LKA versetzt worden war oder nicht und ob die Beendigung der Personalmaßnahme mittels Weisung zulässig war - nicht zum Erfolg verhelfen. Selbst wenn die Aufhebung der Dienstzuteilung aus unzweckmäßigen oder gar sachwidrigen Gründen erfolgt wäre - wofür es im Übrigen keine substantiierten Behauptungen von Seite des BW gibt - änderte dies nichts daran, dass für die Beendigung der Dienstzuteilung die Form der Weisung zulässig war. Die näheren Gründe für die Aufhebung der Dienstzuteilung berühren nicht die Frage, in welcher Form (Bescheid oder Weisung) dieselbe zu erfolgen hatte.

Den weiteren Beweisanträgen - welche im Wesentlichen darauf abzielen, im Wege eines Erkundungsbeweises die Zweckmäßigkeit der Personalmaßnahme zu hinterfragen und einen weiteren Bedarf am BW als Suchtgiftermittler in der Stadt Salzburg unter Beweis zu stellen - war daher mangels rechtlicher Relevanz nicht stattzugeben.

Davon wären schließlich, wie eingangs dargelegt, die Fragen zu unterscheiden, ob die Befolgung der Weisung zu den Dienstpflichten des BW zählte oder diese den BW in subjektiven Rechten verletzte: [D]iese Fragen sind jedoch im Rahmen des vorliegenden Berufungsverfahren nicht zu beantworten.

Vor dem Hintergrund der [...] Rechtslage und Rechtsprechung, wonach auch die Aufhebung einer Dienstzuteilung ohne Rücksicht auf deren Dauer nicht mit Bescheid zu verfügen ist, kann daher der Dienstbehörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie in der Abberufung des BW per keine - mittels Bescheid zu verfügende - Versetzung (oder qualifizierte Verwendungsänderung) erblicken konnte."(Zitierung ohne die im Original enthaltenen Hervorhebungen)

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die

vorliegende, auf Art 144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung in den "verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf 1. Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz,

2. Bestimmtheit von Gesetzen" behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt wird.

Der Beschwerdeführer bringt dazu im Wesentlichen

Folgendes vor:

"1) Zu Artikel 7 B-VG:

Der belangten Behörde ist subjektive Willkür

vorzuwerfen. Das Verfahren ist zufolge gehäuften Verkennens der Rechtslage mangelhaft. Eine Ermittlungstätigkeit hat in entscheidungswesentlichen Punkten nicht stattgefunden.

Am wurde dem Beschwerdeführer keine 'gebührenrechtliche Versetzung'[,] sondern eine Versetzung auf die Planstelle des EB 09 als Grund für den Wegfall des Anspruchs nach § 22 RGV genannt, weshalb dieser sich auch nichts dabei dachte und erst mit der damit unvereinbarten Aufhebung seiner Dienstzuteilung auf die Tatsache aufmerksam wurde, dass er von der Dienstbehörde in Irrtum geführt wurde.

Wäre keine Versetzung von der PI Mittersill zum LKA Salzburg vorgelegen, ergibt der Inhalt des Korrekturzettels keinen Sinn, da bei Fortbestand einer Dienstzuteilung über den hinaus keine Veranlassung bestanden hätte, die Ansprüche des Beschwerdeführers nach § 22 RGV rückwirkend abzulehnen.

Der Umstand, dass die dem Beschwerdeführer am als Grund für die Einstellung der Bezüge genannte Versetzung zum LKA lediglich eine 'gebührenrechtliche Versetzung' gewesen sein soll, wurde erstmals in der Aussage des Obstlt. Sch im Verfahren vor der Berufungskommission 2011 bekannt.

Die Vorgangsweise von Obstlt. Sch begründet zumindest den Verdacht, dass der Beschwerdeführer getäuscht wurde und aufgrund eines schuldhaft rechtswidrigen Verhaltens eines Organwalters einen erheblichen Vermögensnachteil erlitten hat.

Die belangte Behörde hat zur Frage, weshalb am Reisegebühren rückwirkend aberkannt wurden und dass der Beschwerdeführer mit Antrag von die Ausbezahlung sämtlicher ihm rechtswidrig vorenthaltenen Gebühren beantragt hat[,] ebenso keine Beweise aufgenommen wie dazu, ob und welche der geltend gemachten (unsachlichen) tatsächlichen Gründe für die Aufhebung der mündlich in Bescheidform verfügten Versetzung ausschlaggebend waren.

Die Aufnahme der beantragten Beweise wäre schon

deshalb notwendig gewesen, da im Sinne der bestrittenen zulässigen Aufhebung der Dienstzuteilung per per lt Korrekturzettel keiner der in § 23 RGV genannten Gründe für einen Entfall der Zuteilungsgebühr nach § 22 RGV ab vorgelegen wäre und deshalb entweder davon auszugehen war, dass dem Beschwerdeführer im Sinne des Korrekturzettels vom , rückwirkend ab bis , die ihm nach § 22 RGV zustehenden Gebühren rechtswidrig vorenthalten wurden oder[,] dem Hinweis im Schreiben vom folgend, eine Betrauung im Sinne einer Versetzung stattgefunden hat.

Durch die konkludenten Handlungen der Dienstbehörde war, von der belangten Behörde unbeachtet, ebenfalls davon auszugehen, dass sie zum jedenfalls nicht mehr von einer aufrechten Dienstzuteilung, sondern Versetzung ausging.

Dem Beschwerdeführer wurde seine Versetzung auch als Grund für die Einstellung der Gebührenzahlung genannt. (§22 Abs 1 RGV) .

Mit der nicht als Bescheid bezeichneten Weisung der Aufhebung der Dienstzuteilung vom per [...] wurde aufgrund der Dauer der Dienstverrichtung des Beschwerdeführers im LKA Salzburg bis zu diesem Zeitpunkt und seiner Betrauung mit einer Planstelle im EB 09 lt. Schreiben vom , also ein Jahr nach dem Korrekturzettel vom , keine einfache, sondern eine qualifizierte Verwendungsänderung[...] vorgenommen, die ohne Einhaltung der Formerfordernisse des § 38 (7) BDG unzulässig und rechtswidrig ist.

Der Begründung des bekämpften Bescheids ist nicht zu entnehmen, weshalb die Personalmaßnahme vom nicht Ausfluss der geltend gemachten unzulässige[n] Willkür ist und aufgrund welcher rechtlichen Basis die Auszahlung der Zuteilungsgebühr eingestellt wurde.

Der Einschreiter hat wiederholt darauf hingewiesen, dass sich die Rechtswidrigkeit der bekämpften Personalmaßnahme u. a. auch aus der nachvollziehbar seit Juli 2006 bestehenden besoldungsrechtlichen Situation und der Dauer der Dienstzuteilung ergibt, der Dienstbehörde bekannt ist, dass sich der Beschwerdeführer aufgrund der Versetzung nach Salzburg dort eine Wohnung nehmen musste und Mietverträge üblicherweise nicht kurzfristig gekündigt werden können und ihm aus der rechtswidrigen Vorgangsweise der Dienstbehörde auch außerhalb besoldungsrechtlicher Aspekte ein erheblicher finanzieller Nachteil entstand und die Personalmaßnahme vom willkürlich und in Umgehung einschlägiger Schutznormen des BDG 1979 i[.]d[.]g.F. gesetzt wurde.

Unabhängig davon wurde auch wiederholt darauf

hingewiesen, dass es nicht der ratio legis des § 39 BDG entspricht, der Dienstbehörde die Möglichkeit einzuräumen, den Schutzzweck der Norm des § 38 BDG über mehrere Zuteilungen oder eine 'bis auf weiteres' zu unterlaufen und dem Betroffenen den Versetzungsschutz willkürlich zu nehmen, oder[,] wenn man so will, dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit [zuwider] Dienstzuteilungen 'bis auf weiteres' [zu verfügen], die eine Versetzung darstellen.

Der Beschwerdeführer wurde aus unsachlichen Gründen benachteiligt, die dazu angebotenen Beweise wurden nicht aufgenommen, womit jegliche Ermittlungstätigkeit in wesentlichen Punkten unterblieben ist.

Zur unterbliebenen Einvernahme des Zeugen R ist festzuhalten, dass dieser bestätigen hätte können, dass Mjr. V dem Beschwerdeführer mehrfach mitgeteilt hat, dass er bei der Kriminalabteilung bleibe und nicht zur PI Mittersill zurückkehren muss, im Sommer 2006 der Beschwerdeführer von Oberst SCH mit der Planstelle im Sachbereich EB09 betraut wurde und deshalb keine Zuteilungsgebühr mehr erhielt, der Beschwerdeführer deshalb eine Wohnung in Salzburg angemietet hat und erst nach einem Vorfall mit dem Stellvertreter der EB09, CI R, im November 2007 die Versetzung zum LKA als 'Dienstzuteilung' beendet wurde. Der Zeuge hätte auch darüber Auskunft erteilen können, dass nach der Beendigung der Dienstzuteilung [...] des Beschwerdeführer[...]s im Jahre 2007 dieser über Antrag von Mjr. V wieder tageweise dem Landeskriminalamt Salzburg zugeteilt werden musste.

Der Zeuge[...] St hätte bestätigen können, dass

Mjr. V bestätigt hat, dass der Beschwerdeführer sicherlich keinen Dienst mehr auf der PI Mittersill verrichten muss, davon ausgehen kann, dass er bei der Kriminalabteilung bleiben wird[,] und dies auch nach der Zusammenlegung Gendarmerie - Polizei bestätigte.

Der Zeuge hätte auch Angabe darüber machen können, dass der Stellvertreter des Ermittlungsbereiches 09, CI R, mit dieser Situation nicht einverstanden war, der Beschwerdeführer im Sommer 2006 von Oberst SCH mit der Planstelle im EB 09 'betraut' wurde, deshalb keine Zuteilungsgebühr mehr erhalte, [...] Mjr. V dem Beschwerdeführer mitteilte, dass er nun 'endgültig' beim Landeskriminalamt Salzburg ist, aber nichts darüber verlauten lassen solle.

Der Zeuge hätte auch über die unsachlichen Gründe, die zur Abberufung des Beschwerdeführers geführt habe[n], Auskunft erteilen können, nämlich darüber, dass [i]m Herbst 2007 von Mjr. V ein Ermittlungsverfahren gegen CI R wegen Verdacht[s] des Amtsmissbrauches veranlasst wurde, der Beschwerdeführer und der Zeuge jedoch die offizielle Darstellung in Erfahrung[...] bringen mussten, dass das Ermittlungsverfahren gegen Cl R aufgrund ihrer Anzeige eingeleitet worden sei und Mjr. V gegenüber der Staatsanwaltschaft die Anzeige gegen CI R als Anzeige des Beschwerdeführers und des Zeugen dargestellt habe. [...]

Der Zeuge hätte auch darüber berichten können, dass der Beschwerdeführer von Oberst SCH nicht im LKA erwünscht war und deshalb der fortbestehende Bedarf am Beschwerdeführer auch nach 2007 durch Zwei[-] bzw. Dreitageszuteilung an das LKA gedeckt wurde und der Beschwerdeführer so - trotz Winterzeit und Schidiebstähle[n] in Mittersill - bis Februar 2010 seinen Dienst überwiegend im Landeskriminalamt Salzburg verrichtete.

Insbesondere hätte der Zeuge dazu Angaben machen

können, dass die Zeugenvernehmung von Obst[lt]. V im gegenständlichen Verfahren nicht den Tatsachen entsprechen.

Damit wurde dem Beschwerdeführer verwehrt, seinen Rechtsstandpunkt, dass eine längere Zeit ohne schriftliche Zustimmung des Beamten fortdauernde, insbesonders eine einen Zeitraum von 3 Jahren übersteigende Dienstzuteilung unabhängig davon, dass diese ursprünglich mit Dienstauftrag verfügt wurde, im Interesse des Dienstnehmerschutzes nur mit Bescheid beendet werden kann, entsprechend darzulegen und die für die Beendigung tatsächlich maßgeblichen unsachlichen Gründe zu beweisen.

2) Zu Artikel 18 B-VG:

Die §§39 und 40 BDG 1979 lassen sich auch im Auslegungsweg nicht dahingehend verstehen, dass darunter Dienstzuteilungen mit open end zu verstehen sind.

Eine schriftliche Zustimmung des Beschwerdeführers zu einer Verlängerung einer Dienstzuteilung ad infinitum ist dem Ergebnis des Beweisverfahrens nicht zu entnehmen.

Gleiches gilt für § 36 RGV, der der beschwerdegegenständlichen Situation nicht Rechnung trägt, dass sich ex post eine Verwendungsänderung bzw. Versetzung außerhalb der Frist von 6 Monaten als Dienstzuteilung herausstellen könnte.

Die 6 Monats-Frist des § 36 (3) RGV ist sachlich nicht gerechtfertigt. Die Frist zur Geltendmachung von Ansprüchen nach dem Gehaltsgesetz beträgt 3 Jahre. Es wird daher angeregt[,] die Gesetzmäßigkeit des § 36 (3) RGV zu überprüfen." (Zitierung ohne die im Original enthaltenen Hervorhebungen)

3. Die Berufungskommission als die im verfassungsgerichtlichen Verfahren belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde sowie beantragt, "den Beschwerdeführer zum gesetzmäßigen Aufwandersatz [zu] verpflichten".

II. Rechtslage

1. Die §§38, 39 und 40 Beamten-Dienstrechtsgesetz

1979 - BDG 1979, BGBl. 333, § 38 idF BGBl. I 123/1998, § 40 idF BGBl. 550/1994, lauten - auszugsweise - wie folgt:

"Versetzung

§38. (1) Eine Versetzung liegt vor, wenn der Beamte einer anderen Dienststelle zur dauernden Dienstleistung zugewiesen wird.

(2) Die Versetzung ist von Amts wegen zulässig, wenn ein wichtiges dienstliches Interesse daran besteht. Während des provisorischen Dienstverhältnisses ist eine Versetzung auch ohne wichtiges dienstliches Interesse zulässig.

[...]

(6) Ist die Versetzung des Beamten von Amts wegen in Aussicht genommen, so ist er hievon schriftlich unter Bekanntgabe seiner neuen Dienststelle und seiner neuen Verwendung mit dem Beifügen zu verständigen, daß es ihm freisteht, gegen die beabsichtigte Maßnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung Einwendungen vorzubringen. Werden innerhalb der angegebenen Frist solche Einwendungen nicht vorgebracht, so gilt dies als Zustimmung zur Versetzung.

(7) Die Versetzung ist mit Bescheid zu verfügen; in diesem ist festzustellen, ob der Beamte die für die Versetzung maßgebenden Gründe gemäß §§141a, 145b oder 152c BDG 1979 zu vertreten hat oder nicht. Eine Berufung gegen diesen Bescheid hat keine aufschiebende Wirkung. Der vom Beamten zuletzt innegehabte Arbeitsplatz darf bis zur Rechtskraft des Bescheides nicht auf Dauer besetzt werden.

[...]"

"Dienstzuteilung

§39. (1) Eine Dienstzuteilung liegt vor, wenn der Beamte vorübergehend einer anderen Dienststelle zur Dienstleistung zugewiesen und für die Dauer dieser Zuweisung mit der Wahrnehmung von Aufgaben eines in der Geschäftseinteilung dieser Dienststelle vorgesehenen Arbeitsplatzes betraut wird.

(2) Eine Dienstzuteilung ist nur aus dienstlichen

Gründen zulässig. Sie darf ohne schriftliche Zustimmung des Beamten höchstens für die Dauer von insgesamt 90 Tagen in einem Kalenderjahr ausgesprochen werden.

(3) Eine darüber hinausgehende Dienstzuteilung ist ohne Zustimmung des Beamten nur dann zulässig, wenn

1. der Dienstbetrieb auf andere Weise nicht aufrechterhalten werden kann oder

2. sie zum Zwecke einer Ausbildung erfolgt.

(4) Bei einer Dienstzuteilung ist auf die bisherige Verwendung des Beamten und auf sein Dienstalter, bei einer Dienstzuteilung an einen anderen Dienstort außerdem auf seine persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse Bedacht zu nehmen.

(5) Die Abs 2 bis 4 sind auch bei einer Verwendung in einer Außenstelle, die außerhalb des Dienstortes liegt, anzuwenden."

"Verwendungsänderung

§40. (1) Wird der Beamte von seiner bisherigen unbefristeten oder befristeten Verwendung abberufen, so ist ihm gleichzeitig, wenn dies jedoch aus Rücksichten des Dienstes nicht möglich ist, spätestens zwei Monate nach der Abberufung eine neue Verwendung in seiner Dienststelle zuzuweisen. [...]

(2) Die Abberufung des Beamten von seiner bisherigen Verwendung ist einer Versetzung gleichzuhalten, wenn

1. die neue Verwendung der bisherigen Verwendung des Beamten nicht mindestens gleichwertig ist oder

2. durch die neue Verwendung eine Verschlechterung für die Beförderung des Beamten in eine höhere Dienstklasse oder Dienststufe zu erwarten ist oder

3. dem Beamten keine neue Verwendung zugewiesen wird.

(3) Die neue Verwendung ist der bisherigen Verwendung gleichwertig, wenn sie innerhalb derselben Verwendungsgruppe derselben Funktions- oder Dienstzulagengruppe zugeordnet ist.

[...]"

2. Die §§2, 22, 23 Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. 133, § 2 idF BGBl. I 130/2003, § 22 idF BGBl. I 176/2004, § 23 idF BGBl. 665/1994, lauten - auszugsweise - wie folgt:

"§2. [...]

[...]

(3) Eine Dienstzuteilung im Sinne dieser Verordnung liegt vor, wenn ein Beamter an einem anderen Ort als dem Dienstort einer Dienststelle zur vorübergehenden Dienstleistung zugewiesen wird und für die Dauer dieser Verwendung entweder der Dienstaufsicht des Leiters dieser Dienststelle unterliegt oder mit der Leitung der zugewiesenen Dienststelle betraut wird.

(4) Eine Versetzung im Sinne dieser Verordnung liegt vor, wenn der Beamte in einem neuen Dienstort einer Dienststelle zur dauernden Dienstleistung zugewiesen wird. [...]

(5) Dienstort im Sinne dieser Verordnung ist die Ortsgemeinde, in der die Dienststelle liegt, der der Beamte dauernd zur Dienstleistung zugewiesen ist. Bei Ortsgemeinden mit besonders großer räumlicher Ausdehnung kann der Bundeskanzler festsetzen, daß als Dienstort nur bestimmte Ortsteile der Ortsgemeinde gelten."

"Dienstzuteilung

§22. (1) Bei einer Dienstzuteilung erhält der Beamte eine Zuteilungsgebühr; sie umfaßt die Tagesgebühr und die Nächtigungsgebühr. Der Anspruch auf die Zuteilungsgebühr beginnt mit der Ankunft im Zuteilungsort und endet mit der Abreise vom Zuteilungsort oder, wenn der Beamte in den Zuteilungsort versetzt wird, mit dem Ablauf des letzten Tages der Dienstzuteilung. [ ...]"

[...]"

"§23. (1) Die Zuteilungsgebühr entfällt für die Dauer

1. eines Urlaubes,

2. einer Dienstbefreiung für Kuraufenthalt,

3. einer ungerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst."

3. Die §§75 und 77a Gehaltsgesetz 1956, BGBl. 54, § 75 idF BGBl. I 7/2003, § 77a idF BGBl. I 176/2004, lauten - auszugsweise - wie folgt:

"Verwendungszulage

§75. (1) Dem Beamten des Exekutivdienstes gebührt

eine ruhegenußfähige Verwendungszulage, wenn er dauernd auf einem einer höherwertigen Verwendungsgruppe zugeordneten Arbeitsplatz verwendet wird, ohne in diese ernannt zu sein.

[...]

[...]

(4) Abweichend von den Abs 1 bis 3 gebührt die Verwendungszulage auch, wenn

1. der Beamte des Exekutivdienstes

a) für einen sechs Monate übersteigenden Zeitraum

eine befristete Verwendung gemäß § 77a ausübt [...]

[...]"

"Ergänzungszulage für bestimmte vorübergehende Verwendungen

§77a. (1) Dem Beamten des Exekutivdienstes gebührt eine ruhegenussfähige Ergänzungszulage, wenn

1. er

[...]

b) für einen sechs Monate überschreitenden Zeitraum mit einer Tätigkeit auf einem Arbeitsplatz betraut ist, ohne damit dauernd [...] betraut zu sein, [...]

[...]"

III. Erwägungen

Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:

1. Eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz kann nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (zB VfSlg. 10.413/1985, 14.842/1997, 15.326/1998 und 16.488/2002) nur vorliegen, wenn der angefochtene Bescheid auf einer dem Gleichheitsgebot widersprechenden Rechtsgrundlage beruht, wenn die Behörde der angewendeten Rechtsvorschrift fälschlicherweise einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt oder wenn sie bei Erlassung des Bescheides Willkür geübt hat.

Da der Verfassungsgerichtshof gegen die Rechtsvorschriften, auf die sich der angefochtene Bescheid stützt, vor dem Hintergrund des vorliegenden Beschwerdefalles keine verfassungsrechtlichen Bedenken hegt (zu den §§38, 39, 40 BDG 1979 vgl. bereits das oben, unter Pkt. I.1.4. zitierte Erkenntnis VfSlg. 19.268/2010 mwN; zu § 36 Abs 3 Reisegebührenvorschrift 1995 vgl. im Übrigen ) und kein Anhaltspunkt dafür besteht, dass die Behörde diesen Vorschriften fälschlicherweise einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt hat, könnte der Beschwerdeführer im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz nur verletzt worden sein, wenn die Behörde Willkür geübt hätte.

Darüber, welche Umstände gegeben sein müssen, damit einer Behörde Willkür anzulasten ist, lässt sich keine allgemeine Aussage treffen. Ob Willkür vorliegt, kann nur dem Gesamtbild des Verhaltens der Behörde im einzelnen Fall entnommen werden (zB VfSlg. 5491/1967, 6404/1971, 6471/1971, 8808/1980, 14.573/1996 uva.).

Ein willkürliches Verhalten der Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, liegt unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes (zB

VfSlg. 8808/1980 mwN, 14.848/1997, 15.241/1998 mwN, 16.287/2001, 16.640/2002).

2. Keiner dieser Mängel liegt jedoch hier vor.

Der Verfassungsgerichtshof vermag nicht zu erkennen, dass das Ermittlungsverfahren mit einem in die Verfassungssphäre reichenden Mangel behaftet wäre; auch kann weder von einem gehäuften Verkennen der Rechtslage noch von denkunmöglicher Gesetzesanwendung die Rede sein.

Die Berufungskommission ist nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung und der Einvernahme von vom Beschwerdeführer beantragten Zeugen in Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers denkmöglich zur Auffassung gelangt, dass die in Weisungsform verfügte Zuteilung des Beschwerdeführers zum (nunmehrigen) Landeskriminalamt Salzburg nicht als Versetzung aufzufassen sei, weshalb auch die Aufhebung dieser Personalmaßnahme mit Weisung vorgenommen werden habe können. Insbesondere ist sie auf der Grundlage der durchgeführten Ermittlungen in vertretbarer Weise zum Ergebnis gelangt, dass es sich bei der Deutung der Dienstzuteilung des Beschwerdeführers als Versetzung um ein "subjektive[s] (Miss )Verständnis" des Beschwerdeführers gehandelt habe, weil ihm gegenüber eine Versetzung nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens weder schriftlich oder mündlich verfügt noch als Grund für die Einstellung der Zuteilungsgebühr ab genannt worden sei.

Es ist der Berufungskommission aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht entgegenzutreten, wenn sie (nach Einvernahme des Leiters der Personalabteilung) den Grund für das Enden der Gewährung der Zuteilungsgebühr ab darin sieht, dass ab reisegebührenrechtlich eine Versetzung vorgelegen sei, weil die Zuteilung des Beschwerdeführers zum (nunmehrigen) Landeskriminalamt Salzburg letztlich auf unbestimmte Zeit verfügt worden sei. Bei der dienstrechtlichen Qualifikation dieser Zuteilung des Beschwerdeführers als Dienstzuteilung iSd § 39 BDG 1979 trotz Vorliegens einer "reisegebührenrechtlichen Versetzung" iSd § 2 Abs 4 Reisegebührenvorschrift 1955 hat sich die Berufungskommission auf die einschlägige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes gestützt. Dieser legt die den in § 2 Reisegebührenvorschrift 1955 verwendeten Begriffen beigefügten Worte "im Sinne dieser Verordnung" so aus, dass der festzustellende Begriffsinhalt nur auf Grund der Reisegebührenvorschrift 1955 selbst zu ermitteln ist und nicht unter Heranziehung anderer dienstrechtlicher Bestimmungen (vgl. zB ).

Dass es sich bei der Zuteilung des Beschwerdeführers zum (nunmehrigen) Landeskriminalamt Salzburg um keine Versetzung im dienstrechtlichen Sinn handelte, schließt die Berufungskommission denkmöglich auch aus dem Umstand, dass dem Beschwerdeführer nach sechsmonatiger durchgehender Zuteilung ab eine Verwendungszulage gemäß § 75 Abs 4, § 77a Gehaltsgesetz 1956 - die nur für vorübergehende Verwendungen gebührt - gewährt wurde.

Schließlich ist die Auffassung der Berufungskommission, dass Gegenstand des Verfahrens nur die Frage sei, in welcher Form die Aufhebung der Personalmaßnahme zu erfolgen gehabt habe, weshalb den Beweisanträgen des Beschwerdeführers zur Frage der Sachlichkeit der Aufhebung der Personalmaßnahme nicht stattzugeben sei, nicht unvertretbar.

IV. Ergebnis und damit zusammenhängende Ausführungen

1.1. Die behauptete Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte hat sohin nicht stattgefunden.

Das Verfahren hat auch nicht ergeben, dass der Beschwerdeführer in von ihm nicht geltend gemachten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt wurde. Angesichts der Unbedenklichkeit der angewendeten Rechtsgrundlagen ist es auch ausgeschlossen, dass er in seinen Rechten wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm verletzt wurde.

Die Beschwerde war daher abzuweisen.

1.2. Ob der angefochtene Bescheid in jeder Hinsicht dem Gesetz entspricht, ist vom Verfassungsgerichtshof nicht zu prüfen, und zwar auch dann nicht, wenn sich die Beschwerde - wie im vorliegenden Fall - gegen die Entscheidung einer Kollegialbehörde nach Art 133 Z 4 B-VG richtet, die beim Verwaltungsgerichtshof nicht bekämpft werden kann (vgl. zB VfSlg. 10.659/1985, 12.915/1991, 14.408/1996, 16.570/2002 und 16.795/2003).

2. Dem Begehren der belangten Behörde auf Zuspruch von Kosten war schon deshalb nicht zu entsprechen, weil Barauslagen nicht verzeichnet wurden und der Ersatz sonstiger Kosten nach ständiger Spruchpraxis des Verfassungsgerichtshofes der belangten Behörde zur Verteidigung des eigenen Bescheides im Allgemeinen nicht zukommt (vgl. VfSlg. 17.195/2004).

3. Diese Entscheidung konnte gemäß § 19 Abs 4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.