OGH vom 12.09.2013, 10ObS120/13i
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden, die Hofräte Dr. Fellinger und Dr. Schramm sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Martin Gleitsmann (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und KR Karl Frint (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei P***** P*****, vertreten durch Mag. Florian Wiederkehr, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist Straße 1, wegen Berufsunfähigkeitspension, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen vom , GZ 7 Rs 76/13t 88, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Ist das Berufungsgericht in die Prüfung einer allfälligen im erstinstanzlichen Verfahren unterlaufenen Nichtigkeit eingegangen und hat es eine solche verneint, ist die Wahrnehmung dieser Nichtigkeit im Verfahren dritter Instanz nicht mehr möglich (RIS Justiz RS0042981). Da neuerlich die Nichtigkeit wegen nicht gesetzmäßiger Besetzung des Senats erster Instanz geltend gemacht wird, obwohl sie das Berufungsgericht bereits mit gemäß § 519 Abs 1 ZPO unanfechtbarem Beschluss verneint hat, ist die Revision zurückzuweisen (10 ObS 29/12f; RIS Justiz RS0042981 [T4]).