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OGH vom 20.06.2012, 9Ob29/12y

OGH vom 20.06.2012, 9Ob29/12y

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf, Hon. Prof. Dr. Kuras, Mag. Ziegelbauer und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Dehn als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei 1. Mag. Martin K*****, 2. Petra S*****, beide *****, vertreten durch Nenning Tockner Rechtsanwälte in Steyr, gegen die beklagte Partei S*****, vertreten durch Dr. Thomas Lederer, Rechtsanwalt in Wien, sowie der Nebenintervenienten auf Seiten der beklagten Partei 1. Hannes K*****, und 2. B*****, vertreten durch Neumayer, Walter Haslinger, Rechtsanwälte Partnerschaft in Wien, wegen 26.883,20 EUR, im Verfahren über den Rekurs des 2. Nebenintervenienten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom , GZ 2 R 207/11t 59, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Zurücknahme des Rekurses wird zur Kenntnis genommen.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen die mit 1.887,11 EUR bestimmten Kosten des Rekursverfahrens (darin 314,52 EUR Umsatzsteuer) zu ersetzen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Mit Schriftsatz vom zog die Nebenintervenientin ihren Rekurs zurück. Das ist in Analogie zu § 484 ZPO iVm § 513 ZPO bis zur Entscheidung über das Rechtsmittel zulässig ( Zechner in Fasching/Konecny ² IV/1 § 513 Rz 4 mwN; RIS Justiz RS0110466, RS0042041 [T4]) und mit deklarativem Beschluss zur Kenntnis zu nehmen (RIS Justiz RS0042041 [T2, T 3]).

Zufolge Zurücknahme des Rechtsmittels hat die Beklagte den Klägern in entsprechender Anwendung von § 484 Abs 2 ZPO die Kosten des Rekursverfahrens zu ersetzen (RIS Justiz RS0036057).

Fundstelle(n):
WAAAD-82052