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VfGH vom 10.06.2002, B1326/01

VfGH vom 10.06.2002, B1326/01

Sammlungsnummer

16504

Leitsatz

Keine Verletzung im Gleichheitsrecht durch Festsetzung der Studienbeihilfe unter Anrechnung der zumutbaren Unterhaltsleistung der Eltern und des Ehegatten der Beschwerdeführerin; Festlegung der Kriterien für die soziale Bedürftigkeit im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers; Abstellen auf Pauschalsätze im Sinne der Verwaltungsökonomie; Annahme weiterer Unterhaltsleistungen der Eltern auch für verheiratete Studenten gerade bei geringem Einkommen des Ehegatten sachlich gerechtfertigt; Ausnahme von der Anrechnung dieser Sätze bei Vorliegen eines den Unterhalt betreffenden Gerichtsurteils sowie Nichtanrechnung bei Selbsterhaltern sachlich gerechtfertigt

Spruch

Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Bescheid weder in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten noch wegen Anwendung rechtswidriger genereller Normen in ihren Rechten verletzt worden.

Die Beschwerde wird abgewiesen und dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung darüber abgetreten, ob die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid in einem sonstigen Recht verletzt worden ist.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid vom gewährte die belangte Behörde (die Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur) gemäß §§30 Abs 2 und 31 Abs 1, 2 und 3 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305/1992, in der damals geltenden Fassung BGBl. I Nr. 23/1999 (in der Folge: StudFG) der Beschwerdeführerin eine monatliche Studienbeihilfe in der Höhe von S 5.640,-. Die belangte Behörde bestätigte damit folgende Vorgangsweise bei der Berechnung der Studienbeihilfe durch die Unterinstanzen: Von der für die Beschwerdeführerin höchstmöglichen (jährlichen) Studienbeihilfe von

S 99.960,- wurde die zumutbare Unterhaltsleistung der Eltern der Beschwerdeführerin in der Höhe von S 17.535,- und des Ehegatten der Beschwerdeführerin in der Höhe von S 21.110,- abgezogen.

2. In der Begründung des bekämpften Bescheides führt die belangte Behörde aus, die soziale Bedürftigkeit sei nicht nur Voraussetzung für die Studienbeihilfe dem Grunde nach, sondern auch ausschlaggebend für ihre Höhe. Dies ergebe sich aus § 30 Abs 2 StudFG, wonach die zumutbaren Unterhaltsleistungen der Eltern und des Ehegatten sowie die zumutbare Eigenleistung des Studierenden auf die jeweils zustehende Höchststudienbeihilfe anzurechnen seien. Zur Feststellung der konkreten Unterhaltsverpflichtung von Eltern und Ehegatten orientiere sich das StudFG zwar in wesentlichen Grundzügen am Unterhaltsrecht nach dem Zivilrecht, im Unterschied zu diesem sehe das StudFG jedoch keine Berechnung der Unterhaltsverpflichtungen im Einzelfall vor, sondern - aus verfahrensökonomischen Gründen - eine Pauschalierung mit einem in § 31 Abs 1 und Abs 3 StudFG festgelegten Tarif. Die Prozentsätze würden sich an den durchschnittlichen Sätzen der zivilgerichtlichen Judikatur orientieren und entsprächen einer gewichteten Durchschnittsbetrachtung. Das solle eine einem Massenverfahren angemessene Beschleunigung der Erledigungen ermöglichen.

Als Sonderregelung sehe § 31 StudFG vor, dass bei gerichtlichem Nachweis einer geringeren Unterhaltsverpflichtung diese an die Stelle der nach dem Tarif in § 31 Abs 1 StudFG berechneten zumutbaren Unterhaltsleistung der Eltern trete. Das StudFG enthalte keinen Hinweis darauf, dass die Unterhaltsleistung des Ehegatten die Unterhaltsleistung der Eltern als Abzugsposten ausschließen würde - § 30 Abs 2 StudFG zähle kumulativ sämtliche Abzugsposten von der höchstmöglichen Studienbeihilfe auf.

3. In ihrer auf Art 144 B-VG gestützten Beschwerde macht die Beschwerdeführerin die Verletzung im verfassungsgesetz-lich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz (Art2 StGG) und die Verletzung in Rechten wegen An-wendung eines verfassungswidrigen Gesetzes geltend.

3.1. Die Beschwerdeführerin behauptet, die belangte Behörde habe Willkür geübt und gegen das Schikaneverbot verstoßen, da sie auf die in den Berufungsschriften vorgebrachten Argumente in keiner Weise eingegangen sei.

3.2. Weiters habe die belangte Behörde § 31 Abs 2 StudFG einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt: Die Beschwerdeführerin erfülle die Voraussetzungen des ersten Satzes dieser Bestimmung, unter denen von einer geringeren zumutbaren Unterhaltsleistung der Eltern auszugehen ist: Sie habe zwar grundsätzlich einen Unterhaltsanspruch gegenüber ihren Eltern, gemäß der stRspr des OGH komme aber die Unterhaltsverpflichtung der Eltern nicht zum Tragen:

Es ruhe der Unterhaltsanspruch eines unterhaltsberechtigten Ehegatten gegenüber den (bloß) subsidiär unterhaltspflichtigen Eltern, sofern dieser seinen Unterhalt vom primär unterhaltspflichtigen Ehegatten auch tatsächlich erhält.

Die belangte Behörde verlange zu Unrecht einen Nachweis im Sinne des § 31 Abs 2 zweiter Satz StudFG ("... das zuständige Gericht dem Studierenden trotz ausdrücklichem Antrag einen niedrigeren Unterhalt als nach den obigen Sätzen zugesprochen hat ..."). Der Beschwerdeführerin sei ein solcher Nachweis nicht möglich, da ein "entgegen diesen Grundsätzen gestelltes Unterhaltsbegehren (gegenüber den Eltern) als sittenwidrig anzusehen" sei. Da der Unterhaltsanspruch den Eltern gegenüber ruhe, würde eine Klage jedenfalls abgewiesen werden. Es könne nicht Absicht des Gesetzgebers sein, einem Normunterworfenen die Verpflichtung aufzuerlegen, eine Klage einzubringen, die mit absoluter Sicherheit abgewiesen werden würde. Ganz abgesehen davon könnte die Beschwerdeführerin selbst bei Einbringung einer Klage - die "ja in Folge Sittenwidrigkeit bereits dem Grunde nach zurück- bzw. abgewiesen worden wäre" - gar nicht an eine Sachentscheidung gelangen, die einzig als Nachweis iSd § 31 Abs 2 zweiter Satz StudFG anzusehen wäre.

Bei verfassungskonformer Interpretation hätte - so die Beschwerdeführerin - die belangte Behörde erkennen müssen, dass "eine mittels Auslegung zu schließende Lücke im StudFG" bestehe. Sie hätte den theoretisch zwar bestehenden, im konkreten Fall aber ruhenden und somit nicht durchsetzbaren Unterhaltsanspruch gegenüber den Eltern nicht abziehen dürfen. Die belangte Behörde hätte die (ansonsten) für ein Zivilgericht maßgebenden Normen und höchstgerichtlichen Entscheidungen zu beachten gehabt und zum Ergebnis kommen müssen, dass der Unterhaltsanspruch ruhe, eine Klage wegen Sittenwidrigkeit abzuweisen gewesen wäre und ein Nachweis im Sinne einer einzubringenden Klage nicht erforderlich gewesen wäre. In Erfüllung ihrer Verpflichtung zur amtswegigen Erforschung der materiellen Wahrheit hätte die belangte Behörde erkennen müssen, dass ein solcher Nachweis (Ruhen des Unterhaltsanspruchs gegenüber den Eltern) "aktenkundig bereits vorliege". Zumindest jedoch wäre die belangte Behörde verpflichtet gewesen, die Eltern der Beschwerdeführerin einzuvernehmen, um das Ruhen des Unterhaltsanspruchs in ausreichender Weise festzustellen.

3.3. Die Beschwerdeführerin bringt die geschilderten Bedenken auch unter dem Titel der Behauptung der Gleichheitswidrigkeit des § 31 Abs 2 zweiter Satz StudFG vor (die Bestimmung sei unsachlich, wenn sie die Einbringung einer Klage verlange, die mit Sicherheit als sittenwidrig ab- bzw. zurückgewiesen werde.) Darüber hinaus sei § 31 Abs 2 zweiter Satz StudFG aber auch deshalb gleichheitswidrig, weil die Bestimmung in höchstem Maße unklar sei. Es sei die Rede von einem ausdrücklichen "Antrag" des Studierenden. Damit lasse der Gesetzgeber den Umstand völlig außer Acht, dass Minderjährige ihren Unterhalt mittels Antrag im Außerstreitverfahren, Volljährige jedoch mittels Klage geltend zu machen hätten.

4. Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde beantragt und insbesondere Folgendes ausführt:

"[...] Das Studienförderungsgesetz ist bei der Festlegung staatlicher Unterstützung dem Grund und der Höhe nach davon ausgegangen, dass primär die Aufgabe der finanziellen Unterstützung Studierender bei den Unterhaltsverpflichteten liegt. [...]

Das Studienförderungsgesetz orientiert sich grundsätzlich an den Regelungen des Unterhaltsrechtes nach dem geltenden Zivilrecht, das insbesondere in den §§140 ABGB (elterliche Unterhaltsverpflichtung) und 94 ABGB (Unterhaltspflicht des Ehegatten) seinen Niederschlag findet. Während das Zivilrecht bei seiner Festlegung der Unterhaltsverpflichtung auf die Einzelentscheidung eines Richters unter Berücksichtigung der individuellen Umstände des jeweiligen Falles abzielt und daher als generell abstrakte Norm nur eine sehr allgemeine Regelung kennt, geht das Studienförderungsgesetz unter grundsätzlicher Anwendung der Prinzipien des Unterhaltsrechtes einen anderen Weg. Da das Studienbeihilfenverfahren grundsätzlich als Massenverfahren konzipiert ist (jährlich mehr als 50.000 Anträge auf Studienbeihilfe), muss an die Stelle der individuellen Berücksichtigung der Einzelumstände eine pauschalierte Betrachtungsweise treten. Diese nimmt das Studienförderungsgesetz in der Richtung vor, dass es grundsätzlich die Unterhaltsverpflichtung von Eltern und Ehegatten annimmt und die Bemessung der Höhe nach durch einen prozentual ausgerichteten Tarif pauschaliert vornimmt.

Lediglich im Falle des Selbsterhaltes sieht das Studienförderungsgesetz davon ab, Unterhaltsverpflichtung der Eltern bei der Berechnung der Studienbeihilfe zu berücksichtigen. Auch dies ist in Übereinstimmung mit der Auslegung des österreichischen Unterhaltsrechtes durch die Gerichte zu sehen, wonach die einmal erworbene Selbsterhaltungsfähigkeit Unterhaltsansprüche gegenüber den Eltern ausschließt (nicht aber gegenüber dem Ehegatten - dies gilt im Zivilrecht wie im Studienförderungsgesetz).

[...]

Das Studienförderungsgesetz orientiert sich also am zivilen Unterhaltsrecht, beurteilt aber selbst nach eigenen Rechtsnormen die Berücksichtigung der diversen Unterhaltspflichten und errechnet so die zustehende Studienbeihilfe. Ausnahmsweise jedoch kann abweichend von dieser Beurteilung durch die Verwaltungsbehörde auch die bereits erfolgte richterliche Entscheidung in einer Unterhaltsangelegenheit in die Berechnung der Studienbeihilfe einfließen. Dies ist dann der Fall, wenn durch eine gerichtliche Entscheidung bereits eine geringere Unterhaltsverpflichtung festgelegt wurde oder eine zustehende Unterhaltsleistung auch nicht im Exekutionswege von dem Studierenden hereingebracht werden kann. Diese Ausnahmeregelung soll gewährleisten, dass sich ein Studierender trotz einer vorliegenden Gerichtsentscheidung nicht auf Grund der Bestimmungen des Studienförderungsgesetzes in einem höheren Ausmaß elterliche Unterhaltsleistungen auf seine Studienbeihilfe anrechnen lassen muss. Das Studienförderungsgesetz ist grundsätzlich darauf angelegt, bei Divergenzen zwischen einer vorliegenden zivilrechtlichen Entscheidung und der Berechnung der Studienbeihilfe im Verfahren durch die Studienbeihilfenbehörde die günstigste Variante für den Studierenden zu wählen.

[...] [D]ie Beschwerde [geht] von der unrichtigen Annahme aus, dass das Studienförderungsgesetz Studierenden nahe lege, einen zivilrechtlichen Unterhaltsprozess gegen die Eltern zu führen. Vielmehr ist lediglich für den Fall, dass eine derartige Unterhaltsentscheidung durch ein Gericht auf Grund entsprechenden Antrages eines Studierenden bereits vorliege, verhindert werden, dass der Studierende im Studienförderungsverfahren ungünstiger beurteilt wird als dies im Zivilverfahren durch das Gericht passiert ist.

[...]

Entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift, wonach das Einkommen des Ehegatten der Studierenden eine Unterhaltsverpflichtung der Eltern der Beschwerdeführerin ausschlösse, ergibt sich bei genauerer Betrachtung, dass im konkreten Fall das Einkommen des Ehegatten unter Berücksichtigung der von der Zivilrechtsjudikatur entwickelten Grundsätze dazu nicht in der Lage ist. Der Ehegatte der Studierenden hatte in dem maßgeblichen Kalenderjahr ein monatliches Bruttoeinkommen von rund S 17.000,--. Folgt man der Judikatur des Obersten Gerichtshofes, so ist der Unterhalt der Ehefrau, die den Haushalt führt und keine eigenen Einkünfte hat, mit 33 % des Nettoeinkommens des Ehemanns zu bemessen, wenn dieser keine weiteren Sorgepflichten hat (SZ 64/135). Die Unterhaltsverpflichtung des Ehegatten im konkreten Fall gegenüber der Beschwerdeführerin würde jedenfalls unter einem Betrag von monatlich S 5.000,-- liegen, da ja noch Unterhaltspflichten für zwei Kinder aus dieser Ehe vorhanden sind. Dieser Betrag liegt sowohl erheblich unter dem Ausgleichsrichtsatz, dem für Studierende geltenden Bedarfssatz und unter der höchstmöglichen Studienbeihilfe, sodass auch ein Zivilgericht neben dieser Unterhaltsverpflichtung des Ehegatten noch eine Unterhaltsverpflichtung der Eltern aussprechen würde. [...]

[...] Zu [...] der behaupteten Verfassungswidrigkeit des § 31 Abs 2 des Studienförderungsgesetzes ist Folgendes auszuführen:

Wie bereits oben dargestellt, geht das Studienförderungsgesetz bei verheirateten Studierenden von dem Grundsatz aus, dass zunächst der Ehegatte zur Unterhaltsverpflichtung heranzuziehen ist, in zweiter Linie die Eltern, und erst diesen gegenüber subsidiär die staatliche Studienförderung einsetzt. Diese grundsätzliche Festlegung steht auch im Einklang mit den von der Zivilrechtsjudikatur entwickelten Lösungen zum Unterhaltsrecht. Demnach bedeutet die Eheschließung grundsätzlich nicht den Verlust des Unterhaltsanspruches gegenüber den Eltern, nur dessen Nachrangigkeit zu Ansprüchen auf Grund des Ehegatten-Unterhaltsanspruches (vgl. Stabentheiner zu § 140, RZ 12 in Rummel: Kommentar zum ABGB, 3. Auflage, Wien 2000; weiters SZ 70/225, ).

Die Beschwerde geht insofern von einer unrichtigen Beurteilung der Rechtslage aus, als sie die Auffassung vertritt, dass der Anspruch auf Unterhalt gegenüber den Eltern eines verheirateten Unterhaltsberechtigten generell ruhe. Vielmehr ist im Einzelfall festzustellen, ob die Unterhaltsverpflichtung des Ehegatten ausreichend auf Grund seines eigenen Einkommens erfüllt werden kann oder nicht die subsidiäre Unterhaltsverpflichtung der Eltern zum Tragen kommt. Das Studienförderungsgesetz entspricht dieser Regelung des Zivilrechts insoweit, als ein bestimmter Anteil des Einkommens des Ehegatten (30 % des 51 000 S übersteigenden Betrages seiner Bemessungsgrundlage) herangezogen wird. Dieser Betrag orientiert sich auch der Höhe nach weitestgehend an den zivilrechtlichen Unterhaltsansprüchen. Entweder erreicht die daraus errechnete zumutbare Unterhaltsverpflichtung ohnedies eine Höhe, welche eine Studienbeihilfe ausschließt, sodass die zusätzlich errechnete elterliche Unterhaltsleistung ohne Auswirkung ist; oder die nach dem Studienförderungsgesetz errechnete zumutbare Unterhaltsleistung des Ehegatten bleibt unter diesem Betrag, dann würde auch nach zivilrechtlichen Maßstäben die subsidiäre Unterhaltspflicht der Eltern zum Tragen kommen.

Die von der Beschwerdeführerin behauptete Verpflichtung, einen Nachweis durch eine Klage der Eltern zu erbringen, ist in diesem Sinne vom Studienförderungsgesetz nicht vorgesehen. Wie schon oben ausgeführt, ist diese Bestimmung in § 31 Abs 2 StudFG nur dazu bestimmt, allfällige Widersprüche zwischen einer vorliegenden zivilgerichtlichen Bewertung der Unterhaltsansprüche und jenen durch die Studienbeihilfenbehörde im Sinne des Studierenden möglichst günstig zu lösen. [...]"

5. Das Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst erstattete eine Äußerung, in der es insbesondere ausführt:

"[...] § 31 Abs 1 StudFG 1992 [sieht] eine pauschalierte Regelung vor, nach welcher die zumutbare Unterhaltsleistung der Eltern anhand deren Einkommen bemessen wird. Von dieser Pauschalregelung bildet Abs 2 für diejenigen Fälle eine privilegierende Ausnahme, in denen eine gerichtliche Entscheidung vorliegt. Da in solchen Fällen bereits eine gerichtliche Entscheidung vorliegt, ist dies eine Ausnahmeregelung, die mit den verfahrensökonomischen Grundsätzen des § 31 StudFG 1992 vereinbar ist. Weiter gehende Ausnahmen, die dazu führen würden, dass die Studienbeihilfenbehörde eigene Nachforschungen über den tatsächlichen Unterhaltsanspruch führen müsste, wären damit nicht mehr vereinbar.

Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (VfSlg. 12.641/1991) ist es auch durchaus im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers gelegen, wenn er bei der zumutbaren Unterhaltsleistung der Eltern im Studienbeihilfenrecht nicht danach differenziert, ob ein Unterhaltsanspruch des Studierenden gegen seine Eltern tatsächlich besteht oder ob dieser Anspruch ruht. Die Regelung des § 31 Abs 2 zweiter Satz StudFG 1992 liegt daher nach Ansicht des Bundeskanzleramtes-Verfassungsdienst im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers."

II. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:

1. Maßgeblich ist folgende Rechtslage.

§ 6 Z 1 StudFG:

"§6. Voraussetzung für die Gewährung einer Studienbeihilfe ist, daß der Studierende

1. sozial bedürftig ist (§§7 bis 12), [...]"

§ 7 Abs 1 StudFG:

"§7. (1) Maßgebend für die soziale Bedürftigkeit im Sinne dieses Bundesgesetzes sind


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1.
Einkommen,
2.
Familienstand und
3.
Familiengröße

des Studierenden, seiner Eltern und seines Ehegatten."

§ 30 Abs 2 und 3 StudFG:

"(2) Die Studienbeihilfe ist zu berechnen, indem die jährlich jeweils mögliche Höchststudienbeihilfe vermindert wird um


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1.
die zumutbare Unterhaltsleistung der Eltern (§31 Abs 1) oder den geringeren Unterhaltsbetrag (§31 Abs 2),


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2.
die zumutbare Unterhaltsleistung des Ehegatten (§31 Abs 3),


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3. [...]

(3) Für Selbsterhalter ist die Höchststudienbeihilfe nicht um die zumutbare Unterhaltsleistung der Eltern zu vermindern."

§ 27 Abs 1 und 2 StudFG:

"Höchststudienbeihilfe für Selbsterhalter

§27. (1) Die Höchststudienbeihilfe beträgt monatlich 8 330 S (jährlich 99 960 S) für Studierende, die sich vor der ersten Zuerkennung von Studienbeihilfe durch Einkünfte im Sinne dieses Bundesgesetzes mindestens vier Jahre zur Gänze selbst erhalten haben.

(2) Ein Selbsterhalt liegt nur dann vor, wenn das jährliche Einkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes während dieser Zeit wenigstens die Höhe der jährlichen Höchststudienbeihilfe gemäß Abs 1 erreicht hat. [...]"

§ 31 Abs 1, 2 und 3 StudFG:

"(1) Die zumutbare Unterhaltsleistung der Eltern beträgt

bis zu 65 000 S 0%

für die nächsten 65 000 S (bis 130 000 S 10%

für die nächsten 75 000 S (bis 205 000 S 15%

für die nächsten 150 000 S (bis 355 000 S 20%

über 355 000 S 25%

der Bemessungsgrundlage. Ein negatives Einkommen gemäß § 2 Abs 2 EStG 1988 des einen Elternteiles vermindert das Einkommen des anderen Elternteiles nicht. Leben die Eltern nicht im gemeinsamen Haushalt, so beträgt die zumutbare Unterhaltsleistung die Summe der zunächst von jedem Elternteil getrennt zu berechnenden Unterhaltsleistungen.

(2) Von einer geringeren zumutbaren Unterhaltsleistung ist auszugehen, wenn der Studierende nachweist, daß der ihm von einem Elternteil geleistete Unterhalt nicht die sich aus Abs 1 ergebende Höhe erreicht, obwohl auf Grund der Eignung des Studierenden für das gewählte Studium grundsätzlich ein Unterhaltsanspruch besteht. Der Nachweis ist nur erbracht, wenn das zuständige Gericht dem Studierenden trotz ausdrücklichem Antrag einen niedrigeren Unterhalt als nach den obigen Sätzen zugesprochen hat oder der Studierende den Unterhalt trotz einer zur Hereinbringung der laufenden Unterhaltsbeträge geführten Exekution auf wiederkehrende Leistungen, die künftig fällig werden (§291 c der Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896), gegebenenfalls einer Exekution zur Sicherstellung (§372 der Exekutionsordnung), nicht erhalten hat.

(3) Die zumutbare Unterhaltsleistung des Ehegatten beträgt 30% des 51 000 S übersteigenden Betrages seiner Bemessungsgrundlage."

2. Eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz kann nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (zB VfSlg. 10.413/1985, 11.682/1988 uva.) nur vorliegen, wenn der angefochtene Bescheid auf einer dem Gleichheitsgebot widersprechenden Rechtsgrundlage beruht, wenn die Behörde der angewendeten Rechtsvorschrift fälschlicherweise einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt oder wenn sie bei Erlassung des Bescheides Willkür geübt hat.

2.1. Die Beschwerdeführerin behauptet, der angefochtene Bescheid beruhe auf einer dem Gleichheitsgebot widersprechenden Rechtsgrundlage.

2.1.1. Es bedarf keiner näheren Begründung, dass es mit dem aus dem Gleichheitsgrundsatz erfließenden Sachlichkeitsgebot nicht in Widerspruch steht, die Gewährung einer Studienbeihilfe aus öffentlichen Mitteln an die Voraussetzung sozialer Bedürftigkeit zu binden. Bei der Festlegung der Umstände, von denen die soziale Bedürftigkeit abhängt, kommt dem Gesetzgeber ein rechtspolitischer Gestaltungsspielraum zu (vgl. die weiteren Nachweise in VfSlg. 12.641/1991).

2.1.2. Gemäß der - allgemeinen, als "Programm" des Gesetzes zu lesenden - Bestimmung des § 7 Abs 1 StudFG ist für die soziale Bedürftigkeit im Sinne des StudFG das Einkommen, der Familienstand und die Familiengröße des Studierenden, seiner Eltern und seines Ehegatten maßgebend. Die Weite des angesprochenen rechtspolitischen Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers bei der genaueren Ausgestaltung der Anknüpfung an diese - grundsätzlich jedenfalls unbedenklichen - Parameter wird durch folgende Passage aus dem Erkenntnis VfSlg. 12.641/1991 deutlich:

"Was das Einkommen betrifft, erachtete es der Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis VfSlg. 6859/1972 aus der Sicht des Gleichheitsgrundsatzes für zulässig, als eines der Kriterien der sozialen Bedürftigkeit des Studierenden (neben dessen eigenem Einkommen und allenfalls dem Einkommen seines Ehepartners) grundsätzlich auch das Einkommen seiner Eltern heranzuziehen, da die wirtschaftliche Lage des [...] Studierenden in aller Regel von den Einkommensverhältnissen seiner Eltern zumindest mitbestimmt wird und nur ganz bestimmte Situationen diese Annahme verbieten. In diesem Sinn hielt es der Verfassungsgerichtshof in dem zuletzt erwähnten Erkenntnis für keineswegs unsachlich - und daher mit dem Gleichheitsgrundsatz vereinbar - wenn der Gesetzgeber davon ausging, daß das elterliche Einkommen bei der Beurteilung der wirtschaftlichen Lage jener Studierenden außer Betracht bleiben soll, die wirtschaftlich derart selbständig geworden sind, daß sie sich im Regelfall auch bei Einstellung ihrer Erwerbstätigkeit nicht mehr auf einen Unterhaltsanspruch gegen ihre Eltern berufen können.

Es kann aber dem Gesetzgeber auch dann nicht eine Überschreitung des ihm durch den Gleichheitsgrundsatz offengelassenen Gestaltungsspielraumes zum Vorwurf gemacht werden, wenn er selbst bei Studierenden, denen wegen erlangter Selbsterhaltungsfähigkeit gegenüber ihren Eltern kein (rechtlich durchsetzbarer) Unterhaltsanspruch mehr zusteht, die soziale Bedürftigkeit dann verneint, wenn das Einkommen ihrer Eltern eine bestimmte Höhe überschreitet."

Dieses und das darin zitierte Erkenntnis betrafen ganz erheblich unterschiedliche Ausgestaltungen der Anspruchsvoraussetzungen für so genannte "Selbsterhalter" in verschiedenen Fassungen des StudFG (vgl. zu den Ansprüchen der "Selbsterhalter" in der hier maßgeblichen Fassung des StudFG § 27 iVm § 30 Abs 3 StudFG und noch unten im Punkt II.2.1.5.).

2.1.3. Für den hier vorliegenden Fall einer verheirateten Studierenden sieht § 30 Abs 2 StudFG grundsätzlich die Verminderung der Höchststudienbeihilfe u.a. sowohl um die "zumutbare Unterhaltsleistung" der Eltern als auch um die des Ehegatten vor. Es wird also grundsätzlich nicht auf den zivilrechtlichen Unterhaltsanspruch abgestellt, sondern ein autonomer Begriff definiert - wenn auch die Pauschalsätze für die "zumutbare Unterhaltsleistung" (Eltern: § 31 Abs 1, Ehegatte: § 31 Abs 3 StudFG) an den durchschnittlichen Sätzen der zivilgerichtlichen Judikatur zu den Unterhaltsansprüchen orientiert sein mögen.

Soweit die Beschwerdeführerin grundsätzlich daran Anstoß nimmt, dass trotz des - behaupteten - Ruhens des Unterhaltsanspruchs eine zulässige Unterhaltsleistung der Eltern angerechnet wird, ist wiederum auf das Erkenntnis VfSlg. 12.641/1991 zu verweisen, in welchem der Verfassungsgerichtshof - bezogen auf die damalige Regelung der Studienbeihilfenansprüche von "Selbsterhaltern" - ausführte:

"Der Gesetzgeber durfte [...], ohne gegen den Gleichheitsgrundsatz zu verstoßen, davon ausgehen, daß den Eltern bei hohem Einkommen eine finanzielle Unterstützung der Studierenden einerseits zumutbar ist und andererseits - von zu vernachlässigenden Einzelfällen abgesehen - auch dann tatsächlich gewährt wird, wenn sich die Studierenden erst nach längerer Erwerbstätigkeit zur Aufnahme eines Studiums entschlossen haben und sich daher wegen erlangter Selbsterhaltungsfähigkeit nicht mehr auf einen Unterhaltsanspruch berufen können. Jedenfalls kann der Gesetzgeber die Unterstützung auch in solchen Fällen den dazu offenkundig fähigen Eltern überlassen und die Studierenden an sie verweisen."

Daher verstößt der Gesetzgeber auch dann nicht gegen den Gleichheitssatz, wenn er im Regelfall verheiratete Studierende auf finanzielle Unterstützung nicht nur durch den Ehegatten, sondern, ungeachtet allfälligen Ruhens des Unterhaltsanspruchs, auch durch die Eltern - und zwar in derselben Höhe wie unverheiratete Studierende - verweist. Die Kürzung der Studienbeihilfe um "zumutbare Unterhaltsleistungen" der Eltern kommt überdies nur dann zum Tragen, wenn das Einkommen des Ehegatten ein bestimmtes Ausmaß nicht überschreitet, sodass dessen anzurechnendes Einkommen noch nicht zum Erlöschen der Studienbeihilfe führt. Gerade bei geringem Einkommen des Ehegatten eines (einer) Studierenden kann typischerweise davon ausgegangen werden, dass weiter faktisch Unterhaltsleistungen der Eltern erbracht werden. Als weiterer rechtfertigender Umstand tritt dazu, dass das Verfahren über die Zuerkennung von Studienbeihilfe als Massenverfahren aus verwaltungsökonomischen Gründen ohne die aufwändigen Ermittlungen auskommen muss, die erforderlich wären, um die genaue Höhe der tatsächlichen Unterhaltsleistung im Einzelfall festzustellen.

2.1.4. Soweit die Beschwerdeführerin darüber hinaus behauptet, § 31 Abs 2 StudFG sei unsachlich, weil diese Bestimmung zur Anerkennung eines "geringeren Unterhaltsbetrages" im Sinne des § 30 Abs 2 Z 1 StudFG die Einbringung einer Klage verlange, die mit Sicherheit als sittenwidrig "ab- bzw. zurückgewiesen" werde, ist zuzugestehen, dass der Gesetzgeber mit dieser Bestimmung von der dargelegten Methode der Anknüpfung der Höhe der Studienbeihilfe an autonom definierte "zumutbare Unterhaltsleistungen", die von Unterhaltsansprüchen zu unterscheiden sind, abweicht.

Der Verfassungsgerichtshof vermag allerdings - wie schon die belangte Behörde in der Gegenschrift - der Beschwerdeführerin insofern nicht zu folgen, als sie von der Annahme auszugehen scheint, dass das StudFG verheirateten Studierenden nahe lege, einen zivilrechtlichen Unterhaltsprozess gegen die Eltern zu führen, um das allfällige Ruhen der Unterhaltsansprüche geltend zu machen. Vielmehr ist diese Abweichung von der grundsätzlichen Methode, an autonom und pauschal definierte "zumutbare Unterhaltsleistungen" anzuknüpfen, aus folgenden Gründen sachlich gerechtfertigt: Im Fall des Vorliegens eines gerichtlichen Abspruches über die Höhe der zivilrechtlichen Unterhaltsansprüche im Einzelfall - und zwar in geringerer Höhe als nach den Pauschalsätzen für die "zumutbare Unterhaltsleistung" - besteht einerseits kein verwaltungsökonomisches Erfordernis, auf die pauschalen Sätze der "zumutbaren Unterhaltsleistung" abzustellen. Andererseits muss - angesichts der Tatsache, dass ein Unterhaltsprozess zwischen Kind und Eltern stattgefunden hat - davon ausgegangen werden, dass die Eltern tatsächlich nicht dazu bereit sind, das Studium des Kindes auch ohne Bestehen von Unterhaltsansprüchen finanziell zu unterstützen; es liegt dann mit großer Wahrscheinlichkeit ein "Einzelfall" im Sinne der zitierten Vorjudikatur vor, in dem die finanzielle Unterstützung der Eltern nicht auch dann tatsächlich gewährt wird, wenn kein Unterhaltsanspruch mehr besteht. Die Vorjudikatur hat sich mit der Vernachlässigung solcher Einzelfälle zufrieden gegeben, nicht aber der Gesetzgeber des StudFG. Diese Rücksichtnahme auf - wenn auch grundsätzlich vernachlässigbare - Einzelfälle ist nicht unsachlich.

2.1.5. Der Verfassungsgerichtshof vermag im gesetzlichen Erfordernis dieser Art des Nachweises eines "geringeren Unterhaltsbetrages" auch angesichts der für "Selbsterhalter" geltenden Regelung des § 30 Abs 3 StudFG ("Für Selbsterhalter ist die Höchststudienbeihilfe nicht um die zumutbare Unterhaltsleistung der Eltern zu vermindern.") keine Gleichheitswidrigkeit zu erkennen. Die Weite des rechtspolitischen Gestaltungsspielraums in der Frage des Vorliegens sozialer Bedürftigkeit wurde bereits oben dargelegt. Der Gesetzgeber nimmt keine unsachliche Differenzierung vor, wenn er verheiratete Studierende - deren Unterhaltsanspruch gegenüber den Eltern ruhen mag - dennoch auf deren Unterstützung verweist, "Selbsterhalter", also Studierende, "die sich vor der ersten Zuerkennung von Studienbeihilfe durch Einkünfte im Sinne dieses Bundesgesetzes mindestens vier Jahre zur Gänze selbst erhalten haben" (§27 Abs 1 StudFG) und wegen Selbsterhaltungsfähigkeit in der Regel keinen Unterhaltsanspruch gegen ihre Eltern haben, dagegen nicht. Dem Gesetzgeber ist aus dem Grund der Sachlichkeit nicht entgegenzutreten, wenn er - anders als bei verheirateten Studierenden - davon ausgeht, dass nach vier Jahren des gänzlichen Selbsterhaltes die Eltern typischerweise keine Unterhaltsleistungen mehr erbringen.

2.2. Die Beschwerdeführerin behauptet, die belangte Behörde habe Willkür geübt, weil sie auf die in den Berufungsschriften vorgebrachten Argumente in keiner Weise eingegangen sei. Ein willkürliches Verhalten der Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, liegt ua. in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außerachtlassen des konkreten Sachverhaltes (zB VfSlg. 8808/1980 und die dort angeführte Rechtsprechung; VfSlg. 10.338/1985, 11.213/1987). Nichts dergleichen ist der belangten Behörde vorzuwerfen.

2.3. Die Beschwerdeführerin wirft der belangten Behörde schließlich vor, sie hätte der Bestimmung des § 31 Abs 2 StudFG einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt; sie hätte diese Bestimmung verfassungskonform - und zwar im Lichte des Gleichheitssatzes - dahingehend auslegen müssen, dass in der Lage der Beschwerdeführerin für die Annahme eines "geringeren Unterhaltsbetrages" der Eltern im Sinne des § 30 Abs 2 Z 1 kein Nachweis in Gestalt einer entsprechenden gerichtlichen Entscheidung vorliegen müsse. Dieser Vorwurf kann aufgrund der dargelegten Unbedenklichkeit einer Regelung dieses Inhaltes aus dem Blickwinkel des Gleichheitssatzes nicht zutreffen.

3. Das Verfahren hat auch nicht ergeben, dass die Beschwerdeführerin in sonstigen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt wurde. Angesichts der Unbedenklichkeit der angewendeten Rechtsgrundlagen ist es auch ausgeschlossen, dass sie in ihren Rechten wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm verletzt wurde.

Die Beschwerde war daher abzuweisen und gemäß Art 144 Abs 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abzutreten.

4. Diese Entscheidung konnte gemäß § 19 Abs 4 erster Satz VerfGG 1953 ohne vorangegangene mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung gefasst werden.