OGH vom 31.01.2013, 12Os137/12g
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner Foregger, Mag. Michel und Dr. Michel Kwapinski als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Dr. Pausa als Schriftführerin in der Strafsache gegen Oliver P***** und andere Angeklagte wegen des Vergehens des Landfriedensbruchs nach § 274 Abs 1 und Abs 2 erster Fall StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten Oliver P*****, Christopher N*****, Robert R*****, Lukas S*****, Mario W*****, Manuel G*****, Alexander Pr*****, Siegfried Si*****, Raffael J*****, Walter Re*****, Dietmar M*****, Michael B*****, Robert St*****, Bernd Br*****, Benjamin H***** und Max Gö***** gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Jugendschöffengericht vom , GZ 143 Hv 92/10p 718, sowie die Beschwerde des Angeklagten Raffael J***** gegen einen Beschluss auf Verlängerung einer Probezeit, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Den Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen auch in Rechtskraft erwachsene Freisprüche und Schuldsprüche weiterer Angeklagter enthaltenden Urteil wurden Oliver P***** des Vergehens des Landfriedensbruchs nach § 274 Abs 1 und Abs 2 erster Fall StGB (II./a./), Christopher N***** der Vergehen des Landfriedensbruchs nach § 274 Abs 1 und Abs 2 zweiter Fall StGB (II./c./), der schweren Körperverletzung nach §§ 15 Abs 1, 83 Abs 1, 84 Abs 2 Z 4 StGB (III./2./a./), der Sachbeschädigung nach § 125 StGB (IV./a./), des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15 Abs 1, 269 Abs 1 erster Fall StGB (V./a./), Robert R***** der Vergehen des Landfriedensbruchs nach § 274 Abs 1 und Abs 2 zweiter Fall StGB (II./e./), der schweren Körperverletzung nach §§ 15 Abs 1, 83 Abs 1, 84 Abs 2 Z 4 StGB (III./2./c./) und des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15 Abs 1, 269 Abs 1 erster Fall StGB (V./c./), Lukas S***** der Vergehen des Landfriedensbruchs nach § 274 Abs 1 und Abs 2 zweiter Fall StGB (II./g./), der schweren Körperverletzung nach §§ 15 Abs 1, 83 Abs 1, 84 Abs 2 Z 4 StGB (III./2./d./) und des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15 Abs 1, 269 Abs 1 erster Fall StGB (V./e./), Mario W***** des Vergehens des Landfriedensbruchs nach § 274 Abs 1 und Abs 2 erster Fall StGB (II./p./), Alexander Pr***** der Vergehen des Landfriedensbruchs nach § 274 Abs 1 und Abs 2 zweiter Fall StGB (II./h./), der schweren Körperverletzung nach §§ 15 Abs 1, 83 Abs 1, 84 Abs 2 Z 4 StGB (III./2./e./) und des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15 Abs 1, 269 Abs 1 erster Fall StGB (V./f./), Walter Re***** der Vergehen des Landfriedensbruchs nach § 274 Abs 1 und Abs 2 erster Fall StGB (II./k./) und des Vergehens des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15 Abs 1, 269 Abs 1 erster Fall StGB (V./i./), Dietmar M***** der Vergehen des Landfriedensbruchs nach § 274 Abs 1 StGB (I./) und des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15 Abs 1, 269 Abs 1 erster Fall StGB (V./j./), Michael B***** der Vergehen des Landfriedensbruchs nach § 274 Abs 1 und Abs 2 zweiter Fall StGB (II./1./), der schweren Körperverletzung nach §§ 15 Abs 1, 83 Abs 1, 84 Abs 2 Z 4 StGB (III./2./h./) und des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15 Abs 1, 269 Abs 1 erster Fall StGB (V./k./), Benjamin H***** des Vergehens des Landfriedensbruchs nach § 274 Abs 1 und Abs 2 erster Fall StGB (II./n./) sowie Manuel G*****, Siegfried Si*****, Raffael J*****, Robert St*****, Bernd Br***** und Max Gö***** jeweils des Vergehens des Landfriedensbruchs nach § 274 Abs 1 StGB (I./) schuldig erkannt.
Danach haben soweit für das Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerden relevant am in W*****
I./ Manuel G*****, Siegfried Si*****, Raffael J*****, Dietmar M*****, Robert St*****, Max Gö*****, Bernhard Br***** und andere Mitangeklagte wissentlich an einer Zusammenrottung einer Menschenmenge teilgenommen, die darauf abzielte, dass unter ihrem Einfluss Körperverletzungen (§§ 83, 84 StGB) begangen werden, indem sie sich einer hundert Personen jedenfalls überschreitenden Gruppe von Fans des SK Rapid Wien anschlossen, die auf eine Auseinandersetzung am W***** mit rivalisierenden Fans des FK Austria Wien bzw mit den einschreitenden Exekutivbeamten ausgerichtet war, bei der es zu den in Punkt III./ näher beschriebenen Gewalttaten sowie zur Körperverletzung des Exekutivbeamten Marcus Sti***** (leichte Zerrung der Nackenmuskulatur) während oder wegen Vollziehung seiner Aufgabe oder Erfüllung seiner Pflichten kam;
II./ an der zu Punkt I./ beschriebenen Zusammenrottung führend teilgenommen und/oder als Teilnehmer eine der zu Punkt I./ angeführten strafbaren Handlungen ausgeführt, und zwar
a./ Oliver P*****, indem er die Teilnehmer dirigierte, ihnen durch Armzeichen und Zurufe Anweisungen gab und sie anfeuerte und sich mit anderen Teilnehmern absprach;
b./ ...
c./ Christopher N*****, indem er einen Metallmistkübel gegen den einschreitenden Exekutivbeamten Markus Z***** schleuderte;
d./ ...
e./ Robert R*****, indem er dem einschreitenden Exekutivbeamten Matthias F***** einen gezielten Fußtritt versetzte;
f./ ...
g./ Lukas S*****, indem er mit der Schnalle seines Hosengürtels in Richtung der einschreitenden Exekutivbeamten peitschte;
h./ Alexander Pr*****, indem er zwei Bierflaschen nach den einschreitenden Exekutivbeamten warf;
i./ ...
j./ ...
k./ Walter Re*****, indem er die anderen Teilnehmer mehrmals aufforderte, die von den Polizisten gebildete Sperrkette zu durchbrechen;
l./ Michael B*****, indem er gezielte Faustschläge gegen den einschreitenden Exekutivbeamten Richard T***** setzte;
m./ ...
n./ Benjamin H*****, indem er anderen Teilnehmern durch Handzeichen und Zurufe Anweisungen gab;
o./ ...
p./ Mario W*****, indem er anderen Teilnehmern durch Handzeichen Anweisungen gab;
III./ andere am Körper zu verletzen oder an der Gesundheit zu schädigen versucht, wobei die Taten an Exekutivbeamten während oder wegen der Vollziehung ihrer Aufgaben oder der Erfüllung ihrer Pflichten begangen wurden,
1./ ...
2./ und zwar
a./ Christopher N*****, indem er einen Metallmistkübel gegen den einschreitenden Markus Z***** schleuderte und diesen am Körper traf;
b./ ...
c./ Robert R*****, indem er dem einschreitenden Matthias F***** einen gezielten Fußtritt versetzte;
d./ Lukas S*****, indem er mit der Schnalle seines Hosengürtels in Richtung der einschreitenden Polizisten peitschte, diese jedoch verfehlte;
e./ Alexander Pr*****, indem er zwei Flaschen nach den einschreitenden Beamten warf;
f./ ...
g./ ...
h./ Michael B*****, indem er dem einschreitenden Richard T***** Faustschläge versetzte;
IV./ fremde Sachen beschädigt, und zwar
a./ Christopher N*****, indem er einen Metallmistkübel gegen Markus Z***** schleuderte, der Mistkübel an diesem abprallte, zu Boden fiel und „beschädigt wurde (Schaden nicht feststellbar)“;
b./ ...
V./ Beamte mit Gewalt an einer Amtshandlung, nämlich der Aufrechterhaltung einer Sperrkette von WEGA Beamten zur Verhinderung einer Auseinandersetzung zwischen Anhängern des SK Rapid Wien und Anhängern des FK Austria Wien bzw der Trennung von Rapid und Austria Fans zu hindern versucht, und zwar
a./ Christopher N*****, indem er einen Metallmistkübel gegen den einschreitenden Exekutivbeamten Markus Z***** schleuderte;
b./ ...
c./ Robert R*****, indem er dem einschreitenden Exekutivbeamten Matthias F***** einen gezielten Fußtritt versetzte;
d./ ...
e./ Lukas S*****, indem er mit der Schnalle seines Hosengürtels in Richtung der einschreitenden Exekutivbeamten peitschte;
f./ Alexander Pr*****, indem er zwei Flaschen nach den einschreitenden Exekutivbeamten warf;
g./ ...
h./ ...
i./ Walter Re*****, indem er mehrmals versuchte mit Gewalt, nämlich durch Einsatz seines Körpergewichts, die Sperrkette zu durchbrechen;
j./ Dietmar M*****, indem er mehrfach versuchte, mit Gewalt die Sperrkette zu durchbrechen;
k./ Michael B*****, indem er versuchte, mit Gewalt, nämlich durch wiederholte Schläge gegen den einschreitenden Exekutivbeamten Richard T*****, die Sperrkette zu durchbrechen und ihn aus der Reihe zerren wollte.
Rechtliche Beurteilung
Dagegen richten sich die von den Angeklagten Oliver P***** und Christopher N***** auf Z 3, 4, 5a und 9 lit a, von den Angeklagten Robert R*****, Lukas S***** und Martin W***** auf Z 9 lit a, von den Angeklagten Manuel G*****, Alexander Pr*****, Siegfried Si*****, Raffael J*****, Walter Re*****, Dietmar M*****, Michael B*****, Robert St***** und Bernd Br***** auf Z 5, 5a, 9 lit a und 10a, von Benjamin H***** auf Z 9 lit a sowie von Max Gö***** auf Z 5, 9 lit a und 9 lit b des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerden. Sie verfehlen ihr Ziel.
Zu den in einem gemeinsamen Schriftsatz ausgeführten Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten Oliver P***** und Christopher N*****:
Die Verfahrensrüge (Z 3) behauptet einen Verstoß gegen das Individualisierungsgebot des § 260 Abs 1 Z 1 StPO, weil Punkt II./ des Schuldspruchs aufgrund der Formulierung „... an der Zusammenrottung führend teilgenommen und/oder als Teilnehmer eine der zu Punkt I./ angeführten strafbaren Handlungen ausgeführt ...“ nicht entnehmbar wäre, „wer nun aufgrund welcher konkreten Verhaltensweisen verurteilt wurde“. Dieses Vorbringen vernachlässigt jedoch einerseits den Verweis auf die unter Punkt I./ beschriebene Zusammenrottung und andererseits die Verdeutlichung in den Unterpunkten II./a./, wonach Oliver P***** die Teilnehmer dirigierte, ihnen durch Armzeichen und Zurufe Anweisungen gab, sie anfeuerte und sich mit anderen Teilnehmern absprach, und II./c./, wonach Christopher N***** einen Metallmistkübel gegen einschreitende Exekutivbeamte schleuderte.
Das weitere unter Z 3 iVm § 260 Abs 1 Z 1 StPO erstattete und auf die Formulierung in Punkt IV./a./ des Schuldspruchs, wonach ein „Metallmistkübel ... beschädigt wurde (Schaden nicht feststellbar)“, bezogene Vorbringen verkennt, dass bloß aus Z 10 des § 281 Abs 1 StPO relevante Schadensbeträge ziffernmäßig anzuführen sind (vgl Ratz , WK StPO § 281 Rz 285). Sollte der Angeklagte Christopher N***** mit seinem Vorbringen, ein nicht feststellbarer Schaden schließe eine Verurteilung nach § 125 StGB aus, inhaltlich einen Rechtsfehler mangels Feststellungen (Z 9 lit a) geltend machen wollen, missachtet er die Konstatierungen zur Beschädigung des Metallmistkübels (Dellen und Kratzer, US 58) sowie zur subjektiven Tatseite (US 61).
Soweit die Verfahrensrüge (Z 3) eine Verletzung des Art 6 MRK behauptet, weil die Videoüberwachungsaufzeichnungen über das Tatgeschehen am W***** den Rechtsmittelwerbern nicht in Kopie ausgefolgt und zudem in der Hauptverhandlung bloß einmal vorgespielt wurden, verkennt sie, dass Art 6 MRK nicht zu den nach der Z 3 des § 281 Abs 1 StPO mit Nichtigkeit bewehrten Vorschriften gehört (RIS Justiz RS0107324; vgl Ratz , WK StPO § 281 Rz 193).
Indem die Rechtsmittelwerber ausführen, ihr die Videoaufzeichnungen betreffendes Vorbringen zu Z 3 stelle „gleichsam einen Nichtigkeitsgrund gemäß Z 4“ dar, unterlassen sie es, sich auf einen diesbezüglichen in der Hauptverhandlung gestellten Antrag zu beziehen ( Ratz , WK StPO § 281 Rz 302, 310). Das gilt auch, soweit sie auf den mit der Rechtsmittelanmeldung gestellten Antrag auf Übermittlung einer Kopie der DVD verweisen.
Der Verfahrensrüge (Z 4) des Angeklagten Christopher N***** zuwider wurden durch die Abweisung des in der Hauptverhandlung am gestellten Antrags auf Einholung eines gerichtsmedizinischen Sachverständigengutachtens zum Beweis dafür, „dass der Viertangeklagte N***** schon aufgrund seiner körperlichen Konstitution nicht in der Lage ist, einen Mistkübel mit einem Gewicht zwischen 25 und 40 Kilogramm zu werfen, insbesondere nicht in der Art wie von Inspektor Z***** geschildert wurde und vor allem nicht in der Art, dass Inspektor Z***** dadurch am Oberkörper getroffen werden kann“ (ON 711 S 51), Verteidigungsrechte nicht verletzt. Der Antrag ließ nämlich nicht erkennen, aus welchem Grund die beantragte Beweisaufnahme das vom Antragsteller behauptete Ergebnis erwarten lasse und zielte somit auf eine im Hauptverfahren unzulässige Erkundungsbeweisführung ab (§ 55 Abs 1 StPO; RIS Justiz RS0118444). Wie schon das Schöffengericht ausführte, hätte es im Hinblick auf die vom Angeklagten Christopher N***** in der Hauptverhandlung angegebene Größe von 1,88 m bei einem aktuellen Gewicht von 80 kg bzw 72 kg zur Tatzeit (ON 711 S 53) eines weiteren Vorbringens zu allfälligen körperlichen Einschränkungen bedurft (ON 711 S 57 f).
Z 5a will als Tatsachenrüge nur geradezu unerträgliche Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen (das sind schuld oder subsumtionserhebliche Tatumstände, nicht aber im Urteil geschilderte Begleitumstände oder im Rahmen der Beweiswürdigung angestellte Erwägungen) und völlig lebensfremde Ergebnisse der Beweiswürdigung durch konkreten Verweis auf aktenkundige Beweismittel (bei gleichzeitiger Bedachtnahme auf die Gesamtheit der tatrichterlichen Beweiswerterwägungen) verhindern. Tatsachenrügen, außerhalb solcher Sonderfälle auf eine Überprüfung der Beweiswürdigung abzielen, beantwortet der Oberste Gerichtshof ohne eingehende eigene Erwägungen, um über den Umfang seiner Eingriffsbefugnisse keine Missverständnisse aufkommen zu lassen (RIS Justiz RS0118780).
Der Angeklagte Oliver P***** verweist darauf, dass wegen der Tonlosigkeit der Videoaufzeichnungen entgegen der Ansicht des Schöffengerichts aus diesen nicht geschlossen werden könne, er habe die anderen Teilnehmer dirigiert, angefeuert und sich mit ihnen abgesprochen, und führt (ohne Zitat der Aktenseiten; vgl RIS Justiz RS0124172 [T3]) aus, die 28 Mitangeklagten hätten ausgesagt, es habe weder einen Anführer noch einen Dirigenten der Masse gegeben.
Der Angeklagte Christopher N***** vermeint, seine Identifizierung durch den als Zeugen vernommenen Exekutivbeamten Markus Z***** aufgrund seiner grünen „Rapid Heimdress Hose“ wäre unsicher, weil eine derartige Hose viele Rapid Anhänger trügen, und es sei ihm „aufgrund seiner schmächtigen körperlichen Konstitution“ gar nicht möglich gewesen, einen Mistkübel mit einem Gewicht von 30 kg zu werfen. Damit gelingt es den Rechtsmittelwerbern nicht, beim Obersten Gerichtshof qualifizierte Bedenken im Sinn einer lebensfremden Beweiswürdigung durch das Erstgericht hervorzurufen.
Die gesetzmäßige Ausführung eines materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes hat das Festhalten am gesamten im Urteil festgestellten Sachverhalt, dessen Vergleich mit dem darauf anzuwendenden Gesetz und die Behauptung, dass das Erstgericht bei der Beurteilung dieses Sachverhalts einem Rechtsirrtum unterlegen ist, zur Voraussetzung (RIS Justiz RS0099810).
Insoweit die Rechtsrüge (Z 9 lit a) ausführt, die Zusammenrottung hätte nicht auf Gewalttaten abgezielt, orientiert sie sich nicht am Urteilssachverhalt (US 56) und verfehlt den darin gelegenen gesetzlichen Bezugspunkt. Weshalb es darauf ankommen sollte, dass die Menschenmenge zunächst darauf abzielte, die am W***** eintreffenden Austria Fans körperlich anzugreifen (US 63) und sich die Gewalttaten schließlich gegen die einschreitenden Polizisten richteten, legt die Beschwerde nicht dar. Die Argumentation der Rechtsmittelwerber, zwischen der Zusammenrottung und den Gewalttaten bestehe vorliegend kein kausaler Zusammenhang, weil dieser fehle, wenn bei einer auf andere Ziele gerichteten Zusammenrottung von einem einzelnen oder einigen wenigen isoliert derartige Gewalttaten gesetzt werden ( Plöchl in WK² § 274 Rz 5), setzen sich neuerlich über die Urteilsannahmen (US 56 ff) hinweg.
Warum die erstgerichtlichen Konstatierungen den Schuldspruch nicht tragen sollten, weil die festgestellten Tätlichkeiten gegen die Polizisten „lediglich von einigen wenigen Teilnehmern der gemäß Erstgericht aus mehr als 165 Leuten ... bestehenden auf die Austrianer gerichteten Zusammenrottung gesetzt“ wurden, bleibt offen (vgl Plöchl in WK² § 274 Rz 9).
Dass die Tätlichkeiten unter dem Einfluss der Zusammenrottung begangen wurden (vgl Plöchl in WK² § 274 Rz 9), haben die Tatrichter entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführer sehr wohl festgestellt (US 56 ff).
Indem die Rechtsrüge (Z 9 lit a) ausführt, eine tatbestandsmäßige Zusammenrottung müsse eine „entsprechende Mindestdauer“ aufweisen, „damit Auslöser der Gewalttaten auch tatsächlich der Einfluss der Zusammenrottung ist“, lässt sie methodengerechte Ableitung aus dem Gesetz vermissen (RIS Justiz RS0116565).
Soweit die Rechtsrüge Feststellungen zur erforderlichen Wissentlichkeit, konkret zum genauen Zeitpunkt, in welchem sie bei den Angeklagten angenommen wurde, vermisst, ist sie auf die entsprechenden Urteilskonstatierungen (US 63) zu verweisen.
Zu den in einem gemeinsamen Schriftsatz ausgeführten Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten Robert R*****, Lukas S***** und Mario W*****:
Warum Feststellungen darüber erforderlich sein sollten, „wo genau die Grenze anzusetzen ist, hinter welche sich die Angeklagten hätten zurückziehen müssen, um gerade nicht mehr Teil dieser Menge (gemeint: Zusammenrottung) zu sein“, legt die Rechtsrüge (Z 9 lit a) nicht dar. Die Behauptung, „mehrfaches Entfernen und sofortiges Wiederzusammenrotten innerhalb von nicht einmal drei Minuten“ sei „begrifflich bereits vom objektiven Tatbestand her lebensfremd, ganz zu schweigen von der subjektiven Tatseite“, verfehlt den (auf der Sachverhaltsebene) im von den Tatrichtern festgestellten Sachverhalt gelegenen Bezugspunkt materieller Nichtigkeit ( Ratz , WK StPO § 281 Rz 581).
Weiters führt die Rechtsrüge (Z 9 lit a) aus, es müsse „zumindest im Zweifel für die Angeklagten davon ausgegangen werden, dass der erforderliche Kausalzusammenhang im Rechtssinn nicht mehr gegeben ist, wenn die Tatfolge (verletzte Polizisten) vom ursprünglichen Ziel der Zusammenrottung wie vom Erstgericht angenommen (verletzte Austria Fans) derart erheblich abweicht“. Damit verkennt sie einerseits, dass eine angebliche Verletzung des „Zweifelsgrundsatzes“ (in dubio pro reo) niemals eine materiellrechtliche Nichtigkeit nach sich ziehen kann (RIS Justiz RS0099756, RS0098325). Andererseits behauptet die Rechtsrüge ohne methodengerechte Ableitung aus dem Gesetz, dass „irgendeine Körperverletzung“, wenn auch unter dem Einfluss der Menschenmenge, zur „Tatbildverwirklichung“ nicht ausreiche (vgl dazu im Übrigen Jerabek in WK² § 91 Rz 9; Kienapfel/Schroll StudB BT I 3 § 91 Rz 13; Lewisch , AnwBl 1990, 690; Plöchl in WK² § 274 Rz 9 ff; RIS Justiz RS0116565).
Weshalb sich die Wissentlichkeit der Angeklagten auch auf „den letztlich eingetretenen Erfolg“ beziehen müsse, womit das Erfordernis tatsächlicher Gewaltanwendung nicht als objektive Bedingung der Strafbarkeit ( Fabrizy , StGB 10 § 274 Rz 3; Plöchl in WK² § 274 Rz 9 ff jeweils mwN), sondern als Tatbildmerkmal anzusehen wäre, erklärt die sich in einer bloßen Behauptung erschöpfende Rechtsrüge ebenfalls nicht.
Zu den in einem gemeinsamen Schriftsatz ausgeführten Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten Manuel G*****, Alexander Pr*****, Siegfried Si*****, Raffael J*****, Walter Re*****, Dietmar M*****, Michael B*****, Robert St***** und Bernd Br*****:
Die Mängelrüge (Z 5 erster Fall) kritisiert, dass nach den Urteilsfeststellungen „objektiv möglicherweise“ im Zeitpunkt der „Anschlusshandlung“ der Angeklagten noch gar keine Zusammenrottung im Sinn des § 274 Abs 1 StGB vorlag und unklar bleibe, ob eine (versuchte) Körperverletzung nach § 83 StGB während der Zusammenrottung begangen wurde.
Damit vernachlässigen die Nichtigkeitswerber die eindeutigen Feststellungen der Tatrichter, wonach die Angeklagten an der Zusammenrottung einer Menschenmenge von zumindest hundert Rapid Fans teilnahmen (US 53 ff). Dass es während der Zusammenrottung zu Gewalttaten (§§ 83 Abs 1, 84 Abs 2 Z 4 StGB) kam, wurde ebenfalls konstatiert (US 57 ff). Die Urteilsbegründung, wonach nicht festgestellt werden konnte, „wann genau zwischen ca 20:28:45 Uhr und ca 20:31:35 Uhr welche Gegenstände geworfen bzw die konkreten Angriffe gegen die Beamten gesetzt wurden“ (US 60), bringt keine Undeutlichkeit (Z 5 erster Fall) zum Ausdruck.
Sollten die Rechtsmittelwerber mit ihrem diesbezüglichen Vorbringen einen Rechtsfehler mangels Feststellungen (Z 9 lit a) geltend machen wollen, verabsäumen sie es, darzulegen, warum es für eine Strafbarkeit nach § 274 Abs 1 StGB darauf ankommen sollte, ob eine Teilnahme an der Zusammenrottung vor oder nach der als objektive Bedingung der Strafbarkeit nach der genannten Bestimmung erforderlichen Gewalttat (hier: §§ 83 Abs 1, 84 Abs 2 Z 4 StGB) erfolgte (vgl insoweit Jerabek in WK² § 91 Rz 11; Kienapfel/Schroll StudB BT I 3 § 91 Rz 16).
Der formelle Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 5a StPO greift seinem Wesen nach erst dann, wenn aktenkundige Beweisergebnisse vorliegen, die nach allgemein menschlicher Erfahrung gravierende Bedenken gegen die Richtigkeit der bekämpften Urteilsannahmen aufkommen lassen. Eine über die Prüfung erheblicher Bedenken hinausgehende Auseinandersetzung mit der Überzeugungskraft von Beweisergebnissen wie sie die Berufung wegen Schuld des Einzelrichterverfahrens einräumt wird dadurch nicht eröffnet.
Indem die Rechtsmittelwerber ausführen, aus den Kameraaufnahmen ergebe sich, dass „aufgrund des steil abfallenden Winkels ... der Stiege/Rolltreppe im Zusammenhalt mit dem höhenmäßigen Unterschied zwischen Unter und Obergeschoss ein direkter Blick vom Untergeschoss und dem überwiegenden Teil der Stiege/Rolltreppe auf die Angriffe anderer Rapid Fans gegen die Sperrkette im Obergeschoss rein optisch gar nicht möglich ist“, gelingt es nicht, qualifizierte Bedenken im aufgezeigten Sinn beim Obersten Gerichtshof zu wecken.
Gegenstand von Rechts und Subsumtionsrüge ist der Vergleich des zur Anwendung gebrachten materiellen Rechts, einschließlich prozessualer Verfolgungsvoraussetzungen, mit dem festgestellten Sachverhalt. Den tatsächlichen Bezugspunkt bildet dabei die Gesamtheit der in den Entscheidungsgründen getroffenen Feststellungen, zu deren Verdeutlichung das Erkenntnis (§ 260 Abs 1 Z 1 StPO) herangezogen werden kann. Von diesem Gesamtzusammenhang ausgehend ist zur Geltendmachung eines aus Z 9 oder 10 gerügten Fehlers klarzustellen, aus welchen ausdrücklich zu bezeichnenden Tatsachen (einschließlich der Nichtfeststellung von Tatsachen) welche rechtliche Konsequenz (§§ 259, 260 Abs 1 Z 2 StPO) hätte abgeleitet werden sollen (RIS Justiz RS0099810).
Dem werden die Nichtigkeitswerber nicht gerecht, indem sie ausführen, dass „unter Zugrundelegung einer Zusammenrottung erst ab 20:31:35 Uhr, die objektive Bedingung der Strafbarkeit“ nicht eintrat, weil nach den Urteilsfeststellungen nach dem genannten Zeitpunkt es zu keiner Gewaltanwendung mehr gekommen sei. Damit übergehen sie nämlich die eindeutigen Konstatierungen, wonach die Gewaltanwendungen im Zuge und unter dem Einfluss der Zusammenrottung begangen wurden (US 56 ff). Warum es darauf ankommen sollte, dass die Gewalttaten zu einem Zeitpunkt stattfanden, als die Angeklagten an der Zusammenrottung teilnahmen, begründen die Rechtsmittelwerber nicht (vgl neuerlich Kienapfel/Schroll StudB BT I 3 § 91 Rz 16).
Weshalb trotz in die Zuständigkeit des Schöffengerichts fallender Straftaten bei den zur Tatzeit erwachsenen Angeklagten Manuel G*****, Alexander Pr*****, Siegfried Si*****, Raffael J*****, Walter Re*****, Dietmar M*****, Michael B*****, Robert St***** und Bernd Br***** nach den Bestimmungen des 11. Hauptstücks der StPO vorzugehen gewesen wäre (§ 198 Abs 2 Z 1 StPO) legt die Diversionsrüge (Z 10a) nicht dar.
§ 7 JGG erweitert den Einzugsbereich der intervenierenden Diversion für Jugendstraftaten, sodass bloß in diesem Anwendungsfeld der Gerichtszuständigkeit (Schöffen oder Geschworenengerichte) keine Begrenzungsfunktion zukommt ( Schroll , WK StPO § 198 Rz 6 ff).
Soweit die Rüge der Sache nach das Strafverfolgungshindernis der Geringfügigkeit der Tat gemäß § 191 Abs 1 iVm Abs 2 StPO releviert (Z 9 lit b; Schroll , WK StPO § 191 Rz 14), verfehlt sie den gesetzlichen Bezugspunkt, indem sie von einem „unterdurchschnittlich geringen Schuldgehalt“ der Angeklagten Manuel G*****, Siegfried Si*****, Raffael J*****, Robert St***** und Bernd Br***** ausgeht, dabei aber nicht wie bei Geltendmachung materieller Nichtigkeit jedoch stets geboten strikt an den im Urteil getroffenen Konstatierungen festhält (vgl RIS Justiz RS0119091), sondern urteilsfremd pauschal bei allen betroffenen Angeklagten mangelnde Aggression und Agitation bei bloßem Verbleib in der Menge behauptet (vgl demgegenüber aber die einen bloß geringen Störwert der Tat widersprechenden Urteilsausführungen zu Manuel G*****, US 134 f; zu Siegfried Si*****, US 142; zu Raffael J*****, US 151 f; zu Robert St*****, US 179 f und Bernd zu Br*****, US 203 f). Mag auch im Übrigen der Sachschaden wiedergutgemacht worden sein, so trifft dies auf die von der Beschwerde außer Acht gelassenen Verletzungsfolgen jedenfalls nicht zu.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Benjamin H*****:
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) legt nicht nachvollziehbar dar, warum das Tatbildmerkmal einer Menschenmenge nach § 274 Abs 1 StGB im Hinblick auf die Urteilsbegründung der Tatrichter, wonach die Anzahl der Personen zahlenmäßig nicht exakt feststellbar war, jedoch eine hundert jedenfalls überschreitende Personenanzahl an der Zusammenrottung teilnahm (US 81), nicht erfüllt sein sollte (vgl Plöchl in WK² § 274 Rz 3 mwN).
Mit dem Vorbringen, die vom Schöffengericht gebrauchte Formulierung, wonach es sich bei der Menschenmenge um eine „große und unbestimmte, hundert jedenfalls überschreitende Anzahl von Rapid Fans“ gehandelt habe (US 63), zeige, dass „anhand der logischen Denkgesetze darauf aufbauend nicht auf eine Zahl von mehr als 80 Personen geschlossen werden“ könne, macht der Rechtsmittelwerber inhaltlich einen Begründungsmangel (Z 5 vierter Fall) geltend. Dem ist zu entgegnen, dass die vom Erstgericht angeführte Begründung, wonach sich die Anzahl der „zusammengerotteten Rapid Fans bzw mit diesen sympathisierenden Personen“ auf die Aufnahme der Überwachungskameras und die darauf gründenden Lichtbildmappe stütze, woraus sich 165 dem „Rapid Anhang zuordenbare Personen“ ergäben und unzweifelhaft sei, dass zwar eine nicht mehr zahlenmäßig exakt feststellbare, jedoch hundert Personen jedenfalls überschreitende Menge an der gegenständlichen Zusammenrottung teilnahm (US 81), keinesfalls als willkürlich im Sinn der Z 5 vierter Fall anzusehen ist (RIS Justiz RS0116732, RS0118317, Ratz , WK StPO § 281 Rz 444).
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) vermeint, es habe keine Zusammenrottung im Sinn des § 274 Abs 1 StGB vorgelegen, orientiert sich jedoch nicht am festgestellten Sachverhalt (US 53 ff, insbesondere 56 f) und verfehlt somit prozessordnungskonforme Ausführung (RIS Justiz RS0099810).
Die Ausführungen zur Interpretation eines durch den Angeklagten versandten E Mails und zu von den Tatrichtern aus der auf den Kameraaufnahmen ersichtlichen Verhaltensweise des Angeklagten und der übrigen Teilnehmer beschränken sich nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht zulässigen Schuldberufung auf eine Kritik an der dem Schöffengericht vorbehaltenen Beweiswürdigung.
Mit dem Hinweis, es fehlten Feststellungen betreffend die Wissentlichkeit, vernachlässigt die Rechtsrüge (Z 9 lit a) neuerlich die erstgerichtlichen Konstatierungen (US 62 f).
Die weiteren Ausführungen, „schon nach der allgemeinen Lebenserfahrung und insbesondere unter Berücksichtigung des Umstands, dass es für den Einzelnen schlichtweg nicht ersichtlich war, wie sich der Sachverhalt entwickelt“, wären die Feststellungen zur subjektiven Tatseite verfehlt, kritisieren neuerlich bloß die Beweiswürdigung der Tatrichter, ohne eine Nichtigkeit aufzuzeigen.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Max Gö*****:
Der Mängelrüge (Z 5 zweiter Fall) zuwider hat sich das Schöffengericht mit den auf den Standbildern der Videoüberwachung vom W***** erkennbaren Bewegungen des Angeklagten auseinandergesetzt (US 190 ff), weshalb von Unvollständigkeit der Entscheidungsgründe nicht gesprochen werden kann. Das Vorbringen, es sei aus den Lichtbildern nicht ersichtlich, dass sich der Angeklagte der Menge angeschlossen habe und schon „aus seiner Position des öfteren mit dem Rücken zum Geschehen“, könne nicht „mit Sicherheit“ auf die subjektive Tatseite geschlossen werden, richtet sich nach Art einer im schöffengerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung gegen die den Tatrichtern vorbehaltene Beweiswürdigung.
Die leugnende Verantwortung des Angeklagten, wonach er sich lediglich aus Neugierde zum W***** begeben und dort in der Folge seine Freunde und seinen Zwillingsbruder gesucht habe, berücksichtigte das Schöffengericht, erachtete sie jedoch nicht für überzeugend (US 192), weshalb von Unvollständigkeit im Sinn des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes nicht gesprochen werden kann.
Indem der Rechtsmittelwerber ausführt, aus den Lichtbildern könne seine leugnende Verantwortung „nicht widerlegt“ werden (Z 5 vierter Fall), verkennt er, dass ein aus Beweismitteln abgeleiteter logisch zwingender Schluss auf die Täterschaft in der Regel nicht möglich und auch nicht erforderlich ist (RIS Justiz RS0099535).
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) verfehlt mangels Orientierung am festgestellten Sachverhalt (vgl RIS Justiz RS0099810) prozessordnungskonforme Ausführung, indem sie ausführt, aus der Videoaufzeichnung sei nicht ersichtlich, dass der Angeklagte mitsinge, mit den anderen die Vorgangsweise bespreche oder sich in irgendeiner Weise aggressiv gegenüber irgendjemanden verhalte, weshalb anzunehmen wäre, er habe aus bloßer Neugierde das Tatgeschehen beobachtet (vgl die gegenteilige Konstatierung auf US 63).
Warum es darauf ankommen sollte, dass „das tatsächliche Ziel, die Austria Fans, ... nie erreicht wurden, sondern lediglich einzelne die Polizeibeamten attackiert haben, bleibt offen (vgl im Übrigen Jerabek in WK² § 91 Rz 9; Kienapfel/Schroll StudB BT I 3 § 91 Rz 13).
Die weiteren Ausführungen der Rechtsrüge (Z 9 lit a), es fehlten Feststellungen, „zu welchem Zeitpunkt es zu einer Körperverletzung gekommen ist“, weil seine Strafbarkeit nach § 274 Abs 1 StGB jedenfalls zu verneinen wäre, wenn die Körperverletzung erst nach dem Verlassen des W***** durch ihn eingetreten sei, lässt er eine methodengerechte Ableitung aus dem Gesetz vermissen (RIS Justiz RS0116565; vgl demgegenüber Jerabek in WK² § 91 Rz 11; Kienapfel/Schroll StudB BT I 3 § 91 Rz 16).
Der Angeklagte reklamiert für sich den Strafaufhebungsgrund der tätigen Reue nach § 274 Abs 3 StGB (Z 9 lit b) und bringt unter Berufung auf eine Kommentarmeinung ( Mayerhofer , StGB 6 § 274 Anm 9) vor, dass auch für denjenigen, der sich einer Zusammenrottung angeschlossen hat, nachdem es schon zu Gewalttaten gekommen war, die Möglichkeit eines straflos machenden Zurückziehens offen bleibt. Diesem Vorbringen fehlt es neuerlich an der vom Gesetz geforderten deutlichen und bestimmten Bezeichnung des angezogenen Nichtigkeitsgrundes, weil sich der Beschwerdeführer zur Begründung seiner Rechtsrüge mit dem Verweis auf eine veröffentlichte Stelle im wissenschaftlichen Schrifttum begnügt, die sich ihrerseits auf eine bloße Rechtsbehauptung beschränkt, statt ihren Standpunkt methodengerecht aus dem Gesetz abzuleiten (RIS Justiz RS0118429, RS0116565; vgl Plöchl in WK² § 274 Rz 14).
Soweit die Rechtsmittelwerber in den Gegenäußerungen zur Stellungnahme der Generalprokuratur unter Bezugnahme auf das nach Fällung des angefochtenen Urteils ergangene Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom , G 137/11, eine Berücksichtigung der verfügten Aufhebung des § 52 Abs 1 letzter Halbsatz StPO reklamieren, ist ihnen abermals zu entgegnen, dass sie in der Hauptverhandlung keinen entsprechenden Antrag auf Ausfolgung einer Kopie der DVD über die Filmaufnahmen vom inkriminierten Geschehen gestellt haben.
Im Übrigen wurden die der Anklage und den nunmehrigen Schuldsprüchen zugrunde liegenden Vorgänge im Verfahren nicht nur durch (mehrfache) Vorführung der im Akt befindlichen Videoaufzeichnungen, sondern auch an Hand von zahlreichen Standfotos aus diesen Filmen bezogen auf die einzelnen Angeklagten eingehend analysiert.
Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen und über die (implizit erhobene) Beschwerde folgt (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO).
Die Kostenersatzpflicht der Angeklagten beruht auf § 390a Abs 1 StPO.