TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
OGH vom 29.06.1989, 8Ob565/88

OGH vom 29.06.1989, 8Ob565/88

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Griehsler als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch, Dr.Huber, Dr.Schwarz und Dr.Graf als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Franz M***, Landwirt, 4653 Eberstalzell Nr. 12, vertreten durch Dr. Gerald Haas, Rechtsanwalt in Wels, wider die beklagten Parteien 1. Zäzilia F***, Landwirtin, 4653 Eberstalzell, Hallwang 11, 2. ruhender Nachlaß des am verstorbenen Hermann F***, zuletzt Hallwang 11, 4653 Eberstalzell, vertreten durch den Verlassenschaftskurator Zäzilia F***, beide vertreten durch Dr. Elfriede Dämon, Rechtsanwalt in Vorchdorf, wegen 50.000 S, infolge Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom , GZ 13 R 44/87-17, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Kreisgerichtes Wels vom , GZ 5 Cg 144/86-13, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei die mit 3.112,73 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (einschließlich 282,98 S Umsatzsteuer) binnen vierzehn Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Kläger behauptet, er habe mit Vertrag vom Hermann F*** ein Darlehen in Höhe des Klagsbetrages von 50.000 S gewährt, wobei die Rückzahlung samt 10 % Zinsen binnen Jahresfrist vereinbart worden sei. Im Verlassenschaftsverfahren nach dem sodann am verstorbenen Darlehensnehmer sei keine Erbserklärung abgegeben und vom Verlassenschaftsgericht am der Beschluß gefaßt worden, daß gemäß § 72 Abs 1 AußStrG keine Verlaßabhandlung stattfinde und der Bausparvertrag des Hermann F*** der Erstbeklagten als seiner Witwe überlassen werde. Da im Zeitpunkt der Darlehensgewährung zwischen den Ehegatten F*** eine eheliche Gütergemeinschaft bestanden habe, fordere der Kläger aus diesem Titel von der Beklagten die Darlehensrückzahlung. Die zweitbeklagte Verlassenschaft nach Hermann F*** hafte als dessen Rechtsnachfolgerin.

Die beklagten Parteien beantragten Klageabweisung. Die zwischen den Ehegatten F*** im Jahre 1957 begründete Gütergemeinschaft sei mit Notariatsakt vom zur Gänze aufgehoben worden; dabei seien die damals bestehenden Schulden erörtert worden, von der klagsgegenständlichen Darlehensschuld sei aber keine Rede gewesen. Hermann F*** habe außer einem Bausparvertrag mit einer Einlage von 412 S keinen Vermögenswert hinterlassen. Von der behaupteten gegenständlichen Darlehensschuld habe die Erstbeklagte erst durch ein Schreiben des Klagsvertreters vom Kenntnis erlangt.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Seinem Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Der Kläger gewährte Hermann F***, dem inzwischen verstorbenen Gatten der Erstbeklagten, nach längeren Vorgesprächen am ein Darlehen über 50.000 S. Hermann F*** verpflichtete sich, diesen Betrag innerhalb eines Jahres mit einer jährlichen Verzinsung von 12 % zurückzuzahlen. Bei Übergabe des Kreditbetrages schrieb der Kläger die "Bestätigung vom ", welche von ihm und von Hermann F*** unterfertigt wurde. Bis zu seinem Tod am leistete Hermann F*** an den Kläger keine Rückzahlungen. Er wurde vom Kläger dazu auch nicht aufgefordert. Die Erstbeklagte hatte sich niemals persönlich gegenüber dem Kläger zur Rückzahlung des Kredites verpflichtet. Sie erlangte vom Kredit erst durch das Schreiben des Klagevertreters vom Kenntnis. Mit Notariatsakt vom hatten die Erstbeklagte und ihr Ehemann Hermann F*** neben einem Erbvertrag und einem wechselseitigen Testament einen Ehepakt folgenden Inhaltes geschlossen:

"1. Die gefertigten Eheleute errichten über ihr gesamtes Vermögen, welches sie gegenwärtig besitzen oder in Zukunft erwerben, erben oder sonst auf eine rechtliche Art an sich bringen werden, eine allgemeine, schon unter Lebenden wirksame Gütergemeinschaft.

Die Parteien werden darüber aufgeklärt, daß zufolge dieser Gütergemeinschaft jeder Teil auch für die Schulden des anderen Teiles mit dem der Gütergemeinschaft unterzogenen Vermögen haftet und daß sie über ihr gütergemeinschaftliches Vermögen nur einverständlich verfügen dürfen.

2. In diese Gütergemeinschaft wird eingebracht:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
a)
seitens des Bräutigams ein bares Heiratsgut von S 20.000,--
b)
die mit heutigem Tage gemeinsam erworbenen Liegenschaften der Katastralgemeinde Mayrsdorf EZ 45 und 75.

Sonst wird derzeit in diese Gütergemeinschaft nichts eingebracht und festgestellt, daß sich die Vertragsparteien die ihnen gehörenden Kleidungs- und Wäschestücke, Schmuck und persönliche Fahrnisse als Sondereigentum vorbehalten, und daß diese Gegenstände der Gütergemeinschaft nicht unterzogen werden."

Mit Notariatsakt vom schlossen die Erstbeklagte und Hermann F*** einen Auflösungsvertrag mit folgenden

wesentlichen Punkten:

"1. Die Ehegatten Hermann und Zäzilia F*** haben am ...... einen Notariatsakt unter der Bezeichnung "Ehepakte, Erbvertrag und wechselseitiges Testament" errichtet, in welchem sie eine allgemeine, schon unter Lebenden wirksame Gütergemeinschaft begründet haben.

Die Ehegatten Hermann und Zäzilia F*** heben nunmehr diese allgemeine Gütergemeinschaft ihrem ganzen Inhalt nach auf und vereinbaren, daß die dem Hermann F*** gehörigen Hälften der Liegenschaften EZ 45 und 75 der Katastralgemeinde Mayrsdorf samt allem anteiligen, rechtlichen und gesetzlichen Zubehör mit allen damit anteilig verbundenen Rechten und Pflichten wiederum an seine Gattin Frau Zäzilia F***, übertragen werde, sodaß Frau Zäzilia F*** wiederum Alleineigentümerin dieser Liegenschaften ist.

Die Übergabe und Übernahme der Vertragsobjekte in den tatsächlichen Besitz und Genuß von Frau Zäzilia F*** erfolgt unter Übergang der Haftung für Gefahr und Zufall, Nutzen und Lasten mit dem Tag der Vertragsunterfertigung, während als Stichtag für den Steuer- und Abgabenwechsel der erste Jänner 1984 vereinbart wird."

Bei diesem Auflösungsvertrag vom hat Hermann F*** die gegenüber dem Kläger bestehende Darlehensverbindlichkeit nicht einbekannt, weshalb sie nicht in den Vertrag aufgenommen werden konnte.

Hermann F*** verstarb am . Mangels eines Vermögens wurde die Verlassenschaftsabhandlung gemäß § 72 Abs 1 AußStrG abgetan. An Aktiven war lediglich ein Betrag von 363,68 S bei der Bausparkasse der Österreichischen Sparkassen vorhanden. Über dieses Guthaben wurde der Erstbeklagten die Verfügungsberechtigung erteilt. Sie mußte Begräbniskosten von rund 30.000 S bezahlen. In seiner rechtlichen Beurteilung vertrat das Erstgericht den Standpunkt, Hermann F*** habe sich im Darlehensvertrag allein verpflichtet, ohne auf die bestehende Gütergemeinschaft hinzuweisen. Da dies nach der Judikatur möglich und zulässig sei, hafte die Erstbeklagte auf Grund der zur Zeit der Darlehensgewährung bestandenen Gütergemeinschaft nicht, zumal die Forderung des Klägers auch erst nach Aufhebung der allgemeinen Gütergemeinschaft fällig geworden sei. Die Verlassenschaft nach dem am verstorbenen Hermann F*** habe lediglich das Bausparguthaben von 363,68 S aufgewiesen.

Das Berufungsgericht änderte das erstgerichtliche Urteil im Sinne der Klagestattgebung ab und verurteilte die Erstbeklagte zur Zahlung bei Exekution in das ihr auf Grund des notariellen Auflösungsvertrages vom nunmehr allein gehörige ehemalige gütergemeinschaftliche Vermögen. Es erklärte die Revision für zulässig, weil zur Haftungsfrage bei einer allgemeinen Gütergemeinschaft unter Lebenden und zur Frage, ob die Erstbeklagte nur bei Exekution in das der Gütergemeinschaft unterzogen gewesene Vermögen verurteilt werden könne, keine aktuelle Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes vorliege.

In seiner Entscheidungsbegründung ging das Berufungsgericht davon aus, daß nach völlig herrschender Auffassung das Gesamtgut bei der allgemeinen Gütergemeinschaft auch für alle Sonderschulden eines Ehegatten hafte, die er für sich allein eingegangen sei, oder die ihn nur persönlich beträfen. Der andere, am Entstehen dieser Schuld unbeteiligte Ehegatte hafte dafür auch mit seinem Anteil, allerdings nur mit diesem und nicht etwa auch mit Sonder- oder Vorbehaltsgut; seine Haftung sei also eine persönliche, die sich sachlich aber auf das Gesamtgut und nach Auflösung der Gütergemeinschaft auf den Wert des Auseinandersetzungsguthabens beschränke. Dabei sei gleichgültig, ob die Schuld vor oder nach Abschluß der Ehepakte entstanden sei. Nicht entscheidend sei, ob die Schuld in irgendeinem Zusammenhang mit dem gemeinsamen Vermögen stehe. Die herrschende Lehre gehe auch davon aus, daß nach Beendigung der Gütergemeinschaft und nach Aufteilung des gemeinsamen Vermögens auf die Ehegatten bzw. auf die Erben die besondere Haftung auf Grund der Gütergemeinschaft weiterbestehe. Auch derjenige Ehegatte, der nicht persönlicher Schuldner sei, hafte analog § 802 ABGB wie ein Vorbehaltserbe bis zur Höhe des übernommenen Vermögens. Die Judikatur bejahe grundsätzlich ebenfalls die Weiterhaftung. Dabei sei lediglich entscheidend, daß die Verbindlichkeit vor Aufhebung der allgemeinen Gütergemeinschaft unter Lebenden begründet worden sei, nicht aber der Eintritt der Fälligkeit. Die entgegengesetzte Rechtsansicht würde zu dem unhaltbaren Ergebnis führen, daß ein Schuldner die Gütergemeinschaft noch vor Fälligkeit der Forderung auflösen und damit die aus der Gütergemeinschaft resultierende Haftung vermeiden könne.

Im vorliegenden Fall sei noch vor Abschluß des Auflösungsvertrages vom der Darlehensvertrag vom geschlossen worden. Die Haftung der erstbeklagten Partei sei somit grundsätzlich zu bejahen, allerdings mit der Beschränkung der Exekutionsmöglichkeiten auf das ehemalige gütergemeinschaftliche Vermögen. Nach der Aktenlage bestehe kein Hinweis darauf, daß die Erstbeklagte nicht im Besitze dieses Vermögens sei. Hinsichtlich der beklagten Verlassenschaft sei zugrundezulegen, daß diese bis zur Einantwortung parteifähig sei, und zwar selbst dann, wenn eine Beschlußfassung nach § 72 Abs 1 AußStrG erfolgt ist. Somit sei der Nachlaß Subjekt der nicht untergegangenen Rechte und Pflichten des Erblassers und hafte für die von Hermann F*** begründete Darlehensschuld.

Gegen die berufungsgerichtliche Entscheidung erheben die beklagten Parteien eine auf den Anfechtungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützte Revision mit dem Antrage auf Abänderung im Sinne der Wiederherstellung des erstgerichtlichen Urteils.

Die Revisionswerber vertreten die Rechtsansicht, es müsse jedenfalls dort eine Grenze der Haftung eines Ehepartners mit dem gütergemeinschaftlichen Vermögen angenommen werden, wo einer der Ehepartner für sich selbst Verbindlichkeiten eingehe, deren Bestand das Fortkommen in der ehelichen Gütergemeinschaft verhindere oder zu einer Vernichtung der lebensnotwendigen Substanz führe. Genau ein solcher Fall liege hier vor. Hermann F*** habe das streitgegenständliche Darlehen offenbar aufgenommen, um sich eigene Vergnügungen und Vergünstigungen zu verschaffen, die keinerlei Bezug mit dem Fortkommen in der Ehe gehabt hätten. Dem Kläger hätte bei geringster Sorgfaltsanwendung klar sein müssen, daß Hermann F*** das Darlehen nicht wieder zurückzahlen könne, da als Grund für die Kreditaufnahme der Verlust des Arbeitsplatzes angegeben worden sei. Im übrigen liege hinsichtlich Verbindlichkeiten eines Ehegatten keine persönliche Schuld des anderen Ehegatten, sondern lediglich eine Sachhaftung mit dem Gesamtgut vor. Einen Ehegatten könne aus einer ehelichen Gütergemeinschaft erst dann eine Haftung treffen, wenn eine Schuld auch bereits fällig sei. Vorliegendenfalls sei die Gütergemeinschaft bei Fälligkeit der Schuld aber bereits aufgehoben gewesen. Das gegen diese Rechtsansicht gerichtete berufungsgerichtliche Argument, es könnten dann durch Auflösung der Gütergemeinschaft die Haftungsfolgen vermieden werden, sei nicht stichhältig, weil auch diesbezüglich wie allgemein die gesetzlichen Anfechtungstatbestände Abhilfe träfen. Hinsichtlich der Verurteilung des zweitbeklagten Nachlasses sei darauf hinzuweisen, daß für dessen Bestand das Vorhandensein irgendeines Wertes, so auch eines Anfechtungsanspruches, Voraussetzung sei. Die Anfechtungsfrist für Rechtshandlungen des Verstorbenen sei hier jedoch längst abgelaufen und es sei praktisch keinerlei Vermögen vorhanden, so daß auch die gegen den nicht vorhandenen Nachlaß gerichtete Klage abzuweisen sei. Den Revisionsausführungen kann insgesamt nicht gefolgt werden. Die eheliche Gütergemeinschaft unter Lebenden ist im Gesetz nicht ausdrücklich regelt. Die Rechtsnatur und die Rechtswirkungen einer solchen Vereinbarung sind entsprechend dem grundsätzlichen Streit über das Institut des Gesamthandeigentums im bürgerlichen Recht umstritten (vgl. Petrasch in Rummel, ABGB, II, Rz 2 zu § 1234). Sie werden grundsätzlich unter dem Gesichtspunkt der Bestimmungen der §§ 1233 ff ABGB, nach welchen die Gütergemeinschaft unter Ehegatten in der Regel nur auf den Todesfall verstanden und eine Regelung über die Schuldentragung bei der Teilung getroffen wird, des § 1262 ABGB über die Auflösung der Gütergemeinschaft im Falle des Konkurses eines Ehegatten und des § 1266 ABGB über die Folgen der Scheidung der Ehe beurteilt. Nach dem Plenarbeschluß des Obersten Gerichtshofes SZ 30/65 haftet bei einer allgemeinen Gütergemeinschaft unter Lebenden jeder Gatte für die Schulden des anderen Ehegatten sachlich mit dem Gemeinschaftsgut. In der Entscheidung JBl 1966, 256 wurde unter Bezugnahme auf § 1235 ABGB ausgesprochen, daß sich bei einer Gütergemeinschaft unter Lebenden diese Haftung gegenüber dem Dritten schon aus dem Wesen der Gütergemeinschaft ergebe. Insgesamt vertritt nun die praktisch einhellige Rechtsprechung (SZ 18/179; 5 Ob 223/61, 4 Ob 73/61 = JBl 1962, 515; 8 Ob 299/65, 7 Ob 41/75 ua) die Ansicht, daß die allgemeine Gütergemeinschaft unter Ehegatten die Aktiven und Passiven umfaßt und daher jeder Ehegatte auch als persönlicher Schuldner des anderen Ehegatten anzusehen ist, jedoch für die Schulden des anderen Gatten grundsätzlich nur mit dem gemeinsamen Vermögen, nicht jedoch mit einem etwaigen Sondergut haftet. Diese Haftung erstreckt sich auch auf vom anderen Ehegatten ohne Beziehung auf das Gesamtgut oder sogar schon vor der Gründung der Gütergemeinschaft eingegangene Verbindlichkeiten (Petrasch aaO, Rz 5 mit Judikaturzitaten; Weiß in Klang2 V 811).

Wie bereits das Berufungsgericht zutreffend ausführte, vertritt auch Fenyves (in Ruppe, Handbuch der Familienverträge, 764) unter Hinweis auf die insoweit im wesentlichen übereinstimmende Lehre und Rechtsprechung die Ansicht, daß der Ehegatte für Schulden, die der andere Ehegatte für sich allein eingegangen ist, mit seinem Anteil am Gesamtgut persönlich hafte und sich die Haftung sachlich auf das Gesamtgut und nach Auflösung der Gütergemeinschaft auf den Wert des Auseinandersetzungsguthabens beschränke. Auch Koziol-Welser II8 203 schließen sich dieser Meinung grundsätzlich an, ebenso Brauneder in Schwimann, ABGB, 4/2, Anm. 11 nach § 1236, wogegen Grillberger (Juristische Schriftenreihe Band 8 Seiten 20 ff, 66 ff, 173 ff) unter Darstellung der herrschenden Auffassung auf das Fehlen eindeutiger gesetzlicher Haftungsvorschriften und dogmatisch einwandfreier Begründungen für diese auf § 1235 ABGB, auf Gewohnheitsrecht oder auf das Wesen der Gütergemeinschaft und Gläubigerschutzerwägungen gegründete Haftung verweist. Er nimmt den Standpunkt ein, daß diese Haftung am ehesten als Reaktion auf anzunehmendes Gesamthandeigentum und nicht Miteigentum einsichtig wäre und bei Beendigung der Gütergemeinschaft wegfiele (aaO 77, 175).

Die von den Revisionswerbern vertretene Rechtsansicht, eine Haftung des Ehegatten trete nicht ein, wenn durch die vom anderen Ehegatten für sich selbst aufgenommene Verbindlichkeit das Fortkommen in der ehelichen Gütergemeinschaft gefährdet werde, findet weder in der dargestellten Lehre noch in der Rechtsprechung eine Stütze. Es ist hierauf auch nicht weiter einzugehen, weil solche Umstände vorliegendenfalls in erster Instanz gar nicht behauptet und nicht festgestellt wurden, so daß die Rechtsrüge insoweit nicht gesetzmäßig ausgeführt und daher unbeachtlich ist. Da bei der anläßlich der Auflösung einer ehelichen Gütergemeinschaft unter Lebenden vorzunehmenden Teilung der Aktiven und Passiven grundsätzlich sämtliche bestehenden Schulden der Ehegatten zu berücksichtigen sind (vgl. § 1235 ABGB), kommt es entgegen den Revisionsausführungen auch nicht darauf an, ob eine im Auflösungszeitpunkt bestehende Schuld auch damals schon fällig war oder nicht. Daß lediglich eine Haftung mit dem Gesamtgut und nach einvernehmlicher Auflösung der Gütergemeinschaft (vgl. Petrasch aaO Rz 9, Weiß aaO, 793; Grillberger aaO 35) mit mit ehemaligen gütergemeinschaftlichen Vermögen besteht, hat das Berufungsgericht ohnehin im Sinne der Revisionsbehauptungen angenommen. Somit erweisen sich die in der Revision der erstbeklagten Partei vorgebrachten Argumente insgesamt nicht als stichhältig. Der berufungsgerichtliche Ausspruch, daß die Exekution in das der Erstbeklagten zugekommene ehemalige gütergemeinschaftliche Vermögen zulässig sei, wurde vom Kläger nicht bekämpft, so daß die Frage einer Haftung mit dem Wert des Auseinandersetzungsguthabens nicht zu erörtern ist.

Rechtliche Beurteilung

Die Revisionsausführung der zweitbeklagten Partei, wonach ein Nachlaß rechtlich nur dann vorhanden sei, wenn der Verstorbene irgendeinen Vermögenswert hinterlassen habe, übersieht, daß nach herrschender Rechtsprechung selbst die armutshalber abgetane Verlassenschaft ein parteifähiges Rechtssubjekt darstellt (NZ 1974, 92; 1 Ob 714/78, 6 Ob 655/84). Grundsätzlich hört der ruhende Nachlaß mit der Einantwortung zu bestehen auf. Findet aber eine solche, aus welchen Gründen immer, jedoch nicht statt, dann bleibt der Schwebezustand und damit die Passivlegitimation der Verlassenschaft bestehen (MietSlg 27.058; 1 Ob 714/78, 6 Ob 671/79). Dieser kommt im Zivilverfahren Parteifähigkeit zu (1 Ob 36, 37/80; JBl 1988, 373 ua).

Entgegen der in der Revision vertretenen Auffassung ist also auch die Geltendmachung der Darlehensforderung des Klägers gegen die Verlassenschaft nach dem verstorbenen Hermann F*** zulässig. Der Bestand dieser Forderung ist festgestellt und wird in der Revision auch gar nicht in Zweifel gezogen.

Auch die Revision der zweitbeklagten Partei erweist sich daher als nicht gerechtfertigt.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.