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VfGH vom 24.09.2002, B1320/01

VfGH vom 24.09.2002, B1320/01

Sammlungsnummer

16606

Leitsatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch Verhängung einer Disziplinarstrafe wegen Verletzung der Berufssitten der Apotheker; keine ungeprüfte Übernahme der Tatsachenfeststellung des Strafgerichts; keine Verletzung des Doppelbestrafungsverbotes; ausreichende Bestimmtheit der Regelung des Kostenersatzes

Spruch

Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden.

Die Beschwerde wird abgewiesen und dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung darüber abgetreten, ob die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid in einem sonstigen Recht verletzt worden ist.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Mit Bescheid des Disziplinarberufungssenates der Österreichischen Apothekerkammer beim Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen vom wurde die Berufung der Beschwerdeführerin gegen das Disziplinarerkenntnis des Disziplinarrates der Österreichischen Apothekerkammer, mit dem sie wegen eines Disziplinarvergehens nach § 18 Abs 1 Z 1 Apothekerkammergesetz (im Folgenden: ApKG) zur Disziplinarstrafe des schriftlichen Verweises verurteilt wurde, als unbegründet abgewiesen. Unter einem wurde die Beschwerdeführerin verpflichtet, die mit

S 14.339,10 festgesetzten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.

In der Sache wird der Beschwerdeführerin vorgeworfen, bei einem Spaziergang die Aufsichts- und Verwahrungspflicht über ihren Hund vernachlässigt, dadurch fahrlässig die Verletzung einer Passantin verursacht und sodann die erforderliche Hilfeleistung unterlassen zu haben.

2. Gegen diesen Bescheid wendet sich die vorliegende, auf Art 144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte und die Verletzung in Rechten wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheids, hilfsweise die Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof beantragt wird.

3. Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

II. Zur Rechtslage:

Gemäß § 81 Abs 7 Apothekerkammergesetz 2001, BGBl. I Nr. 111/2001, (in Kraft getreten am ) sind "[a]uf im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes bereits anhängige Disziplinarverfahren [...] die Verfahrensbestimmungen des Apothekerkammergesetzes 1947 in der geltenden Fassung anzuwenden".

Daraus ergibt sich, dass der Disziplinarberufungssenat beim Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen das Apothekerkammergesetz BGBl. Nr. 152/1947 in der Fassung BGBl. I Nr. 118/1999 anzuwenden hatte.

Die maßgeblichen Rechtsvorschriften dieses Gesetzes lauten:

"Disziplinarverfahren

§18. (1) Ein Mitglied der Apothekerkammer begeht ein Disziplinarvergehen, wenn es

1. durch sein Verhalten gegenüber Kunden, Kollegen oder in der Öffentlichkeit das Ansehen der Apothekerschaft herabsetzt, oder

2. Berufspflichten gröblich verletzt, deren Einhaltung nach den Vorschriften über den Apothekenbetrieb oder Arzneimittelverkehr geboten ist.

(2) Für Mitglieder der Apothekerkammer, die als öffentlich Bedienstete einem eigenen Disziplinarrecht unterliegen, gilt nur Abs 1 Z 1.

(3) Der disziplinären Verfolgung steht der Umstand nicht entgegen, daß dieselbe Tat auch den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte oder Verwaltungsstrafbehörden fallenden strafbaren Handlung oder Unterlassung bildet.

(4) Die Verfolgbarkeit eines Disziplinarvergehens erlischt durch Verjährung, wenn der Disziplinaranwalt nicht innerhalb von fünf Jahren, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Beendigung der Handlung oder Unterlassung, die Anzeige an den Disziplinarrat erstattet hat. Ist ein zum Tatbestand gehörender Erfolg erst nach Beendigung der Handlung oder Unterlassung eingetreten, läuft die Frist erst ab diesem Zeitpunkt. Begeht der Beschuldigte während der Verjährungsfrist neuerlich ein Disziplinarvergehen, so tritt die Verjährung nicht ein, bevor auch für dieses Disziplinarvergehen die Verjährungsfrist abgelaufen ist.

(5) Ist der dem Disziplinarvergehen zugrunde liegende Sachverhalt Gegenstand eines strafgerichtlichen Verfahrens, so wird der Lauf der im Abs 4 angeführten Frist für die Dauer dieses Verfahrens gehemmt.

§22. (1) Soweit sich aus den Vorschriften dieses Bundesgesetzes nicht anderes ergibt, sind die §§107 bis 109 sowie die §§111 bis 151 der Dienstpragmatik, RGBl. Nr. 15/1914, in der zuletzt mit Bundesgesetz BGBl. Nr. 213/1972 geänderten Fassung, sinngemäß anzuwenden.

(2) ...

§23. (1) Disziplinarstrafen sind:

a) der schriftliche Verweis;

b) ...

§24. (1) Die durch die Tätigkeit des Disziplinarrates und des Disziplinarberufungssenates anfallenden Kosten werden von der Apothekerkammer getragen; im Falle des Schuldspruches sind die Kosten des Disziplinarverfahrens vom Verurteilten zu tragen.

(2) Die verhängten Geldstrafen sowie die Kosten des Disziplinarverfahrens werden im Verwaltungswege eingebracht.

§24a. (1) Die Mitglieder des Disziplinarrates, des Disziplinarberufungssenates und die Disziplinaranwälte üben ihre Funktion ebenso wie ihre Stellvertreter ehrenamtlich aus.

(2) Die Apothekerkammer hat den im Abs 1 genannten Personen eine angemessene Aufwandsentschädigung sowie den Ersatz der notwendigen Barauslagen einschließlich der Kosten für Reise und Unterkunft entsprechend der Gebührenstufe 5 der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, in der jeweils geltenden Fassung, zu leisten. Die Höhe der Aufwandsentschädigung wird vom Vorstand der Apothekerkammer unter Berücksichtigung der jeweiligen Funktion und des damit verbundenen Zeit- und Arbeitsaufwandes festgesetzt."

III. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:

1.1. Zunächst rügt die Beschwerdeführerin, dass die Disziplinarbehörde zu Unrecht von einer Bindungswirkung des (rechtskräftigen) Strafurteils des Bezirksgerichtes Mödling - mit dem die Beschwerdeführerin wegen Imstichlassens eines Verletzten gemäß § 94 Abs 1 StGB sowie fahrlässiger Körperverletzung gemäß § 88 Abs 1 und 4 (1. Fall) StGB verurteilt wurde - ausgegangen sei. Dadurch habe die belangte Behörde dem § 22 Abs 1 ApKG iVm § 26 Dienstpragmatik einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellt, "weil einem Beschuldigten damit jede Verteidigungsmöglichkeit genommen und damit gegen Art 6 MRK verstoßen würde". Zudem gehe der Verweis des § 22 Abs 1 ApKG auf den nicht mehr in Geltung stehenden § 126 Dienstpragmatik ins Leere, weil "[a]ußer Kraft gesetzte Bestimmungen [...] nicht anzuwenden" seien.

1.2. Vorerst ist festzuhalten, dass es sich bei der in § 22 Abs 1 ApKG enthaltenen Verweisung auf die Bestimmungen der (inzwischen außer Kraft getretenen) Dienstpragmatik idF BGBl. Nr. 213/1972 um eine so genannte "statische Verweisung" handelt, an deren verfassungsrechtlicher Zulässigkeit keine Zweifel bestehen (vgl. etwa VfSlg. 10.749/1986 zu § 100 Abs 1 ÄrzteG 1984).

1.3. Der Vorwurf, die belangte Behörde hätte durch die Anwendung des § 22 ApKG die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf ein faires Verfahren (Art6 EMRK) verletzt, geht - vor dem Hintergrund des vorliegenden Falles - gänzlich ins Leere:

Der Gerichtshof hat zuletzt in einer Entscheidung zum Beamtendienstrechtsgesetz vom , B2208/00, die Rechtsansicht der in jenem Verfahren belangten Behörde, dass sich aus § 95 Abs 2 BDG 1979 eine Bindung an die Tatsachenfeststellung des Strafgerichts ergebe und dieser Umstand einer rechtlichen Würdigung des Verhaltens des Beschwerdeführers unter disziplinarrechtlichen Gesichtspunkten nicht entgegenstehe, als keinesfalls denkunmöglich angesehen.

Der vorliegende Fall gibt dem Verfassungsgerichtshof keinen Anlass, von dieser Rechtsansicht abzugehen. Richtig ist zwar, dass die Ausführungen auf Seite 3 des angefochtenen Bescheids teils den Eindruck erwecken, dass die Behörde allein aufgrund der Tatsachenfeststellungen des Strafgerichtes von Verstößen gegen die "Berufssitten der Apotheker" ausging, ohne das als erwiesen angenommene Verhalten der Beschwerdeführerin an den "Berufssitten der Apotheker" zu messen und sodann rechtlich zu würdigen; es darf aber nicht übersehen werden, dass die belangte Behörde ihre (disziplinar-)rechtliche Würdigung nicht nur auf die Tatsachenfeststellung des Strafgerichtes, sondern auch auf Tatsachen stützte, wie sie von der Disziplinarbehörde erster Instanz selbständig erhoben und ihrer Entscheidung zu Grunde gelegt wurden; dies kommt in der Berufungsentscheidung wohl durch die Verweisung auf Art 1 und Art 3 der "Berufssitten der Apotheker" (vgl. dazu VfSlg. 15.171/1998) zum Ausdruck. Die von der Disziplinarbehörde erster Instanz vorgenommene rechtliche Würdigung wurde somit sichtlich übernommen. Auch wenn durch diese Vorgangsweise die rechtlichen Überlegungen der Berufungsbehörde kaum nachvollziehbar scheinen, kann dieser vor dem Hintergrund des vorliegenden Falles noch kein in die Verfassungssphäre reichender Fehler unterstellt werden.

2. Zur Frage, ob der bekämpfte Bescheid gegen das Verbot der Doppelbestrafung nach Art 4 des 7. Zusatzprotokolls zur EMRK verstoße, wovon die Beschwerdeführerin in Punkt 2. ihrer Beschwerde auszugehen scheint, ist folgendes festzuhalten:

2.1. Der Verfassungsgerichtshof hat es in ständiger Rechtsprechung als zulässig erachtet, dass Standesgemeinschaften Verhaltensweisen von Standesmitgliedern, die eine Gefährdung des Ansehens des Standes bewirken, einer gesonderten disziplinarrechtlichen Verfolgung unterwerfen (vgl. VfSlg. 15.543/1999 zum Disziplinarrecht der Ärzte).

In der zuletzt genannten Entscheidung hat der Verfassungsgerichtshof wörtlich ausgeführt:

"Es kann dahingestellt bleiben, ob und in welchem Umfang das genannte Verbot auf Disziplinarverfahren überhaupt Anwendung findet (vgl. zu dieser Frage Grabenwarter, Entscheidungsbesprechung zu EGMR vom , Gradinger gegen Österreich, JBl. 1997, 577 [582]). Es erscheint nämlich als legitimes Interesse der Standesgemeinschaft, sich im Falle schwerwiegender gerichtlicher Verurteilungen, denen - wie im hier vorliegenden Fall - Verhaltensweisen des Betroffenen zugrundeliegen, von denen regelmäßig auch eine Gefährdung des Ansehens des Standes oder der ordnungsgemäßen Erfüllung bestimmter standesspezifischer Berufspflichten ausgeht, sich in Wahrnehmung des sogenannten 'disziplinären Überhanges' disziplinarrechtliche Reaktionen vorzubehalten. Es ist dies nach Auffassung des Verfassungsgerichtshofes ein eigener, eine gesonderte disziplinäre Bestrafung rechtfertigender Aspekt, weswegen § 95 Abs 2 Z 1 ÄrzteG 1984 auch nicht gegen Art 4 des 7. ZP zur EMRK verstößt (vgl. auch den Explanatory Report, Human Rights Law Journal 1985, 82 [86], wo jedenfalls die disziplinarrechtliche Verfolgung eines Beamten neben einer strafrechtlichen Verfolgung ausdrücklich als zulässig bezeichnet wird)."

2.2. Im vorliegenden Fall blieb unbestritten, dass der Hund der Beschwerdeführerin eine Passantin durch einen Biss in die Wade verletzte und die Beschwerdeführerin - sei es auch aufgrund eines Missverständnisses - die Verletzte nicht versorgte. Dass die belangte Behörde in Anbetracht dieses Sachverhalts zum Ergebnis gelangte, das Verhalten der Beschwerdeführerin habe gegen Art 1 und Art 3 der "Berufssitten der Apotheker" verstoßen, was zur Disziplinarstrafe des schriftlichen Verweises gemäß § 23 Abs 1 lita ApKG führte, erweckt keine verfassungsrechtlichen Bedenken.

3.1. Schließlich rügt die Beschwerdeführerin die Rechtswidrigkeit der Entscheidung über die Kosten des Disziplinarverfahrens. Einerseits sei § 24 ApKG verfassungswidrig, weil er gegen das Determinierungsgebot des Art 18 Abs 1 B-VG verstoße, andererseits habe die Behörde den §§24 und 24a leg. cit. einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellt, indem sie den Kostenersatz willkürlich festgesetzt habe.

3.2. § 24 Abs 1 ApKG sieht vor, dass die "durch die Tätigkeit des Disziplinarrates und des Disziplinarberufungssenates anfallenden Kosten" im Falle eines Schuldspruches vom Verurteilen zu tragen sind.

In § 24a Abs 2 ApKG ist normiert, dass den Mitgliedern des Disziplinarrates, des Disziplinarberufungssenates und den Disziplinaranwälten neben dem Ersatz der notwendigen Barauslagen einschließlich der Kosten für Reise und Unterkunft (gemäß der Reisegebührenvorschrift) auch eine angemessene Aufwandsentschädigung gebührt. Die Höhe der Aufwandsentschädigung wird vom Vorstand der Apothekerkammer unter Berücksichtigung der jeweiligen Funktion und des damit verbundenen Zeit- und Arbeitsaufwandes festgesetzt (§24a Abs 2 Satz 2 ApKG).

In den Erläuterungen zur ApKG-Novelle BGBl. Nr. 54/1989, mit der diese Bestimmung eingeführt wurde, heißt es:

"§24a Abs 2 [trifft] die dem Legalitätsprinzip entsprechende Präzisierung hinsichtlich der Aufwandsentschädigung sowie des sonstigen Kostenersatzes".

3.3. Der Verfassungsgerichtshof kann nicht finden, dass § 24 Abs 1 ApKG in Zusammenhalt mit § 24a leg. cit. nicht hinreichend determiniert wäre:

Der Gerichtshof hat in VfSlg. 12.580/1990 die Bestimmung des § 102 Abs 1 ÄrzteG 1984, wonach die Kosten des Verfahrens "unter Berücksichtigung der für das Verfahren aufgewendeten Barbeträge und der besonderen Verhältnisse des Falles, bei einem Schuldspruch unter Bedachtnahme auf die Vermögensverhältnisse des Beschuldigten nach freiem Ermessen festzusetzen" sind, als aus der Sicht des Art 18 Abs 1 B-VG unbedenklich erachtet.

Dieser Entscheidung lag zugrunde, dass der Verfassungsgerichtshof die Auffassung der Behörde teilte, in dieser Bestimmung seien ausreichende Richtlinien für die Handhabung des behördlichen Ermessens festgelegt, wodurch die im Einzelfall vorzuschreibenden Kosten (die den tatsächlichen Aufwand für das Disziplinarverfahren nicht wesentlich übersteigen dürfen) ermittelt werden können.

Aus § 24 Abs 1 ApKG ist unter Bedachtnahme auf § 24a leg. cit. ebenso erschließbar, dass der Gesetzgeber die Kosten des Disziplinarverfahrens mit dem Ersatz notwendiger Barauslagen einschließlich der Reise- und Aufenthaltskosten sowie einer angemessenen Entschädigung für die Mitglieder der Disziplinarbehörden begrenzen wollte.

Die vom Vorstand der Österreichischen Apothekerkammer im Sinne des § 24a Abs 2, zweiter Satz, beschlossene Funktionsgebühren-Richtlinie, die die Aufwandsentschädigungen konkret beziffert und deren rechtliche Gestalt im vorliegenden Zusammenhang dahinstehen kann, ermöglicht den Behörden bei der Festlegung der entstandenen Kosten im Einzelfall, im Sinne des § 24 Abs 1 ApKG die tatsächlich entstandenen Kosten präzise zu errechnen und festzusetzen.

3.4. Der Disziplinarberufungssenat hat es im vorliegenden Fall zwar verabsäumt, seine Kostenentscheidung näher zu begründen; angesichts der - mit Blick auf die Rechtsgrundlagen - wohl noch plausiblen Höhe der vorgeschriebenen Kosten reicht dieser Mangel aber nicht in die Verfassungssphäre.

4. Die behauptete Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte hat sohin nicht stattgefunden.

Das Verfahren hat nicht ergeben, dass die Beschwerdeführerin in von ihr nicht geltend gemachten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten oder wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt wurde.

Die Beschwerde war daher abzuweisen und gemäß Art 144 Abs 3 B-VG antragsgemäß dem Verwaltungsgerichtshof abzutreten (vgl. § 21 Abs 6 ApKG).

IV. Diese Entscheidung konnte gemäß § 19 Abs 4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.