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VfGH vom 25.02.1997, B1311/96

VfGH vom 25.02.1997, B1311/96

Sammlungsnummer

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Leitsatz

Anlaßfallwirkung der Aufhebung bzw Feststellung der Verfassungswidrigkeit des Tir RaumOG 1994 mit E v , G195/96 ua, und der teilweisen Aufhebung der Flächenwidmungsplanänderung Nr 180 der Stadtgemeinde Lienz vom und mit E v , V113/96.

Spruch

Die beschwerdeführenden Parteien sind durch den zweiten Spruchpunkt des angefochtenen Bescheides wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes und einer gesetzwidrigen Verordnung in ihren Rechten verletzt worden.

Der Bescheid wird daher im zweiten Spruchpunkt aufgehoben.

Die Landeshauptstadt Innsbruck ist schuldig, den beschwerdeführenden Parteien zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit S 24.300,- bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.

Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Mit Bescheid der Berufungskommission in Bausachen der Landeshauptstadt Innsbruck vom , ZI-8297/1995, wurde im zweiten Spruchpunkt die Berufung der beschwerdeführenden Nachbarn gegen den Bescheid des Stadtmagistrats Innsbruck, mit dem den Bauwerbern die Baubewilligung für einen "Geschäftsum- und -anbau und einen Dachaufbau im Anwesen Erzherzog-Eugen-Straße 23" erteilt wurde, als unbegründet abgewiesen.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die auf Art 144 B-VG gestützte Beschwerde, in der sich die Beschwerdeführer in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz sowie in ihren Rechten durch die Anwendung gesetzwidriger Verordnungen, nämlich des Bebauungsplanes Nr. 78 der Landeshauptstadt Innsbruck vom , ZVI-4441/51, genehmigt mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom , ZVe-325/2 und 1189/2, (im folgenden kurz: Bebauungsplan) sowie des diesem zugrundeliegenden Flächenwidmungsplanes der Landeshauptstadt Innsbruck vom und , Z 80 Cg, genehmigt mit Bescheid der Tiroler Landesregierung am , ZVe-546-51/1975, kundgemacht durch öffentliche Auflage vom 27. September bis , (im folgenden kurz: Flächenwidmungsplan), als verletzt erachten.

3. Die Bauberufungskommission der Landeshauptstadt Innsbruck beantragte in ihrer Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde.

4. Auch die beteiligte Partei erstattete eine Äußerung.

II. Aus Anlaß dieses Beschwerdeverfahrens beschloß der Verfassungsgerichtshof am von Amts wegen die Bestimmungen der §§27, 38, 55 bis 63, 109 Abs 1 und 114 Abs 1 des Gesetzes vom über die Raumordnung in Tirol (Tiroler Raumordnungsgesetz 1994), LGBl. für Tirol Nr. 81/1993 idF vor der 1. Raumordnungsgesetz-Novelle, LGBl. für Tirol Nr. 4/1996, (im folgenden kurz: TROG 1994), gemäß Art 140 Abs 1 B-VG auf ihre Verfassungsmäßigkeit und den Bebauungsplan, soweit darin Festlegungen für den Bereich Erzherzog-Eugen-Straße 23 getroffen werden, sowie den Flächenwidmungsplan, soweit darin das Eckgrundstück Erzherzog-Eugen-Straße - Beethovenstraße als Wohngebiet ausgewiesen ist, gemäß Art 139 Abs 1 B-VG auf ihre Gesetzmäßigkeit zu überprüfen.

Mit Erkenntnis vom , G195/96 ua. hob der Verfassungsgerichtshof das TROG 1994 mit Ablauf des insoweit als verfassungswidrig auf, als ihm nicht durch die 1. Raumordnungsgesetz-Novelle 1996, LGBl. für Tirol Nr. 4/1996, derogiert wurde und stellte fest, daß das TROG 1994 verfassungswidrig war, soweit ihm durch die 1. Raumordnungsgesetz-Novelle derogiert wurde. Mit Erkenntnis vom heutigen Tag, V121/96, V124/96 hob der Verfassungsgerichtshof den Bebauungsplan und den Flächenwidmungsplan im präjudiziellem Umfang als gesetzwidrig auf.

Die belangte Behörde hat ein verfassungswidriges Gesetz und gesetzwidrige Verordnungen angewendet. Es ist nach Lage des Falles nicht ausgeschlossen, daß ihre Anwendung für die Rechtsstellung der Beschwerdeführer nachteilig war.

Die Beschwerdeführer wurden also durch den zweiten Spruchpunkt wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes und gesetzwidriger Verordnungen in ihren Rechten verletzt.

Der Bescheid war daher im zweiten Spruchpunkt aufzuheben.

Der erste Spruchpunkt des angefochtenen Bescheides hat die Beschwerdeführer nicht in deren Rechten betroffen. Insoweit war die Beschwerde mangels Legitimation der Beschwerdeführer zurückzuweisen.

Dies konnte gemäß § 19 Abs 4 Z 3 VerfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 88 VerfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Streitgenossenzuschlag in der Höhe von S 5.250,- und Umsatzsteuer in der Höhe von S 4.050,- enthalten.

Fundstelle(n):
UAAAD-81782