OGH vom 18.01.2017, 15Os136/16p
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski, Mag. Fürnkranz und Dr. Mann in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Jorda als Schriftführerin in der Strafvollzugssache des Manuel S*****, AZ 48 BE 254/13a des Landesgerichts Salzburg, über die von der Generalprokuratur gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Beschwerdegericht vom , AZ 10 Bs 17/14t, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit der Vertreterin der Generalprokuratur, Generalanwältin Mag. Gföller, zu Recht erkannt:
Spruch
Der Beschluss des Oberlandesgerichts Linz vom , AZ 10 Bs 17/14t, verletzt in der Annahme der Geltung des § 152a Abs 1 StVG auch im Verfahren über den Vollzug von Freiheitsstrafen, deren Strafzeit 18 Monate nicht übersteigt, § 153 StVG.
Text
Gründe:
In der Strafvollzugssache des Manuel S*****, AZ 48 BE 254/13a des Landesgerichts Salzburg, lehnte das Vollzugsgericht dessen bedingte Entlassung nach Verbüßung von zwei Drittel seiner zehnmonatigen Gesamtfreiheitsstrafe mit Beschluss vom aus spezialpräventiven Erwägungen ab (ON 9), ohne ihn zuvor persönlich zu hören. Ein entsprechender (undatiert gebliebener, allenfalls erst nach der Entscheidungsfindung bei Gericht eingelangter) Antrag des Manuel S***** liegt im Akt ein (ON 10).
Der dagegen vom Strafgefangenen erhobenen (nicht ausgeführten) Beschwerde gab das Oberlandesgericht Linz mit Beschluss vom zu AZ 10 Bs 17/14t (ON 15) Folge, hob den angefochtenen Beschluss auf und verwies die Sache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung durch persönliche Anhörung des Beschwerdeführers an das Landesgericht Salzburg als Vollzugsgericht. Begründend führte das Oberlandesgericht aus, dass die „prinzipiell einzufordernde“ persönliche Anhörung als Ausfluss eines subjektiv-öffentlichen Rechts des Strafgefangenen die Regel bleiben müsse und lediglich in einem zu begründenden Ausnahmefall unterbleiben könne. Zwingend sei die Anhörung (nach § 152a Abs 1 StVG) jedoch, wenn – wie hier – der Strafgefangene sie zum ersten Mal beantrage und das Gericht die Entlassung nicht bewillige. Dass dem Beschwerdeführer dieses Recht verwehrt worden sei, mache die Ergänzung des Verfahrens unumgänglich.
Rechtliche Beurteilung
Dieser Beschluss des Oberlandesgerichts Linz steht – wie die Generalprokuratur in ihrer zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend ausführt – mit dem Gesetz nicht in Einklang:
Im Vierten Abschnitt des Dritten Teils (§§ 153 ff) trifft das Strafvollzugsgesetz besondere Regelungen für den Vollzug von Freiheitsstrafen, deren Strafzeit achtzehn Monate nicht übersteigt. Innerhalb dieses Anwendungsbereichs bestimmt § 153 StVG die sinngemäße Geltung der – originär für den Vollzug von Freiheitsstrafen längerer Dauer maßgeblichen – §§ 131 bis 133a sowie 147 bis 152 StVG. § 152a StVG ist in diesem Verweis nicht genannt. Anhaltspunkte für eine planwidrige Gesetzeslücke liegen, insbesondere im Hinblick auf die zwischenzeitig mehrfach erfolgte Novellierung des § 153 StVG, welche in zwei Fällen (Ersatz der Paragraphenbezeichnung „148“ durch „147“ mit BGBl 1993/779 bzw „133“ durch „133a“ mit BGBl I 2009/142) konkret auf eine den Anwendungsbereich ausdehnende Zitatänderung gerichtet war, nicht vor (vgl RIS-Justiz RW0000812; gegenteilig RG0000099, Pieber in WK² StVG § 152a Rz 2 [unter Berufung auf „gleichheitsrechtliche Gründe“, weil die Anwendung des § 152a StVG sogar beim Vollzug in Form des elektronisch überwachten Hausarrests bei Strafzeiten von weniger als zwölf Monaten – unabhängig von der Dauer der Freiheitsstrafe – vorgesehen sei; dementgegen bedeutet jedoch die in § 156b Abs 4 StVG angeordnete sinngemäße Geltung auch der §§ 152a, 153 StVG schon in Hinblick auf die Nennung der letztgenannten Bestimmung, dass § 152a StVG auf den Strafvollzug durch elektronisch überwachten Hausarrest nur dann anzuwenden ist, wenn die insgesamte Strafzeit 18 Monate übersteigt, während die Dauer des davon im Hausarrest zu verbüßenden Teils keine Rolle spielt]).
Die vom Oberlandesgericht Linz der Sache nach vorgenommene Erstreckung des Anwendungsbereiches des § 152a StVG auf den Vollzug einer zehnmonatigen Freiheitsstrafe war daher rechtlich verfehlt.
Diese dem Verurteilten nicht zum Nachteil gereichende (§ 292 letzter Satz StPO) Gesetzesverletzung war festzustellen.
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ECLI: | ECLI:AT:OGH0002:2017:0150OS00136.16P.0118.000 |
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