OGH vom 12.02.2013, 11Ns3/13z
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab, Mag. Lendl, Mag. Michel und Dr. Oshidari als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Zellinger als Schriftführer, in der Strafsache gegen Ali H***** wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB, AZ 28 U 375/11t des Bezirksgerichts Salzburg, über die Frage der Zuständigkeit zur Entscheidung über die Beschwerde gegen einen gemäß § 243 Abs 3 StPO iVm § 447 StPO gefassten Beschluss nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Oberste Gerichtshof ist zur Regelung der rechtlichen Meinungsverschiedenheit zwischen dem Oberlandesgericht Linz und dem Landesgericht Salzburg nicht zuständig.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Über die Zuständigkeit zur Erledigung einer Beschwerde gegen einen gemäß § 243 Abs 3 StPO iVm § 447 StPO gefassten Beschluss, die beim Oberlandesgericht Linz einlangte, entspannt sich eine rechtliche Meinungsverschiedenheit zwischen dem genannten Gericht und dem Landesgericht Salzburg, was letzteres schließlich veranlasste, die Akten dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung des „negativen Kompetenzkonflikts“ vorzulegen.
Weil aber § 38 StPO nur Zuständigkeitsstreitigkeiten auf derselben Stufe stehender Gerichte regelt (vgl RIS Justiz RS0125289, RS0097172, RS0124938), kann es zwischen einem Oberlandesgericht und einem diesem unterstellten Landesgericht zu keinem von § 38 StPO geregelten Kompetenzkonflikt kommen (vgl insbesondere 13 Ns 42/09v). Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen im erwähnten Sinn über und untergeordneten Gerichten gibt vielmehr die Sicht des übergeordneten Gerichts den Ausschlag.