VfGH vom 07.06.2013, B1303/2012
Leitsatz
Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch Beschluss auf Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen einen Beamten wegen Dienstpflichtverletzungen; kein Verstoß der Regelung über die Zulässigkeit eines Einleitungsbeschlusses trotz eines anhängigen Strafverfahrens gegen den Grundsatz der Trennung von Justiz und Verwaltung; Abstellen auf die Beweisergebnisse einer (rechtswidrig durchgeführten) Hausdurchsuchung nicht denkunmöglich
Spruch
Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Be scheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Begründung
Entscheidungsgründe
I. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen und Vorverfahren
1.1. Der Beschwerdeführer steht als Beamter in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis. Er wird als Strafreferent in der verwaltungspolizeilichen Abteilung der Bundespolizeidirektion Salzburg verwendet.
1.2. Am erstattete der Polizeidirektor der Bundespolizeidirektion Salzburg Disziplinaranzeige gegen den Beschwerdeführer wegen mehrerer schuldhafter Dienstpflichtverletzungen.
Mit am schriftlich ausgefertigtem Bescheid beschloss die Disziplinarkommission, gegen den Beschwerdeführer gemäß § 123 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 – BDG 1979 ein Disziplinarverfahren einzuleiten. Der Einleitungsbeschluss lautet wie folgt:
"[Der Beschwerdeführer] ist – soweit nach derzeitigem Verfahrensstand bekannt – verdächtig:
1. Er habe ab ca. 2008 – unter wissentlichem Missbrauch seiner Befugnisse als Referent der Bundespolizeidirektion Salzburg – Verwaltungsverfahren in rechtswidriger Weise erledigt, indem er in bescheidmäßigen Ausfertigungen notwendige Beschlagnahmen von Glücksspielautomaten nicht anordnete, wodurch von Finanzbehörden in Vollziehung des Glücksspielgesetzes (GSpG) erfolgte vorläufige Beschlagnahmen nach § 53 Abs 2 GSpG im Ergebnis aufgehoben wurden, zuletzt durch den Bescheid der BPD Salzburg, […], ergangen an […].
2. Er habe – unter Ausnutzung seiner dienstlichen Möglichkeiten und der Verwendung ausschließlich für dienstliche Zwecke zugewiesener Ressourcen – aus privaten Gründen in den zentralen Datenanwendungen des Bundesministeriums für Inneres
a) ZMR-Anfragen durchgeführt […]
b) Firmenbuchauszüge eingeholt […]
3. Er habe
a) es bis dato unterlassen[,] die mit wirksam gewordene Änderung seiner am gemeldeten erwerbsmäßigen Nebenbeschäftigung für die Firma […], nämlich eine Erweiterung der Geschäftstätigkeit auf […] unverzüglich zu melden und
b) die Dienstbehörde durch die Vorlage eines Firmenbuchauszugs vom und der Meldung vom über den wahren Umfang der von ihm ausgeübten Nebenbeschäftigung getäuscht.
4. Er übe seit eine unzulässige, die Vermutung der Befangenheit und wesentliche dienstliche Interessen gefährdende Nebenbeschäftigung für die Firma […] aus, welche Automatensalons mit Glücksspiel- und Geschicklichkeitsautomaten betreibt, obwohl zu seinen dienstliche Aufgaben die Durchführung von Verwaltungs(straf)verfahren nach dem Glücksspielgesetz gehört und er derartige Verfahren bereits mehrfach zu führen hatte.
5. Er habe seit mehreren Jahren einen Reisepass, welcher für die österreichische Staatsbürgerin […] ausgestellt worden war, unterdrückt und in seinen Diensträumen verwahrt.
Der Beamte ist daher – unbeschadet seiner strafgerichtlichen Verantwortung nach §§229, 302 und 304 StGB bzw. verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung nach § 52 DSG – verdächtig[,] seinen Dienstpflichten nach
§43 Abs 1 BDG, nämlich die dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft und engagiert aus eigenem zu erfüllen;
§43 Abs 2 BDG, nämlich in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seines Amtes erhalten bleibt;
§47 BDG, nämlich sich der Ausübung seines Amtes zu enthalten, wenn wichtige Gründe vorliegen, die seine Unbefangenheit in Zweifel setzen;
§56 Abs 2 BDG, nämlich keine Nebenbeschäftigung auszuüben, welche die Vermutung der Befangenheit hervorruft oder wesentliche dienstliche Interessen gefährdet;
§56 Abs 3 BDG, nämlich jede Änderung einer erwerbsmäßigen Nebenbeschäftigung unverzüglich zu melden; gemäß § 91 BDG schuldhaft verletzt zu haben."
1.3. Die gegen diesen Bescheid vom Beschwerdeführer erhobene Berufung wurde mit Bescheid der Berufungskommission beim Bundeskanzleramt (in der Folge: Berufungskommission) vom abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass Punkt 5 der Anschuldigungspunkte wie folgt zu lauten hat:
"Er habe seit mehreren Jahren einen Reisepass, welcher für die österreichische Staatsbürgerin […] ausgestellt worden war, ohne rechtliche Grundlage in einem Schrank seiner Diensträumlichkeiten verwahrt, anstatt dem Verdacht einer Straftat nachzugehen, zumindest aber für die Rückstellung des Dokumentes an die Berechtigte bzw. allenfalls an die zuständige Passbehörde zu sorgen."
Begründend wird im Bescheid unter anderem Folgendes ausgeführt:
"In der Sache selbst ist festzustellen, dass es sich bei einem Einleitungsbeschluss jedenfalls um eine Entscheidung handelt, die – hinsichtlich der Frage des Vorliegens einer Dienstpflichtverletzung – noch im bloßen Verdachtsbereich zu treffen ist; im Regelfall werden für die notwendigen Beurteilungen bereits die Angaben in der Disziplinaranzeige ausreichend sein, geht es doch vor allem darum, den Rahmen des zukünftigen Disziplinarverfahrens abzustecken. Durch diesen Rahmen soll für den Beamten Klarheit geschaffen werden, auf welche konkreten Tatvorwürfe (Anschuldigungspunkte) das weitere Disziplinarverfahren beschränkt sein soll; insoferne ist die Fassung des Einleitungsbeschlusses primär eine 'Schutzfunktion' für den betroffenen Beamten (siehe BerK , GZ 15/11-BK/10). Natürlich müssen aber dem Einleitungsbeschluss bestimmte Verdachtsmomente zu Grunde liegen, die jedenfalls insoferne begründet sein müssen, als dass hinreichende Anhaltspunkte vorliegen, die mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit nach der Lebenserfahrung auf die Begehung einer Dienstpflichtverletzung schließen lassen (vgl. zum Begriff des Verdachtes ausführlich ). Es müssen für die Frage der Einleitung aber keine so konkreten und dringenden Verdachtsmomente vorliegen, wie das etwa bei der Frage einer Suspendierung der Fall ist; sind die Tatvorwürfe (noch) Gegenstand eines strafgerichtlichen Verfahrens, wird man im Regelfall von für die Einleitung ausreichenden Verdachtsmomenten ausgehen können (vgl. auch BerK , GZ 24/11-BK/12). Letztlich ist vor Fällung eines Einleitungsbeschlusses, wenn die entsprechenden Verdachtsmomente für das Vorliegen einer Dienstpflichtverletzung gegeben sind, nicht – positiv – zu prüfen ist, ob eine schuldhafte Dienstpflichtverletzung tatsächlich begangen wurde, sondern – negativ – zu erheben oder zu beurteilen, ob nicht ein offensichtlicher Grund für die Einstellung des Verfahrens (siehe die Tatbestände des § 118 Abs 1 BDG) vorliegt, der eine Bestrafung ausschließt (siehe dazu im Detail Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten 4 , S 566 ff und die unter Fn 918 und 919 zitierte Judikatur).
Von diesem rechtlichen Rahmen ausgehend ist daher in einem ersten Schritt in jedem einzelnen Anschuldigungspunkt zu prüfen, ob ausreichende Anhaltspunkte für das Vorliegen einer möglichen Dienstpflichtverletzung gegeben sind, und in einem zweiten Schritt, ob nicht offensichtliche Gründe für die Einstellung des Verfahrens vorliegen.
An dieser Stelle ist auf die Ausführungen des erkennenden Senates im Berufungsbescheid über die Frage der Suspendierung vom , GZ 54/21 BK/12, hinzuweisen, in denen bereits dargelegt wurde, dass die bei den (rechtswidrig durchgeführten) Hausdurchsuchungen vorgefundenen Beweismittel im gegenständlichen dienstrechtlichen Verfahren verwendet werden dürfen, da der auch hier anzuwendende § 46 AVG vom Grundsatz der Unbeschränktheit der Beweismittel getragen ist, der nur dort durchbrochen wird, wo dies das Gesetz anordnet oder die Verwertung der Beweisergebnisse dem Zweck des durch ihre Gewinnung verletzten Verbotes widerspräche (vgl. VwSlg. 11540A/1984 und ). Weder das BDG noch die StPO kennen im Hinblick auf rechtswidrig durchgeführte Hausdurchsuchungen eine derartige gesetzliche Anordnung.
Hinsichtlich Punkt 1 der im Einleitungsbeschluss genannten Dienstpflichtverletzungen (amtsmissbräuchliche Bescheiderlassungen durch rechtswidrige Nichtanordnung von Beschlagnahmen) ergibt sich für den erkennenden Senat folgendes Bild:
Es besteht eine allgemeine Verdachtslage, wonach der BW wissentlich und ohne ausreichende Begründung fortlaufend Beschlagnahmen von Glücksspielautomaten, die zuvor von Organen der Finanzbehörden vorläufig beschlagnahmt worden seien, nicht angeordnet hätte; dies deshalb, weil er offenbar ein Naheverhältnis zu Betreibern von Glücksspielautomaten hätte. Im Verwaltungsakt liegt ein einziger, die Verdachtslage untermauernder Bescheid der Bundespolizeidirektion Salzburg […] auf, mit dem tatsächlich die in Rede stehenden Beschlagnahmen nicht angeordnet wurden; dies alleine würde noch nicht genügen, von einen Einleitungsbeschluss rechtfertigenden Anhaltspunkten einer Dienstpflichtverletzung ausgehen zu können. Doch die der Disziplinaranzeige beigeschlossenen Ausführungen des Bundesministeriums für Finanzen/Finanzpolizei vom […] über signifikante Unregelmäßigkeiten bei der Erlassung von Bescheiden durch den BW in mindestens vier Fällen, und der Beschluss des OLG Linz […] wonach 'nach den bisher vorliegenden Ermittlungsergebnissen, insbesondere den belastenden Angaben des Zeugen […], dem – den Beschwerdeausführungen zuwider – nicht von vornherein jede Glaubwürdigkeit abgesprochen werden könne', die Voraussetzungen für die Einstellung des strafgerichtlichen Verfahrens nicht vorliegen, reichen als Verdachtsmomente für das Vorliegen einer Dienstpflichtverletzung aus. Offensichtliche Einstellungsgründe, insbesondere solche gemäß § 118 Abs 1 Z 1 oder 2 BDG, liegen nicht vor, hat doch auch das OLG Linz solche Gründe im strafprozessualen Verfahren (diesbezüglich ist § 108 Abs 1 Z 1 StPO zu § 118 Abs 1 BDG durchaus gleichgelagert) nicht erkennen können.
Zu Punkt 2 der im Einleitungsbeschluss genannten Dienstpflichtverletzungen (rechtswidrige Datenabfragen) liegen auf Grund der Rechtfertigung des BW genügend Anhaltspunkte vor, die den Tatverdacht rechtfertigen, wobei die Ausführungen des BW hinsichtlich der IKT-NV schon deshalb ins Leere gehen, weil die Nutzung der IKT-Struktur für private Zwecke keinesfalls die Erlaubnis umfasst, Datenabfragen, die ausschließlich auf Grund gesetzlicher Ermächtigung, wie eben z.B. § 16 a Abs 3 und 4 MeldeG, bestimmten Trägern öffentlichen Rechts ermöglicht werden, unter Verwendung der behördlichen Zugangsdaten für private Zwecke zu tätigen und so den in § 18 MeldeG vorgezeichneten Weg zu umgehen. Ob die Abfragen aus dem Firmenbuch tatsächlich über behördliche Zugangsportale erfolgten oder, wie der BW behauptet, über seinen eigenen kostenpflichtigen Firmenbuchzugang, ist bis dato nicht zweifelsfrei erhoben und wird im weiteren Disziplinarverfahren noch zu klären sein. Alleine der Umstand, dass der BW selbst über keinen behördlichen Zugang verfügt, wie er in seiner Berufung ausführt, kann den Verdacht, der sich aus den in seinem Büro vorgefundenen Firmenbuchauszügen ergibt, nicht entkräften.
Gründe im Sinne des § 118 Abs 1 BDG, die für eine Einstellung zum jetzigen Zeitpunkt maßgeblich wären, sind nicht offenkundig. Wenn der BW meint, es käme ihm für den Fall, dass die ZMR-Anfragen von der IKT-NV nicht gedeckt wären, ein Verbotsirrtum zu Gunsten, so ist das eine Frage, die allenfalls im weiteren Disziplinarverfahren zu beleuchten sein wird.
Zu den Punkten 3 und 4 der im Einleitungsbeschluss genannten Dienstpflichtverletzungen (Unterlassen der Meldung der Änderung des Tätigkeitsfeldes der Firma […] und Täuschung der Dienstbehörde über den wahren Umfang der ausgeübten Nebenbeschäftigung sowie Ausübung einer unzulässigen Nebenbeschäftigung) ist unstrittig, dass der BW am (mit Tätigkeitsbeginn ) seiner Dienstbehörde die Gründung einer Zweigniederlassung der in Rede stehenden Firma unter Anschluss eines Firmenbuchauszuges mit dem Tätigkeitsfeld 'Handel mit Waren aller Art und Unternehmensberatung' gemeldet hat. In weiterer Folge beantragte er die Erweiterung der Geschäftstätigkeit auf 'Betreiben von Automatensalons mit Glücksspiel- und Geschicklichkeitsautomaten', die mit ins Firmenbuch eingetragen worden ist. Wenn sich nun der BW in seiner Berufung auf den Standpunkt stellt, dass er bereits in seiner obzitierten Meldung angegeben hätte, dass die Firma noch keine Geschäftstätigkeit aufgenommen hätte und weitere Angaben bei Aufnahme von Geschäftstätigkeiten erfolgen würden, aber in weiterer Folge keine Geschäftstätigkeit von der Firma ausgeübt worden wäre und somit auch keine Meldepflicht nach § 56 Abs 3 BDG eingetreten wäre, so übersieht er dabei, wie von der Berufungskommission bereits im Bescheid […] ausgeführt, dass die von ihm ausgeübte Nebenbeschäftigung nicht der Handel mit Waren aller Art oder das Betreiben von Automatensalons selbst ist, sondern die ständige Vertretung der Firma […]. Die Zulässigkeit einer solchen Nebenbeschäftigung im Sinne des § 56 Abs 2 BDG hängt in erheblichem Maße vom Unternehmensgegenstand, somit vom Rahmen der möglichen Firmentätigkeiten selbst ab. Es liegt auf der Hand, dass die Dienstbehörde bei einem Referenten, der im Glücksspielwesen tätig ist, die Vertretungstätigkeit für eine Firma als Nebenbeschäftigung anders zu beurteilen hat, wenn zum Tätigkeitsfeld dieser Firma auch das Betreiben von Automatensalons gehört[,] als wenn dieses Tätigkeitsfeld bloß mit dem Handel mit Waren aller Art begrenzt ist. Ob die Firma, die durch den BW vertreten wird, nun tatsächlich Automatensalons betreibt oder nicht, ist für die Frage der Meldepflicht unerheblich, kommt es doch bloß auf die diesbezügliche Möglichkeit an. Abgesehen davon hat sich die Firma nach derzeitigem Erhebungsstand mit Eingabe vom bei der Niederösterreichischen Landesregierung tatsächlich bemüht, eine Bewilligung für den Betrieb von Glücksspielautomaten zu erhalten […], so dass sie ohnehin – vertreten durch den BW – das diesbezügliche Tätigkeitsfeld der Firma auszufüllen versuchte. Dass diese Absicht bereits zum Zeitpunkt der ursprünglichen Meldung der Nebenbeschäftigung bestanden hat und somit auch eine Täuschungsabsicht durch den BW vorlag, ist nach dem zeitlichen Ablauf der Meldung und der Erweiterung des Geschäftsfeldes nicht auszuschließen; eine endgültige Klärung kann aber erst im Disziplinarverfahren selbst erfolgen. Jedenfalls aber bestehen auch genügend Anhaltspunkte dafür, dass es der BW bis dato unterlassen hat, die erforderliche Änderungsmeldung durchzuführen, und eine möglicherweise unzulässige Nebenbeschäftigung ausübte, weil eine Nebenbeschäftigung eines Beamten dann die 'Vermutung' seiner Befangenheit (§56 Abs 2 zweiter Fall BDG) begründet hervorruft, wenn sie objektiv geeignet ist, seine uneingeschränkte Unparteilichkeit und die ungeteilte Sachlichkeit seiner Amtsführung auch nur ansatzweise in Frage zu stellen. Dafür genügt es bereits, dass nach einem rein objektiven, allgemeinen Maßstab Zweifel an der vollständigen Unbefangenheit des Beamten auftreten können (vgl. BerK , GZ 25/14-BK/10). Die Ausführungen des BW in seiner Berufung, er hätte de facto keinerlei Einkünfte aus der Tätigkeit bei der Firma bezogen und dies wäre für die Behörde durch eine Anfrage beim Finanzamt nachzuvollziehen gewesen, gehen schon deshalb ins Leere, da – wie der BW in seiner Berufung selbst einräumt – eine Nebenbeschäftigung gemäß § 56 Abs 3 BDG dann erwerbsmäßig ist, wenn sie die Schaffung von nennenswerten Einkünften in Geld- oder Güterform bezweckt; der 'monetäre Erfolg' aus einer Nebenbeschäftigung kann somit durchaus auch in der Zukunft liegen. Entscheidend für das Entstehen der Meldepflicht nach § 56 Abs 3 BDG ist nämlich das Anstreben eines wirtschaftlichen Erfolges durch den Beamten (vgl. BerK , GZ 27/6-BK/99), was mit Aufnahme der Geschäftsführertätigkeit wohl als verwirklicht angesehen werden muss. Es liegen daher auch genügend Anhaltspunkte für das Vorliegen der in den Punkten 3 und 4 des Einleitungsbeschlusses genannten Dienstpflichtverletzungen vor; Gründe im Sinne des § 118 Abs 1 BDG, die für eine Einstellung zum jetzigen Zeitpunkt maßgeblich wären, sind auch in diesen Punkten bislang nicht hervorgekommen.
Zu Punkt 5 der im Einleitungsbeschluss genannten Dienstpflichtverletzungen (Verwahrung des Reisepasses […] in den Diensträumen des BW) räumt der BW ein, den Reisepass in einem Kasten seiner Diensträumlichkeiten verwahrt gehabt zu haben. Von einem pflichtbewussten Handeln – wie der BW bereits in seiner Berufung gegen den Suspendierungsbescheid meinte – kann nicht die Rede sein. Die Verantwortung des BW läuft darauf hinaus, dass er den Reisepass von der Taxiunternehmerin […], die diesen ihrerseits als 'Pfand' für einen nicht entrichteten Fuhrlohn erhalten habe, übernommen habe. Dass für einen Referenten einer Sicherheitsbehörde wohl eine andere Vorgangsweise geboten gewesen wäre, als diesen Reisepass ohne weiteres Tun in einem Schrank zu verwahren, nämlich z.B. dem Verdacht einer Straftat nachzugehen, aber zumindest für die Rückstellung des Dokumentes an die Berechtigte bzw. allenfalls an die zuständige Passbehörde zu sorgen, liegt auf der Hand. Der Disziplinarkommission kann daher nicht entgegengetreten werden, wenn sie diesbezüglich den Verdacht einer Dienstpflichtverletzung nach § 43 BDG erblickte. Auch in diesem Punkt sind Gründe im Sinne des § 118 Abs 1 BDG, die für eine Einstellung zum jetzigen Zeitpunkt maßgeblich wären, bislang nicht hervorgekommen."
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, auf Art 144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf ein faires Verfahren gemäß Art 6 Abs 2 EMRK und auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz sowie die Verletzung des Legalitätsprinzips und des Grundsatzes der Gewaltentrennung behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt wird. In eventu wird des Weiteren beantragt, ein Gesetzesprüfungsverfahren zur Bestimmung des § 114 Abs 2 letzter Satz BDG 1979 einzuleiten. Im Wesentlichen wird in der Beschwerde Folgendes ausgeführt:
"Die[…] Anschuldigung ist unrichtig und entbehrt jeglicher sachlichen und tatsächlichen Grundlage. […]
Tatsache ist, dass die Finanzbehörden erst mit der Novelle zum Glücksspielgesetz, BGBl 54/2010, vom , in Verfahren nach dem Glücksspielgesetz involviert wurden. Bis dahin hatten die Finanzbehörden in Beschlagnahme- und Verwaltungsstrafverfahren keinerlei Kompetenzen nach dem Glücksspielgesetz.
Es ist also denkunmöglich, dass durch den Beschwerdeführer von den Finanzbehörden in Vollziehung des Glücksspielgesetzes erfolgte vorläufige Beschlagnahmen nach § 53 Abs 2 GSpG ab ca. 2008 im Ergebnis aufgehoben wurden. Die belangte Behörde konnte dazu selbstredend keinen einzigen Bescheid vorlegen und stützt sich dabei lediglich auf den zitierten Bescheid […] und dieser ist völlig rechtskonform ausgeführt.
Die belangte Behörde belastet ihren Bescheid damit eindeutig mit Willkür und liegt nicht einmal der von der belangten Behörde unter Berufung auf das VwGH-Erkenntnis vom , 90/09/0185, auf Seite 13 (Mitte) zitierte Verdacht vor. Es hätte keiner aufwändigen Ermittlungen bedurft, dass die Anschuldigung[…] gar nicht zutreffen kann und ist der belangten Behörde der oben zitierte Bescheid vorgelegen[,] aus dem keinerlei Verdacht auf eine strafbare Handlung oder Dienstpflichtverletzung geschöpft werden kann.
Hätte die belangte Behörde entsprechende Ermittlungen geführt oder hätte die belangte Behörde dem Beschuldigten […] Parteiengehör [gewährt], wäre sie zu dem Ergebnis gekommen, dass die Anschuldigungen völlig haltlos sind und wäre der bekämpfte Bescheid ersatzlos aufzuheben gewesen.
Die belangte Behörde stützt sich in ihrem Spruch auf Seite 1 unter anderem explizit auf § 41f Abs 1 BDG, welche Bestimmung mit 'Anwendung des AVG und Zustellgesetzes' überschrieben ist und in negativem Sinne beschreibt, welche Bestimmungen des AVG im Verfahren vor der Berufungskommission nicht anzuwenden sind. Anzuwenden wäre daher der § 45 AVG gewesen, welche Bestimmung dem Beschwerdeführer das Parteiengehör eingeräumt hätte. Hätte die belangte Behörde diese essentielle Verfahrensgarantie gewährt, hätte der Beschwerdeführer dasselbe Vorbringen erstatten können, wie in der gegenständlichen Beschwerde und wäre damit Punkt 1.) der Anschuldigung zur Gänze entkräftet worden.
Zusätzlich zur inhaltlichen Willkür belastet die belangte Behörde damit ihren Bescheid auch mit Willkür durch bewusste Außerachtlassung von Verfahrensbestimmungen, welche genau das Verfahren vor der Berufungskommission betreffen (§41f Abs 1 BDG) und angenommen werden müsste, dass die Berufungskommission genau die exklusiv auf sie zugeschnittene Verfahrensbestimmung kennt und nach Art 18 Abs 1 B-VG nach dem Legalitätsprinzip anzuwenden gehabt hätte.
Diese bewusste Außerachtlassung von essentiellen Verfahrensbestimmungen trifft im Übrigen auf alle Anschuldigungspunkte zu. Dieser Vorwurf wiegt umso schwerwiegender, als das Verfahren zum einzigen zitierten Bescheid […] vom Beschwerdeführer völlig korrekt abgeführt wurde […] und dies der Berufungskommission als belangter Behörde bewusst sein musste.
Die belangte Behörde geht in ihrer Begründung […] noch dazu selbst davon aus, dass der einzige vorgelegte Bescheid […] nicht ausreichen würde, um einen Einleitungsbeschluss für ein Disziplinarverfahren zu tragen.
Vielmehr beruft sich die belangte Behörde auf Ausführungen des Bundesministeriums für Finanzen/Finanzpolizei vom […] über angeblich signifikante Unregelmäßigkeiten bei der Erlassung von Bescheiden durch den Beschwerdeführer in mindestens vier Fällen […]. Dieser Vorwurf ist dem Beschwerdeführer nicht einmal bekannt und wurde auch im Bescheid der Disziplinarkommission – Senat 3 nicht erwähnt, sonst hätte der Beschwerdeführer diese Behauptung in der Berufung bekämpfen können. Dem Beschwerdeführer wäre daher schon alleine deswegen das Parteiengehör zu diesem Ermittlungsergebnis einzuräumen gewesen.
[…]
Die belangte Behörde zieht hier als Verwaltungsbehörde Bestimmungen des Strafgesetzbuches, und zwar Urkundenunterdrückung, Missbrauch der Amtsgewalt sowie Bestechlichkeit heran und präjudiziert damit einen strafgerichtlichen Sachverhalt, welcher gar nicht vorliegt.
Nachdem die belangte Behörde von einem strafrechtlichen Sachverhalt nach dem Strafgesetzbuch ausgeht, wäre das Disziplinarverfahren gemäß § 114 Abs 2 BDG ex lege zu unterbrechen gewesen und wäre der Beschuldigte (Beschwerdeführer) nur von dieser Unterbrechung zu verständigen gewesen. Der letzte Satz dieser Bestimmung, dass 'ungeachtet der Unterbrechung des Disziplinarverfahrens ist ein Beschluss, ein Disziplinarverfahren durchzuführen (§123) zulässig ist', ist nach Ansicht des Beschwerdeführers verfassungswidrig, weil er im deutlichen Widerspruch zu der Unterbrechungsanordnung von Amts wegen steht und diese Bestimmung aushebeln und obsolet machen würde. Das gerichtliche Strafverfahren ist mit den strengsten rechtsstaatlichen Garantien ausgestattet und ist eine Disziplinarbehörde an den Ausgang eines strafgerichtlichen Verfahrens gebunden. Es macht daher Sinn, dass ein Disziplinarverfahren zunächst unterbrochen wird.
Dieser letzte Satz steht daher auch nicht im Einklang mit der verfassungsrechtlichen Bestimmung des Art 94 B-VG, wonach die Justiz von der Verwaltung in allen Instanzen getrennt ist.
Wie aus der Begründung der belangten Behörde […] ersichtlich ist, hat sie sich von gerichtlichen (Zwischen-)Entscheidungen, wie dem Beschluss des OLG Linz […] maßgeblich beeinflussen lassen und hat damit eine Präjudizierung des strafgerichtlichen Verfahrens vorgenommen, die bei einer ex lege Unterbrechung nicht zu beurteilen gewesen wäre. Umgekehrt wiederum hat die belangte Behörde die dem Beschwerdeführer zum Vorteil gereichende Entscheidung des OLG Linz […] außer Acht gelassen und hat wiederum willkürlich gehandelt, obwohl genau dieselbe Berufungskommission in Angelegenheit der Suspendierung des Beschwerdeführers entschieden hat und die Suspendierung aufheben musste, wo diese Gerichtsentscheidung eine zentrale Rolle gespielt hat.
Der Verfassungsgerichtshof möge dies daher gemäß Art 140 B-VG zum Anlass nehmen und den letzten Satz des § 114 Abs 2 BDG im Rahmen eines von ihm selbst anzuwendenden Gesetzes als verfassungswidrig aufheben. Überdies handelt es sich dabei um eine so genannte 'Kann-Bestimmung' (argumentum: ' ... zulässig'), sodass eine Disziplinarkommission hier je nach Gefälligkeit oder Einflussnahme einen Einleitungsbeschluss fassen oder auch nicht fassen kann. Es entspricht schon der Effizienz der öffentlichen Verwaltung, dass ein Verfahren nicht eingeleitet werden soll, wenn es eine Bestimmung nicht ausdrücklich vorsieht und hätte z.B. der gesamte gegenständliche Verfahrensaufwand vermieden werden können, wenn das Verfahren ex lege unterbrochen worden wäre. Eine ex lege Bestimmung lässt grundsätzlich daneben auch keine dispositive Bestimmung zu.
Die belangte Behörde vermeint in ihrer Begründung […] auch zu Unrecht, dass die bei der widerrechtlichen Hausdurchsuchung vorgefundenen Beweismittel im gegenständlichen Verfahren verwendet werden dürften, da auch der hier anzuwendende § 46 AVG vom Grundsatz der Unbeschränktheit der Beweismittel ausgeht, der nur dort unterbrochen wird, wo dies das Gesetz anordnet oder die Verwertung der Beweisergebnisse dem Zweck des durch die Gewinnung verletzten Verbotes widerspräche und stützt sich dabei auf den gegenständlichen Sachverhalt nicht zutreffende Erkenntnisse des VwGH in fremden-/asylrechtlichen Entscheidungen. Es verwundert, dass sich die belangte Behörde zwar mit § 46 AVG auseinandergesetzt hat, nicht aber mit § 45 AVG, der damit in einem untrennbaren Konnex steht.
Auch hier ist auf die Bestimmung des Art 94 B-VG zu verweisen, dass die Justiz und die Verwaltung in allen Instanzen getrennt sind. Nach § 46 AVG kommt als Beweismittel alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist. Wenngleich diese Bestimmung sehr weit gefasst ist, unterstützt diese Bestimmung aber keinesfalls widerrechtliche Maßnahmen. Es würde dem rechtstaatlichen Gebot widersprechen, Beweismittel zuzulassen, die auf widerrechtliche Weise gewonnen wurden. Dies würde einer Vorgangsweise Vorschub leisten, auf illegale Weise in den Besitz von (z.B. bloß vermuteten) Beweismitteln zu kommen, z.B. durch einen Hausfriedensbruch oder gar durch einen Einbruch, im gegenständlichen Fall durch eine illegale Hausdurchsuchung, und würden damit sämtliche Rechtsinstitute zur legalen Herbeischaffung von Beweisen (z.B. Klage auf Herausgabe, Feststellungsbegehren udglm.) ausgehebelt werden.
Es wird daher die verfassungsrechtliche Grundsatzfrage zu klären sein, ob widerrechtlich gewonnene Beweise in einem anhängigen Strafverfahren, wo diese nur mit Zustimmung des Beschuldigten gegen ihn verwendet werden dürfen, in einem Verwaltungsverfahren bedingungslos Verwendung finden dürfen.
Die Rechtsansicht der belangten Behörde deckt sich auch nicht mit der vorhandenen Judikatur. So hat das OLG Linz in seinem Beschluss […] nach ständiger Rechtsprechung eindeutig festgestellt, dass im Fall einer für unzulässig erklärten Ermittlungsmaßnahme dort, wo es an einer gesetzlichen Vernichtungsanordnung fehlt, solcherart erlangte Beweismittel ohne Einverständnis des Beschuldigten zu dessen Nachteil im Ermittlungsverfahren nicht genutzt werden dürfen […].
Solchermaßen gewonnene Beweismittel dürfen nicht einmal als Einstellungsbegründung herangezogen werden!
Wenn nun aber solche illegal gewonnenen Beweismittel in einem Gerichtsverfahren ohne Zustimmung des Beschuldigten nicht verwendet werden dürfen, dann dürfen solche Beweismittel auf Grund der Subsidiarität eines Disziplinarverfahrens als Verwaltungsverfahren erst recht nicht verwendet werden!
Da sämtliche Beweismittel, auf die sich die Anschuldigungen unter 1.) bis 5.) stützen, bei einer mit Beschluss des OLG Linz […] als rechtswidrig festgestellten Anordnung der Durchsuchung (Hausdurchsuchung) des Büros, Haupt- und Nebenwohnsitzes des Beschuldigten (Beschwerdeführers) sichergestellt wurden und damit das Gesetz in den Bestimmungen der §§135 Abs 2 Z 3 und Abs 3 Z 3 lita und 119 Abs 1 StPO nachweislich verletzt wurde, und der Beschwerdeführer keine Zustimmung gegeben hat, dass diese 'Beweismittel' zu seinem Nachteil verwendet werden dürfen, erübrigt sich ein weiteres Eingehen auf die noch verbleibenden Anschuldigungspunkte 2.) bis 5.).
Die Anschuldigungspunkte 2.) bis 5.) stützen sich ausschließlich auf Unterlagen, die bei den widerrechtlichen Hausdurchsuchungen sichergestellt wurden. Nachdem der Beschwerdeführer im strafrechtlichen Verfahren keine Zustimmung zur Verwendung gegeben hat, wurden ihm diese über Anordnung der Staatsanwaltschaft Salzburg auch wieder vollständig ausgefolgt, womit der Rechtszustand wie vor der widerrechtlichen Durchsuchung wieder hergestellt wurde. Es würde daher den verfassungsrechtlichen Verfahrensgarantien des Art 6 Abs 2 EMRK widersprechen, wenn Kopien dieser im gerichtlichen [Verfahren] zurückerstatteten Unterlagen in einem subsidiären Verwaltungsverfahren Verwendung finden dürften. Sämtlichen Anschuldigungspunkten wird als Rechtsfolge daraus, dass widerrechtlich erlangte 'Beweismittel' ohne Zustimmung des Beschuldigten (Beschwerdeführers) gegen ihn nicht verwendet werden dürfen, der Boden entzogen.
Die belangte Behörde stützt ihre Entscheidung ausschließlich auf schwebende Erkenntnisse eines strafgerichtlichen Verfahrens, sodass Art 6 Abs 2 EMRK anzuwenden ist, in welchen Rechten der Beschwerdeführer willkürlich verletzt wurde."
3. Die Berufungskommission als die im verfassungsgerichtlichen Verfahren belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde beantragt. Darin führt sie insbesondere Folgendes aus:
"Die belangte Behörde teilt nicht die Ausführungen des Bf über die Verpflichtung, bei einem Verdacht einer gerichtlich strafbaren Handlung 'das Disziplinarverfahren gemäß § 114 Abs 2 BDG ex lege zu unterbrechen'. Hier verkennt der Bf, dass nach der zitierten Gesetzesstelle das Disziplinarverfahren als unterbrochen gilt, wenn die Disziplinarbehörde Anzeige an die Staatsanwaltschaft, die Sicherheitsbehörde oder die Verwaltungsbehörde erstattet oder sonst Kenntnis von einem anhängigen Strafverfahren nach der StPO oder verwaltungsbehördlichen Strafverfahren hat. In einem solchen Fall, der auch hier vorliegt, ist somit das Disziplinarverfahren ex lege unterbrochen, ohne dass es eines weiteren Aktes der Behörde bedürfte. Gemäß § 114 Abs 2 letzter Satz BDG ist aber dennoch ein Beschluss, ein Disziplinarverfahren durchzuführen, zulässig.
Wenn der Bf meint, § 114 Abs 2 letzter Satz BDG stünde im Widerspruch zur Unterbrechungsanordnung des § 114 Abs 2 erster Satz BDG, so verkennt er den bereits oben dargestellten Sinn eines Einleitungsbeschlusses, nämlich die möglichst frühe (im Sinne einer 'Schutzfunktion' für den betroffenen Beamten) Schaffung von Klarheit für den Beamten, auf welche konkreten Tatvorwürfe (Anschuldigungspunkte) das weitere Disziplinarverfahren beschränkt sein soll. Die belangte Behörde teilt auch nicht die Ansicht des Bf, diese Bestimmung stünde nicht im Einklang mit der verfassungsrechtlichen Bestimmung des Art 94 B-VG.
Zu den Ausführungen des Bf, dass die belangte Behörde zu Unrecht davon ausgegangen wäre, dass die bei den unrechtmäßig durchgeführten Hausdurchsuchungen vorgefundenen Beweismittel im gegenständlichen Verwaltungsverfahren verwendet werden dürfen, wird Folgendes ausgeführt:
Der österreichischen Rechtsordnung ist eine generelle Bestimmung fremd, wonach Beweismittel, die bei zu Unrecht durchgeführten Hausdurchsuchungen sichergestellt worden sind, einem Beweismittel- bzw. einem Beweisverwertungsverbot unterlägen. Auch dem Disziplinarverfahrensrecht ist ein solches Verwertungsverbot fremd.
Ein Beweisverwertungsverbot bedarf einer ausdrücklichen gesetzlichen Vorschrift (z.B. § 140 Abs 1 Z 2 und Abs 3 StPO hinsichtlich zu Unrecht durchgeführter Telefonüberwachungen).
Wenn nun die belangte Behörde unter Bezugnahme auf Judikatur des VwGH zur die Interessen abwägenden Auffassung gelangt ist, dass der auch im Disziplinarverfahren anzuwendende § 46 AVG vom Grundsatz der Unbeschränktheit der Beweismittel getragen ist, der nur dort durchbrochen wird, wo dies das Gesetz anordnet oder die Verwertung der Beweisergebnisse dem Zweck des durch ihre Gewinnung verletzten Verbotes widerspräche, und daher im beschwerdegegenständlichen Fall die bei den durchgeführten Hausdurchsuchungen vorgefundenen Beweismittel Berücksichtigung finden können, hat sie ihren Bescheid nicht mit Willkür belastet."
4. In einer weiteren Äußerung erläuterte der Beschwerdeführer die Rechtlage zum Glücksspielgesetz und regte an, "die Bestimmung des § 50 Abs 1 GSpG und die damit zusammenhängenden Bestimmungen des Glücksspielgesetzes als verfassungswidrig aufzuheben".
II. Rechtslage
Die hier maßgeblichen Bestimmungen des BDG 1979,BGBl 333 idF BGBl I 120/2012, lauten auszugsweise wie folgt:
"Anwendung des AVG und des Zustellgesetzes
§41f. (1) Soweit in diesem Abschnitt nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren vor der Berufungskommission
1. das AVG mit Ausnahme der §§2 bis 4, 12, 42 Abs 1 und 2, 51 und 51a, 57, 63 Abs 1, 64 Abs 2, 64a, 67a bis 67h, 68 Abs 2 bis 7 und 75 bis 80 sowie
2. das Zustellgesetz, BGBl Nr 200/1982,
anzuwenden. Auf das Verfahren über die Berufung gegen einen Einleitungsbeschluss oder eine Suspendierung durch die Disziplinarkommission oder eine Entscheidung der Disziplinarkommission über die Verminderung (Aufhebung) der Bezugskürzung, eine Entscheidung der Disziplinarkommission, gemäß § 112 Abs 3 keine Suspendierung zu verfügen, oder eine Aufhebung der Suspendierung durch die Disziplinarkommission ist § 105 anzuwenden.
(2) Die Kosten für die Tätigkeit der Berufungskommission sind von Amts wegen zu tragen.
Disziplinarverfahren
Anwendung des AVG und des Zustellgesetzes
§105. Soweit in diesem Abschnitt nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Disziplinarverfahren
1. das AVG mit Ausnahme der §§2 bis 4, 12, 42 Abs 1 und 2, 51, 51a, 57, 62 Abs 3, 63 Abs 1, 64 Abs 2, 64a, 67a bis 67h, 68 Abs 2 und 3 und 75 bis 80 sowie
2. das Zustellgesetz, BGBl Nr 200/1982, anzuwenden.
Disziplinaranzeige
§109. (1) Der unmittelbar oder mittelbar zur Führung der Dienstaufsicht berufene Vorgesetzte (Dienstvorgesetzte) hat bei jedem begründeten Verdacht einer Dienstpflichtverletzung die zur vorläufigen Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Erhebungen zu pflegen und sodann unverzüglich im Dienstwege der Dienstbehörde Disziplinaranzeige zu erstatten. Erweckt der Verdacht einer Dienstpflichtverletzung auch den Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung, so hat sich der Dienstvorgesetzte in dieser Eigenschaft jeder Erhebung zu enthalten und sofort der Dienstbehörde zu berichten. Diese hat gemäß § 78 StPO vorzugehen.
(2) Von einer Disziplinaranzeige an die Dienstbehörde ist abzusehen, wenn nach Ansicht des Dienstvorgesetzten eine Belehrung oder Ermahnung ausreicht. Diese ist dem Beamten nachweislich mitzuteilen. Eine Ermahnung oder Belehrung darf nach Ablauf von drei Jahren ab Mitteilung an den Beamten zu keinen dienstlichen Nachteilen führen, wenn der Beamte in diesem Zeitraum keine weitere Dienstpflichtverletzung begangen hat.
(3) Die Dienstbehörde hat, sofern es sich nicht um eine Selbstanzeige handelt, eine Abschrift der Disziplinaranzeige unverzüglich dem Beschuldigten zuzustellen.
Strafanzeige und Unterbrechung des Disziplinarverfahrens
§114. (1) Kommt die Disziplinarbehörde während des Disziplinarverfahrens zur Ansicht, daß eine von Amts wegen zu verfolgende gerichtlich strafbare Handlung vorliegt, so hat sie gemäß § 78 StPO vorzugehen.
(2) Hat die Disziplinarbehörde Anzeige an die Staatsanwaltschaft, die Sicherheitsbehörde oder die Verwaltungsbehörde erstattet oder hat sie sonst Kenntnis von einem anhängigen Strafverfahren nach der StPO oder verwaltungsbehördlichen Strafverfahren, so wird dadurch das Disziplinarverfahren unterbrochen. Die Parteien sind vom Eintritt der Unterbrechung zu verständigen. Ungeachtet der Unterbrechung des Disziplinarverfahrens ist ein Beschluß, ein Disziplinarverfahren durchzuführen (§123), zulässig.
(3) Das Disziplinarverfahren ist weiterzuführen und in erster Instanz binnen sechs Monaten abzuschließen, nachdem
1. die Mitteilung
a) der Staatsanwaltschaft über die Einstellung des Strafverfahrens oder über den (vorläufigen) Rücktritt von der Verfolgung oder
b) der Verwaltungsbehörde über das Absehen von der Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens
bei der Disziplinarbehörde eingelangt ist oder
2. das Strafverfahren nach der StPO oder das verwaltungsbehördliche Strafverfahren rechtskräftig abgeschlossen oder, wenn auch nur vorläufig, eingestellt worden ist.
Einstellung des Disziplinarverfahrens
§118. (1) Das Disziplinarverfahren ist mit Bescheid einzustellen, wenn
1. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit ausschließen,
2. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Dienstpflichtverletzung darstellt,
3. Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen, oder
4. die Schuld des Beschuldigten gering ist, die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und überdies eine Bestrafung nicht geboten ist, um den Beschuldigten von der Verletzung der Dienstpflichten abzuhalten oder der Verletzung von Dienstpflichten durch andere Beamte entgegenzuwirken.
(2) Das Disziplinarverfahren gilt als eingestellt, wenn das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis des Beschuldigten endet.
Verfahren vor der Disziplinarkommission
Einleitung
§123. (1) Der Senatsvorsitzende hat nach Einlangen der Disziplinaranzeige den Disziplinarsenat zur Entscheidung darüber einzuberufen, ob ein Disziplinarverfahren durchzuführen ist. Notwendige Ermittlungen sind von der Dienstbehörde im Auftrag des Senatsvorsitzenden durchzuführen.
(2) Hat die Disziplinarkommission die Durchführung eines Disziplinarverfahrens beschlossen, so ist dieser Einleitungsbeschluss der oder dem Beschuldigten, der Disziplinaranwältin oder dem Disziplinaranwalt und der Dienstbehörde zuzustellen. Im Einleitungsbeschluss sind die Anschuldigungspunkte bestimmt anzuführen und die Zusammensetzung des Senates einschließlich der Ersatzmitglieder bekanntzugeben. Gegen den Beschluss, ein Disziplinarverfahren einzuleiten, nicht einzuleiten oder einzustellen (§118), ist die Berufung an die Berufungskommission zulässig.
(3) Sind in anderen Rechtsvorschriften an die Einleitung des Disziplinarverfahrens Rechtsfolgen geknüpft, so treten diese nur im Falle des Beschlusses der Disziplinarkommission, ein Disziplinarverfahren durchzuführen, und im Falle der (vorläufigen) Suspendierung ein."
III. Erwägungen
Der Verfassungsgerichtshof hat über die – zulässige – Beschwerde erwogen:
1.1. Eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz kann nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (zB VfSlg 10.413/1985, 14.842/1997, 15.326/1998 und 16.488/2002) nur vorliegen, wenn der angefochtene Bescheid auf einer dem Gleichheitsgebot widersprechenden Rechtsgrundlage beruht, wenn die Behörde der angewendeten Rechtsvorschrift fälschlicherweise einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt oder wenn sie bei Erlassung des Bescheides Willkür geübt hat.
1.2. Die vorgebrachten Bedenken gegen die Bestimmung des § 114 Abs 2 BDG 1979 vermag der Verfassungsgerichtshof nicht zu teilen. Vorweg ist festzuhalten, dass das Disziplinarverfahren ein eigenes, vom gerichtlichen Strafverfahren getrenntes Verfahren darstellt, das von den Disziplinarbehörden zu führen ist. § 114 Abs 2 leg.cit. legt fest, dass das Disziplinarverfahren u.a. bei Kenntnis der Disziplinarbehörde von einem anhängigen Strafverfahren ex lege unterbrochen ist und es damit den Disziplinarbehörden verwehrt ist, ein eigenes Ermittlungsverfahren durchzuführen; grundsätzlich ist somit zuerst die Entscheidung durch das Strafgericht oder die Staatsanwaltschaft (im Falle einer Einstellung) abzuwarten. Die subsidiäre Strafbefugnis der Disziplinarbehörden und die damit zusammenhängende Bindungswirkung sind bereits in § 95 BDG 1979 normiert und dienen den rechtsstaatlichen Anliegen der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes, weil durch die grundsätzliche Bindungswirkung sichergestellt werden soll, dass zu einem sachgleichen historischen Geschehensablauf nicht unterschiedliche tatsächliche Feststellungen in verschiedenen Verfahren rechtskräftig getroffen werden ().
Zulässig bleibt jedoch die – vom Beschwerdeführer als verfassungswidrig erachtete – Erlassung eines Einleitungsbeschlusses. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers verstößt diese Bestimmung nicht gegen Art 94 B-VG: Die Ausnahme zur Erlassung eines Einleitungsbeschlusses wurde normiert, um einer Verjährung der Verfolgung nach § 94 BDG 1979 vorzubeugen (siehe Kucsko-Stadlmayer , Das Disziplinarrecht der Beamten 4 , 2010, 487).
1.3. Auf die vom Beschwerdeführer in seiner Replik vorgebrachten Bedenken zu § 50 Abs 1 GSpG war mangels Präjudizialität nicht einzugehen.
1.4. Angesichts der verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit der angewendeten Rechtsvorschriften und des Umstandes, dass kein Anhaltspunkt dafür besteht, dass die Behörde diesen Vorschriften fälschlicherweise einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt hat, könnte der Beschwerdeführer im verfassungsgesetzlich gewähr leisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz nur verletzt worden sein, wenn die Behörde Willkür geübt hätte.
Darüber, welche Umstände gegeben sein müssen, damit einer Behörde Willkür anzulasten ist, lässt sich keine allgemeine Aussage treffen. Ob Willkür vorliegt, kann nur dem Gesamtbild des Verhaltens der Behörde im einzelnen Fall entnommen werden (zB VfSlg 5491/1967, 6404/1971, 6471/1971, 8808/1980, 14.573/1996 uva.).
Ein willkürliches Verhalten der Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, liegt unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes (zB VfSlg 8808/1980 mwN, 14.848/1997, 15.241/1998 mwN, 16.287/2001, 16.640/2002).
1.5. Keiner dieser Mängel liegt jedoch hier vor.
Der Verfassungsgerichtshof vermag nicht zu erkennen, dass das Ermittlungsverfahren mit einem in die Verfassungssphäre reichenden Mangel behaftet wäre; auch kann weder von einem gehäuften Verkennen der Rechtslage noch von denkunmöglicher Gesetzesanwendung die Rede sein.
Es ist nicht als denkunmöglich zu qualifizieren, wenn die Berufungskommission die Bedeutung des Einleitungsbeschlusses darin erblickt, den Umfang des Disziplinarverfahrens zu begrenzen; dasselbe trifft für die Auffassung der Berufungskommission zu, beim Einleitungsbeschluss handle es sich um eine Entscheidung, die noch im bloßen Verdachtsbereich zu treffen sei (vgl. auch ). Es ist daher auch nicht unvertretbar, wenn die Berufungskommission die Ansicht vertritt, dass die Tatsache, dass die Tatvorwürfe zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides noch Gegenstand eines strafgerichtlichen Verfahrens waren, als ausreichende Verdachtsmomente für die Einleitung ausreichen.
1.6. Der Beschwerdeführer rügt des Weiteren, dass die belangte Behörde zu Unrecht die Beweisergebnisse der in rechtswidriger Weise durchgeführten Hausdurchsuchung herangezogen und daher § 46 AVG denkunmöglich ausgelegt habe.
Wie die belangte Behörde im Einklang mit der Rechtsprechung nachvollziehbar darlegt, geht § 46 AVG vom Grundsatz der Unbeschränktheit der Beweismittel aus, der nur dort unterbrochen wird, wo dies das Gesetz anordnet oder die Verwertung der Beweisergebnisse dem Zweck des durch die Gewinnung verletzenden Verbotes widerspräche (vgl. zB VwSlg. 11.540 A/1984, ). Es ist daher Aufgabe der Behörde im Beweisverfahren zu prüfen, ob der Verwertung der Beweismittel ein solches Verbot entgegensteht. Es ist aber nicht als denkunmöglich zu qualifizieren, wenn die belangte Behörde unter Berücksichtigung der Rechtsprechung für die Erlassung des Einleitungsbeschlusses teilweise auch auf die Beweisergebnisse der Hausdurchsuchung abstellt, um den Umfang des Disziplinarverfahrens abzustecken; dies vor allem im Hinblick darauf, dass lediglich ein Verdacht zur Einleitung des Verfahrens ausreicht, der sich schon aus der Anhängigkeit eines Strafverfahrens ergeben kann. Im Übrigen stellen Einleitungsbeschlüsse keine Entscheidungen über eine strafrechtliche Anklage dar (vgl. VfSlg 19.319/2011).
2. Die vom Beschwerdeführer des Weiteren behauptete Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf ein faires Verfahren gemäß Art 6 EMRK kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (zB VfSlg 13.414/1993 mwN) durch einen verfahrensrechtlichen Bescheid – wie den hier vorliegenden – in ein anderes verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht als in das Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz sowie in das Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter nicht eingegriffen werden kann (vgl. auch VfSlg 17.376/2004, 18.281/2007, 18.428/2008).
IV. Ergebnis und damit zusammenhängende Ausführungen
1. Die behauptete Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte hat sohin nicht stattgefunden.
Das Beschwerdeverfahren hat auch nicht ergeben, dass der Beschwerdeführer in einem von ihm nicht geltend gemachten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht verletzt worden wäre; ebenso wenig entstanden – aus der Sicht dieser Beschwerdesache – verfassungsrechtliche Bedenken gegen die dem bekämpften Bescheid zugrunde liegenden Rechtsvorschriften. Der Beschwerdeführer wurde mithin auch nicht wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt.
Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
2. Ob der angefochtene Bescheid in jeder Hinsicht dem Gesetz entspricht, ist vom Verfassungsgerichtshof nicht zu prüfen, und zwar auch dann nicht, wenn sich die Beschwerde – wie im vorliegenden Fall – gegen die Entscheidung einer Kollegialbehörde nach Art 133 Z 4 B VG richtet, die beim Verwaltungsgerichtshof nicht bekämpft werden kann (vgl. zB VfSlg 10.659/1985, 12.915/1991, 14.408/1996, 16.570/2002 und 16.795/2003).
3. Diese Entscheidung konnte gemäß § 19 Abs 4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.