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OGH vom 20.06.2017, 11Ns28/17g

OGH vom 20.06.2017, 11Ns28/17g

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. BachnerForegger und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in der Strafsache gegen Horst E***** wegen des Verbrechens der Untreue nach § 15, 153 Abs 1, Abs 3 zweiter Fall StGB, AZ 603 Hv 19/16h des Landesgerichts Korneuburg, über den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 zweiter Satz OGHGeo. 2005 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.

Die Akten werden dem Oberlandesgericht Wien zurückgestellt.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Der Antrag (ON 64) bringt im Kern vor, beim Landesgericht Klagenfurt sei „amtsbekannt in den letzten rund zehn Jahren eine Vielzahl von Strafverfahren gegen Machthaber des (vereinfacht) H*****-Konzerns“, mit denen die gegenständliche Strafsache in „inhaltlichem Zusammenhang“ stehe, geführt worden. Daher sei von einer „umfassenden Kenntnis und Auseinandersetzung“ des genannten Gerichts „mit dieser speziellen und vielschichtigen Thematik rund um den H*****-Konzern auszugehen“. Dem Landesgericht Korneuburg dagegen fehle es „an dringend benötigtem Einblick in das umfassende Konstrukt“ „der in diesem Umfeld begangenen Straftaten“.

Vermeintlich bessere (spezifische) Fach- und Sachkunde eines anderen Gerichts aber bildet keinen wichtigen Grund, aus dem allein gemäß § 39 StPO die Veränderung des gesetzlichen Richters (Art 83 Abs 2 BVG) ausnahmsweise zulässig wäre.

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ECLI:
ECLI:AT:OGH0002:2017:0110NS00028.17G.0620.000
Schlagworte:
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