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OGH vom 09.05.1989, 10ObS118/88

OGH vom 09.05.1989, 10ObS118/88

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Resch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier und Dr.Kellner als weitere Richter sowie durch die fachkundigen Laienrichter Dr.Robert Göstl und Dr.Robert Prohaska (beide Arbeitgeber) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Maria A***, 2464 Göttlesbrunn 219, vertreten durch Dr.Leander Schüller, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei S*** DER G*** W***,

Wiedner Hauptstraße 84-86, 1051 Wien, vertreten durch Dr.Karl Leitner, Rechtsanwalt in Wien, wegen Ausgleichszulage, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom , GZ 34 Rs 106/87-13, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Schiedsgerichtes der Sozialversicherung für Wien vom , GZ 11 C 130/85-9 (nunmehr 7 Cgs 505/88 des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien) teilweise bestätigt, teilweise aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:

Spruch

Die Revision wird, soweit sie sich gegen den in der angefochtenen Entscheidung enthaltenen Aufhebungsbeschluß richtet, zurückgewiesen.

Im übrigen wird der Revision teilweise Folge gegeben und das angefochtene Teilurteil dahin abgeändert, daß es als Teilurteil lautet. "Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei vom bis eine monatliche Ausgleichszulage von S 604 zu bezahlen.

Das Mehrbegehren, die beklagte Partei sei schuldig, der klagenden Partei weitere S 56,80 monatlich an Ausgleichszulage zu bezahlen, wird abgewiesen."

Die Revisionskosten sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Klägerin wurde mit Bescheid vom ab gemäß § 193 Abs 2 GSPVG eine Übergangswitwenrente gewährt. Zugleich mit dieser Pension wurde der Klägerin seit eine Ausgleichszulage nach Art II Abs 9 und der 21.GSPVG-Novelle gewährt. Weiters bezieht die Klägerin seit eine Alterszuschußrente gemäß § 66 LZVG, die in der Folge offensichtlich in eine Übergangspension gemäß § 151 a B-PVG idF der 5.B-PVG-Novelle umgewandelt wurde.

Mit Bescheid vom sprach die beklagte Partei aus, daß der Klägerin ab eine Ausgleichszulage von monatlich S 574 gebühre.

Dagegen richtet sich die vorliegende Klage mit dem wesentlichen Vorbringen, die Ausgleichszulage der Klägerin sei im Sinne der 21. GSPVG-Novelle geschützt, die beklagte Partei habe zu Unrecht Erhöhungen des Einheitswertes ihrer (verpachteten) landwirtschaftlichen Grundstücke bei der Berechnung der Ausgleichszulage als einkommenserhöhend berücksichtigt. Die Veränderung des Einheitswertes durch gesetzliche Regelungen sei keine Änderung des Sachverhaltes, die unter Art III Abs 3 der 2. GSPVG-Novelle subsumiert werden könne. Bei der Neuberechnung der geschützten Ausgleichszulage sei nur zu berücksichtigen, daß sich der Pauschalbetrag für die Anrechnung eines Sachbezuges (Wohnrecht) erhöht habe. Richtig berechnet betrage die geschützte Ausgleichszulage ab S 660,80.

Die beklagte Partei wandte ein, das Oberlandesgericht Wien habe mit Entscheidung vom GZ 35 R 57/85 die Höhe der der Klägerin zustehenden Ausgleichszulage für 1983 mit S 564,70 und für 1984 mit S 587,20 monatlich rechtskräftig festgestellt. Ausgehend von diesen Beträgen ergebe sich unter Berücksichtigung der Erhöhung des Sachbezugswertes und des Aufwertungsfaktors für 1985 eine monatliche Ausgleichszulage von S 575,60. Im angefochtenen Bescheid sei nur ein Rechenfehler von S 1,60 monatlich unterlaufen, im übrigen entspreche der Bescheid der Sach- und Rechtslage. Das Erstgericht erkannte die beklagte Partei schuldig, der Klägerin für 1985 eine monatliche Ausgleichszulage von S 575,60 und für 1986 den auf der Basis für 1985 errechneten, gestiegenen Betrag abzüglich bereits erbrachter Leistungen zu bezahlen und wies das "Mehrbegehren" ohne nähere Konkretisierung ab. Es ging bei seiner Entscheidung von folgendem Sachverhalt aus:

Mit Urteil des Schiedsgerichtes der Sozialversicherung für Niederösterreich vom , 11 C 63/83-17, wurde die Ausgleichszulage zur Pension der Klägerin ab mit monatlich S 634 festgesetzt. Mit Bescheid der beklagten Partei vom wurde die Ausgleichszulage für das Jahr 1983 mit S 564,70 zuerkannt. Die beklagte Partei ging dabei von dem für 1982 zustehenden Betrag aus, berücksichtigte aber die Erhöhung des Sachbezugswertes und die Erhöhung des Einheitswertes der Liegenschaften der Klägerin. Gegen diesen Bescheid wurde zu 11 C 35/84 des Schiedsgerichtes der Sozialversicherung für Niederösterreich Klage erhoben. Das Erstgericht gab dieser Klage statt und stellte fest, daß die Verringerung der geschützten Ausgleichszulage auf Grund der Erhöhung des Einheitswertes nicht zulässig sei, da diese keine Änderung des Sachverhaltes im Sinne der 21. GSPVG-Novelle sei. Das Berufungsgericht gab der Berufung der beklagten Partei teilweise Folge, fällte aber keine Entscheidung in der Sache selbst sondern führte aus, daß der angefochtene Bescheid bereits in Rechtskraft erwachsen sei.

Zu diesem Sachverhalt führte das Erstgericht rechtlich im wesentlichen aus, die Neufeststellung der Ausgleichszulage für 1985 sei auf der Basis des Ausgleichszulagenbetrages für 1984, über den bereits rechtskräftig abgesprochen sei, erfolgt. Im Bescheid vom sei nur eine Neubewertung des Wohnrechtes der Klägerin erfolgt. Auf die Frage, ob eine Erhöhung des Einheitswertes eine maßgebliche Änderung des Sachverhaltes im Sinne des Art II Abs 10 der 21.GSPVG-Novelle darstelle, müsse daher nicht mehr eingegangen werden.

Das Berufungsgericht gab der wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobenen Berufung der Klägerin teilweise nicht Folge und bestätigte das Ersturteil mit der Maßgabe als Teilurteil, daß es die beklagte Partei schuldig erkannte, der klagenden Partei für die Zeit vom bis eine monatliche Ausgleichszulage von S 575,60 zu bezahlen und das Mehrbegehren von S 85,20 monatlich abwies. Weiters beschloß es, der Berufung im übrigen Folge zu geben und hob das angefochtene Urteil insoweit auf, als über die Ausgleichszulage ab abgesprochen wurde und verwies die Rechtssache in diesem Umfang zur ergänzenden Verhandlung und neuerlichen Entscheidung an das Arbeits- und Sozialgericht Wien als Erstgericht zurück. Ein Rechtskraftvorbehalt erfolgte nicht.

Bei einer nach § 153 Abs 3 GSVG vorzunehmenden Neufestsetzung der Ausgleichszulage wegen Änderung der maßgeblichen Sach- und Rechtslage (hier wegen Änderung des Sachbezugswertes) handle es sich um ein Verfahren, bei dem der Anspruch und die Höhe der Ausgleichszulage vollständig neu festzustellen sei und keine Bindung an die Grundlage früherer Entscheidungen bestehe. Grundsätzlich seien nach Art II Abs 10 der 21.GSPVG-Novelle nur solche Sachverhaltsänderungen zu berücksichtigen, die nach der am geltenden Rechtslage relevant gewesen seien, soweit nicht in Art II Abs 10 und Abs 11 selbst Ausnahmen vorgesehen gewesen seien. Dementsprechend sei eine Änderung des Einheitswertes land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke, die nach dem ab geltenden Dauerrecht bedeutsam gewesen seien, für geschützte Ausgleichszulagen ohne Bedeutung gewesen, weil der Einheitswert nach der Rechtslage vor dem keine für die Berechnung der Ausgleichszulage maßgebliche Tatsache gewesen sei. Durch Art III der 2.GSVG-Novelle sei der Umfang der für geschützte Ausgleichszulagen maßgebenden Sachverhaltsänderungen grundsätzlich insoweit erweitert worden, als nach Art III Abs 3 leg cit als Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes alle Sachverhaltsänderungen zu berücksichtigen seien, die nach der jeweils ab geltenden Rechtslage einen Einfluß auf die Ausgleichszulage bewirkten, ausgenommen jedoch infolge Anpassung gemäß § 149 Abs 8 GSVG erfolgte Einkommenserhöhungen (Erhöhung des Einkommens durch Multiplikation mit dem Anpassungsfaktor). Damit sei eine Änderung des Einheitswertes eine Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes, allerdings mit den sich aus dem genannten Artikel III Abs 4 und Abs 5 ergebenden Modifikationen. Die Änderung des Einheitswertes der Grundstücke der Klägerin sei für die geschützte Ausgleichszulage daher von Bedeutung. Die Ausgleichszulage der Klägerin habe zum unbestritten S 634,30 betragen, ebenso unbestritten habe sich der Sachbezugswert (Wohnrecht) von 1982 auf 1983 um S 24 und von 1984 auf 1985 um S 30 erhöht. Damit ergebe sich eine Ausgleichszulage für 1983 von S 564,70 für 1984 von S 587,20 und für 1985 von S 576,60. Hinsichtlich der der Klägerin ab gebührenden Ausgleichszulage sei die Rechtssache noch nicht spruchreif, weil auf Grund der Aktenlage nicht entnommen werden könne, ob und allenfalls welche für die Berechnung der Ausgleichszulage maßgebenden Sachverhaltsänderungen nach dem eingetreten seien. In diesem Umfang fehle es noch an den erforderlichen Feststellungen.

Gegen diese Entscheidung in ihrem gesamten Umfange richtet sich die Revision der klagenden Partei wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, sie dahin abzuändern, daß der Klägerin für 1985 eine Ausgleichszulage von S 660,80 und für 1986 eine Ausgleichszulage von S 687,90 zuerkannt werde.

Die beklagte Partei beantragt, der Revision keine Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist, soweit sie sich gegen den in der Entscheidung enthaltenen Aufhebungsbeschluß richtet unzulässig; im übrigen kommt ihr teilweise Berechtigung zu.

Hat das Berufungsgericht die (gänzliche oder teilweise) Aufhebung der erstinstanzlichen Entscheidung und die Zurückverweisung der Rechtssache zur ergänzenden Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht beschlossen ohne auszusprechen, daß das Verfahren erst nach Rechtskraft des Aufhebungsbeschlusses fortzusetzen sei, dann ist ein solcher Beschluß gemäß § 519 Abs 1 ZPO nicht anfechtbar und damit der Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof nicht zugänglich. Insoweit war daher das inhaltlich einen Rekurs darstellende Rechtsmittel der klagenden Partei zurückzuweisen.

Die zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichtes, wonach bei einer Änderung des Gesamteinkommens des Pensionisten eine Neufeststellung der Ausgleichszulage vorzunehmen und hiebei die Höhe der Ausgleichszulage vollständig neu festzustellen ist und keine Bindung an die Grundlagen früherer Entscheidungen besteht, sind im Revisionsverfahren nicht mehr strittig. Im übrigen ist auch die beklagte Partei bereits im Verfahren 1.Instanz von ihren ursprünglichen Einwendungen abgerückt und hat auch ihrer Berechnung die unstrittige Höhe der Ausgleichszulage per Dezember 1982 zugrundegelegt (ON 5 Seite 29). Es ist daher zu prüfen, welchen Einfluß die Erhöhung der Einheitswerte auf die Ausgleichszulage hat. Mit der 21.Novelle zum GSPVG BGBl 1973/32 (ebenso wie mit der 29. Novelle zum ASVG) wurde das Ausgleichszulagenrecht grundlegend neu gestaltet. Um zu gewährleisten, daß für Pensionisten, die zum bereits eine Ausgleichszulage nach den bis dahin geltenden Rechtsvorschriften bezogen hatten, keine Schlechterstellung eintrete, wurden Übergangsbestimmungen geschaffen. Art II Abs 9 der 21.GSPVG-Novelle bestimmt: Ergibt sich aus der Anwendung der Bestimmungen des Art 1 Z 52 - auch in Verbindung mit Abs 8 - ein niedrigerer Betrag an Ausgleichszulage als der nach den am in Geltung gestandenen Rechtsvorschriften gebührenden, um 9 % erhöhte Betrag an Ausgleichszulage, so ist dieser erhöhte Betrag unbeschadet der Bestimmungen der Abs 10 und 11 und des § 20 Abs 6 des gewerblichen Selbständigen-Krankenversicherungsgesetzes so lange weiter zu gewähren, als er den Betrag übersteigt, der nach den ab geltenden Bestimmungen gebührt. Der jeweils weiter zu gewährende Betrag an Ausgleichszulage ist am 1.Jänner eines jeden Jahres, erstmals am unter Bedachtnahme auf § 32 f des GSPVG mit dem Anpassungsfaktor (§ 32 a) zu vervielfachen. Ergibt sich aus der Anwendung der Abs 10 und 11 eine Minderung des weiter zu gewährenden Betrages an Ausgleichszulage, so ist bei der Vervielfachung mit dem Anpassungsfaktor von dem geminderten Betrag auszugehen.

Gemäß Art II Abs 10 mindert sich der weiter zu gewährende Betrag an Ausgleichszulage jedoch in dem Ausmaß, als sich dies aus einer Änderung des maßgebenden Sachverhaltes ergibt. Als Änderung des maßgebenden Sachverhaltes im Sinne dieser Bestimmung gilt nicht:

a) die Erhöhung einer Leistung aus der gesetzlichen Sozialversicherung auf Grund der Pensions(Renten)anpassung, b) eine Minderung des Nettoeinkommens des Pensionsberechtigten, seines Ehegatten (seiner Ehegattin) oder des gegenüber dem Pensionsberechtigten Unterhaltspflichtigen. Damit sollten nach altem Recht zustehende Ausgleichszulagen geschützt, aber auch ein allmähliches "Einschleifen" durch sukzessive Annäherung des geschützten Betrages an den nach neuem Recht errechneten Ausgleichszulagenbetrag erreicht werden.

Gemäß Art IV Z 2 des Abgabenänderungsgesetzes 1976, BGBl 143 wurden die Einheitswerte des land- und forstwirtschafltichen Vermögens zum auch für den Sozialversicherungsbereich um 10 % erhöht. In den Übergangsbestimmungen zur 24.GSPVG-Novelle ordnete der Gesetzgeber im Art IV an, daß im Rahmen des GSPVG für Zeiträume ab jeweils auch die Erhöhungen der Einheitswerte nach dem Abgabenänderungsgesetz 1976, BGBlNr 143 zu berücksichtigen sind.

Die Pensionsversicherungsträger vertraten den Standpunkt, diese Erhöhung stelle eine Änderung des Sachverhaltes im Sinne des § 292 Abs 9 ASVG,§ 89 Abs 9 GSPVG und § 85 Abs 9 B-PVG dar, berechneten auf Grund dieser Rechtsauffassung die Einkommen aus land(forst)wirtschaftlichen Betrieben neu und verminderten die nach Art VI Abs 30 der 29.ASVG-Novelle, Art II Abs 9 der 21.GSPVG-Novelle und Art II Abs 5 der 2.B-PVG-Novelle zu gewährenden Ausgleichszulagen ab entsprechend. Das Oberlandesgericht Wien als damaliges Höchstgericht hat sich dieser Rechtsauffassung in mehreren Entscheidungen (so SSV 18/1, SSV 19/81) nicht angeschlossen und ausgesprochen, daß sich die im Abgabenänderungsgesetz 1976 vorgesehene 10 %ige Erhöhung der Einheitswerte nicht auf die Höhe der weiter zu gewährenden geschützten Ausgleichszulage auswirke, weil der Einheitswert bei der Berechnung der Einkünfte bis zur 21.GSPVG-Novelle keinen Einfluß auf die Ausgleichszulage gehabt habe, eine Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes damit nicht eingetreten sei. "Um einer solchen, der Absicht des Gesetzgebers nicht entsprechenden Judikatur den Boden zu entziehen" (93 BlgNR 15.GP, 8) wurde in Art III Abs 3 der 2. GSVG-Novelle BGBl 1979/531 (ebenso wie in den entsprechenden Bestimmungen des ASVG und B-PVG) folgende Bestimmung aufgenommen:

Bei der Anwendung der Bestimmung des Art II Abs 10 erster Satz der 21.Novelle zum GSPVG gelten für Zeiträume ab dem als Änderungen des maßgeblichen Sachverhaltes alle Sachverhaltsänderungen, die nach der jeweils ab geltenden Rechtslage einen Einfluß auf die Ausgleichszulage bewirken. Als derartige Änderungen des Sachverhaltes gelten jedoch nicht Einkommenserhöhungen, die sich ausschließlich durch die Anwendung des § 89 Abs 10 des GSPVG bzw. des § 149 Abs 8 des GSVG sowie die Einführung und die Erhöhung des Versicherungswertes gemäß § 12 Abs 2 des B-PVG bzw. des § 23 Abs 2 des BSVG ergeben. Der nach Art II Abs 9 der 21.Novelle zum GSPVG weiter zu gewährende Betrag an Ausgleichszulage mindert sich um jenen Betrag, um den eine Ausgleichszulage bei einer solchen Sachverhaltsänderung zum Zeitpunkt dieser Sachverhaltsänderung zu mindern wäre, unabhängig davon, ob eine solche Änderung einen Einfluß auf die Ausgleichszulage nach dem Stand der gesetzlichen Vorschriften zum gehabt hätte. Für Zeiträume ab dem gelten Erhöhungen der Einheitswerte nach dem Abgabenänderungsgesetz 1976 jedenfalls als Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes im Sinne des Art II Abs 10 der 21.Novelle zum GSPVG bzw. als Änderung der für die Zuerkennung der Ausgleichszulage maßgebenden Sach- und Rechtslage gemäß § 155 Abs 3 ungeachtet dessen, daß sie am keine Auswirkungen auf die Ausgleichszulage gehabt hätten und unabhängig davon, ob am das Eigentum am land(forst)wirtschaftlichen Betrieb noch bestanden hat. Damit hat der Gesetzgeber eindeutig zum Ausdruck gebracht, daß die Erhöhung der Einheitswerte eine Änderung des Sachverhaltes darstellt, der Einfluß auf Ausgleichszulagenschutzbeträge hat. Ob und inwieweit Sachverhaltsänderungen von Einfluß auf eine geschützte Ausgleichszulage sind, ist dabei unabhängig davon, ob eine solche Änderung einen Einfluß auf die Ausgleichszulage nach dem Stand der gesetzlichen Vorschriften zum gehabt hätte, zu prüfen. Auch durch die gewählte Formulierung in Art III Abs 3, daß Erhöhungen der Einheitswerte nach dem Abgabenänderungsgesetz 1976 "jedenfalls" als Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes im Sinne des Art II Abs 10 der 21.GSPVG-Novelle gelten, wollte der Gesetzgeber seine Absicht, (wegen der gegenteiligen Judikatur des Oberlandesgerichtes Wien) nur besonders hervorheben, nicht aber auf Einheitswerterhöhungen nur nach dem Abgabenänderungsgesetz 1976 einschränken. Durch die erfolgte Klarstellung war es auch nicht erforderlich, anläßlich der Erhöhung der Einheitswerte auf Grund der Hauptfeststellung zum , welche für den Bereich des Sozialversicherungsrechtes erst ab dem zum Tragen kam (Art II Abs 4 der 7.GSVG-Novelle BGBl 1982/648) neuerlich eine Interpretation dahin vorzunehmen, daß eine weitere Änderung der Einheitswerte auch eine Änderung des Sachverhaltes darstelle und dadurch auch auf geschützte Ausgleichszulagen von Einfluß sei. Die Erhöhung der Einheitswerte auf Grund der Hauptfeststellung zum ist daher bei der Berechnung der geschützten Ausgleichszulage der Klägerin ab als Einkommenserhöhung ebenso zu berücksichtigen, wie (von der klagenden Partei unbestritten) eine Änderung der pauschalierten Sachbezüge. In beiden Fällen wurde durch den Gesetzgeber eine Anpassung durch Anhebung des gestiegenen pauschalierten Wertes des Einkommens vorgenommen. Art III Abs 3 der 2.GSPVG-Novelle steht der Neuberechnung der geschützten Ausgleichszulage nicht entgegen, da sich die Einkommenserhöhung nicht ausschließlich durch die Anwendung des § 89 Abs 10 GSPVG bzw. des § 149 Abs 8 GSVG oder des § 12 Abs 2 B-PVG bzw. des § 23 Abs 2 BSVG sondern durch die Erhöhung der Einheitswerte ergeben hat.

Da am auf Grund der angeführten Übergangsbestimmungen im Bereich des GSPVG Anspruch auf eine Leistung bestand, die höher ist als die sich nach den Bestimmungen des GSVG ergebende entsprechende Leistung, so ist die Leistung ab in dem sich auf Grund der bisherigen Bestimmungen jeweils ergebenden Ausmaß weiter zu gewähren und zwar so lange, als sie die Leistung übersteigt, die nach den Bestimmungen des GSVG gebührt (§ 238 Abs 3 GSVG). Daher sind die Bestimmungen des Art II Abs 9 und 10 der 21.GSPVG-Novelle auf den vorliegenden Fall weiter anzuwenden.

Die sich aus der Erhöhung der Einheitswerte ergebenden monatlichen Einkommensbeträge sind dabei gemäß § 89 Abs 10 GSPVG bei der erstmaligen Ermittlung mit dem Produkt der seit festgestetzten Anpassungsfaktoren, somit mit dem Mischfaktor 1,92939 zu vervielfachen. Dies ergibt sich aus Art III Abs 3 der 2. GSVG-Novelle, wonach sich der weiter zu gewährende Betrag an Ausgleichszulage um jenen Betrag mindert, um den eine Ausgleichszulage bei einer solchen Sachverhaltsänderung zum Zeitpunkt dieser Sachverhaltsänderung zu mindern wäre. Der Einheitswert auf Grund der Hauptfeststellung 1979 ist dabei zunächst nach dem Bewertungsgesetz 1979 um 5 % zu erhöhen, dann - entgegen der Berechnungsmethode der beklagten Partei und des Berufungsgerichtes - gemäß § 25 des Bewertungsgesetzes 1979 BGBl 318 auf volle S 1.000 abzurunden. 21,6 % des so ermittelten Einheitswertes sind gemäß Art II Abs 3 der 7.GSVG-Novelle der Ermittlung des Einkommens zugrundzulegen. Ein Zwölftel dieses Betrages, gerundet auf volle Schillinge, stellt das monatliche Einkommen dar, welches gemäß § 89 Abs 10 GSPVG mit dem Mischfaktor der Jahre 1974 bis 1982 von 1,92939 zu vervielfachen ist. In gleicher Weise ist mit dem Einheitswert auf Grund der Hauptfeststellung 1971 zu verfahren, nur daß der Ermittlung des Nettoeinkommens 25 % des Einheitswertes zugrundzulegen sind. Die Differenz zwischen den beiden Berechnungen ergibt die zu berücksichtigende Einheitswerterhöhung.

Geht man von der unbestrittenen Ausgleichszulage für 1982 im Betrag von S 634,30 aus, so sind davon für die folgenden Jahre die Einheitswerterhöhungen und die unbestrittenermaßen erfolgte Sachbezugserhöhung abzuziehen und die so errechneten Beträge gemäß Art II Abs 9 letzter Satz der 21.GSPVG-Novelle mit dem Anpassungsfaktor des jeweiligen Jahres zu vervielfachen. Dagegen findet eine Anpassung der Einkommensbeträge gemäß Art II Abs 10 der 21. GSPVG-Novelle für die Jahre ab 1983 nicht statt, weil es sich dabei - mangels Änderung der Einheitswerte - um Einkommenserhöhungen handeln würde, die sich ausschließlich durch die Anwendung des § 89 Abs 10 GSPVG ergeben würden, was jedoch gemäß Art III Abs 3 der 2. GSVG-Novelle keine Änderung des Sachverhaltes im Sinne des Art II Abs 10 der 21.GSPVG-Novelle darstellt. Danach errechnet sich die strittige Ausgleichszulage für das Jahr 1985 wie folgt:

Einheitswert auf Grund der Hauptfest-

stellung 1979 S 34.000,--

Erhöhung um 5 % nach dem Bewertungs-

änderungsgesetz 1979 S 1.700,--

S 35.700,--

gerundet S 35.000,--

hievon 21,6 % S 7.560,--

davon 1/12 S 630,--

mal Anpassungsfaktor 1,92939 S 1.215,52

gerundet S 1.216,--

===========

Einheitswert auf Grund der Hauptfest-

stellung 1971 S 27.000,--

Erhöhung um 10 % nach dem Abgaben-

änderungsgesetz 1979 S 2.700,--

S 29.700.--

gerundet S 29.000,--

hievon 25 % S 7.250,--

davon 1/12 S 604,20

mal Anpassungsfaktor 1,92939 S 1.165,74

gerundet S 1.166,--

===========

Zu berücksichtigende Einheitswert-

erhöhung daher S 50,--

Ausgleichszulage 1982 S 634,30

minus Einheitswerterhöhung S 50,--

minus Sachbezugserhöhung S 24,--

S 560,30

mal Anpassungsfaktor 1983

1,055 S 591,11

Ausgleichszulage 1983 ge

rundet S 591,10

Ausgleichszulage 1983 mal An-

passungsfaktor 1984 1,040 S 614,74

Ausgleichszulage 1984 ge-

rundet S 614,70

Ausgleichszulage 1984 S 614,70

minus Sachbezugserhöhung S 30,--

S 584,70

mal Anpassungsfaktor 1985

1,033 S 603,99

Ausgleichszulage 1985 gerundet S 604,--

===========

Der Revision war daher im aufgezeigten Umfang Folge zu geben.

Der Vorbehalt der Revisionskosten beruht auf § 52 ZPO.