OGH vom 16.01.2019, 13Os152/18d
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Sischka als Schriftführer in der Übergabesache der Manuela S*****, AZ 28 HR 165/18s des Landesgerichts Feldkirch, über die Grundrechtsbeschwerde der Betroffenen gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck als Beschwerdegericht vom , AZ 6 Bs 258/18v (ON 31 der HR-Akten), nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Grundrechtsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht Innsbruck einer Beschwerde der Betroffenen Manuela S***** gegen Punkt 2 des Beschlusses des Landesgerichts Feldkirch vom (ON 19) über die Fortsetzung der Übergabehaft nicht Folge und ordnete seinerseits die Fortsetzung dieser Haft aus den Haftgründen der Flucht- und der Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 1 und 3 lit b StPO iVm § 18 Abs 2 EUJZG und § 29 ARHG an.
Dieser Beschluss wurde der Betroffenen (und deren Verteidigerin) am zugestellt. Bereits am langte ein von der Betroffenen selbst handschriftlich verfasstes, als „Nichtigkeitsbeschwerde“ bezeichnetes Schreiben (ON 32) beim Landesgericht Feldkirch ein, mit welchem sie ersichtlich diese Beschwerdeentscheidung bekämpft.
Nach Auflösung des Vollmachtsverhältnisses zu ihrer Verteidigerin stellte die Betroffene am einen Antrag auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers (ON 41), welcher mit Beschluss vom bewilligt wurde (ON 42).
Das Oberlandesgericht Innsbruck stellte die oben bezeichnete Eingabe der Betroffenen (ON 32) am an deren frühere Verteidigerin mit der Aufforderung „zur anwaltlichen Unterfertigung oder allenfalls Zurückziehung binnen 7 Tagen“ und dem Hinweis auf § 3 Abs 2 GRBG zurück.
Am brachte der Verfahrenshilfeverteidiger, der nach eigenem Vorbringen am „von der früheren Verteidigung“ von der Aufforderung des Oberlandesgerichts Innsbruck „in Kenntnis gesetzt“ worden und dem diese Eingabe tatsächlich zugekommen war (§ 9 Abs 3 zweiter Satz ZustG [die aus § 80 Abs 2 StPO idF vor BGBl I 2004/19 übernommene Einschränkung in § 82 Abs 2 StPO erweist sich – zufolge zwischenzeitiger Änderung des § 9 ZustG – als nachträglich planwidrig zu weit und ist daher um den Verweis auf diese Heilungsmöglichkeit teleologisch zu reduzieren]), den nunmehr von ihm unterfertigten Schriftsatz ein.
Eine Grundrechtsbeschwerde muss von einem Verteidiger unterschrieben sein, widrigenfalls die Eingabe vorerst zur Behebung dieses Mangels und Wiedervorlage binnen einer Woche zurückzustellen ist (§ 3 Abs 2 GRBG). Wird die fehlende Unterschrift trotz Einräumung der Gelegenheit zur Mängelbehebung nicht fristgerecht nachgetragen, ist die Grundrechtsbeschwerde zurückzuweisen (RISJustiz RS0061474). In Ermangelung einer § 4 Abs 1 zweiter Satz GRBG entsprechenden Regelung für dieses Verbesserungsverfahren wird die siebentägige Frist nur gewahrt, wenn der verbesserte Schriftsatz beim Gericht erster Instanz eingebracht wird (Kier in WK2 GRBG § 3 Rz 30), was hier – wie dargelegt – nicht geschah.
Die wegen Fehlens einer Verteidigerunterschrift unzulässige Grundrechtsbeschwerde war daher ohne Kostenzuspruch (§ 8 GRBG) zurückzuweisen.
Zusatzinformationen
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ECLI: | ECLI:AT:OGH0002:2019:0130OS00152.18D.0116.000 |
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