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VfGH vom 27.06.2001, B1296/99

VfGH vom 27.06.2001, B1296/99

Sammlungsnummer

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Leitsatz

Anlaßfallwirkung der Aufhebung des § 70a Wr BauO 1930 idF LGBl 61/1998 mit E v , G25/01.

Spruch

Die Beschwerdeführer sind durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in ihren Rechten verletzt worden.

Der Bescheid wird aufgehoben.

Die Stadt Wien ist schuldig, den Beschwerdeführern zu Handen ihrer Rechtsvertreter die mit S 29.500,- bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Mit Spruchpunkt II des Bescheides vom wies der Magistrat der Stadt Wien die von den Nachbarn und nunmehrigen Beschwerdeführern erhobenen Einwendungen gegen die Errichtung einer Wohnhausanlage auf der Liegenschaft in Wien 14, Viktor Hagl-Gasse/Salzwiesengasse, EZ 510, KG Hadersdorf, mit denen die Verletzung subjektiv-öffentlicher Nachbarrechte gemäß § 134a Bauordnung für Wien (im Folgenden: BO f Wien) geltend gemacht wurden, gemäß § 70a Abs 7 iVm § 134a Abs 1 BO f Wien teils als unbegründet ab, teils als unzulässig zurück. Auf die geplante Wohnhausanlage der BOE-Bauobjekt-Entwicklungs Gesellschaft mbH & Co KG wurde das vereinfachte Baubewilligungsverfahren gemäß § 70a BO f Wien angewendet.

Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung der Beschwerdeführer wies die Bauoberbehörde für Wien mit dem angefochtenen Bescheid vom ab.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die auf Art 144 Abs 1 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung in Rechten wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm geltend gemacht und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides begehrt wird.

3. Die Bauoberbehörde für Wien legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie beantragt, die Beschwerde abzuweisen.

4. Die mitbeteiligte Partei erstattete eine Äußerung, in der sie beantragt, die Beschwerde zurück- bzw. abzuweisen und der mitbeteiligten Partei Kostenersatz zuzusprechen.

II. 1. Aus Anlass der vorliegenden Beschwerde hat der Verfassungsgerichtshof von Amts wegen gemäß Art 140 Abs 1 B-VG mit Beschluss vom ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des § 70a BO f Wien, LGBl. Nr. 11/1930, idF LGBl. Nr. 61/1998, eingeleitet.

In der nichtöffentlichen Sitzung am , G25/01, hat der Verfassungsgerichtshof § 70a BO f Wien, LGBl. Nr. 11/1930, idF LGBl. Nr. 61/1998, als verfassungswidrig aufgehoben.

2. Die belangte Behörde hat daher eine verfassungswidrige Gesetzesbestimmung angewendet. Es ist nach Lage des Falles offenkundig, dass ihre Anwendung für die Rechtsstellung der Beschwerdeführer nachteilig war. Die Beschwerdeführer wurden also durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer verfassungswidrigen Gesetzesbestimmung in ihren Rechten verletzt (vgl. VfSlg. 10.404/1985).

Der Bescheid war daher aufzuheben.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 88 VerfGG 1953. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in Höhe von S 4.500,- und eine Eingabegebühr in Höhe von S 2.500,- enthalten.

Der mitbeteiligten Partei war der Ersatz der Kosten für die Erstattung ihrer Äußerung nicht zuzusprechen, da sie zur Rechtsfindung keinen Beitrag leisten konnte (vgl. VfSlg. 10.228/1984).

4. Diese Entscheidung konnte gemäß § 19 Abs 4 Z 3 VerfGG 1953 ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

Fundstelle(n):
CAAAD-81522