VfGH vom 09.06.2011, B1296/10
19382
Leitsatz
Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch Abweisung der Berufung gegen einen Verhandlungsbeschluss in einer Disziplinarangelegenheit; vertretbare Annahme eines begründeten Verdachts für das Vorliegen von Dienstpflichtverletzungen durch einen in Grundbuchssachen tätigen Beamten; Zurückweisung der Beschwerde gegen die teilweise Einstellung des Disziplinarverfahrens mangels Beschwer
Spruch
I. Die Beschwerde wird, soweit sie sich gegen den ersten Absatz des Spruches des angefochtenen Bescheides (Einstellung des Disziplinarverfahrens hinsichtlich des Punktes I.7. des Verhandlungsbeschlusses) richtet, zurückgewiesen.
II. Der Beschwerdeführer ist durch den zweiten Absatz des Spruches des angefochtenen Bescheides weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.
Die Beschwerde wird in diesem Umfang abgewiesen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen und Vorverfahren
1. Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Dienststelle war das Bezirksgericht Bludenz, wo er als Leiter der Geschäftsabteilung für Grundbuchssachen verwendet wurde.
Mit Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom wurde der Beschwerdeführer gemäß § 14 Abs 1 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 - BDG 1979 von Amts wegen mit Ablauf des in den Ruhestand versetzt.
2. Mit rechtskräftigem Bescheid der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Justiz vom wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 123 BDG 1979 ein Disziplinarverfahren eingeleitet und dieses bis zum rechtskräftigen Abschluss eines beim Bezirksgericht Dornbirn nach der Winkelschreibereiverordnung eingeleiteten Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 114 Abs 2 erster Satz BDG 1979 unterbrochen.
3. Mit Bescheid der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Justiz vom wurde das Disziplinarverfahren gegen den Beschwerdeführer teilweise eingestellt.
In Punkt I. des genannten Bescheides wurde gemäß § 124 Abs 1 BDG 1979 die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beschlossen, weil der Beschwerdeführer beschuldigt werde,
"1. zwischen 10.02. und den im Grundbuchsakt TZ … BG Bludenz eingebrachten Schenkungs- und Kaufvertrag vom 08.04. bzw. mit dem Zusatz 'manipulierte Version II nach Einlauf vom ' und 'manipulierte Version nach ' in die elektronische Urkundensammlung eingestellt zu haben, wobei die erste Einstellung zur Einsicht für Gerichte und die zweite Einstellung zur Einsicht für die Öffentlichkeit im Internet erfolgt sei;
2. die nachstehend durch den Dienstvorgesetzten VorstdBG Dr. E M erteilten Weisungen nicht befolgt zu haben, und zwar
a) vom , den Zusatz 'manipulierte Version II nach Einlauf' oder Zusätze dieser Art in Hinkunft zu unterlassen, durch Einstellung des Zusatzes 'manipulierte Version nach ' in die Urkundensammlung,
b) vom , den Grundbuchsakt TZ … BG Bludenz samt Originalurkunden umgehend vorzulegen, durch Vorlage unter Zurückbehaltung der Originalurkunden mit der wahrheitswidrigen Erklärung, diese seien wie üblich bereits an die Parteien zurückgeschickt worden,
c) vom , in Kenntnis einer ausgesprochenen vorläufigen Suspendierung die in seinem Dienstzimmer befindlichen Schriftstücke vorzuweisen, um deren allfällige dienstliche Eigenschaft überprüfen zu können, durch Vernichtung eines Teils dieser Schriftstücke im Papierhäcksler sowie durch Weigerung, weitere Schriftstücke/Unterlagen - auch nach gleichlautender Aufforderung durch den Vorsteher der Geschäftsstelle des Landesgerichts Feldkirch ADir RR R H - dem Dienstvorgesetzten zur Einsicht zu übergeben;
3. zwischen und eine vom Rechtspfleger
B W im Grundbuchsakt TZ … BG Bludenz erlassene Zustellverfügung (Nr. 11 an M K) durch Übermalen des handschriftlichen Zusatzes '+OU' mit einem Korrekturroller verändert zu haben;
4. am beim Nachtrag zum Schenkungs- und Kaufvertrag vom eigenmächtig die neue Tagebuchzahl … vergeben zu haben, wodurch eine neue Plombe ohne Grundbuchsgesuch bei den EZ … KG Bludenz gesetzt worden sei;
5. am unter Umgehung des Dienstweges eine an die Staatsanwaltschaft Feldkirch und an das Bundesministerium für Justiz gerichtete anonyme Strafanzeige (insbesondere) gegen ADir.in M U wegen des Verdachts des Amtsmissbrauchs und der Urkundenfälschung unter Bezug auf die grundbücherliche Durchführung des Schenkungs- und Kaufvertrages vom übermittelt zu haben, ohne dass Gefahr im Verzug oder Anhaltspunkte vorgelegen wären, wonach [dem Beschwerdeführer] die Einhaltung des Dienstwegs billigerweise nicht zumutbar gewesen wäre;
6. zwischen und seine Abwesenheit vom Dienst zur ladungsgemäßen Teilnahme an einer Tagsatzung am beim Bezirksgericht Montafon nicht unverzüglich seinem Vorgesetzten bekanntgegeben zu haben;
7.
a) nach dem die Rücküberweisungsanträge der Rechtsanwälte S, S, S Partner zu TZ … BG Bludenz und der Rechtsanwälte Dr. P, Dr. K, Dr. F, Dr. S OEG zu TZ … BG Bludenz nicht ordnungsgemäß im Register erfasst und auch nicht erledigt zu haben, sowie
b) den Antrag des Dr. V vom auf Zusendung eines Grundbuchsausdrucks weder registermäßig erfasst noch in der Folge erledigt zu haben.
[Der Beschwerdeführer] steht im Verdacht, hiedurch
zu 1., 3., 4. u. 7. gegen seine Dienstpflicht nach § 43 Abs 1 BDG 1979, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen,
zu 2. gegen seine Dienstpflicht nach § 44 Abs 1 BDG 1979, seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen - soweit verfassungsgesetzlich nichts anderes bestimmt ist - zu befolgen,
zu 6. gegen seine Dienstpflicht nach § 51 Abs 1 BDG 1979, im Fall der Abwesenheit vom Dienst, ohne davon befreit oder enthoben zu sein, den Grund seiner Abwesenheit unverzüglich seinem Vorgesetzten zu melden und seine Abwesenheit zu rechtfertigen, und
zu 5. gegen seine Dienstpflicht nach § 54 Abs 1 BDG 1979, Anbringen, die sich auf sein Dienstverhältnis oder auf seine dienstlichen Aufgaben beziehen, bei seinem unmittelbaren Dienstvorgesetzten einzubringen,
verstoßen und hiedurch schuldhaft Dienstpflichtverletzungen im Sinn des § 91 BDG 1979 begangen zu haben". (Zitat ohne die im Original enthaltenen Hervorhebungen)
4. Über die gegen Punkt I. dieses Bescheides vom Beschwerdeführer erhobene Berufung entschied die Berufungskommission beim Bundeskanzleramt (in der Folge: Berufungskommission) mit Bescheid vom wie folgt:
"Der Berufung wird teilweise Folge gegeben und das Disziplinarverfahren hinsichtlich des Punktes I.7. gemäß § 118 Abs 1 Z 2 BDG 1979 eingestellt.
Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen."
Begründend wird im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
"Vorauszuschicken ist, dass durch den Verhandlungsbeschluss - ebenso wie auch durch den Einleitungsbeschluss - kein Vorgriff auf die Beurteilung im Disziplinarverfahren selbst getroffen wird. Beim Einleitungs- und beim Verhandlungsbeschluss handelt es sich um Entscheidungen im Verdachtsbereich. Damit ist noch keine Feststellung einer Dienstpflichtverletzung verbunden, sondern es wird lediglich festgestellt, dass die theoretische Möglichkeit des Vorliegens einer solchen Dienstpflichtverletzung bestehen könnte. Die Klärung der Rechts- und Schuldfrage ist dem Disziplinarverfahren vorbehalten (vgl. BerK , GZ 100/9-BK/00; BerK , GZ 90/7-BK/97 u. a.).
Aus dieser Funktion des Verhandlungsbeschlusses ergibt sich auch die Aufgabe der Berufungskommission. Diese hat sich in gleicher Weise wie die Behörde erster Instanz mit der Sache zu befassen und (nur) zu prüfen, ob ausreichend Verdachtsmomente gegen den BW [Berufungswerber; Beschwerdeführer im verfassungsgerichtlichen Verfahren] vorliegen, welche die Annahme einer Dienstpflichtverletzung rechtfertigen. Weiters hat sie im Rahmen einer (bloßen) 'Grobprüfung' das Vorliegen von Einstellungsgründen nach § 118 BDG zu prüfen (vgl. BerK , GZ 23/8-BK/00). Demzufolge hat auch der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom , 9[2]/09/0056, entschieden, dass nur offenkundige Gründe, die für eine Einstellung sprechen, der Einleitung eines Disziplinarverfahrens entgegenstehen.
Ausgehend davon ergibt sich für die vorliegende
Berufungssache Folgendes:
Zu I.1.:
Unter diesem Punkt wird dem BW eine unkorrekte Aufgabenerfüllung durch Anbringen geschäftsordnungswidriger Zusätze bei Einstellungen in die elektronische Urkundensammlung zur Last gelegt.
Der BW führt dazu aus, dass er verpflichtet gewesen sei, auf die vorgenommene Manipulation der Grundbuchsurkunde hinzuweisen, um dem Vertrauensgrundsatz im Grundbuchsrecht Rechnung zu tragen.
Nach § 43 Abs 1 BDG 1979 hat der Beamte seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen. Die dienstlichen Aufgaben ergeben sich einerseits aus dem Arbeitsplatz, der dem Beamte[n] zugewiesen ist, und andererseits in inhaltlicher Hinsicht aus den maßgebenden (Verwaltungs )Vorschriften.
Aufgabe des BW - als Beamter des Fachdienstes - war es im konkreten Zusammenhang lediglich, den Schenkungs- und Kaufvertrag einzuscannen und in die elektronische Urkundensammlung einzustellen. Für die vom BW ins Treffen geführte Verpflichtung zum Hinweis auf eine Manipulation der Vertragsurkunde in der Bezeichnung des Dokuments in der elektronischen Urkundensammlung findet sich keinerlei Anhaltspunkt, zumal sich der grundbuchsrechtliche Vertrauensgrundsatz prinzipiell nur auf Eintragungen im Hauptbuch bezieht (vgl. Koziol/Welser, Bürgerliches Recht12, I, 328), nicht aber auf die Urkundensammlung und noch weniger auf die Bezeichnung von Urkunden in derselben. Zur Anbringung eines Zusatzes als Hinweis auf die seiner Ansicht nach erfolgte unzulässige Manipulation der Urkunde war der BW weder befugt noch verpflichtet. Vielmehr hätte er seine Bedenken seinem Vorgesetzten mitteilen und dessen Weisung in Bezug auf die weitere Vorgangsweise einholen müssen, wie es der BW durch Vorlage des Aktes an den VdBG Bludenz ja ohnehin getan hat … .
Zur subjektiven Tatseite weist die DK [Disziplinarkommission] darauf hin, dass es sich beim BW um einen langjährigen Grundbuchsführer handle, und dass die aus dem Akteninhalt ableitbaren Spannungen zwischen ihm und der Rechtspflegerin ADir U den Schluss zuließen, dass es ihm nicht nur um die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben gegangen sei. Ob diese im Verdachtsbereich begründeten Erwägungen zutreffen, wird die DK nach Würdigung der Glaubwürdigkeit der Aussagen des BW und der Zeugen in der mündlichen Verhandlung zu beurteilen haben.
Zu I.2.:
Unter diesem Punkt wird dem BW zur Last gelegt, drei Weisungen seines Vorgesetzten, des Vorstehers des Bezirksgerichtes Bludenz, nicht befolgt zu haben.
Gemäß § 44 Abs 1 BDG 1979 hat der Beamte seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- und Fachaufsicht über den Beamten betraut ist.
Der Beamte kann die Befolgung einer Weisung ablehnen, wenn die Weisung entweder von einem unzuständigen Organ erteilt worden ist oder die Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde (Abs2 leg.cit.). Hält der Beamte eine Weisung aus einem anderen Grund für rechtswidrig, so hat er, wenn es sich nicht wegen Gefahr im Verzug um eine unaufschiebbare Maßnahme handelt, vor Befolgung der Weisung seine Bedenken dem Vorgesetzten mitzuteilen. Der Vorgesetzte hat eine solche Weisung schriftlich zu erteilen, widrigenfalls sie als zurückgezogen gilt (Abs3 leg.cit.).
Im Einzelnen ist festzuhalten:
Zu I.2.a.:
Der BW behauptet, dass er nach der Weisung vom , Zusätze der im Punkt I.1. umschriebenen Art in Hinkunft zu unterlassen, keinerlei Urkunden mit dem Hinweis auf eine manipulierte Version in die Urkundensammlung eingestellt habe.
Dem steht der Bericht des Vorstehers des Bezirksgerichtes Bludenz vom entgegen, wonach sich der BW der Verfügung des Gerichtsvorstehers vom widersetzt und den Schenkungs- und Kaufvertrag ein zweites Mal (mit dem Zusatz 'manipulierte Version nach ') in der elektronischen Urkundensammlung veröffentlicht habe … . Die Entscheidung, welche der beiden Versionen die glaubwürdigere ist, muss letztlich der Beurteilung durch die DK auf Grund der Ergebnisse der mündlichen Verhandlung vorbehalten bleiben.
Zu I.2.b.:
Der BW bringt vor, dass er die Weisung vom , den Grundbuchsakt samt Originalurkunden dem Gerichtsvorsteher vorzulegen, gar nicht hätte befolgen dürfen, weil dieser Akt samt den Originalurkunden zu diesem Zeitpunkt bereits 'mündlich' durch die Korruptionsstaatsanwaltschaft beschlagnahmt gewesen sei.
Die Nichtbefolgung der gegenständlichen Weisung wäre gemäß § 44 Abs 2 BDG 1979 nur dann gerechtfertigt gewesen, wenn deren Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen hätte. In Betracht kommt hier nur das Vergehen des Verstrickungsbruches nach § 271 Abs 1 StGB, wobei allerdings schon zweifelhaft ist, ob der vom BW behauptete mündliche Auftrag des Leiters der Korruptionsstaatsanwaltschaft eine 'In-Beschlagnahme' im Sinne dieses Tatbestandes darstellt und ob der BW diesfalls bei Vorlage an den Vorsteher des Bezirksgerichtes Bludenz die Urkunden der Verstrickung entzogen hätte.
Abgesehen davon steht aber überhaupt noch nicht fest, ob ein solcher Auftrag der Korruptionsstaatsanwaltschaft im Zeitpunkt der gegenständlichen Weisung vom überhaupt existiert hat. Die DK hat sich in ihrer Begründung ausführlich mit den widersprüchlichen Angaben des BW auseinandergesetzt und überdies zutreffend auf den Bericht der Korruptionsstaatsanwaltschaft vom hingewiesen, wonach der BW fernmündlich gegenüber dem Leiter dieser Behörde deponiert habe, dass sich der gefälschte Vertrag noch in seiner Gewahrsam befände, dieser jedoch im Fall seiner Herausgabe vielleicht nicht mehr verfügbar sein könnte, woraufhin die Korruptionsstaatsanwaltschaft (erst) am die - am folgenden Tag vollzogene - Sicherstellung des Grundbuchsaktes samt gegenständlicher Urkunde angeordnet habe … . Es liegen daher jedenfalls ausreichende Verdachtsmomente für den gegenständlichen Vorwurf vor.
Zu I.2.c.:
Dazu führt der BW aus, dass er seinem Dienstvorgesetzten sogar angeboten habe, die Schriftstücke gemeinsam zu sichten, dies zum Beweis dafür, dass es sich um private Schriftstücke handle; Dr. M und ADir H hätten dieses Angebot jedoch abgelehnt. Außerdem habe er keine dienstlichen, sondern ausschließlich private Schriftstücke vernichtet, wozu er berechtigt gewesen sei. Schließlich sei er auch gar nicht verpflichtet, seinem Vorgesetzten private Schriftstücke vorzuzeigen, sondern würde eine solche Weisung sogar das Briefgeheimnis verletzen und wäre damit strafrechtlich bedenklich.
Die DK hat in ihrer Begründung zutreffend darauf hingewiesen, dass dieser Einlassung des BW die Berichte des Vorstehers des Bezirksgerichtes Bludenz … und des Vorstehers der Geschäftsstelle des Landesgerichtes Feldkirch ADir RR R H … entgegenstehen. Insofern somit divergierende Aussagen vorliegen, wird sich die DK damit im Rahmen ihrer Beweiswürdigung nach Durchführung der mündlichen Verhandlung auseinanderzusetzen haben.
In rechtlicher Hinsicht ist auch hier darauf zu verweisen, dass der BW die gegenständliche Weisung gemäß § 44 Abs 2 BDG 1979 nur dann nicht befolgen hätte dürfen, wenn deren Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen hätte. Diese Bestimmung bezweckt, dass eine Weisung den Adressaten (also den Weisungsempfänger) nicht mit dem Strafgesetz in Konflikt bringen soll (Kucsko-Stadlmayer, Disziplinarrecht3, 171). Die Argumentation des BW, dass die gegenständliche Weisung in Bezug auf seine privaten Schriftstücke das Briefgeheimnis verletzt hätte, ist daher schon deshalb nicht zielführend, weil nicht ersichtlich ist, inwiefern der BW selbst - wenn er diese Schriftstücke seinen Vorgesetzten weisungsgemäß vorgezeigt hätte - den Tatbestand der Verletzung des Briefgeheimnisses nach § 118 StGB erfüllt hätte.
Zu I.3.:
In diesem Punkt wird dem BW vorgeworfen, eine vom Rechtspfleger B. W erlassene Zustellverfügung durch Übermalen eines Zusatzes (mit dem die Rückstellung der Originalurkunde an eine Partei verfügt wurde) eigenmächtig verändert zu haben.
Der BW bringt dazu vor, dass die Urheberschaft des B. W hinsichtlich der Zustellverfügung bisher nicht habe geklärt werden können, womit auch dieser Disziplinarvorwurf in sich zusammenbreche.
Dieses Vorbringen vermag den bestehenden Verdacht einer Verletzung der Dienstpflicht nach § 43 Abs 1 BDG 1979 nicht zu entkräften, da es Aufgabe des BW als Beamter des Fachdienstes war, die im Akt befindliche Zustellverfügung zu vollziehen, und er diese keinesfalls eigenmächtig hätte verändern dürfen, unabhängig davon, von welchem Rechtsprechungsorgan diese Verfügung stammte.
Zu I.4.:
In diesem Punkt wird dem BW zur Last gelegt, bei einem Nachtrag zu einem (bereits davor im Grundbuch eingelangten) Schenkungs- und Kaufvertrag eigenmächtig eine neue Tagebuchzahl vergeben zu haben.
Der BW führt dazu aus, dass alle neuen Grundbuchseingaben fortlaufend mit einer Tagebuchzahl zu versehen seien, um dem Rangordnungsprinzip Rechnung zu tragen. Das Unterlassen der Vergabe einer neuen Tagebuchzahl hätte gegen einschlägige grundbuchsrechtliche Vorschriften verstoßen und wäre somit rechtswidrig gewesen.
Es trifft zu, dass nach § 450 Abs 3 Geo. Grundbuchsstücke genau in der durch den Eingangsvermerk bestimmten Reihenfolge des Einlangens, und zwar jedes Stück unter einer besonderen Zahl, in das Tagebuch einzutragen sind. Bei dem gegenständlichen Nachtrag … handelte es sich jedoch evidentermaßen nicht um ein neues Grundbuchsgesuch, sondern um eine von den Vertragsparteien unterfertigte Ergänzung des zu TZ … eingetragenen Schenkungs- und Kaufvertrages vom .
Entgegen der Einlassung des BW bei seiner Vernehmung als Disziplinarbeschuldigter ist in Grundbuchssachen sehr wohl eine Verbesserung von Formgebrechen zulässig: [D]iese Möglichkeit wurde mit § 82a GBG idF der GBG-Novelle 2008, BGBl. I Nr. 100/2008, ausdrücklich geregelt, bereits davor aber von der Rechtsprechung anerkannt (vgl. Danzl, Geo., Anm. 1 zu § 59 Geo. mwN). Da eine Verbesserung von Grundbuchseingaben nur dann sinnvoll ist, wenn sie rangwahrend erfolgt, ist es offenkundig, dass ein Einlaufstück, mit dem eine solche Verbesserung vorgenommen wird, nicht zu einer neuen Tagebuchzahl einzutragen und demnach auch nicht mit einer neuen vorläufigen Plombe zu versehen ist.
Zwar ist im konkreten Fall fraglich, ob es sich beim gegenständlichen Nachtrag um eine nach § 82a GBG zulässige Verbesserung handelte. Die Beurteilung der Zulässigkeit der Verbesserung war jedoch nicht Sache des BW als Beamter des Fachdienstes. Vielmehr hätte der BW im Zweifel Rücksprache mit dem zuständigen Rechtsprechungsorgan halten müssen und die formal als Verbesserung eingebrachte Eingabe jedenfalls nicht eigenmächtig unter einer neuen Tagebuchzahl erfassen dürfen.
Es liegen somit ausreichende Anhaltspunkte für den Verdacht einer Verletzung der Dienstpflicht nach § 43 Abs 1 BDG 1979 vor; ob dieser Verdacht (vor allem auch hinsichtlich der subjektiven Tatseite) begründet ist, wird die DK nach den Ergebnissen der mündlichen Verhandlung zu beurteilen haben.
Zu I.5.:
Hier wird dem BW vorgeworfen, eine anonyme Strafanzeige gegen andere Gerichtsbedienstete unter Umgehung des Dienstweges direkt bei der Staatsanwaltschaft Feldkirch und beim Bundesministerium für Justiz eingebracht zu haben.
Der BW bestreitet kategorisch, dass die gegenständliche anonyme Anzeige von ihm erstattet worden sei, und bringt vor, dass er bei sämtlichen Strafanzeigen seinen Namen offengelegt habe. Es liege kein einziges Beweismittel vor, das belege, dass er diese Anzeige erstattet habe.
Nach § 54 Abs 1 BDG 1979 hat der Beamte Anbringen, die sich auf sein Dienstverhältnis oder auf seine dienstlichen Aufgaben beziehen, bei seinem unmittelbaren Dienstvorgesetzten einzubringen. Unter diese im Dienstweg einzubringenden 'Anbringen' fallen auch die im BDG 1979 (insb. im § 53) vorgesehenen Anzeigen, weil der Gesetzgeber mit § 54 BDG 1979 ausdrücklich auch die Einbringung von 'Mitteilungen' regeln wollte (Kucsko-Stadlmayer, Disziplinarrecht3, 244).
Gemäß § 53 Abs 1 BDG 1979 hat der Beamte jeden ihm in Ausübung seines Dienstes bekannt gewordenen begründeten Verdacht einer vom Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung, die den Wirkungsbereich der Dienststelle betrifft, der er angehört, unverzüglich dem Leiter der Dienststelle zu melden. Eine Meldung des Beamten - unter Umgehung des Dienststellenleiters -unmittelbar an die Staatsanwaltschaft stellt daher eine Dienstpflichtverletzung dar (VwSIgNF 13.561A/1992).
Zutreffend ist, dass nach der Aktenlage bislang noch nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit feststeht, dass die gegenständliche Strafanzeige vom BW eingebracht wurde. Die DK hat jedoch - unter Verweis auf den Inhalt der Anzeige und den vorangegangenen Geschehensablauf - ausführlich und nachvollziehbar begründet, dass ein hinreichender Verdacht für die Urheberschaft des BW besteht. Ob diese Urheberschaft letztlich auch als erwiesen angenommen werden kann, muss der Beweiswürdigung der DK nach Durchführung der mündlichen Verhandlung überlassen bleiben.
Zu I.6.:
In diesem Punkt wird dem BW zur Last gelegt, seine Dienstabwesenheit am zur Teilnahme an einer Verhandlung vor dem Bezirksgericht Montafon (in eigener Sache) seinem Vorgesetzten nicht unverzüglich bekannt gegeben zu haben.
Dazu bringt der BW vor, er habe seine Dienstabwesenheit rechtzeitig und unverzüglich bekannt gegeben, nachdem sein Erscheinen bei dieser Tagsatzung erforderlich geworden sei.
Nach § 51 Abs 1 BDG 1979 hat der Beamte, der vom Dienst abwesend ist, ohne vom Dienst befreit oder enthoben zu sein, den Grund seiner Abwesenheit unverzüglich seinem Vorgesetzten zu melden und seine Abwesenheit zu rechtfertigen.
'Unverzüglich' bedeutet, dass die Meldung so bald wie möglich vorzunehmen ist. In diesem Sinne trifft den Beamten eine Meldepflicht auch schon hinsichtlich einer bevorstehenden Abwesenheit. Eine solche Pflicht wird zumindest dann, wenn wichtige dienstliche Interesse[n] betroffen sind und der Beamte überdies die bevorstehende Abwesenheit mit Sicherheit erkennen kann, schon aus der Unterstützungspflicht gegenüber dem Vorgesetzten abzuleiten sein (Kucsko-Stadlmayer, Disziplinarrecht3, 224).
Eine rechtzeitige Meldung wäre im vorliegenden Fall jedenfalls notwendig gewesen, um dem Vorsteher des Bezirksgerichtes zu ermöglichen, den reibungslosen Dienstbetrieb in der Grundbuchskanzlei sicherzustellen. Ferner besteht der - von der DK unter Hinweis auf die bereits am ergangene Ladung des BW begründete - Verdacht, dass der BW seine bevorstehende Abwesenheit am schon wesentlich früher hätte erkennen können. Ob der dies in Abrede stellenden Verantwortung des BW Glaubwürdigkeit zukommt, wird die DK nach Durchführung des Beweisverfahrens im Rahmen der mündlichen Verhandlung zu beurteilen haben.
Zu I.7.:
Unter diesem Punkt wird dem BW zusammengefasst mangelhafte Dienstverrichtung durch Unterlassung der registermäßigen Erfassung und der Bearbeitung von Eingaben und solcherart ein Verstoß gegen die sich aus § 43 Abs 1 BDG 1979 ergebende Pflicht zur treuen und gewissenhaften Besorgung seiner dienstlichen Aufgaben zur Last gelegt.
Dazu führt der BW aus, dass er die Rückzahlungsanträge mangels entsprechender Ausbildung nicht im Register erfassen hätte können und ihm deren Nichterledigung in der Zeit bis zu seiner Suspendierung am nicht als disziplinarrechtliches Fehlverhalten angelastet werden könne. Anträge auf Zusendung von Grundbuchsauszügen würden nach 'gefestigter Behördenpraxis beim BG Bludenz' nie im Register erfasst, und habe er den Antrag des Dr. V eben dadurch erledigt, dass er diesen dazu bewegen konnte, den Grundbuchsauszug selbst auszudrucken.
Zum Ansuchen des Dr. M V vom um Zusendung eines unbeglaubigten Grundbuchsauszuges für die Liegenschaft EZ … KG … ist zunächst festzuhalten, dass die früher in § 451 Abs 1 erster Satz Geo. enthaltene Anordnung, Ansuchen um Abschriften und Amtsbestätigungen aus dem Grundbuch in ein mit GeoForm Nr. 104 zu führendes Verzeichnis einzutragen, durch die Verordnung BGBl. II 107/2001 ersatzlos aufgehoben wurde. In Danzl, Geo., Anm. 12 zu § 584 Geo. wird dazu ausgeführt, dass - soweit ein Bedarf an der Registrierung von Ansuchen um Abschriften aus der Urkundensammlung und aus den Hilfsverzeichnissen sowie Amtsbestätigungen im Sinne des § 586 Abs 4 besteht -diese nach der nunmehrigen Textierung des § 451 Abs 1 Geo in das Nc-Register eingetragen werden können. Die vom BW angeführte Behördenpraxis beim Bezirksgericht Bludenz, dass Ansuchen um Übersendung (bloßer) Grundbuchsauszüge überhaupt nicht registermäßig erfasst werden, erscheint daher jedenfalls zulässig.
Zur Behandlung der Bestellung von Abschriften und Amtsbestätigungen regelt die Geo. lediglich, dass diese grundsätzlich nach der Reihenfolge, in der sie gemacht wurden, zu vollziehen sind (§584 Abs 4), und dass der Partei auf Verlangen eine Bestätigung über die Bestellung und die Entrichtung der Gerichtsgebühr zu erteilen ist (§584 Abs 2). Eine förmliche Erledigung im Fall einer Zurücknahme der Bestellung ist nicht vorgesehen. Nach dem - insoweit unwiderlegbaren - Vorbringen des BW habe er den ihm persönlich bekannten Antragsteller telefonisch kontaktiert und ihm die Möglichkeit aufgezeigt, den Grundbuchsauszug über das Internet zu beschaffen. Es liegt kein Hinweis darauf vor, dass der Antragsteller mit diesem Vorschlag nicht einverstanden gewesen wäre.
Wenngleich die vom BW gewählte Vorgangsweise ungewöhnlich sein mag, so kann ihm zu Punkt I.7.b. daher weder die unterlassene registermäßige Erfassung noch die fehlende Erledigung als Dienstpflichtverletzung vorgeworfen werden.
Anders verhält es sich mit der dem BW im Punkt I.7.a. zur Last gelegten NichtBearbeitung von Rückzahlungsanträgen: [D]er BW als Kostenbeamter hätte diese ungesäumt in der Verfahrensautomation Justiz (VJ) im Nc-Register erfassen und die Rückzahlung mit 'Zahlungsanweisung' (elektronisches Formular zgeb57a) verfügen müssen (§232 Abs 1 Geo.), was er unbestrittenermaßen unterlassen hat. Eine bestimmte 'Erledigungsfrist' für derartige Eingaben findet sich in den die Rückzahlung von Gebühren und Kosten regelnden Vorschriften (§30 GGG, § 232 Geo.) nicht.
Nach der Rechtsprechung des VwGH verletzt die fehlerhafte und nachlässige Arbeitsweise eines Beamten (wozu auch Säumigkeiten bzw. Nichterledigung gehören) allerdings nur dann die Dienstpflicht nach § 43 Abs 1 BDG 1979, wenn diese die Schwelle der disziplinären Erheblichkeit überschreitet, wenn also eine Vielzahl von Mängeln erwiesen ist, die über das normale Versagen eines durchschnittlichen Beamten hinausgehen. Dabei kommt es im Einzelfall auf das Ausmaß der Nachlässigkeit, die Häufigkeit des Auftretens von Mängeln, die dienstliche Stellung des Beamten sowie die Wahrscheinlichkeit und Intensität eines aus dem Verhalten allenfalls resultierenden Schadens an (Kucsko-Stadlmayer, Disziplinarrecht3, 112 mwN).
Insofern ist zu berücksichtigen, dass die beiden gegenständlichen Rückzahlungsanträge am … bzw. am … beim Bezirksgericht Bludenz eingelangt sind und der BW mit Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom gemäß § 112 Abs 1 BDG 1979 mit sofortiger Wirkung vorläufig vom Dienst suspendiert wurde. Dieser Bescheid wurde dem BW am persönlich zugestellt, war ihm allerdings bereits davor mittels E-Mail zur Kenntnis gebracht worden … . Zwischen dem Einlangen der Anträge und der vorläufigen Suspendierung des BW lagen daher nur wenige Arbeitstage.
Nach Ansicht der Berufungskommission überschreitet die dem BW konkret zur Last gelegte Nichtbearbeitung von Anträgen in lediglich zwei Fällen, die ihm zudem nur für einen relativ kurzen Zeitraum bis zu seiner vorläufigen Suspendierung vorwerfbar sind, noch nicht die Schwelle der disziplinären Erheblichkeit, zumal in diesen Fällen auch nach der von der DK angenommenen Verdachtslage keine mangelhafte Aufgabenerfüllung aus unsachlichen Motiven im Raum steht, sondern es sich um bloße Nachlässigkeiten handelt. Insoweit liegt daher (noch) keine dem BW vorwerfbare Verletzung seiner Dienstpflichten nach § 43 Abs 1 BDG 1979 vor.
Aus diesen Gründen war das Disziplinarverfahren im Punkt I.7. des angefochtenen Bescheides gemäß § 118 Abs 1 Z 2 BDG 1979 einzustellen.
Hinsichtlich der dem BW in den Punkten I.1. bis I.6. des angefochtenen Bescheides zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen liegen hingegen im Verdachtsbereich ausreichende Anhaltpunkte vor und sind auch keine offenkundigen Einstellungsgründe im Sinne des § 118 Abs 1 BDG 1979 erkennbar, weshalb die Berufung im Übrigen abzuweisen war." (Zitat ohne die im Original enthaltenen Hervorhebungen)
5.1. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, auf Art 144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz, auf ein faires Verfahren und des Grundsatzes "nulla poena sine lege" gemäß Art 7 EMRK sowie die Verletzung in Rechten durch "Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm" behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides "seinem gesamten Umfang nach" beantragt wird.
Der Beschwerdeführer bringt dazu im Wesentlichen Folgendes vor:
"Eine Verletzung gegen Art 6 EMRK liegt immer dann vor, wenn aus dem angefochtenen Bescheid eine Verletzung von Berufspflichten des Beamten bzw. ein Verstoß gegen Ehre und Ansehen des Berufsstandes nicht abgeleitet werden kann, die von der Behörde angenommenen Sachverhalte nicht gegen gesetzliche Regelungen oder verfestigte Standesauffassungen verstoßen, wozu auch die in Disziplinarrechtssachen ergangene Judikatur heranzuziehen ist.
Fehlt es an einem entsprechend konkretisierten Vorwurf der Verletzung von Berufspflichten bzw. Ehre und Ansehen des Beamtenstandes, so liegt mit Rücksicht auf die Bedeutung des Art 7 EMRK ein willkürliches Verhalten der Behörde vor. Dem aus Art 7 EMRK erfließenden Gebot entspricht die Behörde auch dann nicht, wenn sie - statt zu benennen, gegen welche konkrete Berufs- oder Standespflicht ein inkriminiertes Verhalten verstößt - sich mit Rechtsprechungshinweisen begnügt (vgl VfSlg 11.776/1988).
Gerade dies trifft für mich zu.
Der Beschwerdeführer war verpflichtet[,] auf der Grundbuchsurkunde anzumerken, dass hier Manipulationen vorlagen und nach Unterschriftsleistung sämtliche[r] Vertragsparteien ein Vertragstext in die Urkunde hinein kopiert wurde. Diese unzulässige Manipulation der Urkunde, [E]infügen eines weiteren Textes nach Unterschriftsleistung durch sämtliche Vertragsparteien, stellte nach vertretbarer Auffassung des Beschwerdeführers den Straftatbestand der Urkundenfälschung her, weshalb ihm aus der Anbringung solcher Zusätze auf der Urkunde kein disziplinarrechtliches Fehlverhalten anzulasten ist. Gegenteilige Weisungen musste er nicht beachten, da sie nach … zumindest vertretbarer Rechtsauffassung … gegen das Strafgesetz verstoßen hätten. Das Strafverfahren wäre daher gemäß § 118 Abs 1 Z 1 BDG 1979 einzustellen gewesen, da der Beschuldigte keine mit Strafsanktion belastete Dienstverfehlung begangen hat. Der öffentliche Glaube bezieht sich im Übrigen nicht nur auf das Hauptbuch, sondern auch auf die Urkundensammlung. Zur näheren Auslegung der Eintragung im Hauptbuch ist natürlich auch die Urkundensammlung heranzuziehen. Das bisherige Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass die Rechtspflegerin Amtsdirektor U diese Urkunde nach Unterschrif[t]sleistung durch sämtliche Vertragsparteien manipuliert hat und daher auch auf diese Man[i]pulation in der Urkundensammlung hinzuweisen war. Amtsdirektor U hat anlässlich ihrer Einvernahme durch Beamte des Bundesministeriums für Inneres die Urkundenmanipulation zugegeben.
Der Beschwerdeführer hat sich auch der Weisung des Gerichtsvorstehers vom nicht widersetzt, da die inkriminierte Urkunde bereits im Februar 2009 eingescannt wurde und schon mit Zusätzen 'manipulierte Version' versehen war.
Dem Beschwerdeführer ist auch nicht anzulasten, dass er … [gemeint wohl: über Weisung] des Leiters der Korruptionsstaatsanwaltschaft den verfälschten Grundbuchsvertrag nicht herausgegeben hat. Der Beschwerdeführer hat hier die Weisung des Leiters der Korruptionsstaatsanwaltschaft beachtet und den Grundbuchsakt für die Sicherstellung durch die Korruptionsstaatsanwaltschaft bereit gehalten. Die Vorwürfe festgehalten zu Zl 1.2.A, 1.2.B sind daher nicht berechtigt.
Zu 1.2.C ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer … Amtsdirektor H und Dr. M die Einsichtnahme in die Urkunden angeboten hat. Sämtliche Urkunden wurden dann von Dr. M und Amtsdirektor H beschlagnahmt und in ein Kuvert gegeben, welches nachträglich versiegelt wurde. Der Beschwerdeführer hat daher sehr wohl Urkunden ausgefolgt. Es handelt sich ausschließlich um Privaturkunden des Beschwerdeführers. Es ist keine Rechtsgrundlage ersichtlich, dass die Dienstbehörde in private Unterlagen des Beschwerdeführer[s] Einsicht nehmen darf. Es ist vielmehr zu einer rechtswidrigen Beschlagnahme privater Urkunden gekommen. Ein Bescheid bzw. eine gerichtliche Verfügung zur Beschlagnahme privater Unterlagen zum Nachteil des Beschwerdeführers lag anlässlich der Suspendierung nicht vor. Dem Beschwerdeführer wurde[n] durch Dr. M und Amtsdirektor H rechtswidrig Urkunden abgenommen[,] in ein Kuvert gegeben und dann versiegelt.
Es ist daher nicht ersichtlich, [inwiefern] die rechtswidrig vorgenommene Beschlagnahme die Verletzung des Briefgeheimnisses zum Nachteil des Beschwerdeführers, die bis zum heutigen Tage nicht erfolgte Wiederausfolgung dieser schriftlichen Unterlagen an den Beschwerdeführer ein Disziplinarvergehen zu Lasten des Beschwerdeführers verwirklichen soll. Es ist auch nicht ersichtlich[,] auf Basis welcher Gesetzesgrundlage ohne gerichtliche Beschlagnahme private Unterlagen eines Beamten durch den Vorgesetzten abgenommen werden dürfen.
Zu 1.4. ist auszuführen, dass der Nachtrag zeitlich erheblich nach dem ursprünglichen Schenkungs- und Kaufvertrag beim BG Bludenz eingelangt ist und daher auf Basis der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen[,] insbesondere jenen des Grundbuchsgesetzes eine neue Tagebuchzahl zu vergeben war, da die alte Tagebuchzahl nach dem Prioritätsprinzip… des Grundbuchsrechtes bereits voll ausgenützt war und die einlangenden Urkunden bzw. Grundbuchsakten fortlaufend mit einer Tagebuchzahl zu versehen sind. Alle neue Grundbuchseingaben sind daher mit einer Tagebuchzahl zu versehen. Das Unterlassen der Vergabe einer neuen Tagebuchzahl hätte gegen einschlägige grundbuchsrechtliche Vorschriften verstoßen wäre daher rechtswidrig gewesen.
Selbst wenn es sich um einen Nachtrag des zu Tagebuchzahl … eingetragenen Schenkungs- und Kaufvertrages vom gehandelt hat, ändert dies nichts a[m] Erfordernis[,] für diesen Nachtrag eine neue Tagebuchzahl zu vergeben, da dieser Nachtrag nicht zeitgleich mit dem Schenkungs- und Kaufvertrag vom beim Grundbuchsgericht eingereicht wurde, sondern dieser Schenkungs- und Kaufvertrag bereits zur Gänze verbüchert war, als der Nachtrag beim BG Bludenz beim Grundbuch einlangte.
Auch ein Verbesserungsverfahren war nicht möglich, da § 82a GBG nur auf solche Gebrechen anzuwenden ist, die durch nachträgliche Beibringung einer Urkunde saniert werden können, die bereits vor Überreichung des Grundbuchsgesuches bestanden hat. Das Vergeben neuer Tagebuchzahlen erfolgt ständig ohne Rücksprache mit Recht…sprechungsorganen, weil diese für die Vergabe von Tagebuchzahlen nicht zuständig sind. Zuerst wird im Grundbuchsakt eine Tagebuchzahl vergeben und dann erhält sie erst das zuständige Recht…sprechungsorgan zur Bearbeitung.
Zu 1.5 ist festzuhalten, dass sich im gegenständlichen Beweisverfahren keinerlei Anhaltspunkte ergeben haben, dass der Beschwerdeführer anonyme Anzeigen gegenüber Dienstvorgesetzten bei der Staatsanwaltschaft Feldkirch und beim Bundesministerium für Justiz eingebracht hätte. Der Beschwerdeführer bestreitet dies kategorisch. Im Übrigen hat sich diese anonyme Strafanzeige gegen den Dienstvorgesetzten Dr. E M gerichtet, weshalb diesbezüglich auch der Dienstweg nicht einzuhalten gewesen wäre.
Die Annahme, der Beschwerdeführer habe eine anonyme Strafanzeige gegen Dr. E M eingebracht[,] entbehrt jeglicher Beweisgrundlage, selbst wenn er dies getan hätte, ist keine Norm ersichtlich, die einem Beamten verbietet[,] seinen Dienstvorgesetzten direkt bei der Staatsanwaltschaft zur Anzeige zu bringen. Dies ist weder nach dem Beamtendienstrechtsgesetz oder nach einer sonstigen Rechtsvorschrift verboten.
Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht[s] auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz. Eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz kann nach der ständigen Recht…sprechung des VfGH nur vorliegen, wenn der angefochtene Bescheid auf einer dem Gleichheitsgebot wi…dersprechenden Rechtsgrundlage beruht, wenn die Behörde d[en] angewendeten Rechtsvorschrift[en] fälschlicherweise einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt oder wenn [bei] Erlassung des Bescheides Willkür geübt wurde.
Dies trifft aus den vorgenannten Beschwerdegründen auf mich zu.
Selbst unter Zugrundelegung der Annahme, dass der Beschwerdeführer seinen Dienstvorgesetzten bei der Staatsanwaltschaft anzeigt, rechtfertigt nicht eine Disziplinarstrafe. Der Beschwerdeführer hat diesbezüglich gegen keine strafrechtlich relevante Norm verstoßen. Die Behörde übt mit [i]hrer gegenteiligen Rechtsauffassung Willkür. Die Rechtsauffassung ist auch unvertretbar, dies zumal der Beschwerdeführer die Urheberschaft dieser Strafanzeige bestreitet, sämtliche Anzeigen unter eigenem Namen verfasst hat und kein Anhaltspunkt im gesamten Akt auffindbar ist, d[er] auch nur im [E]ntferntesten beweisen würde, dass der Beschwerdeführer dies gemacht hat.
Im Übrigen wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die vorstehenden Beschwerdeausführungen zu Art 7 EMRK verwiesen."
5.2. Die Berufungskommission als die im verfassungsgerichtlichen Verfahren belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie beantragt, die Beschwerde, soweit sich diese gegen den ersten Absatz des Spruches des angefochtenen Bescheides richtet, als unzulässig zurückzuweisen und der Beschwerde im Übrigen keine Folge zu geben.
Zur Zulässigkeit der Beschwerde führt die Berufungskommission in ihrer Gegenschrift u.a. Folgendes aus:
"Der Beschwerdeführer nimmt keine Abgrenzung des Beschwerdegegenstandes vor, sondern beantragt vielmehr, den angefochtenen Bescheid 'seinem gesamten Umfang nach' aufzuheben.
Dabei übersieht der Beschwerdeführer, dass seiner Berufung mit dem angefochtenen Bescheid teilweise Folge gegeben wurde und das gegen ihn geführte Disziplinarverfahren in zwei Fakten (zusammengefasst im Punkt I.7. des Verhandlungsbeschlusses) eingestellt wurde. Durch diesen Ausspruch kann die Rechtsposition des Beschwerdeführers nicht zu dessen Nachteil verändert werden, weshalb die Beschwerde insoweit unzulässig ist."
II. Rechtslage
Die §§118 und 124 BDG 1979, BGBl. 333 (§124 in der Fassung BGBl. I 61/1997), lauten - auszugsweise - wie folgt:
"Einstellung des Disziplinarverfahrens
§118. (1) Das Disziplinarverfahren ist mit Bescheid einzustellen, wenn
1. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit ausschließen,
2. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Dienstpflichtverletzung darstellt,
3. Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen, oder
4. die Schuld des Beschuldigten gering ist, die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und überdies eine Bestrafung nicht geboten ist, um den Beschuldigten von der Verletzung der Dienstpflichten abzuhalten oder der Verletzung von Dienstpflichten durch andere Beamte entgegenzuwirken.
..."
"Verhandlungsbeschluß und mündliche Verhandlung
§124. (1) Ist nach Durchführung der notwendigen Ermittlungen der Sachverhalt ausreichend geklärt, so hat die Disziplinarkommission die mündliche Verhandlung anzuberaumen (Verhandlungsbeschluß) und zu dieser die Parteien sowie die in Betracht kommenden Zeugen und Sachverständigen zu laden. Die mündliche Verhandlung ist so anzuberaumen, daß zwischen ihr und der Zustellung des Beschlusses ein Zeitraum von mindestens zwei Wochen liegt.
(2) Im Verhandlungsbeschluß sind die Anschuldigungspunkte bestimmt anzuführen. Gegen den Verhandlungsbeschluß ist Berufung an die Berufungskommission zulässig.
..."
III. Erwägungen
1. Prozessvoraussetzungen
1. Mit der bekämpften Entscheidung wurde der Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 118 Abs 1 Z 2 BDG 1979 teilweise Folge gegeben und das Disziplinarverfahren hinsichtlich des Punktes I.7. des Verhandlungsbeschlusses eingestellt. Da die Rechtsposition des Beschwerdeführers in diesem Punkt somit nicht zu dessen Nachteil verändert wurde, mangelt es ihm insoweit an der formellen Beschwer (vgl. etwa VfSlg. 13.433/1993 mwN). Die Beschwerde ist daher, soweit sie sich gegen den ersten Absatz des Spruches des angefochtenen Bescheides richtet, als unzulässig zurückzuweisen.
2. Soweit die Beschwerde gegen den zweiten Absatz des Spruches des angefochtenen Bescheides gerichtet ist, ist sie zulässig.
2. In der Sache
1. Der Beschwerdeführer behauptet, durch die "Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm" in seinen Rechten verletzt zu sein, unterlässt es jedoch, konkrete Normen zu bezeichnen. Für den Verfassungsgerichtshof kommen nur jene Vorschriften für eine allfällige Normenprüfung in Frage, welche die Berufungskommission bei der Erlassung des bekämpften Bescheides anzuwenden hatte. Es sind dies insbesondere die §§118 und 124 BDG 1979, auf welche Vorschriften sich der Bescheid auch ausdrücklich stützt. Gegen die genannten Bestimmungen (im Besonderen gegen § 124 BDG 1979, vgl. dazu VfSlg. 16.175/2001) hegt der Verfassungsgerichtshof jedoch keine verfassungsrechtlichen Bedenken.
2. Eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz kann nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (zB VfSlg. 10.413/1985, 14.842/1997, 15.326/1998 und 16.488/2002) nur vorliegen, wenn der angefochtene Bescheid auf einer dem Gleichheitsgebot widersprechenden Rechtsgrundlage beruht, wenn die Behörde der angewendeten Rechtsvorschrift fälschlicherweise einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt oder wenn sie bei Erlassung des Bescheides Willkür geübt hat.
Angesichts der verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit der angewendeten Rechtsvorschriften (s. oben) und des Umstandes, dass kein Anhaltspunkt dafür besteht, dass die Behörde diesen Vorschriften fälschlicherweise einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt hat, könnte der Beschwerdeführer im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz nur verletzt worden sein, wenn die Behörde Willkür geübt hätte.
Darüber, welche Umstände gegeben sein müssen, damit einer Behörde Willkür anzulasten ist, lässt sich keine allgemeine Aussage treffen. Ob Willkür vorliegt, kann nur dem Gesamtbild des Verhaltens der Behörde im einzelnen Fall entnommen werden (zB VfSlg. 5491/1967, 6404/1971, 6471/1971, 8808/1980, 14.573/1996 uva.).
Ein willkürliches Verhalten der Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, liegt unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes (zB VfSlg. 8808/1980 mwN, 14.848/1997, 15.241/1998 mwN, 16.287/2001, 16.640/2002).
Keiner dieser Mängel liegt jedoch hier vor.
Der Verfassungsgerichtshof vermag nicht zu erkennen, dass das Ermittlungsverfahren mit einem in die Verfassungssphäre reichenden Mangel behaftet wäre; auch kann weder von einem gehäuften Verkennen der Rechtslage noch von denkunmöglicher Gesetzesanwendung die Rede sein.
Gegen die Auffassung der Berufungskommission, beim Verhandlungsbeschluss handle es sich um eine "Entscheidung im Verdachtsbereich", mit der noch keine Feststellung einer Dienstpflichtverletzung, sondern nur die Feststellung der "theoretische[n] Möglichkeit" des Vorliegens einer Dienstpflichtverletzung verbunden sei, und sei die Klärung der Rechts- und Schuldfrage dem Disziplinarverfahren vorbehalten, bestehen keine Bedenken. Dass es die Berufungskommission ausgehend davon als ihre Aufgabe ansieht, nur zu prüfen, ob ausreichend Verdachtsmomente gegen den Beschwerdeführer vorlägen, die die Annahme einer Dienstpflichtverletzung rechtfertigten, ist daher jedenfalls vertretbar. Dasselbe trifft für die von der Berufungskommission weiters vertretene, auf die einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. ) gestützte Auffassung zu, sie habe das Vorliegen von Einstellungsgründen gemäß § 118 BDG 1979 nur im Rahmen einer bloßen "Grobprüfung" zu untersuchen.
Die Behauptung des Beschwerdeführers, die Berufungskommission habe "sich mit Rechtsprechungshinweisen begnügt", trifft nicht zu. Vielmehr hat die Behörde im bekämpften Bescheid hinsichtlich aller Anschuldigungspunkte nachvollziehbar dargetan, inwiefern der Verdacht einer Dienstpflichtverletzung bestehe und dass für die Einstellung des Disziplinarverfahrens bereits in diesem Stadium keine offenkundigen Gründe vorlägen.
Das übrige Beschwerdevorbringen betrifft die einzelnen dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen, hinsichtlich derer die Berufungskommission mit vertretbaren Argumenten einen begründeten Verdacht angenommen und deren Vorliegen zu beurteilen als - in der mündlichen Verhandlung wahrzunehmende - Aufgabe der Disziplinarkommission angesehen hat.
3. Die vom Beschwerdeführer weiters behauptete Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf ein faires Verfahren gemäß Art 6 EMRK und des Grundsatzes "nulla poena sine lege" gemäß Art 7 EMRK durch den bekämpften Bescheid kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (zB VfSlg. 13.414/1993 mwN) durch einen verfahrensrechtlichen Bescheid - wie den hier vorliegenden - in ein anderes verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht als in das Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz und in das Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter nicht eingegriffen werden kann (vgl. auch VfSlg. 17.376/2004, 18.281/2007, 18.428/2008); im Übrigen stellen Verhandlungsbeschlüsse keine Entscheidungen über eine strafrechtliche Anklage dar (vgl. VfSlg. 17.376/2004 mwN).
IV. Ergebnis und damit zusammenhängende Ausführungen
1. Die Beschwerde war sohin, soweit sie sich gegen den ersten Absatz des Spruches des angefochtenen Bescheides (Einstellung des Disziplinarverfahrens hinsichtlich des Punktes I.7. des Verhandlungsbeschlusses) richtet, mangels Legitimation zurückzuweisen.
2.1. Die behauptete Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte hat durch den zweiten Absatz des Spruches des angefochtenen Bescheides nicht stattgefunden.
Das Verfahren hat auch nicht ergeben, dass der Beschwerdeführer in von ihm nicht geltend gemachten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt wurde. Angesichts der Unbedenklichkeit der angewendeten Rechtsgrundlagen ist es auch ausgeschlossen, dass er in seinen Rechten wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm verletzt wurde.
Die Beschwerde war daher, soweit sie sich gegen den zweiten Absatz des Spruches des angefochtenen Bescheides richtet, abzuweisen.
2.2. Ob der angefochtene Bescheid in jeder Hinsicht dem Gesetz entspricht, ist vom Verfassungsgerichtshof nicht zu prüfen, und zwar auch dann nicht, wenn sich die Beschwerde - wie im vorliegenden Fall - gegen die Entscheidung einer Kollegialbehörde nach Art 133 Z 4 B-VG richtet, die beim Verwaltungsgerichtshof nicht bekämpft werden kann (vgl. zB VfSlg. 10.659/1985, 12.915/1991, 14.408/1996, 16.570/2002 und 16.795/2003).
3. Diese Entscheidung konnte gemäß § 19 Abs 3 Z 2 lite und § 19 Abs 4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.