OGH vom 19.01.2012, 13Os151/11x

OGH vom 19.01.2012, 13Os151/11x

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek und Dr. Bachner Foregger sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Potmesil als Schriftführer in der Strafsache gegen Mag. Adalbert F***** wegen des Verbrechens der Schädigung fremder Gläubiger nach § 157 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde des Privatbeteiligten Marius F***** gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom , GZ 122 Hv 139/10w-63, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Dem Privatbeteiligten fallen die durch sein Rechtsmittel verursachten Kosten des Strafverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Mag. Adalbert F***** gemäß § 259 Z 3 StPO von der Anklage freigesprochen,

„I. er habe am ohne Einverständnis mit der Schuldnerin, nämlich der Verlassenschaft nach Gertrude F*****, einen Bestandteil des Vermögens der Schuldnerin verheimlicht, indem er nachgenannte Vermögenswerte in einem EUR 50.000,-- übersteigenden Wert im Zuge des vor dem Bezirksgericht D***** zur GZ 2 A 196/07d geführten Verlassenschaftsverfahrens nicht bekanntgab, und dadurch die Befriedigung der Gläubiger, zumindest des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg und er E***** AG, in Höhe von EUR 54.677,83, sohin einem EUR 50.000,-- übersteigenden Betrag, vereitelt, und zwar

1. ein auf nicht mehr feststellbaren Sparbüchern und Konten erliegendes Guthaben in Höhe von zumindest EUR 240.000,--;

2. Wohnungseinrichtung, darunter Bilder, Silberbesteck und Teppiche in einem noch festzustellenden, zumindest jedoch EUR 98.108,00 erreichenden Wert;

3. Schmuck in noch festzustellendem Wert

4. einen PKW der Marke Mercedes im Wert von zumindest EUR 600,--;

II. in eventu, fremde bewegliche Sachen in einem EUR 50.000,-- übersteigenden Wert einem anderen und zwar der Verlassenschaft nach Gertrude F***** mit dem Vorsatz weggenommen, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, nämlich zwischen und die unter I.1. bis 4. angeführten Gegenstände, weggenommen

III. in eventu, Güter, die ihm anvertraut worden sind, in einem EUR 50.000,-- übersteigenden Wert, mit dem Vorsatz zugeeignet, sich oder einen Dritten dadurch unrechtmäßig zu bereichern, zwischen bis die unter I.1. bis 4. angeführten Gegenstände, weggenommen.“

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen aus § 281 Abs 1 Z 4 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Privatbeteiligten Marius F***** schlägt fehl.

Zu Unrecht rügt die Beschwerde die „Unterlassung der Aufnahme des in ON 61“ (also schriftlich) „beantragten, in der Hauptverhandlung vom (Protokoll Seite 36 f) vorgetragenen, Beweises über eine von Gertrude F***** zu deren Lebzeiten für den Kredit des Angeklagten bei der R***** M***** bestellte Sicherheit im Gegenwert von EUR 155.000,--.“

Nur während der Hauptverhandlung gestellte Beweisanträge können nämlich Gegenstand einer Verfahrensrüge sein. In Schriftsätzen (hier ON 61) enthaltene Anträge müssen in der Hauptverhandlung wiederholt werden, um eine Entscheidungspflicht im Sinn des § 238 StPO zu begründen (RIS-Justiz RS0099099). Der von der Rüge ins Treffen geführte Antrag auf „Verlesung des Privatbeteiligten Anschluss sowie die Erweiterung des Anschlusses ON 61“ (ON 62 S 71) wird diesen Anforderungen nicht gerecht.

Eine allfällige gegebenenfalls die gebotene Bezeichnung der Fundstelle im Akt vernachlässigende (RIS Justiz RS0124172) Bezugnahme auf den mündlich gestellten Antrag, „weiters von der R***** M***** jenen Kreditvertrag des Angeklagten beizuschaffen für den er Sicherheiten von der R***** M***** benutzt hat“ (ON 62 S 43), müsste schon deshalb erfolglos bleiben, weil dieser Antrag kein Beweisthema enthalten hat (RIS Justiz RS0099498, RS0099301) und ein solches für das vom Antragsteller befasste Gericht auch nicht offensichtlich gewesen ist (13 Os 51/10i, EvBl 2010/149, 1020). Ergänzende Ausführungen im Rahmen der Nichtigkeitsbeschwerde unterliegen dem Neuerungsverbot und sind daher unbeachtlich (RIS-Justiz RS0099618).

Soweit die Nichtigkeitsbeschwerde darüber hinaus „die Feststellungen des Erstgerichts bekämpft“, verlässt sie den gesetzlichen Anfechtungsrahmen (§ 282 Abs 2 StPO).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).

Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.