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OGH vom 19.07.2016, 10Ob27/16t

OGH vom 19.07.2016, 10Ob27/16t

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Fellinger als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte Univ. Prof. Dr. Neumayr und Dr. Schramm, die Hofrätin Dr. Fichtenau und den Hofrat Mag. Ziegelbauer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Michael Langhofer, Rechtsanwalt in Neumarkt/Wallersee, gegen die beklagte Partei Dr. B*****, vertreten durch Dr. Karl Krückl, Dr. Kurt Lichtl, Dr. Christoph Huber, Mag. Christian Eilmsteiner, Rechtsanwälte in Linz, wegen 34.161 EUR sA, infolge der Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom , AZ 6 R 213/15h 42, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

Die Klägerin bekämpft das Urteil des Berufungsgerichts mit einer am elektronisch eingebrachten und am dem Obersten Gerichtshof vorgelegten Revision. Über das Vermögen der Klägerin wurde mit Beschluss des Landesgerichts Wels vom , AZ ***** S *****, das Insolvenzverfahren (Sanierungsverfahren ohne Eigenverwaltung) eröffnet.

Rechtliche Beurteilung

Über die Revision ist derzeit nicht zu entscheiden.

Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer der Parteien ist auch im Rechtsmittelverfahren von Amts wegen zu berücksichtigen. Wenn der Gegenstand des Rechtsstreits – wie hier – ein zur Insolvenzmasse gehörendes Vermögen ist, kann über ein vor Insolvenzeröffnung erhobenes Rechtsmittel während der gemäß § 7 Abs 1 IO ex lege eintretenden Unterbrechung also nicht entschieden werden. Der Akt ist daher vorerst unerledigt dem Erstgericht zurückzustellen (RIS Justiz RS0037039, RS0036752, RS0036996 [T7]).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2016:0100OB00027.16T.0719.000

Fundstelle(n):
OAAAD-81463