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OGH vom 13.05.2014, 11Ns21/14y

OGH vom 13.05.2014, 11Ns21/14y

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab und Mag. Lendl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel und Mag. Fürnkranz als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Fellner als Schriftführer, in der Strafsache gegen Franz G***** wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 12 zweiter Fall, 223 Abs 2, 224 StGB in dem zu AZ 38 Hv 160/12y des Landesgerichts Innsbruck und zu AZ 14 Hv 185/10z des Landesgerichts Klagenfurt zwischen diesen Gerichten geführten Zuständigkeitsstreit nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Für die Durchführung des Strafverfahrens ist das Landesgericht Innsbruck zuständig.

Text

Gründe:

Bei der Staatsanwaltschaft Klagenfurt wurde zu AZ 2 St 99/10m ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden gegen Tatsiana S***** (vormals Sh*****) nach §§ 223 Abs 2, 224 StGB sowie gegen Franz G***** und Harald K***** nach „§§ 12, 223 Abs 2, 224 StGB“ geführt. Der Verdachtslage zufolge soll Tatsiana S***** von April 2008 bis August 2010 in Klagenfurt und an anderen Orten wiederholt eine falsche öffentliche Urkunde, die durch Gesetz inländischen Urkunden gleichgestellt ist, nämlich eine Totalfälschung eines auf Diana Barbara N***** lautenden und mit ihrem Lichtbild versehenen polnischen Reisepasses durch Vorweisen anlässlich des Grenzübertrittes bei Polizeikontrollen sowie bei Gesundenuntersuchungen im Rechtsverkehr zum Beweis einer anderen als ihrer eigenen Identität gebraucht haben. Franz G***** steht im Verdacht, Harald K***** zur Fälschung eben dieses polnischen Reisepasses bewogen und den Genannten dafür bezahlt zu haben.

Die Staatsanwaltschaft Klagenfurt verfügte am die Trennung des Verfahrens gegen Franz G***** und Harald K***** gemäß § 27 StPO zur Vermeidung von Verfahrensverzögerungen (ON 1 S 1) und brachte (zum verbleibenden Verfahren) beim Landesgericht Klagenfurt einen Strafantrag gegen Tatsiana S***** wegen §§ 223 Abs 2, 224 StGB ein (ON 6), wo das Verfahren zu AZ 14 Hv 185/10z seit unter Ausschreibung der Genannten zur Aufenthaltsermittlung im Inland abgebrochen ist (ON 8 und 9).

Betreffend den Beschuldigten Franz G***** wurde das von der Staatsanwaltschaft Klagenfurt unter AZ 2 St 156/10v weitergeführte (ausgeschiedene) Ermittlungsverfahren (ON 1 S 1 im Stammakt) - der Eintragung im VJ-Register zufolge - am der Staatsanwaltschaft Innsbruck zur gemeinsamen Führung mit dem dort gegen Franz G***** anhängigen Ermittlungsverfahren AZ 22 St 90/10v übermittelt. Die Staatsanwaltschaft Innsbruck brachte in der Folge am zu AZ 10 St 387/11h beim Landesgericht Innsbruck (ua) gegen Franz G***** eine Anklageschrift wegen des Verdachts des Verbrechens der Untreue nach § 153 Abs 1 und 2 zweiter Fall StGB (A./1./) und - hinsichtlich des ursprünglich von der Staatsanwaltschaft Klagenfurt untersuchten Verdachts der Beteiligung an der Tat des Harald K***** - des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden als Beteiligter nach §§ 12 zweiter Fall, 223 Abs 2, 224 StGB (A./2./) ein (unjournalisiert im Teilakt aus AZ 38 Hv 160/12i des Landesgerichts Innsbruck; Eintragung im VJ-Register).

In der hierüber am zu AZ 38 Hv 160/12i des Landesgerichts Innsbruck durchgeführten Hauptverhandlung beschloss der Vorsitzende des Schöffengerichts die Ausscheidung des Verfahrens betreffend Punkt A./2./ der Anklageschrift zur Vermeidung von Verfahrensverzögerungen (PS 18). Vom verbleibenden Anklagevorwurf wurde Franz G***** mit Urteil vom selben Tag, GZ 38 Hv 160/12i 93, gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen gerichtete Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft wies der Oberste Gerichtshof mit Beschluss vom , AZ 11 Os 82/13p, gemäß § 285d StPO zurück.

Mit einer als „Beschluss“ bezeichneten Verfügung vom übermittelte das Landesgericht Innsbruck einen aus Kopien bestimmter Aktenstücke des Verfahrens AZ 38 Hv 160/12i hergestellten (infolge Fehlens eines kompletten AB-Bogens und der bezughabenden Teile des Ermittlungsverfahrens nur unvollständigen und daher schwer nachvollziehbaren) „Teilakt“ an das „örtlich, sachlich und aufgrund bestehenden Konnexes zu AZ 14 Hv 125/10z zuständige“ Landesgericht Klagenfurt zur Einbeziehung des Faktums A./2./ in das dort anhängige, derzeit abgebrochene Verfahren (ON 105 im Teilakt).

Das Landesgericht Klagenfurt „beschloss“ am seinerseits die „Rückabtretung“ an das Landesgericht Innsbruck, zumal Franz G***** im Verfahren AZ 14 Hv 125/10z gar nicht als Angeklagter geführt werde und auch „kein sachlicher Konnex“ bestehe (zur Konnexität bei engem sachlichen Zusammenhang vgl allerdings Oshidari , WK-StPO § 37 Rz 1 und 8).

Mit Verfügung vom übermittelte das Landesgericht Innsbruck den Akt erneut dem Landesgericht Klagenfurt und wies darauf hin, dass es sich bei Franz G***** um einen „Beitragstäter“ zum dort anhängigen Verfahren handle, weshalb nicht ersichtlich sei, aus welchen Gründen ein sachlicher Konnex verneint werde.

Das Landesgericht Klagenfurt hat den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung über den negativen Kompetenzkonflikt vorgelegt.

Die Führung des Verfahrens gegen Franz G***** wegen §§ 12 zweiter Fall, 223 Abs 2, 224 StGB steht aus nachstehenden Erwägungen dem Landesgericht Innsbruck zu:

Die in der Hauptverhandlung vom zu AZ 38 Hv 160/12i des Landesgerichts Innsbruck zur Vermeidung von Verfahrensverzögerungen erfolgte Trennung des Verfahrens betreffend den Vorwurf A./2./ der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Innsbruck vom kann die aufgrund Zusammenhangs (§ 37 StPO) einmal begründete Zuständigkeit von hier nicht aktuellen Ausnahmen der Ausscheidung einer allgemeinen strafbaren Handlung durch ein Gericht mit Sonderzuständigkeit oder der Ausscheidung einer vor das Bezirksgericht gehörenden Straftat durch ein Landesgericht abgesehen nicht nachträglich verändern ( Oshidari , WK StPO § 36 Rz 9 und § 37 Rz 12 und 14 f). § 36 Abs 4 StPO ordnet nämlich an, dass ein Gericht auch dann für das Hauptverfahren örtlich zuständig bleibt, wenn es ein Verfahren gegen einen Angeklagten oder wegen einer Straftat ausscheidet. Eine dem § 58 StPO idF BGBl 1975/631 oder (von bis ) idF BGBl I 2004/164 vergleichbare Bestimmung, die eine Verschiebung der Zuständigkeit zu einem anderen Landesgericht ermöglichen würde, ist der geltenden Strafprozessordnung fremd (12 Ns 67/08m). Solcherart entbehrte die vom Landesgericht Innsbruck nach Trennung des Hauptverfahrens verfügte Abtretung des (verbleibenden) Strafverfahrens gegen Franz G***** an das Landesgericht Klagenfurt von vornherein einer gesetzlichen Basis.

Das bislang zu AZ 38 Hv 160/12i des Landesgerichts Innsbruck gegen Franz G***** geführte Strafverfahren fällt weiterhin in dessen Zuständigkeit.