OGH vom 13.02.2008, 13Os150/07v

OGH vom 13.02.2008, 13Os150/07v

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Ratz als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher und Dr. Lässig und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Fuchs in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Pulker als Schriftführerin in der Auslieferungssache des Dipl.-Ing. Vladimir Z*****, AZ 285 Ur 39/07p des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über die als Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens gemäß § 363a Abs 1 StPO zu wertende Beschwerde der betroffenen Person nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Text

Gründe :

Auf Grund sicherheitsbehördlicher Mitteilungen über einen Haftbefehl des Gespanschaftsgerichts Zagreb vom (S 17/I; vgl ON 29, 30) und über Hinweise auf einen inländischen Aufenthaltsort des Verdächtigen erließ der Untersuchungsrichter des Landesgerichts für Strafsachen Wien am einen Haftbefehl gegen Dipl.-Ing. Vladimir Z***** (ON 3). Der Gesuchte wurde am festgenommen (S 117/I) und gemäß einem Beschluss des Untersuchungsrichters vom nach Erlag einer Sicherheitsleistung am gegen Anwendung auch anderer gelinderer Mittel enthaftet (ON 12, 21, 24).

Das von der Festnahme verständigte Justizministerium der Republik Kroatien ersuchte mit Note vom (ON 29, 30; Übersetzung ON 38) das österreichische Bundesministerium für Justiz auf Grund des Europäischen Auslieferungsübereinkommens und eines Vertrags zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien vom um Auslieferung des kroatischen Staatsangehörigen Dipl.-Ing. Vladimir Z***** zur Strafverfolgung wegen der im erwähnten Haftbefehl des Gespanschaftsgerichts in Zagreb vom , Zahl V-Kio-I-50/07 (S 431 ff/I; Übersetzung S 441 ff/I), beschriebenen Straftat.

Diesem Haftbefehl zufolge soll Dipl.-Ing. Vladimir Z***** (zusammengefasst) am als Amtsträger des Verteidigungsministeriums der Republik Kroatien vom deutschen Staatsangehörigen Josef R***** eine nicht näher feststellbare Menge an Edelsteinen als Garantie dafür, dass R***** dem Verteidigungsministerium Ausrüstung für die übernommenen Devisenmittel in Höhe von 5 Mio US-Dollar liefern wird, übernommen, die Übernahme nicht amtlich dokumentiert, es am , als er seines Amtes als „Ministerhelfer" des Verteidigungsministeriums enthoben worden sei, unterlassen haben, sich der Edelsteine zu entlasten und diese dem Verteidigungsministerium zur Verfügung zu stellen, und die Steine stattdessen widerrechtlich aus den Räumlichkeiten des Verteidigungsministeriums entfernt haben, wodurch er sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil in der Höhe von mindestens 5 Mio US-Dollar verschafft und gleichzeitig die Republik Kroatien um diesen Betrag geschädigt haben soll, weil R***** weder für die übernommenen Devisenmittel Lieferungen erbracht noch die Mittel zurückgezahlt habe.

Mit Beschluss vom , GZ 285 Ur 39/07p-80, sprach die Untersuchungsrichterin des Landesgerichts für Strafsachen Wien mit eingehender Begründung aus, dass die vom Justizministerium der Republik Kroatien begehrte Auslieferung des Dipl.-Ing. Vladimir Z***** wegen der im erwähnten Haftbefehl des Gerichts in Zagreb vom beschriebenen Straftat nicht für unzulässig erklärt wird. Nach österreichischem Recht sei die Tat als Verbrechen der Veruntreuung nach § 133 Abs 1 und Abs 2 zweiter Fall StGB zu beurteilen.

Das Oberlandesgericht Wien gab der dagegen von Dipl.-Ing. Vladimir Z***** ergriffenen Beschwerde mit Beschluss vom , AZ 22 Bs 234/07h, nicht Folge (ON 112).

In der Begründung führte es - zusammengefasst - zunächst aus, dass die „umfangreichen Überlegungen des Beschwerdeführers" zum Tatvorwurf keine erheblichen Bedenken (im Sinn des § 33 Abs 2 ARHG) ergäben, wobei es auf die Aussagen mehrerer Zeugen und auf Unterlagen über die Ausfolgung von 5 Mio US-Dollar vom kroatischen Finanz- über das kroatische Verteidigungsministerium an Josef R***** am Bezug nahm (S 21 ff der Beschwerdeentscheidung).

Die vom Verteidiger genannten Beweise (unter anderem durch Ladung und Vernehmung einer Zeugin, die sich im Antragszeitpunkt in Kroatien in Untersuchungshaft befand, S 233/V) erachtete das Oberlandesgericht aus dazu in der Beschwerdeentscheidung im Einzelnen angestellten Erwägungen als nicht geeignet, den Verdacht ohne Verzug zu entkräften (§ 33 Abs 2 ARHG).

Dem Vorbringen des Auszuliefernden, er befürchte, in Kroatien politisch verfolgt zu werden und dort kein menschenrechtskonformes Strafverfahren vor sich zu haben, begegnete das Oberlandesgericht mit einer Reihe von Hinweisen auf in die entgegen gesetzte Richtung weisende internationale „Beobachtungen und Berichte zum Status des kroatischen Rechts- und Staatssystems", die in der Beschwerdeentscheidung einzeln dargelegt sind (S 26 ff).

Ein Verstoß gegen Art 8 MRK sei ebenso wenig zu erkennen, wohne doch der Betroffene, nachdem er zumindest bis zum Jahr 2000 in seiner ursprünglichen Heimat gelebt habe, erst seit wenigen Jahren in Österreich, sodass keine tief greifende soziale Entwurzelung befürchtet werden müsse (S 27 f der Beschwerdeentscheidung).

Rechtliche Beurteilung

Gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts wendet sich die als Beschwerde bezeichnete, angesichts des Vorbringens, in verfassungsgesetzlich gewährleisteten subjektiven Rechten nach Art 2, 3, 6 und 8 MRK verletzt worden zu sein, der Sache nach als Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens (§ 363a Abs 1 StPO, grundlegend 13 Os 135/06m, EvBl 2007/154, 832) zu wertende Eingabe des Dipl.-Ing. Vladimir Z*****.

Der Erneuerungsantrag ist nicht im Recht.

Das Oberlandesgericht hat wie erwähnt die Frage nach dem Vorliegen erheblicher Bedenken, ob Dipl.-Ing. Vladimir Z***** der ihm angelasteten Straftat nach den Auslieferungsunterlagen hinreichend verdächtig ist (vgl § 33 Abs 2 ARHG), verneint. Soweit der Beschwerdeführer in seiner Eingabe die dazu vom Beschwerdegericht angestellten Erwägungen kritisiert, spricht er keine Grundrechtsverletzung an. Die deutliche und bestimmte Bezeichnung, in welchem Grundrecht sich der Beschwerdeführer als verletzt erachtet, und worin diese Verletzung bestehen soll, ist aber Voraussetzung der inhaltlichen Erörterung eines just auf Grundrechtsschutz zielenden Vorbringens (vgl RIS-Justiz RS0117728).

Sollte mangelnde Fairness des Verfahrens vor den österreichischen Gerichten über die Zulässigkeit der Auslieferung reklamiert werden, ist dem Beschwerdeführer überdies zu erwidern, dass das Auslieferungsverfahren selbst nicht in den Anwendungsbereich des Art 6 MRK fällt (Villiger, EMRK² § 18 Rz 401; EKMR , 25342/94, Raidl gg Österreich; EGMR , 46827/99, Mamatkulov ua gg Türkei; EGMR , Al-Moayad gg Deutschland).

Zum übrigen Beschwerdevorbringen:

1. Zu Art 2 und Art 3 MRK

In Fällen, in denen der Beschwerdeführer hinsichtlich einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowohl eine Verletzung des Art 3 als auch eine des Art 2 MRK rügt, prüft der EGMR regelmäßig nur Art 3 MRK, weil sich der jeweilige Lebenssachverhalt und die zugrunde liegenden Gefährdungen nicht voneinander trennen lassen (EGMR , 46553/99, S.C.C. gg Schweden, ÖJZ 2000, 911; Zimmermann in Grote/Marauhn EMRK/GG Kap 27 Rz 16).

Eine Auslieferung kann für den Aufenthaltsstaat eine Konventionsverletzung bedeuten, wenn die betroffene Person im Zielstaat einer Strafe oder Behandlung ausgesetzt wird, welche die Schwelle zur unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung erreicht und daher mit Art 3 MRK unvereinbar ist (vgl insb die Leitentscheidung des EGMR , 14038/88, Soering gg Vereinigtes Königreich, EuGRZ 1989, 314 = NJW 1990, 2183; weiters die Nachweise bei Frowein/Peukert, EMRK² Art 3 Rz 18; Villiger, EMRK² § 15 Rz 297; Grabenwarter, EMRK³ § 20 Rz 26).

Nach ständiger Rechtsprechung des EGMR hat der Beschwerdeführer die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen, ernsthaften (gewichtigen) Gefahr schlüssig nachzuweisen, wobei der Nachweis hinreichend konkret sein muss (EGMR , 22414/93, Chahal gg Vereinigtes Königreich, ÖJZ 1997, 632; Villiger, EMRK² § 15 Rz 302). Die bloße Möglichkeit drohender Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung reicht nicht aus (EGMR , 13163/87, Vilvarajah ua gg Vereinigtes Königreich, ÖJZ 1992, 309).

Demnach muss ein konkretes Risiko bestehen, die betreffende Person würde im Empfangsstaat der tatsächlichen Gefahr einer Art 3 MRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt sein, und dies muss anhand stichhaltiger Gründe belegbar sein (vgl die Nachweise der Rechtsprechung des EGMR bei Zimmermann in Grote/Marauhn, EMRK/GG Kap 27 Rz 52 sowie zB EGMR , 35865/03, Al-Moayad gg Deutschland; , 15576/89, Cruz Varas ua gg Schweden, EuGRZ 1991, 203). Dabei spielen auch die Schwere der drohenden Verletzung und das sonstige Verhalten des Mitgliedsstaats der MRK eine Rolle, wobei auch der Umstand relevant sein kann, dass im Zielland fundamentale Menschenrechte verletzt werden (Zimmermann in Grote/Marauhn, EMRK/GG Kap 27 Rz 52). Auch das deutsche Bundesverfassungsgericht wendet diese Grundsätze an (vgl nur BVerfG, , 2 BvR 685/03).

Geht die Gefahr für Leib und Leben nicht von staatlicher Seite aus, muss der Beschwerdeführer nicht nur nachweisen, dass die Gefahr eine unmittelbar drohende ist, sondern auch, dass die staatlichen Autoritäten nicht in der Lage sind, ihn ausreichend vor dieser Gefahr zu schützen (zB EGMR , 24573/94, H.L.R. gg Frankreich; Grabenwarter, EMRK³ § 20 Rz 26).

Bei Abschiebungen in Konventionsstaaten ist zudem nach der Rechtsprechung des deutschen Bundesverwaltungsgerichts die Verantwortlichkeit des abschiebenden Staates eingeschränkt, weil der Betroffene im Zielstaat Rechtsschutz gegen Konventionsverletzungen erlangen kann. Eine Mitverantwortung des abschiebenden Staates besteht demnach nur dann, wenn dem Betroffenen nach seiner Abschiebung Folter oder sonstige schwere und irreparable Misshandlungen drohen und effektiver Rechtsschutz - auch durch den EGMR - nicht oder nicht rechtzeitig zu erreichen ist (Meyer-Ladewig, EMRK² Art 3 25b, Grabenwarter, EMRK³ § 20 Rz 30, je mwN).

Nach diesen Grundsätzen beurteilt vermochte der Antragsteller weder aufzuzeigen, dass im Verfahren über die Zulässigkeit seiner Auslieferung ein ihn betreffendes, konkretes Gefährdungspotential übergangen worden sei, noch nachzuweisen, dass die österreichischen Gerichte einer in seine Grundrechtssphäre reichenden Fehlauffassung darüber unterlegen seien, dass die kroatischen Behörden im Fall einer tatsächlichen und akuten Bedrohung willens sind, den in einem demokratischen Staat allgemein üblichen Schutz zu gewähren, und zur Ergreifung entsprechender Maßnahmen auch im Stande sind.

Dies gilt auch mit Blick auf einen von Dipl.-Ing. Z***** berichteten Überfall auf seine Person, die in den Akten erwähnte Entführung seines Sohnes (zB S 149/I, 165/I), die entsprechende Strafverfolgungsmaßnahmen in Kroatien zur Folge hatte (zB S 335 ff/IV), und die in einem von ihm der Sicherheitsdirektion Wien übermittelten Schreiben (ohne erkennbaren Verfasser) festgehaltene Vermutung, eine kriminelle Vereinigung habe „gemäß bisher nicht überprüften Informationen" in der Vergangenheit einen Überfall auf ihn geplant (S 181 ff/I; Übersetzung S 471 ff/I).

Der Hinweis auf einen von Susanne B***** an Eides statt bezeugten Versuch, sie zur Fälschung von Beweismitteln anzustiften (S 241 ff/V), vermag ebenso wenig einen Verstoß gegen Art 2 oder 3 MRK darzutun wie die sonstigen (ohne jegliches Substrat) vorgetragenen Behauptungen von Zeugenbeeinflussungen.

Der laut Beschwerdevorbringen in der Verhandlung vor dem Oberlandesgericht am gestellte Antrag auf Vernehmung der Terezija B***** lässt sich dem Verhandlungsprotokoll (ON 126) nicht entnehmen.

2. Zu Art 6 MRK

Zwar fällt das Auslieferungsverfahren selbst wie erwähnt nicht in den Anwendungsbereich des Art 6 MRK, doch können dessen Verfahrensgarantien für die Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung dann (ausnahmsweise) Relevanz erlangen, wenn die betroffene Person nachweist, dass ihr im ersuchenden Staat eine offenkundige Verweigerung eines fairen Prozesses („a flagrant denial of justice") droht (Meyer-Ladewig, EMRK² Art 6 Rz 60b mwN; EGMR, Soering gg Vereinigtes Königreich; EGMR , 71555/01, Einhorn gg Frankreich, ÖJZ 2003, 34, EGMR . 35865/03, Al-Moayad gg Deutschland).

Die Verfahrensgarantien des Art 6 MRK beziehen sich demnach, soweit es um die Auslieferung geht, nur auf das gerichtliche Strafverfahren, in dem über die Stichhaltigkeit einer strafrechtlichen Anklage entschieden wird (Frowein/Peukert, EMRK² Art 6 Rz 5).

Der Beschwerdeführer zeigt jedoch keine substanziierten Gründe für die Annahme auf, dass das Strafverfahren gegen ihn in Kroatien unter Bedingungen stattfinden würde, die offenkundig Art 6 MRK zuwiderlaufen. Mit dem pauschalen Einwand mangelnder Rechtsstaatlichkeit lässt das Vorbringen die zur sachbezogenen Erörterung gebotene deutliche und bestimmte Bezeichnung von Tatsachen vermissen, welche die Annahme rechtfertigen könnten, es liege eine Verletzung des Art 6 MRK vor.

Die vom Beschwerdeführer genannten Verurteilungen Kroatiens durch den EGMR sind ebenfalls nicht geeignet, Zweifel an einem fairen Strafverfahren gegen Dipl.-Ing. Z***** in Kroatien aufkommen zu lassen. Warum und gegebenenfalls welche Schlussfolgerungen aus den einzelnen ins Treffen geführten Entscheidungen auf das Strafverfahren gegen Dipl.-Ing. Z***** zu ziehen wären, legt die Beschwerde nicht dar.

3. Zu Art 8 MRK

Der Beschwerdeführer bringt unter dem Aspekt des Art 8 MRK vor, dass er seine Ehegattin und zwei Kinder in Österreich habe. Die Familie würde durch die Auslieferung getrennt.

Es trifft zwar zu, dass unter bestimmten Umständen der Schutz des Familienlebens einer Ausweisung entgegen stehen kann (EGMR , 54273/00, Boultif gg Schweiz; EGMR , 46410/99, Üner gg Niederlande; vgl auch EKMR , 27279/95, Launder gg Vereinigtes Königreich), nämlich dann, wenn der Betroffene im Aufenthaltsstaat persönliche oder familiäre Bindungen hat, die ausreichend stark sind und durch eine Auslieferung beeinträchtigt würden (Meyer-Ladewig, EMRK² Art 8 Rz 25). Ein Eingriff begründet dann eine Verletzung von Art 8 MRK, wenn er nicht gesetzlich vorgesehen ist oder kein legitimes Ziel verfolgt oder nicht als notwendig in einer demokratischen Gesellschaft angesehen werden kann (EGMR , 31753/02, Kaya gg Deutschland).

Bei der zufolge Art 8 Abs 2 MRK erforderlichen Notwendigkeits- und Verhältnismäßigkeitsprüfung einer das Familienleben beschränkenden Maßnahme ist insbesondere darauf abzustellen, ob den im ersuchten Staat wohnenden Familienmitgliedern zugemutet werden kann, der auszuliefernden Person in den Heimatstaat zu folgen und sich dort niederzulassen. Dies ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn begründete Aussicht besteht, dass sich die Familie relativ rasch in die Gesellschaft des ersuchenden Staates wird integrieren können (Villiger, EMRK² § 24 Rz 580; vgl auch Grabenwarter, EMRK³ § 22 Rz 43).

Davon ausgehend bestehen gegen die Auslieferung des Betroffenen nach Kroatien auch im Licht des Art 8 MRK keine Bedenken:

Die gesetzlichen Grundlagen der Maßnahme bilden im vorliegenden Fall das zufolge BGBI Nr 1995/200 und Nr 1995/201 im Verhältnis zwischen Österreich und Kroatien geltende Europäische Auslieferungsübereinkommen vom , BGBl 1969/320, samt dem 2. Zusatzprotokoll vom , BGBl Nr 1983/297, der - das Europäische Auslieferungsübereinkommen laut dessen Art 28 Abs 2 bloß ergänzende und gemäß BGBl 1996/474 im Verhältnis zu Kroatien weiterhin geltende - Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über die Auslieferung vom , BGBl 1983/546, sowie subsidiär das ARHG (s dessen § 1).

Dem Oberlandesgericht ist keine Fehlbeurteilung anzulasten, wenn es nach einer Verhältnismäßigkeitsprüfung einen unzulässigen Eingriff in Art 8 MRK im Ergebnis verneinte. Der Betroffene brachte dazu im Erneuerungsantrag wie erwähnt lediglich vor, dass er in Österreich für seine Ehegattin und zwei Kinder sorgepflichtig sei (BS 12). Damit zeigt er aber nicht auf, dass es seiner Frau oder seinen Kindern nicht möglich wäre, mit ihm zu reisen oder ihn in Kroatien zu besuchen (vgl EKMR , 27279/95, Launder gg Vereinigtes Königreich).

Der Erneuerungsantrag war daher in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur gemäß § 363b Abs 1 und Abs 2 Z 3 StPO bereits in nichtöffentlicher Sitzung als offenbar unbegründet zurückzuweisen.

Da dem Betroffenen nur ein Erneuerungsantrag in Betreff ein- und derselben Sache zusteht, sind die ergänzenden Schreiben vom und vom unbeachtlich. § 89 Abs 2 StPO gilt nicht für das Erneuerungsverfahren.