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OGH vom 28.06.2011, 9Ob26/11f

OGH vom 28.06.2011, 9Ob26/11f

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf, Hon.-Prof. Dr. Kuras und Mag. Ziegelbauer sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Dehn als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache des S***** K*****, aufgrund der „außerordentlichen“ Revisionsrekurse des Betroffenen, vertreten durch Mag. Franz Karl Juraczka, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beiden Beschlüsse des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom , GZ 43 R 67/11p-111 und GZ 43 R 53/10b-112, womit die Beschlüsse des Bezirksgerichts Fünfhaus vom , GZ 35 P 96/08y-91, und vom , GZ 35 P 96/08y-45, bestätigt wurden, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die „außerordentlichen“ Revisionsrekurse des Betroffenen werden zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs über den Kostenpunkt ist gemäß § 62 Abs 2 Z 1 AußStrG jedenfalls unzulässig. Die vorliegenden Revisionsrekurse des Betroffenen richten sich nur gegen die Entscheidung über den Entschädigungsanspruch der früheren Sachwalterin, indem vom Revisionsrekurswerber die Festlegung der Entlohnung der früheren Sachwalterin auf Basis des tatsächlich verfügbaren Einkommens des Betroffenen begehrt wird. Entscheidungen über den Entschädigungsanspruch des Sachwalters gelten ebenfalls als solche über den Kostenpunkt (vgl 8 Ob 31/08d ua). Der Ausschluss eines Revisionsrekurses gegen die Entscheidung der zweiten Instanz über den Kostenpunkt erstreckt sich auf sämtliche Entscheidungen, mit denen in irgendeiner Form über Kosten abgesprochen wird, also insbesondere auch auf solche über die Bemessung der Kosten (vgl RIS-Justiz RS0007695, RS0007696 ua). Das Gericht zweiter Instanz entscheidet in allen mit Kostenansprüchen zusammenhängenden Fragen endgültig (vgl RIS-Justiz RS0044233 ua). Die beiden gemäß § 62 Abs 2 Z 1 AußStrG jedenfalls unzulässigen Revisionsrekurse des Betroffenen sind daher zurückzuweisen.

Die für den Fall des Ausspruchs des Rekursgerichts, dass der ordentliche Revisionsrekurs nach § 59 Abs 1 Z 2 AußStrG nicht zulässig sei, vorgesehene Zulassungsvorstellung gemäß § 63 Abs 1 AußStrG kommt in Fällen, in denen der Revisonsrekurs gemäß § 62 Abs 2 AußStrG jedenfalls unzulässig ist (§ 59 Abs 1 Z 1 AußStrG), nicht in Betracht. In derartigen Fällen ist auch kein außerordentlicher Revisionsrekurs zulässig (§ 62 Abs 5 AußStrG).