OGH vom 17.03.1999, 13Os149/98

OGH vom 17.03.1999, 13Os149/98

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Dr. Schmucker, Dr. Habl und Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Matz als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Selami T***** und andere Angeklagte wegen des Finanzvergehens des gewerbsmäßigen Schmuggels nach §§ 35 Abs 1 und 38 Abs 1 lit a FinStrG und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten Ildiko K***** gegen das Urteil des Landesgerichtes Eisenstadt als Schöffengericht vom , GZ 15 Vr 845/98-158, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Tiegs, des Oberrates Mag. Hacker als Vertreter des Hauptzollamtes Wien, der Angeklagten Ildiko K***** und des Verteidigers Dr. Lagler zu Recht erkannt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Aus deren Anlaß wird gemäß § 290 Abs 1 StPO das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, im Schuldspruch III:

die Fakten I/A/54 und 55 betreffend zur Gänze,

sonst nur in der rechtlichen Subsumtion der weiteren Fakten (auch) unter Abs 2 des § 17 AußHG 1984

sowie im Strafausspruch Punkt II (unter Aufrechterhaltung der Sanktionen nach dem Finanzstrafgesetz und der Vorhaftanrechnung)

aufgehoben und in diesem Umfang gemäß § 288 Abs 2 Z 3 StPO in der Sache selbst erkannt:

Ildiko K***** wird von der wider sie erhobenen Anklage, sie habe am durch die im Urteil des Schöffengerichts zu I/A/54 und 55 beschriebenen Handlungen Waren, die gemäß § 3 AußHG einer Einfuhrbewilligung bedürfen, ohne diese erforderliche Bewilligung eingeführt, wobei der Wert der eingeführten Waren 500.000 S überstiegen habe, gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen.

Für die weiterhin zur Last liegenden Vergehen der Fälschung eines Beweismittels als Beteiligte nach §§ 12 (zweiter Fall), 293 (Abs 1) StGB, der Urkundenfälschung nach § 223 (richtig: Abs 1) StGB sowie nach § 17 Abs 1 Z 1 AußHG 1984 (idF BGBl 469/1992 und 408/1993) wird Ildiko K***** unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB nach § 17 Abs 1 AußHG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von

sechs Monaten

verurteilt.

Der Berufung wegen des Strafausspruchs nach dem Finanzstrafgesetz wird nicht Folge gegeben, mit der übrigen Berufung wird die Angeklagte auf die Strafneubemessung verwiesen.

Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen der Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Ildiko K***** wurde - neben einem unbekämpft gebliebenen Teilfreispruch - der Finanzvergehen des gewerbsmäßigen Schmuggels nach §§ 35 Abs 1 und 38 Abs 1 lit a FinStrG - in der zur Tatzeit geltenden Fassung - (I/A) und der gewerbsmäßigen Hinterziehung von Eingangsabgaben nach §§ 35 Abs 2, 38 Abs 1 lit a FinStrG idF wie oben (I/B) sowie der Vergehen der Fälschung eines Beweismittels als Beteiligte gemäß §§ 12 (zweiter Fall), 293 (Absatz 1) StGB (II/A), der Urkundenfälschung nach § 223 Abs 2 (richtig: Abs 1) StGB (II/B) sowie nach § 17 Abs 1 Z 1 und Abs 2 AußHG - (US 195 ff) 1984 - (III) schuldig erkannt.

Danach hat sie im bewußten und gewollten Zusammenwirken mit dem gesondert verfolgten Selami T***** als Mittäterin,

zu I wobei es ihr darauf ankam, sich durch die wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen,

A vom bis in insgesamt 66 Angriffen in Nickelsdorf eingangs(zu ergänzen: -abgabe-)pflichtige Waren, und zwar Kuhmilchkäse ausländischer Herkunft in im Urteil einzeln angeführten Mengen (gesamt ca 642.000 kg) unter Verletzung der zollrechtlichen Stellungs- oder Erklärungspflicht dem Zollverfahren vorsätzlich entzogen (1 bis 66; strafbestimmender Wertbetrag: 42,584.926 S; s. S 229/IV iVm US 44);

B in Wien unter Verletzung der abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht dadurch vorsätzlich eine Verkürzung der Eingangsabgaben bewirkt, daß sie

1 zwischen und insgesamt 18 mal unter den wahren Beträgen liegende Kaufpreise für Kuhmilchkäse unter Vorlage inhaltlich unrichtiger und teilweise ge- bzw verfälschter Verzollungsunterlagen (Lieferantenrechnungen) durch Organe des Speditionsunternehmens "P***** AG" gegenüber dem Zollamt Wien vortäuschte, wobei der strafbestimmende Wertbetrag insgesamt 339.506 S betrug (a bis r);

2 vom bis in insgesamt 16 Angriffen über den wahren Beträgen liegende Kaufpreise für Kuhmilchkäse unter Vorlage inhaltlich unrichtiger und teilweise ge- bzw verfälschter Verzollungsunterlagen (Lieferantenrechnungen) durch Organe des Speditionsunternehmens "W***** GmbH" gegenüber dem Zollamt Wien vortäuschte, wobei der strafbestimmende Wertbetrag insgesamt 6,415,139 S betrug (a bis p);

zu II zu wiederholten Malen

A vom bis durch die an Palne S***** erteilten Anweisungen, für das österreichische Zollverfahren bestimmte Exportfakturen, mithin Beweismittel, nachträglich dadurch zu verfälschen, daß sie

a in der zu Faktum I/A/1 verwendeten Rechnung das Wort "Schaf" hinzufügte, wodurch Kuhmilchkäse dem Zollverfahren vorsätzlich entzogen wurde;

b in den zu den Fakten I/B/1/j bis r verwendeten Rechnungen den Kilopreis von 27 S auf 25 S veränderte,

Palne S***** zur Fälschung der angeführten Beweismittel bestimmt, wobei sie mit dem Vorsatz handelte, daß diese Beweismittel im österreichischen Zollverfahren Verwendung finden;

B zwischen und falsche Urkunden, und zwar Rechnungen und Kassaausgangsbelege der Firma "Z***** RT" in den unter I/A/42 bis 49, 59 bis 66 und B/2/a bis c und f aufgelisteten Fakten, mit dem Vorsatz hergestellt, daß diese im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werden, indem sie einen nachgemachten Stempel der Firma "Z***** RT" auf kopiertem Rechnungspapier dieser Firma verwendete und die Unterschrift der Palne S***** nachmachte;

zu III zwischen bis durch die unter I/A/13, 14, 26 bis 31, 36 bis 49, 54, 55, 57, 58 und 61 bis 66 beschriebenen Handlungen Waren, die gemäß § 3 AußHG einer Einfuhrbewilligung bedürfen, ohne eine solche Bewilligung eingeführt, wobei der Wert der eingeführten Waren jeweils 500.000 S überstieg.

Die gegen diese Schuldsprüche gerichtete, auf Z 5, 5a, 9 lit a und 10 des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht im Recht.

Zu den Schuldspruchfakten I/A:

Rechtliche Beurteilung

Die weitwendige Beschwerdekritik, die sich unter den Aspekten der Undeutlichkeit, Unvollständigkeit, des Vorliegens eines inneren Widerspruchs, einer offenbar unzureichenden Begründung und der Aktenwidrigkeit (Z 5) sowie erheblicher Bedenken an der Richtigkeit entscheidender Tatsachen (Z 5a) mit der Frage der Echtheit der Unterschrift der Angeklagten auf dem (nur in Kopie vorhandenen) Schreiben vom (Beweismittelordner XXIV, Mappe XV c) und den damit im Zusammenhang stehenden Konsequenzen beschäftigt, verfehlt ihr Ziel, weil das Erstgericht die eigenhändige Unterfertigung dieses Schriftstückes durch die Beschwerdeführerin gar nicht festgestellt hat (US 40 ff). Mittelpunkt dieser Rechtsmittelausführungen stellt vielmehr ein Detail der beweiswürdigenden Erwägungen zur Urheberschaft der in Rede stehenden Unterschrift dar (US 181), die im übrigen weder für die Unterstellung der Tat unter ein bestimmtes Strafgesetz noch für den anzuwendenden Strafsatz maßgeblich war.

Die Beschwerdeführerin übersieht bei ihrer einseitigen und isolierten Betrachtungsweise die gesamte in den Urteilsgründen enthaltene Beweiswürdigung der Tatrichter (US 177 bis 193), die sehr wohl den angefochtenen Schuldspruch hinsichtlich der Mittäterschaft (richtig:

[rechtlich gleichwertige - § 11 FinStrG] Bestimmungs- und Beitragstäterschaft; vgl Dorazil/Harbich FinStrG § 35 E 36 f, 61a) an den Finanzdelikten zu tragen vermag, und bekämpft in Wahrheit bloß auf unzulässige Weise die Beweiswerterwägungen des Schöffensenates, indem sie insbesondere die zuerkannte Glaubwürdigkeit der (belastenden) Angaben der Mitangeklagten Palne S***** zu untergraben trachtet. Damit zeigt aber die Nichtigkeitswerberin weder einen formellen Begründungsmangel noch sich aus dem Akteninhalt ergebende erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit entscheidungsrelevanter Tatsachen auf.

Die ausschließlich auf die Urteilsfakten I/A/65 und 66 bezogene Subsumtionsrüge (Z 10), wonach diese Taten (nicht als vollendeter, sondern) lediglich als versuchter Schmuggel zu qualifizieren seien, weil sie noch auf dem Amtsplatz des Zollamtes Wien entdeckt worden seien, ist unbegründet. Läßt nämlich - wie in den vorliegenden Fällen (US 148, 151) - der Täter die falsch deklarierte Ware vom Grenzzollamt an ein anderes (Inlands-)Zollamt anweisen, so ist die Tat bereits durch Verbringung der Ware vom Amtsplatz des Grenzzollamtes vollendet, mag sie auch bei der Kontrolle im Empfangszollamt aufgedeckt werden (vgl Dorazil/Harbich FinStrG § 35 E 32).

Zu den Schuldsprüchen I/B/1 und II/A:

Die Rüge fehlender Begründung (Z 5) der Feststellungen, daß die Firma Z***** über Ersuchen der Angeklagten geteilte Rechnungen gelegt und sie von den Überweisungen vom Privatkonto des gesondert verfolgten Selami T***** Kenntnis gehabt habe, setzt sich über die Erwägungen der Tatrichter (US 183 f) hinweg, die (hinreichend ausführlich) darlegten, aus welchen Gründen sie zu den kritisierten Annahmen gelangten.

In der Tatsachenrüge (Z 5a) unternimmt die Beschwerdeführerin nur abermals den (auch im Rahmen dieses Nichtigkeitsgrundes unzulässigen) Versuch, die Bewertung der Beweise (neuerlich die Glaubwürdigkeit der belastenden Angaben der Mitangeklagten Palne S*****) zu bekämpfen.

Die Rechtsrüge (Z 9 lit a), welche Feststellungen zur subjektiven Tatseite des § 35 Abs 2 FinStrG vermißt, orientiert sich nicht an der Gesamtheit der Urteilsannahmen, weshalb sie nicht zur prozeßordnungsgemäßen Darstellung gelangt. Der Schöffensenat hat - der Beschwerde zuwider - ausdrücklich konstatiert, daß der Angeklagten die zu niedrige Festsetzung des Importausgleichs und der sonstigen Eingangsabgaben infolge der Unterfakturierung bewußt und von ihr zumindest "billigend in Kauf" genommen worden war sowie ihr Ersuchen um geteilte Rechnungslegung dem ausschließlichen Zweck der Hinterziehung solcher Abgaben gedient hatte (US 22 unten), womit die Wissens- und Willenskomponente des bedingten Vorsatzes sogar in mehr als ausreichendem Maße (vgl Leukauf/Steininger Komm3 § 5 StGB RN 17) abgedeckt wurde.

Zu den Schuldsprüchen I/B/2:

Die Beschwerdeeinwände (Z 5) versuchen lediglich die Richtigkeit eines aus der Beweiswürdigung herausgelösten Arguments, nämlich daß die Vorgangsweise, Beträge von mehreren hunderttausend Schilling, insgesamt weit über eine Million Schilling bar auszuzahlen, im Wirtschaftsleben zumindest unüblich sei (US 181), mit dem allgemeinen (und keinen zwingenden Gegensatz enthaltenden) Hinweis auf die teilweise Barzahlung von Schafkäse aus der Slowakischen Republik in Zweifel zu ziehen und entsprechen daher nicht den prozessualen Vorschriften für die Geltendmachung dieses Nichtigkeitsgrundes.

Zu den Schuldsprüchen II/B:

Der von der Mängelrüge (Z 5) als mit Stillschweigen übergangen monierte Umstand, Palne S***** habe - möglicherweise - auf drei (S 299/II) oder auch nur einen (S 303/II) der Belege selbst die Unterschrift und den Firmenstempel gesetzt, ist nicht entscheidungswesentlich (und somit auch nicht erörterungsbedürftig); wird doch der Tatbestand der Urkundenfälschung nach § 223 Abs 1 StGB auch dadurch verwirklicht, daß ein durch eine echte Ausstellerunterschrift gedecktes Urkundenblankett (s.S 299/II unten) nachträglich vom Täter mit nicht vom Aussteller ausgehenden, inhaltlich unrichtigen Erklärungen versehen wird (vgl Leukauf/Steininger Komm3 RN 27 f; Foregger/Kodek StGB6 Anm III jeweils zu § 223). Das Übergehen jener Teile der Verantwortung der Palne S***** bewirkt daher keine Nichtigkeit der Urteilsbegründung.

Der aus dem gleichen Grund erhobene Vorwurf der Aktenwidrigkeit ist deshalb verfehlt, weil einerseits im Urteil weder dieses Protokoll noch ein sonstiges Beweismittel unrichtig wiedergegeben (dh zitiert) wird (vgl US 184) und es andererseits - wie erwähnt - fallbezogen nicht entscheidend ist, ob eine der Unterschriften auf den Kassaausgangsbelegen von Palne S***** stammt. Ebenso betreffen die Beschwerdeeinwände hinsichtlich des Kopierens eines früheren Rechnungsformulars und der Benützung einer Schreibmaschine der Firma Sh***** keine für die Anwendung eines bestimmten Strafgesetzes oder Strafsatzes maßgebliche Tatsache.

Insoweit die Rüge die Annahme, die Beschwerdeführerin habe die bedenklichen Kassaausgangsbelege ausgefüllt und mit einem vom Mitangeklagten Selami T***** bestellten Stempel der Firma Z***** versehen, als offenbar unzureichend begründet kritisiert, erschöpft sie sich neuerlich in einem unzulässigen Angriff auf die tatrichterliche Beweiswürdigung, indem sie eigene Überlegungen zu Beweisdetails den Erörterungen des Erstgerichts gegenüberstellt.

Die Tatsachenrüge (Z 5a) spricht mit der Bezweiflung der Stempelbestellung durch den Mitangeklagten T*****, die dieser sogar zugab (S 181/II), keine entscheidungsrelevante Tatsache an und sucht aus einem (später teilweise revidierten - S 303/II) Aussageteil der Palne S***** (S 299/II) eigene, für die Angeklagte entlastende Schlüsse zur Verwendung des in Wien bestellten Stempels zu ziehen, ohne jedoch (erhebliche) Bedenken gegen die dem Schuldausspruch zugrunde gelegten maßgeblichen Tatsachen zu wecken.

Zur gewerbsmäßigen Begehung (Faktengruppe I):

Die behaupteten Begründungsmängel (Z 5) liegen nicht vor. Die ausführlichen und formell einwandfreien Erwägungen des Erstgerichts zum gewerbsmäßigen Handeln der Angeklagten (US 190 f) stellen keineswegs - wie die Beschwerdeführerin meint - "abstrakt gehaltene Vermutungen" dar, ziehen doch die Tatrichter aus den angeführten konkreten Fakten durchaus denkrichtige Schlüsse.

Die Beschwerde weist zwar zutreffend darauf hin, daß die ungefähre Einschätzung der Höhe des Zusatzeinkommens aus den Finanzdelikten von "ca 150.000 S pro Quartal" (US 20) im Urteil nicht näher begründet wird, doch betrifft dies wiederum keine wesentliche, also auf die rechtliche Beurteilung oder die Wahl des anzuwendenden Strafsatzes Einfluß übende Tatsache, weil die Qualifikation der Gewerbsmäßigkeit lediglich voraussetzt, daß die Einnahmen insgesamt die Bagatellgrenze (somit nur etwa 1.000 S) übersteigen (vgl Dorazil/Harbich FinStrG § 38 E 7; Leukauf/Steininger Komm3 § 70 StGB RN 5), was das Schöffengericht mit der vorangehenden Feststellung über die Absicht der Beschwerdeführerin, ein regelmäßiges (unversteuertes) Zusatzeinkommen in namhafter Höhe zu erzielen, deutlich zum Ausdruck gebracht hat.

Zu sämtlichen Fakten:

Letztlich versagt auch die generell gegen die festgestellte Rolle der Nichtigkeitswerberin bei der Durchführung der Straftaten gerichtete Tatsachenrüge (Z 5a). Denn die Beschwerdeargumente zu den Ermittlungsschwierigkeiten österreichischer Betriebsprüfer bei Malversationen mit Auslandsbezug und nur inländischen Informationen (S 239/I iVm S 351 f/IV) stehen in keinem Widerspruch zu der konstatierten, genau geplanten und vor den Behörden durch schriftliche Unterlagen getarnten Vorgangsweise, deren formell mängelfreie Begründung in Wahrheit neuerlich (unzulässig) angefochten wird.

Die Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten war daher insgesamt zu verwerfen.

Das Urteil leidet allerdings an einer in der schriftlichen Urteilsausführung teilweise sogar ausdrücklich zugegebenen (s. US 198), dennoch aber unbekämpft gebliebenen materiellen Nichtigkeit (Z 9 lit a), welche sich zum Nachteil der Angeklagten ausgewirkt hat und somit gemäß § 290 Abs 1 StPO von Amts wegen wahrzunehmen ist.

Im Punkt III des Schuldspruchs verwendet das Erstgericht in seiner Tatbeschreibung verba legalia, die der Fassung des Außenhandelsgesetzes 1984 vor der Novelle 1992 (BGBl 469) entsprechen ("Waren, die gemäß § 3 AußHG einer Einfuhrbewilligung bedürfen, ohne diese erforderliche Bewilligung eingeführt"; US 10) und subsumiert diese Taten unter "§ 17 Abs 1 Z 1 und Abs 2 AußHG", ohne die angewendete Fassung dieses Gesetzes anzuführen (US 11). Andererseits ergibt sich aus den Gründen (US 195 ff) und der Verwendung des Wortes "jeweils" im Spruch, daß die Tatrichter das Außenhandelsgesetz 1984 in der Fassung BGBl 469/1992 und BGBl 408/1993 anwenden wollten. Die Tat, deren die Angeklagte (inhaltlich) schuldig befunden wurde (§ 260 Abs 1 Z 1 StPO), war damit nur dem § 17 Abs 1 Z 1 AußHG 1984 in der letztangeführten Fassung zu unterstellen (§ 260 Abs 1 Z 2 StPO).

Darüber hinaus umfaßt der Schuldspruch III auch zu den Fakten I/A/54 und 55 Fälle, bei denen die Wertgrenze von 500.000 S nicht überschritten wurde.

Es war demnach in diesem Umfang der Schuldspruch III spruchgemäß zu korrigieren und die Strafe (teilweise) neu zu bemessen.

Zur Berufung:

Das Schöffengericht verhängte für die Finanzvergehen (zum aufrecht gebliebenen Punkt I des Strafausspruchs, US 11) unter Anwendung der §§ 21 Abs 1 und Abs 2, 22 FinStrG nach § 35 Abs 4 FinStrG unter Bedachtnahme auf § 38 Abs 1 lit a FinStrG eine Geldstrafe von 10 Mio S (für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von vier Monaten) sowie eine Freiheitsstrafe von vierzehn Monaten und gemäß § 19 Abs 1 und Abs 4 iVm §§ 17 Abs 2 lit a und c, 35 Abs 4 FinStrG eine Wertersatzstrafe von 25 Mio S (im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von sechs Monaten).

Dabei wertete es global (ohne Differenzierung zu den einzelnen Sanktionen) den langen Deliktszeitraum, die Vielzahl der strafbaren Handlungen sowie das Zusammentreffen mehrerer unterschiedlicher strafbarer Handlungen als erschwerend, hingegen den ordentlichen Lebenswandel der Angeklagten als mildernd.

Der von der Berufung zusätzlich reklamierte Milderungsgrund nach § 34 Z 18 StGB liegt nicht vor, weil die strafgerichtliche Verfolgung der Berufungswerberin nur wenige Monate nach dem Ende des Deliktszeitraumes begonnen hat (vgl Leukauf/Steininger Komm3 § 34 RN 27). Ebenso kann der relevierten "Selbststellung" (Erscheinen zur Hauptverhandlung am aus dem Ausland) im Hinblick auf den bereits im Jahre 1995 begangenen Gelöbnisbruch (vgl ON 170) keine ins Gewicht fallende mildernde Wirkung zuerkannt werden.

Für eine Herabsetzung der durchaus angemessenen Geld- und Freiheitsstrafen bestand somit keine Veranlassung.

Zur Strafneubemessung:

Bei der (unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB) nach § 17 Abs 1 AußHG 1984 (in der Fassung BGBl 469/1992 und 408/1993) vorzunehmenden Strafneubemessung war die Begehung mehrerer strafbarer Handlungen derselben und verschiedener Art während eines langen Zeitraumes sowie die Bestimmung anderer zu strafbedrohtem Verhalten als erschwerend, hingegen der bisher ordentliche Lebenswandel als mildernd zu werten.

Zieht man in Betracht, daß durch den nunmehrigen Teilfreispruch lediglich ein kleiner Bruchteil der Bemessungsgrundlage der Vergehen nach dem Außenhandelsgesetz weggefallen ist und das Erstgericht einen erschwerenden Umstand übersehen hat, ist die verhängte Freiheitsstrafe schuld- und tätergerecht, wobei der Gewährung der bedingten Strafnachsicht spezial- und generalpräventive Erwägungen (präzise geplantes kriminelles Vorgehen in führender Rolle mit hohem wirtschaftlichen Folgeschaden) entgegenstehen.

Die Vorhaftanrechnung war zu belassen, wobei jedoch der Beginn der zweiten Untersuchungshaftzeit vom 15. auf den zu korrigieren sein wird (US 12; § 400 Abs 2 zweiter Satz StPO).

Der Kostenausspruch gründet sich auf die zitierte Gesetzesstelle.