OGH vom 22.01.2014, 15Os133/13t
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner Foregger, Dr. Michel Kwapinski und Mag. Fürnkranz als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Ent als Schriftführer in der Strafsache gegen Stephan T***** wegen des Verbrechens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie über die Berufung der Privatbeteiligten Dr. Elisabeth K***** gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom , GZ 51 Hv 2/13f 22, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Stephan T***** des Verbrechens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3 StGB schuldig erkannt.
Danach hat er zwischen 24. November und in Wien als bevollmächtigter Vertreter seiner Mutter Dr. Helene T***** mit dem Vorsatz, sich und die Genannte durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, „Organe der Schiedsinstanz für Naturalrestitution und Organe des Bundesministeriums für Wirtschaft, Familie und Jugend durch die Vorspiegelung, seine Mutter Dr. Helene T***** sei die einzige Tochter des Ehepaars Rosa und Helmut H*****, obwohl noch Dr. Elisabeth K*****, eine weitere Tochter dieses Ehepaars existierte, somit durch Täuschung über Tatsachen, zur Unterlassung der Verständigung der Dr. Elisabeth K***** von der Möglichkeit einer Antragstellung auf Naturalrestitution der Liegenschaft EZ 864 der Katastralgemeinde J*****, Haus S*****gasse 14, nach dem Entschädigungsfondsgesetz (BGBl I 12/2001) sowie zu Handlungen verleitet, nämlich der Bejahung der Antragsberechtigung der Dr. Helene T***** betreffend die Naturalrestitution der Liegenschaft EZ 864 der Katastralgemeinde J***** durch die Schiedsinstanz für Naturalrestitution, zur Empfehlung der Schiedsinstanz für Naturalrestitution an das Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend die genannte Liegenschaft an die Nachkommen von Daniel und Marie F*****, Großeltern des 1938 verstorbenen Eigentümers der Liegenschaft Dr. Lothar F*****, rückzustellen und der Erlassung einer Eigentümerweisung durch Organe des Bundesministeriums für Wirtschaft, Familie und Jugend an die Bundesimmobiliengesellschaft, ein Zwölftel der genannten Liegenschaft an Dr. Helene T***** unentgeltlich zu übertragen“, wodurch die Bundesimmobiliengesellschaft mit einem 50.000 Euro übersteigenden Betrag von etwa 550.000 Euro am Vermögen geschädigt wurde.
Rechtliche Beurteilung
Dagegen wendet sich der Angeklagte mit einer formal auf Z 4, 5, 5a, 9 lit a und 10 des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, die ihr Ziel verfehlt.
Mit dem Vorbringen (inhaltlich Z 3), die Zeugin Mag. Susanne B***** sei während der Hauptverhandlung am schon vor ihrer Vernehmung im Verhandlungssaal anwesend gewesen, weshalb sie durch die mitangehörte Aussage der Zeugin Mag. Claire Fr***** beeinflusst worden sei, sodass ihre Aussage „als nichtig anzusehen“ sei, rekurriert die Beschwerde nicht auf eine Bestimmung, deren Einhaltung das Gesetz ausdrücklich bei sonstiger Nichtigkeit anordnet. Nur auf solche Bestimmungen stellt aber der der Sache nach angesprochene Nichtigkeitsgrund ab. Die Anwesenheit eines Zeugen in der Hauptverhandlung entgegen § 248 Abs 1 zweiter Satz StPO begründet demnach keine Nichtigkeit (RIS Justiz RS0099118, RS0098224; Kirchbacher , WK StPO § 248 Rz 21, 30). Im Übrigen ist dem geltenden Recht anders als § 248 Abs 1 zweiter Satz StPO idF vor BGBl I 2007/93 nicht zu entnehmen, dass noch nicht vernommene Zeugen bei der Beweisaufnahme generell nicht anwesend sein dürfen ( Danek , WK StPO § 241 Rz 1). Eine Geltendmachung aus Z 4 scheitert am Fehlen einer entsprechenden Antragstellung (vgl ON 17 S 31).
Soweit der Nichtigkeitswerber vermeint (Z 5), das Erstgericht hätte sich mit der Frage einer allfälligen Beeinflussung der Zeugin Mag. B***** durch das Mitanhören (richtig: eines Teils) der Aussage der Zeugin Mag. Fr***** auseinandersetzen müssen, verkennt er, dass Unvollständigkeit iSd Z 5 zweiter Fall nur dann vorliegt, wenn das Gericht bei der für die Feststellung entscheidender Tatsachen angestellten dem Gebot gedrängter Darstellung (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) folgenden Beweiswürdigung erhebliche, in der Hauptverhandlung vorgekommene Verfahrensergebnisse unberücksichtigt ließ (vgl Ratz , WK StPO § 281 Rz 399, 420 f; RIS-Justiz RS0118316). Zwar könnte auch die Beurteilung der Überzeugungskraft von Aussagen unter dem Gesichtspunkt einer Unvollständigkeit mangelhaft erscheinen, dies jedoch nur dann, wenn von der Beschwerde deutlich und bestimmt bezeichnete, die Glaubwürdigkeit angeblich ernsthaft in Frage stellende, gleichwohl unerörtert gebliebenen Tatumstände sich auf Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen (RIS Justiz RS0106268) beziehen, nicht hingegen, wenn sie bloß die Sachverhaltsannahme der Glaubwürdigkeit oder Unglaubwürdigkeit betreffen, womit sich das Ausmaß der im Einzelfall geltenden Erörterungspflicht entscheidend reduziert (vgl Ratz , WK-StPO § 281 Rz 432; 13 Os 137/08h; 13 Os 96/96; 15 Os 13/12v). Indem sich die Beschwerde nicht auf schuld- oder subsumtionsrelevante Umstände bezieht, sondern aus den vermissten Erörterungen bloß für den Angeklagten günstigere Schlüsse punkto Glaubwürdigkeit der Zeugin Mag. B***** ableiten will, bekämpft sie lediglich aus Z 5 unzulässig die Beweiswürdigung des Schöffengerichts.
Die Verfahrensrüge (Z 4) scheitert mit der Kritik an der Abweisung des (vom Staatsanwalt in der Hauptverhandlung gestellten und vom Angeklagten ohne zusätzliches Vorbringen übernommenen) Antrags auf Vernehmung des Notars Dr. Helmut S***** als Zeuge „zum Zustandekommen der Kommission, bzw dem Ministerium vorgelegten Stammbaums, in dem die Frau Dr. K***** nicht vorkommt“ (ON 21 S 36 f), bereits daran, dass nicht dargetan wurde, inwieweit dadurch ein für die Schuld- oder Subsumtionsfrage bedeutsames Beweisthema angesprochen sein soll, und ein Konnex zum Verfahrenszweck auch nicht offensichtlich ist (§ 55 Abs 1 und 2 StPO; vgl RIS Justiz RS0118444; Ratz , WK-StPO § 281 Rz 327 ff).
Dies gilt gleichermaßen für die weiters gerügte Abweisung des vom Angeklagten gestellten Antrags auf Beischaffung von Akten der Schiedsinstanz für Naturalrestitution „zum Beweis dafür, dass konkreten Hinweisen auf das Vorhandensein weiterer anspruchsberechtigter Erben seitens der Schiedsinstanz, Schiedskommission auch in anderen Fällen, konkret im Fall Nachkommen der Pauline Sch***** nicht nachgegangen wurde und in keinem einzigen Fall nachgegangen wurde und dass andere Antragsteller auch nicht nach dem Vorhandensein anderer, weiterer antragsberechtigter (Erben) befragt wurden“ (ON 21 S 36).
Die Mängelrüge behauptet zur Feststellung, wonach der Angeklagte die Existenz seiner Tante Dr. Elisabeth K***** bei der Antragstellung auf Naturalrestitution bewusst verschwieg, eine offenbar unzureichende Begründung (Z 5 vierter Fall), lässt dabei jedoch außer Acht, dass aus äußeren Umständen der Tat durchaus Schlüsse auf die subjektive Tatseite gezogen werden dürfen (RIS Justiz RS0098671, RS0116882). Indem der Nichtigkeitswerber ausführt, seine Kenntnis von der Existenz seiner Tante bedeute „nicht zwingend“, dass sie ihm als Anspruchsberechtigte auch aktuell zum Zeitpunkt seiner Antragstellung präsent war, verkennt er, dass eine Urteilsbegründung nicht auf logisch zwingenden Ableitungen beruhen muss, das Gericht vielmehr berechtigt ist, aufgrund in freier Beweiswürdigung gezogener Wahrscheinlichkeitsschlüsse zu Tatsachenfeststellungen zu gelangen (RIS Justiz RS0098471).
Betreffend die Konstatierung, wonach der Angeklagte die Existenz seiner Tante gegenüber den Mitgliedern der Schiedsinstanz für Naturalrestitution bewusst verschwieg, ist die Urteilsbegründung nicht unvollständig (Z 5 zweiter Fall). Denn die Zeugin Mag. Fr***** hat der Beschwerde zuwider bei ihrer polizeilichen Vernehmung (ON 4 S 14) nichts darüber ausgesagt, ob der Angeklagte „von sich aus“ oder aber erst über Befragen angegeben habe, es habe „in jeder Generation nur ein Kind gegeben“, sodass kein (erörterungsbedürftiger) Widerspruch vorliegt. Dass die genannte Zeugin ihre schriftlichen Aufzeichnungen zumal hiezu auch gar nicht aufgefordert nicht vorgelegt hat, bedurfte dem Gebot gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) folgend keiner Erörterung.
Soweit der Angeklagte auch zur Feststellung, wonach er mit dem bei der Schiedsinstanz für Naturalrestitution eingebrachten Antrag eine als „Stammbaum“ bezeichnete Unterlage vorlegte, in welcher seine Mutter als einzige Tochter des Ehepaars H***** aufschien, eine Unvollständigkeit behauptet, vernachlässigt er die Erörterung seiner Verantwortung, der zufolge es ihm nicht darum gegangen sei, einen vollständigen Familienstammbaum zu erstellen, sondern lediglich darum, die Anspruchsberechtigung seiner Mutter als Nachfahrin des Dr. Lothar F***** zu dokumentieren (US 12). Ebenso hat sich das Schöffengericht mit der Behauptung des Angeklagten auseinandergesetzt, er habe aufgrund Zeitdrucks übersehen, dass er allfällig bekannte weitere Erben angeben hätte müssen (US 12).
Die Nichtigkeitsbeschwerde behauptet, das Schöffengericht habe für seine Konstatierung, wonach der Angeklagte eine von ihm geforderte Einantwortungsurkunde bewusst nicht vorlegte und im Antragsformular des Allgemeinen Entschädigungsfonds für Opfer des Nationalsozialismus die Seite, an der nach anderen möglichen Erben gefragt wurde, bewusst freiließ (US 7), bloß eine Scheinbegründung angeführt (Z 5 vierter Fall), weil aus den Angaben der Zeuginnen Mag. Fr***** und Mag. B*****, wonach bei der Antragstellung keinerlei Grund zur Eile bestanden habe (US 12), keine Rückschlüsse auf seine „persönliche Stresssituation“ gezogen werden könnten. Damit macht sie jedoch keinen Begründungsmangel geltend, sondern bekämpft nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht zulässigen Schuldberufung die den Tatrichtern vorbehaltene Beweiswürdigung und verkennt, dass der zur Überzeugung der Tatrichter von der Glaubwürdigkeit des Angeklagten aufgrund des von diesem in der Hauptverhandlung gewonnenen persönlichen Eindrucks führende kritisch psychologische Vorgang als solcher der Anfechtung mit Mängelrüge entzogen ist (RIS Justiz RS0106588).
Das Vorbringen zur erstgerichtlichen Urteilsbegründung, wonach die Mutter des Angeklagten als einzige Anspruchsberechtigte eine „Schad und Klagloserklärung“ für den Fall der Geltendmachung von Ansprüchen im gegenständlichen Restitutionsverfahren unberücksichtigt gebliebener Erben gegenüber der Republik Österreich und der Bundesimmobiliengesellschaft nicht unterzeichnete, es wäre notorisch, dass derartige Erklärungen „üblicherweise nicht freiwillig“ unterschrieben würden, lässt sich keiner Anfechtungskategorie der Mängelrüge (Z 5) zuordnen.
Inwiefern sich in der Feststellung, der Angeklagte hätte durch die Vorlage eines „Stammbaums“, der als einzige Tochter des Ehepaars H***** seine Mutter ausweise, die Existenz deren Schwester verschwiegen (US 6), eine „erhebliche Widersprüchlichkeit“ (Z 5 dritter Fall) finden sollte, ist der Beschwerdebehauptung, dass dem „Stammbaum“ in der Folge mangels Erwähnung in der Entscheidung der Schiedsinstanz keine Relevanz zugekommen sei, nicht zu entnehmen.
Zum Nichtigkeitsgrund nach Z 5a wurde kein Vorbringen erstattet.
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) legt nicht dar, inwiefern es darauf ankommen sollte, dass das Entschädigungsfondsgesetz (BGBl I 2001/12) bloß freiwillige Leistungen an Antragsteller ohne Rechtsanspruch normiert (§ 1 Abs 1 leg cit; vgl Kirchbacher in WK² StGB § 146 Rz 51, 68; Kienapfel/Schmoller , Studienbuch BT II § 146 Rz 185 ff).
Soweit der Rechtsmittelwerber weiters vermeint, sein Verhalten wäre nicht kausal für einen Irrtum der Organe der Schiedsinstanz oder des Bundesministeriums gewesen, setzt er sich über die erstinstanzlichen Konstatierungen hinweg, wonach seiner Mutter bloß ein um die Hälfte reduzierter Anteil an der Liegenschaft übertragen worden wäre, sohin anstatt eines Zwölftels ein Vierundzwanzigstel, hätte der Angeklagte die Organe der Schiedsinstanz nicht durch wahrheitswidrige Angaben über die Existenz einer weiteren Anspruchsberechtigten, nämlich seiner Tante, getäuscht (US 7 iVm 16). Die gesetzmäßige Ausführung eines materiell rechtlichen Nichtigkeitsgrundes hat jedoch das Festhalten am gesamten im Urteil festgestellten Sachverhalt, dessen Vergleich mit dem darauf anzuwendenden Gesetz und die Behauptung, dass das Erstgericht bei der Beurteilung dieses Sachverhalts einem Irrtum unterlegen sei, zur Voraussetzung (RIS Justiz RS0099810).
Die Rechtsrüge führt betreffend die erstgerichtliche Konstatierung, wonach Organe der Schiedsinstanz bei Kenntnis einer weiteren anspruchsberechtigten Person mit dieser Kontakt aufgenommen und sie über die Möglichkeit der Geltendmachung von Ansprüchen nach dem Entschädigungsfondsgesetz informiert hätten (US 7), aus, dass dafür keine gesetzliche Grundlage bestehe, legt jedoch nicht dar, inwiefern dies für die Lösung der Schuldfrage relevant sein soll.
Mit der Behauptung, Strafbarkeit einer Täuschung durch Unterlassen erfordere nach § 2 StGB eine Rechtspflicht, einen ohne Aufklärung eintretenden Vermögensschaden abzuwenden, er wäre aber nicht verpflichtet gewesen, andere potentielle Antragsteller zu nennen oder bei der Antragstellung zu unterstützen, verkennt der Nichtigkeitswerber, dass ihm nach den Feststellungen nicht bloß Täuschung durch Unterlassen, sondern auch durch aktives Handeln (Vorlage eines unrichtigen „Stammbaums“, wahrheitswidrige mündliche Angaben über die Zahl der Kinder pro Generation, Vorlage eines unvollständig ausgefüllten Antragsformulars) zur Last liegt (vgl im Übrigen auch RIS Justiz RS0120597; Kirchbacher in WK² StGB § 146 Rz 22).
Mit seiner Behauptung, einem Verbotsirrtum (§ 9 StGB) unterlegen zu sein, verkennt der Angeklagte, dass ihm nicht zur Last liegt, gegen eine Verpflichtung, „aktiv auch Dritte zu dieser Antragstellung“ zu bewegen, verstoßen zu haben.
Die von der Rechtsrüge vermissten Feststellungen zur subjektiven Tatseite finden sich auf US 7 und 10 f. Ob der Angeklagte auch wusste (§ 5 Abs 3 StGB), dass seine Tante beabsichtigte, einen Antrag auf Naturalrestitution einzubringen, ist für die Tatbestandsverwirklichung irrelevant.
Soweit der Rechtsmittelwerber vermeint, es fehle eine Feststellung, „durch welche konkreten Handlungen und Unterlassungen“ er „diese Vorspiegelung erreicht habe“, übergeht er die eindeutigen Konstatierungen, wonach er der Schiedsinstanz eine als „Stammbaum“ bezeichnete Unterlage vorlegte, in welcher seine Mutter als einzige Tochter des Helmut H***** und der Rosa H***** aufschien, bei einer Besprechung mit Organen der Schiedsinstanz ausdrücklich die Existenz von Geschwistern seiner Mutter verneinte, eine geforderte Einantwortungsurkunde bewusst nicht vorlegte und im Antragsformular die Rubrik „andere mögliche Erben“ bewusst frei ließ (US 6 ff).
Die weitere Rechtsrüge (inhaltlich Z 9 lit c) vermeint, § 166 StGB käme zur Anwendung, weil ein allfälliger Schaden nur bei der Tante des Angeklagten eingetreten sein könne und bloß dessen Mutter bereichert worden wäre (§ 166 Abs 1 und Abs 2 StGB). Damit setzt sie sich jedoch über die Feststellungen hinweg, wonach der Schaden bei der Bundesimmobiliengesellschaft eingetreten ist, weil diese aufgrund der nach Empfehlung durch die Schiedsinstanz für Naturalrestitution erfolgten Verfügung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend einen Anteil von einem Zwölftel anstatt einem Vierundzwanzigstel der gegenständlichen Liegenschaft an Dr. Helene T***** abzutreten hatte (US 10 iVm 7). Mit seinem Vorbringen, die Liegenschaft wäre jedenfalls an die Antragsberechtigten, nämlich die Erben nach den Großeltern von Dr. Lothar F*****, zu übertragen gewesen, weshalb die Bundesimmobiliengesellschaft nicht geschädigt worden sei, legt der Nichtigkeitswerber nicht aus dem Gesetz abgeleitet dar, warum der wirkliche Geschehensablauf und der Erfolg in seiner konkreten Gestalt unmaßgeblich sein sollen, es hingegen darauf ankomme, ob es bei Unterbleiben der Tat aus anderen Gründen zu einer Vermögenseinbuße gekommen wäre (vgl Kirchbacher in WK² § 146 Rz 66; Birklbauer/Hilf/Tipold BT I 2 §§ 146 ff Rz 29; EvBl 2011/160, 1097 = 11 Os 68/11a). Im Übrigen wäre für den Angeklagten auch im Fall einer Annahme des Schadenseintritts bei seiner Tante nichts zu gewinnen, scheitert doch seine Privilegierung nach § 166 Abs 1 und 2 StGB diesfalls an den der Beschwerde (soweit der Sache nach Z 5 vierter Fall) zuwider auch nicht unbegründet gebliebenen (US 14) Feststellungen, dass er (nicht nur seine Mutter, sondern auch) sich selbst unrechtmäßig bereichern wollte (US 5, 6 f, 10 f; vgl Kirchbacher in WK 2 StGB § 166 Rz 29; RIS Justiz RS0095029 [T1]).
Indem die Subsumtionsrüge (Z 10) die Konstatierungen zum Wert eines Vierundzwanzigstel Anteils der gegenständlichen Liegenschaft anzweifelt, verfehlt sie mangels Orientierung am festgestellten Sachverhalt die prozessordnungskonforme Ausführung. Überdies spricht der Angeklagte mit seinem Vorbringen, ein Vierundzwanzigstel Anteil der Liegenschaft wäre allenfalls nur etwas über 309.000 Euro wert gewesen, keine entscheidende Tatsache an, weil hiedurch keine Qualifikationsgrenze berührt wird (vgl Ratz , WK StPO § 281 Rz 399).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus sich die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen ergibt (§ 285i StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.
European Case Law Identifier
ECLI:AT:OGH0002:2014:0150OS00133.13T.0122.000