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OGH vom 20.02.2002, 9Ob26/02t

OGH vom 20.02.2002, 9Ob26/02t

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling, Dr. Hradil, Dr. Hopf und Univ.Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der gefährdeten Partei Irmgard Maria A*****, Vertragsbedienstete, *****, vertreten durch Mag. Dr. Erhard Buder und DDr. Gabriele Herberstein, Rechtsanwälte in Wien, gegen den Gegner der gefährdeten Partei Otto A*****, Vertragsbediensteter, *****, vertreten durch Dr. Walter Mardetschläger ua, Rechtsanwälte in Wien, wegen Verlängerung einer nach § 382b EO erlassenen Einstweiligen Verfügung, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Gegners der gefährdeten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichtes St. Pölten als Rekursgericht vom , GZ 37 R 275/01v-79, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß §§ 402 Abs 4, 78 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Auffassung des Rekursgerichtes, wonach das Erstgericht - dem Antrag der gefährdeten Partei folgend - die Verlängerung der seinerzeit bewilligten Einstweiligen Verfügung lückenlos, das heißt ohne Unterbrechung zwischen dem Ende des Scheidungsverfahrens und der Anhängigmachung des Aufteilungsverfahrens gewähren wollte, ist jedenfalls vertretbar. Besondere Beachtung verdient in diesem Zusammenhang die Rechtsprechung, nach welcher Einstweilige Verfügungen auch bei Fristende nicht von selbst erlöschen, sondern eigens aufgehoben werden müssen, sodass es ohne entsprechenden Antrag des Gegners ohnehin nicht zu einem "Außerkrafttreten" und "Wiederaufleben" der Sicherungsmaßnahme gekommen wäre (7 Ob 338/99b = EFSlg 94.839). Soweit daher das Rekursgericht im Rahmen seiner "Maßgabebestätigung" von Amts wegen die Entscheidung des Erstgerichtes zulässigerweise nur verdeutlichte (RIS-Justiz RS0074300, insbes SZ 64/88), kann darin keine Rechtskraftverletzung liegen.

Das Rekursgericht folgt der Rechtsprechung (SZ 71/13 uva), nach welcher die gefährdete Partei im Falle der Verlängerung einer Sicherungsmaßnahme nicht neuerlich die schon für den Zeitpunkt der Erlassung der einstweiligen Verfügung bejahten Voraussetzungen bescheinigen muss, sondern nur, dass sich die entscheidungswesentlichen Umstände nicht nachträglich geändert haben und somit der Sicherungszweck nicht anders erreichbar ist. Ob dies der Fall ist, kann nur im Einzelfall beurteilt werden und ist somit keine Frage iSd § 528 Abs 1 ZPO (RIS-Justiz RS0110444). Soweit der Revisionsrekurswerber den für bescheinigt erachteten Sachverhalt in Frage stellt, liegt darin eine im Revisionsrekursverfahren jedenfalls unzulässige und daher unbeachtliche Neuerung.

Da der Revisionsrekurswerber somit keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 528 Abs 1 ZPO aufzuzeigen vermag, erweist sich sein Rechtsmittel als unzulässig.