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OGH vom 15.11.2012, 12Os132/12x

OGH vom 15.11.2012, 12Os132/12x

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner Foregger, Mag. Michel und Dr. Michel Kwapinski als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Krausam als Schriftführerin in der Strafsache gegen Daniel K***** wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs 2 SMG, AZ 8 U 408/09v des Bezirksgerichts Innsbruck, über die von der Generalprokuratur gegen das Urteil dieses Gerichts vom , GZ 8 U 408/09v 44, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Mag. Höpler, zu Recht erkannt:

Spruch

Im Verfahren AZ 8 U 408/09v des Bezirksgerichts Innsbruck verletzt das Urteil vom das Gesetz in § 5 Z 5 JGG.

Das Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, wird in seinem Strafausspruch aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Bezirksgericht Innsbruck verwiesen.

Text

Gründe:

Gegen den am geborenen Daniel K***** wurde seit März 2009 bei der Staatsanwaltschaft Innsbruck zu 52 BAZ 273/09z ein Strafverfahren wegen des Vergehens nach § 27 Abs 1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs 2 SMG geführt, weil er in Verdacht stand, zwischen und wiederholt Suchtgift erworben und besessen zu haben. Nach einer gescheiterten staatsanwaltschaftlichen Diversion wurde das in der Folge vom Bezirksgericht Innsbruck zu AZ 8 U 408/09v geführte Verfahren mit Beschluss vom (ON 28) gemäß §§ 35 Abs 1 iVm 37 SMG unter Bestimmung einer Probezeit von zwei Jahren vorläufig eingestellt.

Mangels Einlangens von Bestätigungen über den Beginn und den anschließenden Verlauf aufgetragener klinisch-psychologischer Beratung und Betreuung sowie einer ärztlichen Entzugs- und Substitutionsbehandlung und weil der Angeklagte sich der Kontrolluntersuchung nach dem SMG entzog (ON 35), was solcherart auch einer weiteren diversionellen Erledigung entgegensteht, setzte das Bezirksgericht Innsbruck das Strafverfahren mit Beschluss vom gemäß § 38 Abs 1 Z 2 SMG fort (ON 37).

Mit in gekürzter Form ausgefertigtem Urteil des Bezirksgerichts Innsbruck vom (ON 44), wurde Daniel K***** der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 erster und zweiter Fall und wenn auch nicht dem Referat der entscheidenden Tatsachen (§ 270 Abs 4 Z 1 iVm Abs 2, und §§ 260 Abs 1 Z 1, 447 StPO) folgend, aber zum Vorteil des Angeklagten Abs 2 SMG schuldig erkannt. Danach hat er in der Zeit zwischen und in Innsbruck vorschriftswidrig wiederholt Suchtgift, nämlich Substitol und Cannabis (ersteres zwar ohne Nennung der enthaltenen Wirkstoffe [RIS Justiz RS0114428], jedoch ohne Nachteil für den Angeklagten aufgrund des Erwerbs und Besitzes auch von Cannabis) erworben und besessen. Die ohne Berücksichtigung des § 5 Z 5 JGG nach § 27 Abs 2 SMG bemessene Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 2 Euro wurde gemäß § 43 Abs 1 StGB idF vor BGBl I 2010/111 unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.

Das Urteil blieb unbekämpft.

Rechtliche Beurteilung

Wie die Generalprokuratur in ihrer zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend ausführt, wurde im Verfahren AZ 8 U 408/09v des Bezirksgerichts Innsbruck das Gesetz verletzt:

Der Angeklagte hatte im Tatzeitraum das vierzehnte, aber noch nicht das achtzehnte Lebensjahr vollendet. Folglich hätten die Besonderheiten der Ahndung von Jugendstraftaten (§ 1 Z 3 JGG) nach § 5 JGG zur Anwendung gelangen müssen. Die Nichtanwendung dieser Bestimmung verletzt unabhängig davon, ob die jeweils verhängte Strafe die Grenzen der gesetzlichen Strafbefugnis tangiert, das Gesetz ( Schroll in WK² JGG § 5 Rz 26; RIS Justiz RS0086949).

Der Oberste Gerichtshof sah sich daher veranlasst, das Urteil des Bezirksgerichts Innsbruck in seinem Strafausspruch aufzuheben und diesem Gericht die neuerliche Verhandlung und Entscheidung in diesem Umfang aufzutragen.

Da das Urteil des Bezirksgerichts Innsbruck bereits in Rechtskraft erwachsen und damit die Probezeit in Gang gesetzt worden war, wird der Beginn der Probezeit (mit lediglich deklarativer Wirkung, siehe Ratz , WK-StPO § 290 Rz 55) mit dem Eintritt der Rechtskraft des ursprünglichen Urteils festzuhalten sein (vgl RIS-Justiz RS0092039).