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OGH vom 01.06.2010, 10Ob26/10m

OGH vom 01.06.2010, 10Ob26/10m

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Schinko als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Fellinger, Dr. Hoch, Hon. Prof. Dr. Neumayr und Dr. Schramm als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj 1.) Silvester B*****, geboren am , 2.) Annika B*****, geboren am , und 3.) Lars B*****, geboren am , alle vertreten durch das Land Wien als Jugendwohlfahrtsträger (Amt für Jugend und Familie - Rechtsfürsorge Bezirke 17., 18. und 19., 1190 Wien, Gatterburggasse 12 14), wegen Unterhaltsvorschuss, über den „außerordentlichen Revisionsrekurs“ des Vaters Mag. Anton B*****, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom , GZ 44 R 193/08w U140, womit der als Zulassungsvorstellung zu wertende „außerordentliche Revisionsrekurs“ des Vaters zurückgewiesen wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der „außerordentliche Revisionsrekurs“ wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Rekursgericht in einem Unterhaltsvorschussverfahren einen - nach der Entscheidung des erkennenden Senats vom , 10 Ob 88/08a, als Zulassungsvorstellung nach § 63 AußStrG zu wertenden - „außerordentlichen Revisionsrekurs“ des Vaters zurück, weil der Rechtsmittelwerber keine ausreichenden und stichhältigen Gründe dargetan habe, um vom Ausspruch der Unzulässigkeit des ordentlichen Revisionsrekurses abzugehen.

In dem vom Vater dagegen erhobenen „außerordentlichen Revisionsrekurs“ wird die Abänderung bzw Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen beantragt.

Rechtliche Beurteilung

Das Rechtsmittel ist nicht zulässig.

Gegen den Beschluss, mit dem das Rekursgericht die Zulassungsvorstellung und einen damit verbundenen Revisionsrekurs zurückweist, ist kein Rechtsmittel zulässig (vgl § 63 Abs 4 letzter Satz AußStrG). Dieser Rechtsmittelausschluss wirkt absolut (vgl RIS Justiz RS0111234 [T3 und T 5], RS0113296).

Der „außerordentliche Revisionsrekurs“ des Vaters ist daher ohne inhaltliche Prüfung zurückzuweisen (vgl 6 Ob 96/08y mwN ua).

Fundstelle(n):
VAAAD-81212