VfGH vom 08.03.2002, B1271/99
Sammlungsnummer
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Leitsatz
Anlaßfallwirkung der Aufhebung von Teilen des § 53a ASVG betreffend den pauschalierten Dienstgeberbeitrag für geringfügig Beschäftigte mit E v , G219/01.
Spruch
Die beschwerdeführende Partei ist durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer verfassungswidrigen Gesetzesbestimmung in ihren Rechten verletzt worden.
Der Bescheid wird aufgehoben.
Der Bund (Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen) ist schuldig, der beschwerdeführenden Partei zu Handen ihres Rechtsvertreters die mit € 1962,-- bestimmten Prozeßkosten binnen vierzehn Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
1. Mit - im zweiten Rechtsgang ergangenem - Bescheid vom sprach die Oberösterreichische Gebietskrankenkasse aus, daß die beschwerdeführende Gesellschaft verpflichtet sei, für die bei ihr im Kalenderjahr 1998 geringfügig beschäftigten Dienstnehmer Dienstgeber-Pauschalbeiträge gem. § 53a Abs 1 Z 2 ASVG in Höhe von insgesamt S 137.750,63 zu entrichten (S 10.834,32 an Unfall-,
S 29.794,37 an Kranken- und S 97.121,94 an Pensionsversicherungsbeiträgen).
2. Dagegen erhob die Gesellschaft hinsichtlich der Feststellung ihrer Pflicht, Kranken- und Pensionsversicherungsbeiträge zu entrichten, Einspruch an den Landeshauptmann von Oberösterreich, der dieses Rechtsmittel jedoch mit Bescheid vom als unbegründet abwies und den erstinstanzlichen Bescheid vollinhaltlich bestätigte.
3. Gegen diesen - letztinstanzlichen - Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde gem. Art 144 B-VG, in der die Verletzung in näher bezeichneten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten sowie in Rechten wegen Anwendung einer verfassungswidrigen Gesetzesbestimmung - des § 53a ASVG - behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des Bescheides beantragt wird.
4. Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der die Gesetzmäßigkeit des bekämpften Bescheides verteidigt wird.
5. Aus Anlaß dieses Beschwerdeverfahrens sind im Verfassungsgerichtshof Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 5 Abs 1 Z 2, des § 19a sowie des § 53a ASVG, je in der Fassung des Arbeits- und Sozialrechts-Änderungsgesetzes 1997 - ASRÄG 1997, BGBl. I Nr. 139/1997 (54. Novelle zum ASVG), sowie der 55. Novelle zum ASVG, BGBl. I Nr. 138/1998, entstanden, weshalb er mit Beschluß vom von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der genannten Gesetzesbestimmungen eingeleitet hat.
6. Mit Erkenntnis vom , G219/01, hat der Verfassungsgerichtshof Teile des § 53a ASVG, insbesondere dessen Abs 1 Z 2 und Abs 2, als verfassungswidrig aufgehoben, ausgesprochen, daß die ebenfalls in Prüfung genommenen Bestimmungen des § 5 Abs 1 Z 2 sowie des § 19a ASVG nicht als verfassungswidrig aufgehoben würden, und das Gesetzesprüfungsverfahren im übrigen eingestellt.
7. Die belangte Behörde hat somit bei Erlassung des bekämpften Bescheides als verfassungswidrig erkannte Gesetzesstellen - nämlich § 53a Abs 1 Z 2 und Abs 2 ASVG - angewendet. Es ist nach Lage des Falles offenkundig, daß die Anwendung dieser Bestimmung für die Rechtsposition der beschwerdeführenden Gesellschaft nachteilig war.
Die beschwerdeführende Gesellschaft wurde also durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer verfassungswidrigen Gesetzesbestimmung in ihren Rechten verletzt (zB. VfSlg. 10.404/1985).
Der Bescheid war daher aufzuheben.
8. Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von € 327,-- enthalten.
9. Dies konnte gem. § 19 Abs 4 Z 3 VfGG ohne vorangegangene mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.
Fundstelle(n):
MAAAD-81147