VfGH vom 06.03.2012, B1270/09

VfGH vom 06.03.2012, B1270/09

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Spruch

I. Die Beschwerdeführer sind durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in ihren Rechten verletzt worden.

Der Bescheid wird aufgehoben.

II. Das Land Oberösterreich ist schuldig, den Beschwerdeführern zuhanden ihrer Rechtsvertreter die mit € 2.860,- bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen und amtswegiges Verordnungsprüfungsverfahren

1. Mag. Ing. G. L. (in der Folge: Bauwerber) ist u.a. Eigentümer der Parzelle 1484/22, KG Langenstein, auf der ein Planungsbüro (L-Bau-Engineering GmbH) betrieben wird. Mit Bescheid vom wurde ihm ein Bürozubau sowie die Errichtung von Carports auf der Parzelle 1484/22 baubehördlich bewilligt. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.

2.1. In der Folge erteilte der Bürgermeister der Gemeinde Langenstein dem Bauwerber mit Bescheid vom die Baubewilligung für die Änderung des Verwendungszweckes des auf dem Grundstück 1484/22 errichteten Zubaus von Wohnnutzung auf Büronutzung.

2.2. Gegen diesen Bescheid erhoben die nunmehrigen Beschwerdeführer - sie sind Eigentümer der an das Grundstück des Bauwerbers angrenzenden Liegenschaft 1484/21 - als Nachbarn Berufung.

2.3. Der Gemeinderat der Gemeinde Langenstein wies die Berufung mit Berufungsbescheid vom ab.

2.4. Die Beschwerdeführer brachten gegen diese Entscheidung Vorstellung ein, welche mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung abgewiesen wurde.

3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die auf Art 144 B-VG gestützte Beschwerde, die die Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz (Art2 StGG) und die Verletzung in Rechten wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung (Flächenwidmungsplan Nr. 3, Änderung Nr. 17, der Gemeinde Langenstein) behauptet sowie die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt.

4. Aus Anlass dieser Beschwerde leitete der Verfassungsgerichtshof gemäß Art 139 Abs 1 B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit des Flächenwidmungsplanes Nr. 3, Änderung Nr. 17, der Gemeinde Langenstein, Beschluss des Gemeinderates vom , aufsichtsbehördlich genehmigt mit Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom und kundgemacht an der Amtstafel in der Zeit vom bis , soweit dieser für die als Grundstück Nr. 1484/22 bezeichnete Fläche die Widmung als "gemischtes Baugebiet" ausweist, ein. Mit Erkenntnis vom , V116/11-17, hob er die in Prüfung gezogene Verordnung als gesetzwidrig auf.

II. Erwägungen

1. Die Beschwerde ist begründet.

Die belangte Behörde hat eine gesetzwidrige

Verordnung angewendet. Es ist nach Lage des Falles nicht ausgeschlossen, dass ihre Anwendung für die Rechtsstellung der Beschwerdeführer nachteilig war.

Die Beschwerdeführer wurden also durch den

angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in ihren Rechten verletzt (zB VfSlg. 10.303/1984, 10.515/1985).

Der Bescheid war daher aufzuheben.

2. Diese Entscheidung konnte gemäß § 19 Abs 4 Z 3 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von € 440,-

sowie eine Eingabengebühr gemäß § 17a VfGG in der Höhe von € 220,- enthalten. Der beantragte Streitgenossenzuschlag war nur iHv 10 % zuzusprechen, da der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer zwei Personen vertrat und diesen alleine die belangte Behörde gegenüberstand; bei den im verfassungsgerichtlichen Verfahren mitbeteiligten Parteien handelt es sich nicht um Streitgenossen iSd § 15 RATG (vgl. VfSlg. 16.919/2003).