OGH vom 29.07.2020, 9Ob25/20x
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr.
Hopf als Vorsitzenden und die Hofrätin Dr. Fichtenau, den Hofrat Dr. Hargassner, die Hofrätin Mag. Korn und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter in den verbundenen Rechtssachen der klagenden und widerbeklagten Partei E***** GmbH, *****, vertreten durch SRG Stock Rafaseder Gruszkiewicz Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagten und widerklagenden Parteien 1. Ing. R*****, 2. W*****, beide vertreten durch Dr. Wolfgang Riha, Rechtsanwalt in Wien, wegen 230.910,79 EUR sA und 25.000 EUR sA sowie Löschung (Streitwert 160.000 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden und widerbeklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom , GZ 11 R 45/20y-45, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
1.1 Hat das Berufungsgericht die behauptete Nichtigkeit des Verfahrens wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs verneint, liegt darin eine nach § 519 Abs 1 ZPO unanfechtbare Entscheidung. Dieser Rechtsmittelausschluss kann auch nicht dadurch umgangen werden, dass die in zweiter Instanz verneinte Nichtigkeit in der Revision unter dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung geltend gemacht wird (6 Ob 1/09d; Lovrek in Fasching/Konecny3 IV/1, § 503 ZPO Rz 28 mwN).
1.2 Dass eine vom Berufungsgericht verneinte Nichtigkeit des Verfahrens erster Instanz eine den Obersten Gerichtshof bindende, nicht anfechtbare Entscheidung darstellt (RS0042981), gilt kraft Größenschlusses auch für gerügte, vom Berufungsgericht aber verneinte Mängel des Verfahrens erster Instanz (RS0042963). Nach einhelliger Rechtsprechung kann, wenn das Berufungsgericht einen Verfahrensmangel des Erstgerichts verneint hat, dies mit Revision nicht weiter bekämpft werden.
2.1 Unter dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung wendet sich die Revisionswerberin weiters gegen das Ergebnis des psychiatrischen Sachverständigengutachtens, nach dem der Erstbeklagte und Erstwiderkläger wegen seiner vasculären Demenz nicht die geistigen Fähigkeiten hatte, die Bedeutung und Tragweite der ihm erteilten Bevollmächtigung und des von ihm abgeschlossenen Kaufvertrags zu erfassen und dieser Einsicht gemäß zu disponieren.
2.2 Das von den Tatsacheninstanzen gebilligte Ergebnis eines Gutachtens unterliegt jedoch grundsätzlich nicht der Nachprüfung durch den Obersten Gerichtshof, weil es dabei um eine Tatfrage geht (RS0118604). Mit Rechtsrüge wären die Ergebnisse der gutachterlichen Tätigkeit nur dann bekämpfbar, wenn dabei ein Verstoß gegen zwingende Denkgesetze oder zwingende Gesetze des sprachlichen Ausdrucks unterlaufen ist (RS0043404), nicht aber das Ergebnis der Anwendung einer an sich geeigneten Methode (RS0118604 [T5]; RS0127336). Besteht – wie hier – keine gesetzlich vorgeschriebene Methode der psychiatrischen Untersuchung (in dem Sinn, dass diese nur unter Wahrung des „Vier-Augen-Prinzips“ ohne Anwesenheit des Erwachsenenvertreters des zu Untersuchenden zu erfolgen hat), ist das Ergebnis des Gutachtens vom Obersten Gerichtshof nicht nachzuprüfen.
Zusatzinformationen
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ECLI: | ECLI:AT:OGH0002:2020:0090OB00025.20X.0729.000 |
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Fundstelle(n):
MAAAD-81121