OGH vom 16.12.1993, 8Ob547/92
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Griehsler als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.E.Huber, Dr.Jelinek, Dr.Floßmann und Dr.I.Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1.) Dorothea S*****, und 2.) Renate M*****, beide vertreten durch Dr.Hans Frieders, Dr.Christian Tassul und Dr.Georg Frieders, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Mag.Karl Heinz G*****, vertreten durch Dr.Wolfgang Leitner, Rechtsanwalt in Wien, und die auf seiten der beklagten Partei beigetretene Nebenintervenientin Herlinde Z*****, vertreten durch Dr.Wolf-Dieter Arnold, Rechtsanwalt in Wien, wegen Feststellung, infolge Rekurse der beklagten Partei und der Nebenintervenientin gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom , GZ 1 R 231/91-34, womit infolge Berufung der klagenden Parteien das Urteil des Landesgerichtes Eisenstadt vom , GZ 2 b Cg 538/90-24, aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:
Spruch
Die Zurücknahme der Klage durch die Zweitklägerin wird zurückgewiesen.
Den Rekursen wird Folge gegeben.
Der angefochtene Beschluß wird aufgehoben.
Das Urteil des Erstgerichtes wird in der Hauptsache wiederhergestellt.
Die Klägerinnen sind schuldig, binnen 14 Tagen
a) dem Beklagten S 274.215,94 (einschließlich S 40.789,30 Umsatzsteuer und S 12.000,- Barauslagen) und
b) der Nebenintervenientin S 271.149,06 (einschließlich S 42.009,78 Umsatzsteuer und S 12.000,- Barauslagen) an gerichtlich bestimmten Kosten zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Mit Gesellschaftsvertrag vom (Beilage./A) gründeten Dr.Dieter B*****, der Beklagte und dessen Gattin Reintraud G***** die S***** Verwaltungs- und Betriebsgesellschaft mbH.
Punkt XI. des Vertrages lautete:
"Geschäftsanteile sowie ihre Übertragung, Verpfändung und sonstige Belastung
Der Geschäftsanteil eines jeden Gesellschafters bestimmt sich nach der Höhe der von ihm übernommenen Stammeinlage.
Die gänzliche oder teilweise entgeltliche oder unentgeltliche Übertragung, Verpfändung oder sonstige Belastung eines Geschäftsanteiles an Dritte bedarf der Zustimmung sämtlicher Gesellschafter.
Der eine Zustimmung beantragende Gesellschafter muß vorher das ihm vorliegende Anbot des Dritten, an den die Übertragung bzw. für den die Verpfändung oder Belastung des Gesellschaftsanteiles vorgesehen ist, allen anderen Gesellschaftern vorlegen. Bei Abweichen von diesem Anbot bzw. sonstigen bekanntgegebenen Bedingungen zugunsten des Übernehmers bzw. Pfandgläubigers gilt eine eventuelle Zustimmung der übrigen Gesellschafter rückwirkend als aufgehoben.
Die allfällige Zustimmung soll von keinem Gesellschafter an Bedingungen geknüpft werden, die jenen Gesellschafter, der veräußern bzw. verpfänden will, gegenüber dem von ihm vorgelegten verbindlichen Anbot des Dritten finanziell benachteiligen würde.
Zudem steht den übrigen Gesellschaftern hinsichtlich der abzutretenden Geschäftsanteile sowie der abzutretenden Anteile von Geschäftsanteilen ein Aufgriffsrecht im Verhältnis ihrer Geschäftsanteile zu.
Jeder Gesellschafter ist sohin verpflichtet, im Falle einer beabsichtigten Abtretung seines Geschäftsanteiles oder eines Teiles seines Geschäftsanteiles, diesen, soferne nicht sämtliche übrigen Gesellschafter der beabsichtigten Abtretung zustimmen, unter Bekanntgabe der Vertragsbedingungen und insbesondere des Abtretungspreises den übrigen Gesellschaftern zum Erwerb anzubieten. Den übrigen Gesellschaftern steht für die Annahme des Anbotes eine Frist von 30 (dreißig) Tagen zu. Macht ein Gesellschafter von diesem Aufgriffsrecht keinen Gebrauch, dann sind die übrigen aufgriffswilligen Gesellschafter zur Übernahme des ganzen Anteiles im Verhältnis ihrer Geschäftsanteile berechtigt, soferne sie sich im Innenverhältnis nicht auf ein anderes Verhältnis einvernehmlich einigen."
In der Generalversammlung vom (Beilage./W) wurde unter anderem beschlossen, dem Punkt XI. des Gesellschaftsvertrages als dritten Absatz anzufügen:
"Die gänzliche oder teilweise entgeltliche oder unentgeltliche Übertragung von Geschäftsanteilen bedarf der Zustimmung der Gesellschafter und der Gesellschaft nicht, wenn die Übertragung an nahe Angehörige eines Gesellschafters erfolgen soll. Als nahe Angehörige sind der Ehegatte und Verwandte in gerader Linie anzusehen. In derartigen Übertragungsfällen steht den Gesellschaftern das Aufgriffsrecht gemäß den Absätzen 6 und 7 dieses Punktes nicht zu."
RA Dr.Dieter B***** hielt seinen Geschäftsanteil von 46 % treuhändig für die Gesellschafter Karl M***** (26 %), Dr.Hermann M***** (10 %) und Viktor H***** (10 %). Der Beklagte hatte einen Geschäftsanteil von 36 % und hielt davon 26 % treuhändig für Dkfm.Karl S***** (Beilage./CC). Die Ehefrau des Beklagten hielt den restlichen Anteil von 18 % und zwar aus eigenem Recht. Mit Notariatsakt vom (Beilage./B) übertrug Viktor H***** seine Treugeberanteile Geschäftsanteil je zu einem Viertel somit je 2,5 % an Karl M*****, Dr.Hermann M*****, Dkfm.Karl S***** und den Beklagten. Treuhänder dieser Anteile blieb RA Dr.Dieter B*****. Punkt X. dieses Notariatsaktes lautet: "Sämtliche Vertragspartner erklären übereinstimmend, daß die gemäß Punkt XI. (elftens) des Gesellschaftsvertrages über die Errichtung der "S*****, Verwaltungs- und Betriebsgesellschaft m.b.H" erforderliche Zustimmung sämtlicher Gesellschafter vorliegt und jederzeit auch in schriftlicher Form dem Treuhänder Dr.Dieter B***** (ausgefolgt werden kann". Mit Notariatsakt vom bot Karl M***** dem Beklagten die Abtretung seines Geschäftsanteiles von nunmehr 28,5 % zum Abtretungspreis von S 28.500,- an. Mit Notariatsakt vom übertrug Karl M***** seinen Geschäftsanteil von 28,5 % dem Beklagten zu treuen Handen. Mit Notariatsakt vom nahm der Beklagte das Abtretungsanbot des Karl M***** vom an.
Nachdem die Treuhandschaft hinsichtlich des Anteiles Karl M***** von Dr.B***** auf den Beklagten und die Treuhandschaft hinsichtlich des Anteiles Dkfm.Karl S***** vom Beklagten auf Dr.B***** übergegangen war, übertrugen Dr.Hermann M***** und Dkfm.Karl S***** mit Notariatsakten vom ihre Anteile an ihre Gattinen, die Klägerinnen. Treuhänder dieser insgesamt 41 % der Stammeinlage blieb Dr.Dieter B*****.
Nachdem die Gesellschafterin Reintraud G***** ihrem Gatten, dem Beklagten, 17 % ihrer Beteiligung übertragen hatte, wurden in der außerordentlichen Generalversammlung vom die Beteiligungsverhältnisse festgestellt mit 41 % Dr.Dieter B*****, 58 % der Beklagte und 1 % seine Gattin Reintraud G*****. Mit Notariatsakt vom trat der Beklagte seinen Kindern Bernhard und Ursula G***** je 20 % der Stammeinlage schenkungsweise ab. Mit Notariatsakt vom übertrugen Bernhard und Ursula G***** ihre Geschäftsanteile der Nebenintervenientin Herlinde Z***** als Treuhänderin.
Mit Notariatsakt vom lösten die beiden Klägerinnen das Treuhandverhältnis mit Dr.Dieter B***** auf, sodaß sie ihre Geschäftsanteile (die Erstklägerin 28,5 %, die Zweitklägerin 12,5 %) aus eigenem Recht halten.
Mit ihrer am eingelangten Klage begehrten die Klägerinnen, dem Beklagten gegenüber festzustellen, daß die mit Anbot des Karl M***** vom , Notariatsakt GZ 565/79 des öffentlichen Notars Dr.Franz W*****, und Annahmeerklärung des Beklagten vom , Notariatsakt GZ 850/81 des öffentlichen Notars Dr.Franz W*****, vorgenommene Abtretung der Treugeberrechte hinsichtlich des dem Karl M***** als Treugeber zuzuordnenden Geschäftsanteiles an der zu HRB ***** des Landes- als Handelsgerichtes Eisenstadt protokollierten "S***** Verwaltungs- und Betriebsgesellschaft m.b.H." rechtsunwirksam sei. Nach dem übereinstimmenden Willen der Gründungsgesellschafter und der hinter diesen stehenden Treugeber erfasse das Aufgriffsrecht laut Punkt XI. des Gesellschaftsvertrages alle Fälle der beabsichtigten Abtretung eines Geschäftsanteiles und sei nicht nur auf den Fall der Abtretung an Personen, die nicht der Gesellschaft angehören, beschränkt gewesen. Übereinstimmender Wille der Gesellschafter sei es weiters gewesen, daß ein Wechsel in der Person des Treuhänders das Aufgriffsrecht nicht auslöst, weil dadurch keine Verschiebung der wirtschaftlichen Zuordnung der Beteiligung bewirkt werde. Entsprechend diesem Gesellschafterwillen sei anläßlich der Abtretung des Geschäftsanteiles Viktor H***** auch tatsächlich die Zustimmung aller Treugeber, somit der "wirtschaftlichen Eigentümer" eingeholt und das Vorliegen der Zustimmungen im Punkt X. des Notariatsaktes Beilage./B beurkundet worden. Bereits im Juni 1979 habe der Beklagte gegenüber Dkfm.Karl S***** die Absicht geäußert, den Geschäftsanteil des Karl M***** alleine zu erwerben. Dagegen hätten sowohl Dkfm.S***** als auch Dr.M***** energisch protestiert. Die Weigerung Dris.B*****, die vertragswidrige Anteilsübertragung durchzuführen, habe zur Folge gehabt, daß M***** ihm die Treuhandschaft aufgekündigt habe. Das Abtretungsanbot M***** sei den übrigen Gesellschaftern gegenüber geheimgehalten worden. Der Beklagte habe mit Schreiben vom lediglich das Vorliegen eines Anbots zur treuhändigen Übernahme des Geschäftsanteiles mitgeteilt. Er habe auch in der Folge mit Schreiben vom bestritten, den Geschäftsanteil allein übernehmen zu wollen. Die Übernahme der Treuhänderrechte am Anteil M***** durch den Beklagten sei von den übrigen Gesellschaftern widerspruchslos zur Kenntnis genommen worden, da keine Veränderung der wirtschaftlichen Beteiligungsverhältnisse stattgefunden habe. Reintraud G***** als geschäftsführende Gesellschafterin habe mit Schreiben vom der Zweitklägerin das Anbot des Karl M***** vom auf Übertragung seines Anteiles an den Beklagten sowie die Annahmeerklärung des Beklagten vom (Beilage./U) übersandt. Bis dahin hätten die Klägerinnen bzw. deren Ehegatten von diesem Vorgang keine Kenntnis gehabt. Die durch das Anbot des Karl M***** vom und die Annahme des Beklagten vom vorgenommene Abtretung der Treugeberrechte des Geschäftsanteiles M***** sei unter Außerachtlassung der gesellschaftsvertraglich normierten Beschränkungen erfolgt und daher rechtsunwirksam. Die Zustimmung der Klägerinnen bzw. deren Ehegatten sei lediglich zur treuhändigen Übertragung vorgelegen. Das rechtliche Interesse der Klägerinnen an der Feststellung der Rechtsunwirksamkeit der Abtretung liege in deren gesellschaftsvertraglichen Aufgriffsrechten.
Der Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und wendete ein: Die Beteiligung der Ehegatten G***** sei anders strukturiert und viel gewichtiger gewesen als jene des Dkfm.S***** und des Dr.M*****. Im Hinblick darauf, daß der Beklagte "der Motor des Projektes" gewesen sei, sei ihm und seiner Frau eine bevorzugte Stellung in der Gesellschaft eingeräumt worden. Ein Aufgriffsrecht bei Übertragung von Geschäftsanteilen zwischen Gesellschaftern bestehe nicht. Dieses gelte nur bei Abtretung an Dritte, wie sich aus Punkt XI. des Gesellschaftsvertrages ergebe. Daß für die Übertragung von Geschäftsanteilen an Personen, die der Gesellschaft bereits angehörten, weder eine Zustimmung der übrigen erforderlich sei noch ein Aufgriffsrecht bestehe, ergebe sich weiters auch aus der geübten Praxis der Gesellschafter, ihren Äußerungen in den Gesellschafterversammlungen und den Erklärungen gegenüber dem Finanzamt. An der Rechtswirksamkeit der Übertragung der Treugeberrechte und des dahinterstehenden Eigentumsrechtes Karl M***** könne daher kein Zweifel bestehen. Überdies stehe seit , dem Zeitpunkt der Übertragung des Treuhandverhältnisses gegenüber Dkfm.S***** vom Beklagten an Dr.B*****, fest, daß die gesellschaftsvertraglichen Rechtsbeziehungen nur mehr die nach außenhin auftretenden Gesellschafter betreffen und daß die Rechtsverhältnisse der Treugeber nicht mehr von Relevanz sein sollten. Einige Tage vor dem sei es im Hause M***** zu einem Zusammentreffen mit Dkfm.S*****, der damals auch Dr.B***** vertreten habe, gekommen. Dabei habe Dkfm.S***** erklärt, daß die Aufgabe der Treuhandschaft M*****, durch welche der Beklagte nunmehr die für M***** gehaltenen 26 % im eigenen Namen halte, im Einklang mit den getroffenen Vereinbarungen stehe. Daß der Beklagte und seine Familie seit ingesamt 59 % der Geschäftsanteile halten, sei allen Beteiligten seit diesem Zeitpunkt bekannt gewesen. Das Feststellungsbegehren sei zudem unzulässig, weil die Klägerinnen Leistungsklage hätten erheben können.
Mit Schriftsatz vom (ON 5) trat Herlinde Z***** dem Rechtsstreit auf seiten des Beklagten als Nebenintervenientin bei.
Sie brachte vor: Durch den Gesellschaftsvertrag werde lediglich die Übertragung von Gesellschaftsanteilen an Dritte beschränkt. Die Übernahme der Anteile M***** durch den Beklagten sei ausdrücklich besprochen und zustimmend zur Kenntnis genommen worden. Die endgültige Einigung sei zwischen den Ehegatten G*****, auch in Vertretung M*****, sowie des Dkfm.S***** als Vertreter der übrigen Gesellschafter erfolgt. Dkfm.S***** und Dr.M*****, die ein eminentes Interesse an der Abtretung ihrer Anteile an die Klägerinnen gehabt hätten, hätten deshalb der Abtretung der Anteile M***** ins Volleigentum des Beklagten zugestimmt. Diese Einigung sei auch durch nahezu ein Jahrzehnt von allen Gesellschaftern akzeptiert worden. Der Beklagte habe Anteile an seine Kinder Ursula und Bernhard abgetreten, um nicht über die "steuerlich bzw. sozialversicherungsrechtlich schädliche" 25 %-Grenze zu kommen. Dies sei allen Gesellschaftern bekannt gewesen. Ohne die Abtretung M***** wäre der Beklagte zu dieser Vorgangsweise gar nicht in der Lage gewesen. Auch gegenüber dem Finanzamt seien die Treuhandverhältnisse offengelegt und der Beklagte und seine Kinder als Gesellschafter angeführt worden. Als Rechtsnachfolgerin der Rechtsnachfolger des Beklagten und deren Treuhänderin habe die Nebenintervenientin ein rechtliches Interesse am Obsiegen des Beklagten.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es stellte über den dargestellten Sachverhalt hinaus weiters fest, daß M***** bei einem datumsmäßig nicht konkretisierten Gespräch in seinem Haus den anwesenden Gesellschaftern, so auch Dkfm.S*****, erklärte, er werde seinen Geschäftsanteil an den Beklagten abtreten. Da Dkfm.S***** auch einen Anteil am Geschäftsanteil des M***** haben wollte, suchte er diesen unter Druck zu setzen. M***** stellte den Beklagten gleichzeitig ein Anbot sowohl auf Abtretung als auch auf Treuhandschaft. Der Beklagte nahm zuerst das Anbot auf Treuhandschaft an und war in weiterer Folge Treuhänder des M*****, schließlich nahm er auch das Anbot auf Übernahme des Geschäftsanteiles an.
In seiner rechtlichen Beurteilung vertrat das Erstgericht die Auffassung, das im Gesellschaftsvertrag verankerte Aufgriffsrecht sollte nur bei Abtretung an Dritte, somit an Gesellschaftsfremde gelten. Es sei ausdrücklich besprochen und zustimmend zur Kenntnis genommen worden, daß der Beklagte von dem Recht der Übernahme der Anteile M***** auch tatsächlich Gebrauch zu machen beabsichtige. Der Beklagte habe mit Wissen aller seiner Mitgesellschafter Volleigentum an dem strittigen Gesellschaftsanteil erworben. Das Feststellungsbegehren entspreche nicht den Voraussetzungen des § 228 ZPO. Die Klägerinnen hätten vielmehr mit ihren vermeintlichen Ansprüchen auf den Anteil M***** Leistungsklage führen müssen. Da Herlinde Z***** als Treuhänderin für die Kinder des Beklagten je 20 % der Stammeinlage halte, die zum Teil aus dem strittigen Erwerb von Karl M***** herrührten, sei sie durch den vorliegenden Rechtsstreit mittelbar betroffen und daher auch berechtigt, an der Seite des Beklagten als Nebenintervenientin einzutreten.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerinnen Folge, hob das angefochtene Urteil auf und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurück. Es sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000,- übersteige und daß der Rekurs gegen den Aufhebungsbeschluß zulässig sei.
In seiner Entscheidungsbegründung vertritt das Berufungsgericht die Ansicht, daß mit der Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit eines Vertrages ein "materiell-rechtliches" Feststellungsbegehren gestellt wurde, das seine Rechtfertigung nicht aus dem § 228 ZPO, sondern aus materiell-rechtlichen Bestimmungen - hier § 76 Abs. 2 GmbHG, wonach die Übertragung von Geschäftsanteilen im Gesellschaftsvertrag von weiteren Voraussetzungen abhängig gemacht werden kann - ableite. In einem derartigen Fall bedürfe es aber des Nachweises des Feststellungsinteresses ebensowenig, wie sich das Problem "Feststellungsklage oder Leistungsklage" stelle. Ob der beschriebene Klagstyp hier vorliege, hänge entscheidend davon ab, ob das in Punkt XI. des Gesellschaftsvertrages normierte Aufgriffsrecht als dingliche Wirksamkeitsvoraussetzung der Abtretung des Geschäftsanteiles zu beurteilen sei. Stelle die Satzung das Erfordernis der Zustimmung der Gesellschafter auf, so handle es sich um eine zusätzliche Wirksamkeitsvoraussetzung für die Abtretung, wie dies im § 76 Abs. 2 GmbHG und dem im wesentlichen gleichlautenden § 15 Abs. 5 d GmbHG gestattet sei. Vorerwerbsrechte dienten häufig dazu, Zustimmungsklauseln zu ergänzen. Sie wirkten, soweit nichts anderes vereinbart sei, gegen jeden Inhaber der betroffenen Geschäftsanteile. Es komme ihnen insoweit dingliche Wirkung zu. Gerade die Kombination von Genehmigungserfordernis und Vorkaufsrechtsklausel deute darauf hin, daß im Ergebnis die Abtretung erst nach Erfüllung der Pflichten aus dem Vorkaufsrecht wirksam werden sollte. Der letzte Absatz des Punkte XI. des Gesellschaftsvertrages sehe die Verpflichtung jedes Gesellschafters vor, soweit nicht sämtliche übrigen Gesellschafter der beabsichtigten Abtretung zustimmten, den Geschäftsanteil den übrigen Gesellschaftern zum Erwerb anzubieten. Es finde sich somit für den Bereich des Aufgriffsrechtes eine Kombination zwischen Zustimmungsrecht und Vorerwerbsrecht. Aus diesem Umstand sowie dem ausdrücklichen Hinweis auf die Anbietungspflicht des abtretungswilligen Gesellschafters sei zu schließen, daß die vorhergehende Anbietung des Geschäftsanteiles Voraussetzung für die Wirksamkeit des Abtretungsvertrages sein sollte. Die Feststellungsklage sei daher in diesem Falle zulässig. Da der Abtretungsvertrag nicht wirksam zustande gekommen sei, schade es auch nicht, daß die Klägerinnen die Feststellung der Unwirksamkeit nur einem der Vertragspartner gegenüber begehrten.
Zu Recht rügten die Berufungswerberinnen als Verfahrensmangel, daß das Erstgericht die beantragten Zeugen Dr.Dieter B*****, Dr.M*****, Dkfm.D***** und die Erstklägerin nicht vernommen habe. Es sei kein Grund zu erkennen, weshalb die Vernehmung dieser Zeugen entbehrlich sein könnte. In der personalistischen Gesellschaft mbH sei es, sofern es nicht um die die Gläubiger betreffenden Bestimmungen gehe, sachgerecht, die für die Personengesellschaft geltenden Auslegungsgrundsätze anzuwenden und somit auch eine am Willen der Gesellschafter orientierte Auslegung zuzulassen. Würden Rechte Dritter nicht berührt, dann sei zur Auslegung unklarer Vertragsbestimmungen die Absicht der Parteien zu erforschen und auf Vorverhandlungen Bedacht zu nehmen. Es könne keinem Zweifel unterliegen, daß die S***** Verwaltungs- und Betriebsgesellschaft mbH stark personalistische Züge aufweise. Zudem finde der Rechtsstreit zwischen Gründungsmitgliedern bzw. deren nahen Angehörigen statt, sodaß eine Auslegung des strittigen Punktes des Gesellschaftsvertrages gemäß § 914 ABGB vorzunehmen sei. Dies umso mehr, als die Parteien sich für ihre divergierenden Standpunkte wiederholt auf den Parteiwillen berufen hätten. Die Vernehmung der beantragten Zeugen sei daher für die Auslegung des Punktes XI. des Gesellschaftsvertrages unumgänglich. Wenngleich bei Fehlen anderweitiger Anhaltspunkte anzunehmen sei, daß durch das Vorkaufsrecht nicht nur der Schutz vor Außenseitern, sondern auch die Aufrechterhaltung der bisherigen Beteiligungsverhältnisse ermöglicht werden sollte, könne doch in Anbetracht der unklaren Formulierung des Punktes XI. des Gesellschaftsvertrages und der vom Beklagten vorgetragenen besonderen Verhältnisse bei Gründung der Gesellschaft auf die Erforschung des Parteiwillens nicht verzichtet werden.
Das weitere wesentliche Beweisthema des Verfahrens sei die Frage der ausdrücklichen oder zumindest durch Duldung in Kenntnis der wahren Sachlage schlüssigen Zustimmung zum strittigen Abtretungsvertrag. Auch hiezu sei die Vernehmung der Zeugen sowie der Erstklägerin als Partei erforderlich. Des weiteren sei eine eingehende Auseinandersetzung mit den vorgelegten Urkunden erforderlich, welche das Urteil des Erstgerichtes bisher völlig vermissen lasse. Auch dies begründe einen Verfahrensmangel.
Nach Aufnahme aller Beweismittel werde das Erstgericht eingehende und präzise Feststellungen zum Parteiwillen zu treffen haben, zur Frage der behaupteten Zustimmung insbesondere auch, wann und von wem, allenfalls mit wessen rechtswirksamer Vollmacht sie erteilt worden sei.
Gegen den Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichtes erheben der Beklagte die Nebenintervenientin Rekurs mit dem Antrag, das erstgerichtliche Urteil wiederherzustellen.
Der Beklagte bringt vor, gegen ihn allein wäre nur ein Leistungsbegehren möglich und das vorliegende Feststellungsbegehren sei in Wahrheit ein Rechtsgestaltungsbegehren, das sich ebenfalls auf alle übrigen Gesellschafter beziehe. Richtigerweise hätte die Klage auf Vertragszuhaltung oder auf Erfüllung der Anbotspflicht zwecks Ermöglichung des Aufgriffsrechtes oder Herausgabe des Geschäftsanteiles klagen oder auch gesellschaftsrechtliche Klagen wegen Ausübung von Gesellschafterrechten durch einen Nichtgesellschafter erheben müssen. Inhaltlich sei das Aufgriffsrecht des Punktes XI des Gesellschaftervertrages hier nur in Zusammenhang mit seiner Regelung der Beschränkung der Abtretung hinsichtlich dritter Personen zu sehen, darüber hinaus sei die gegenständliche Anteilsübertragung seit einem Jahrzehnt unbeanstandet geblieben, sodaß selbst Zweifel über den Inhalt des vorgenannten Vertragspunktes ohne Bedeutung wären. Die Nichteinhaltung einer gesellschaftsvertraglichen Anbotsverpflichtung gebe keinen Anspruch auf Übertragung des Anteiles sondern nur einen Schadenersatzanspruch.
Auch die Nebenintervenientin bringt vor, es handle sich hier in Wahrheit um ein Rechtsgestaltungsbegehren, das nicht nur "gegenüber einem", dem Beklagten, geltend gemacht werden könne; die Unwirksamkeit eines synallagmatischen Vertrages könne nur in einem Rechtsstreit zwischen den Vertragspartnern oder einem Dritten gegen sämtliche bestreitenden Vertragspartner entschieden werden. Hier sei eine Bindungswirkung des angestrebten Urteiles gegenüber dem abtretenden Karl M***** auszuschließen. Mit einer Feststellungsklage könne keinesfalls der Ausspruch über eine neue Rechtslage, um die es hier gehe, geschaffen werden. Im übrigen sei durch ein Jahrzehnt in allen Handlungen der Gesellschaft von den vom Beklagten behaupteten Beteiligungsverhältnissen ausgegangen worden, sodaß hier selbst bei Unwirksamkeit des dinglichen Geschäftes eine Sanierung zugrundezulegen sei. Der Gesellschaftsvertrag sei nach seinem objektiven Erklärungswert, jedenfalls aber im Sinne der Parteienabsicht dahin auszulegen, daß bei Abtretung von Geschäftsanteilen an Mitgesellschafter kein Aufgriffsrecht bestehe. Außerdem sei im Jahre 1981 die Zustimmung zur gegenständlichen Abtretung von allen Mitgesellschaftern abgegeben worden und dies ein Jahrzehnt lang unbestritten geblieben. Darüber hinaus bewirke die Verletzung einer Anbietungspflicht die Unwirksamkeit des Verpflichtungsgeschäftes und des Verfügungsgeschäftes nicht dergestalt, daß eo ipso eine feststellungsfähige Unwirksamkeit gegeben wäre. Auch die Bestimmung des § 78 GesmbHG spreche gegen die berufungsgerichtliche Ansicht. Nur rechtsgestaltende Akte könnten die Wirkung einer im Anteilsbuch verzeichneten Abtretung beseitigen. Die vorliegende Regelung über die Anbotspflicht ähnle weitgehend einem Vorkaufsrecht, das zwar verdinglicht werden könne, dessen Verletzung aber nur Ansprüche nach § 1079 ABGB, nicht jedoch die Unwirksamkeit des Rechtsgeschäftes bewirke. Das von den Klägern mit einem gesellschaftsvertraglichen Aufgriffsrecht begründete Feststellungsinteresse fehle gerade, weil dieses Recht ja geltend gemacht werden könnte. Ein Feststellungsbegehren der Unwirksamkeit der vorgenommenen Abtretung der Treugeberrechte sei unzulässig, da es die Feststellung der Unwirksamkeit einer Rechtshandlung verlange. Ein behauptetes Aufgriffsrecht begründe lediglich ein wirtschaftliches Interesse, das eine Feststellungsklage nicht rechtfertigen könne. Seit dem Jahre 1981 bestehe die vom Beklagten abgeleitete Volleigentümerschaft der Nebenintervenientin von 40 %. Auf dieser Grundlage seien Generalversammlungsbeschlüsse usw. erfolgt, sodaß für die Argumentation der Kläger, sie hätten von der bereits im Jahre 1981 erfolgten Weitergabe der M*****-Anteile des Beklagten an die Nebenintervenientin nichts gewußt und dieser Erwerb sei unwirksam, kein Raum verbleibe.
Die Klagerücknahme durch die Zweitklägerin ist in diesem Stadium des Rechtsstreites nicht mehr zulässig (vgl. die §§ 237 Abs 1 und 483 Abs 3 ZPO); der diese Erklärung enthaltene Schriftsatz der Zweitklägerin ist deshalb zurückzuweisen.
Rechtliche Beurteilung
Die Rekurse sind zulässig und auch berechtigt.
Zunächst ist klarzustellen, daß § 76 Abs 2 GmbHG in keiner Weise ein besonderes Klagerecht einräumt und demnach auch kein materiellrechtliches Feststellungsbegehren begründet, wie das Berufungsgericht unrichtig angenommen hat. Ist die Abtretung von Geschäftsanteilen im Gesellschaftsvertrag gemäß § 76 Abs 2 GmbHG an weitere Voraussetzungen gebunden, so führt deren Fehlen, solange sie noch erfüllt werden können, zur schwebenden Unwirksamkeit und, wenn ihr Nichteintreten feststeht, zur endgültigen Unwirksamkeit einer dennoch vorgenommenen Abtretung. Diese Unwirksamkeit ist dann zwar - wie die einer sittenwidrigen Vereinbarung gemäß § 879 ABGB - materiellrechtlichen Ursprungs, die Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit kann sich aber dennoch nur auf § 228 ZPO stützen. Die Ansicht der beiden Rekurswerber, es handle sich bei dem vorliegenden Klagebegehren um ein Rechtsgestaltungsbegehren, ist jedenfalls verfehlt, aber ihr Hinweis, der Rechtstreit müßte sich auf alle Gesellschafter erstrecken, ist bedeutsam, weil ein hier ergehendes Urteil über die in diesem Rechtstreit verfangenen Prozeßparteien hinaus keinerlei Bindungswirkung für die übrigen Gesellschafter - auch nicht für die Nebenintervenientin - erzeugen kann. Es ist nun zwar in Lehre und Rechtsprechung allgemein anerkannt, daß Feststellungsklagen auch auf Rechtsverhältnisse zwischen einer Partei und Dritten oder nur zwischen Dritten gerichtet sein können (Fasching, Kommentar III Anm 22 zu § 228 ZPO; derselbe in Lehr- und Handbuch2 Rz 1092, jeweils mwN; SZ 36/46; JBl 1970, 34), wenn ein spezifisches eigenes rechtliches Interesse des Klägers wegen der unmittelbaren Auswirkungen auf seinen eigenen Rechtsbereich besteht; hier reicht aber das Eigeninteresse der beiden Klägerinnen nach der Aktenlage nicht über das auch für alle anderen Gesellschafter bestehende rechtliche Interesse an der begehrten Feststellung der angeblichen Rechtsunwirksamkeit der Übertragung eines Geschäftsanteils hinaus. Das den beiden Klägerinnen zuzuerkennende rechtliche Interesse an der begehrten Feststellung des zweifelhaften Ausmaßes der Beteiligung anderer Gesellschafter - vor allem im Hinblick auf das Stimmrecht und seine Ausübung - ist jedem Gesellschafter dieser GmbH in gleicher Weise zuzubilligen und irgend ein Sonderrecht der Klägerinnen wurde nicht behauptet und ist nach der Aktenlage auch nicht erkennbar. Eine besondere, die Rechtssphäre der Klägerinnen in anderer Weise als die der anderen betroffenen Gesellschafter unmittelbar berührende Äußerung von Rechtswirkungen der vom Feststellungsbegehren erfaßten Geschäftsanteilsabtretung ist also nicht vorhanden. Der dem Feststellungsbegehren zugrunde liegende Streit betrifft die gesellschaftsvertraglichen Rechtsbeziehungen der Gesellschafter zueinander, die im Statut bezüglich der Abtretung von Geschäftsanteilen eine besondere vertragliche Regelung gefunden haben, zu deren Auslegung divergierende Auffassungen bestehen. Ein prozeßrechtlicher Zwang zu einer einheitlichen Entscheidung der hier von den Prozeßparteien aufgeworfenen Streitfragen mit Wirkung für alle Gesellschafter in Form einer notwendigen materiellen Streitgenossenschaft besteht nicht, so daß, ließe man den einzelnen Gesellschaftern durch Zuerkennung subjektiven rechtlichen Feststellungsinteresses gesonderte Klageführung offen, mangels Bindungswirkung eines in einem solchen Rechtstreit ergehenden Urteils divergierende Entscheidungen zur Rechtswirksamkeit eines und desselben Abtretungsaktes und damit des Anteilsbestandes der einzelnen Gesellschafter im Verhältnis zueinander ergehen könnten. Das im öffentlichen Interesse in § 228 ZPO als Erscheinungsform des Rechtsschutzbedürfnisses ausnahmsweise ausdrücklich anerkannte rechtliche Interesse an der alsbaldigen gerichtlichen Feststellung (Fasching, Lehr- und Handbuch2 Rz 1096 iVm Rz 738 ff) muß wegen der Untragbarkeit der solcherart möglichen Entscheidungsdivergenzen den beiden Klägerinnen abgesprochen werden, wenn - wie dies hier der Fall ist - nicht alle anderen Gesellschafter der GmbH auf der einen oder anderen Seite als Parteien in den Rechtstreit einbezogen werden (in diesem Sinne Fasching, Kommentar III Anm 22 zu § 228 ZPO und OGH in 6 Ob 643/80 vom , unveröffentlicht, in einem Rechtstreit um die Feststellung der Mitgliedschaft zu einer OHG).
Aus diesem Grunde muß in Stattgebung der Rekurse des Beklagten und der auf seiner Seite beigetretenen Nebenintervenientin der angefochtene Beschluß aufgehoben und das Urteil des Erstgerichtes wiederhergestellt werden.