OGH vom 29.10.1992, 8Ob547/91
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof.Dr.Griehsler als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber, Dr.Graf, Dr.Jelinek und Dr.Schinko als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei C***** GmbH, ********** vertreten durch Dr.Roland Reichl, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die beklagte Partei Helmut P*****, vertreten durch Lattenmayer, Luks & Partner, Rechtsanwälte in Wien, wegen S 67.680 s.A., infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom , GZ 1 R 261/90-19, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Kreisgerichtes Wels vom , GZ 3 Cg 281/89-15, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der Revision wird Folge gegeben.
Die Urteile der Vorinstanzen werden aufgehoben.
Die Rechtssache wird zur Ergänzung des Verfahrens und zur neuerlichen Entscheidung an das Prozeßgericht erster Instanz zurückverwiesen.
Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
Text
Begründung:
Der beklagte Kaufmann erteilte mit Bestellschein vom 17. bzw. der beklagten GmbH, deren Firmenwortlaut damals H***** GmbH lautete, den Auftrag zur Lieferung eines Sperry Micro IT Computersystems zum Preis von S 76.015,- eines Matrixdruckers zum Preis von S 14.565,-, jeweils exklusive Mehrwertsteuer, sowie dreier Softwareprogramme, nämlich eines MS-Word 3.0 Textverarbeitungprogramms um S 10.000,-, eines Apis Auftragsabwicklungsprogramms um S 50.000,- sowie eines Individualprogramms für Kundenkartei, Termin- und Projektverwaltung um S 25.000,- jeweils exklusive Mehrwertsteuer. Der Gesamtkaufpreis betrug also S 175.880,- zuzüglich 20 % Mehrwertsteuer. Die Lieferung der Computeranlage samt Drucker und des Textverarbeitungsprogramms sollte vereinbarungsgemäß bis erfolgen. Bezüglich des Individualprogramms und des Apis Auftragsverarbeitungsprogramms wurde vereinbart, daß die Lieferung spätestens bzw. "früher vier Wochen nach Abruf" erfolgen sollte. Der Beklagte unterfertigte auch einen Bestellschein mit innenseitig abgedruckten Geschäftsbedingungen für den Verkauf und die Lieferung der beschriebenen Sofware. Auf diesem Bestellschein wurde die für das Computersystem Sperry Micro IT zu liefernde Software wie folgt beschrieben:
"1 Lizenz MS Word 3.0 Textverarbeitungsprogramm
1 Lizenz Apis Auftragsabwicklungssystem mit Auftragsverwaltung, Fakturierungsstufe I, Fakturierung Stufe II (Lieferabwicklung), Lagerverwaltung jeweils Grundpaket
1 Lizenz Individualprogramm "Kundenkartei, Terminverfolgung-Projektverfolgung"
Preis für Software ist im Gesamtsystemauftrag vom enthalten.
Lieferung und Zahlung laut Gesamtsystemauftrag vom ."
Die im Bestellschein innenseitig abgedruckten Geschäftsbedingungen für den Verkauf und die Lieferung von Organisations- und Programmierleistungen (Software) weisen zu Punkt 2.1 folgenden Wortlaut auf:
"Gegenstand des Auftrages können sein:
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- | Ausarbeitung von Organisationsvorschlägen |
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- | Grob und Feinanalysen |
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- | Lieferung von Bibliotheks- (Standard)-Progammen |
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- | Erstellung von Individualprogrammen |
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- | Einschulung des Bedienungspersonals |
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- | Mitwirkung bei der Inbetriebnahme |
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- | Programmpflege |
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- | Erstellung von Programmträgern |
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- | sonstige Dienstleistungen, wenn hiefür kein gesonderter Vertrag geschlossen wird." |
Zu Punkt 3.2 ist in der Rubrik "Preise" nachstehende Geschäftsbedingung abgedruckt:
"Bei Bibliotheks- (Standard)-Programmen gelten die am Tag der Lieferung gültigen Listenpreise. Bei allen anderen Dienstleistungen (Organisationsberatung, Programmierung, Einschulung usw.) wird der Arbeitsaufwand zu den am Tag der Leistungserbringung gültigen Sätzen verrechnet."
Entsprechend dieser Bestellung wurde zunächst der Computer (Hardware) mit dem Betriebsprogramm MS-DOS, der Matrixdrucker und das Textprogramm MS-Word dem Beklagten geliefert und am in Rechnung gestellt. Diese den Positionen 1, 2 und 3 des schriftlichen Auftrages entsprechenden Leistungen wurden vom Beklagten auch bezahlt. Die klagende Gesellschaft hat Herrn W***** mit der Installierung und Inbetriebnahme der Computeranlage beim Beklagten betraut. Es war auch seine Aufgabe, ein individuell auf Bedürfnisse des Beklagten zugeschnittenes Individualprogramm für die Führung der Kundenkartei, die Verwaltung von Terminen und Projekten zu erstellen. Zunächst wurde anfangs Jänner 1987 nach Auslieferung des Computers und des MS Word Textverarbeitungsprogramms mit einem Handbuch zum Betriebssystem und einem Handbuch zum Textverarbeitungsprogramm von Herrn W***** eine Einschulung beim Beklagten durchgeführt. Diese hatte zunächst den Zweck, daß der Einzuschulende die Maschine einschalten kann und die ersten Handgriffe erlernt, um sich in dem Programm zurecht zu finden. Sowohl der Beklagte als auch die hauptsächlich für die Einschulung in die Anlage bestimmte Angestellte S***** hatten keinerlei Vorkenntnisse bei der Bedienung eines Computers. Herr W***** nahm zunächst die Einschulung in das Betriebssystem und in das Textverarbeitungsprogramm vor, wozu er zirka 3 Stunden benötigte. Anfangs April 1987 wurde das Individualprogramm für die Führung der Kundenkartei, die Terminverwaltung und die Projektverwaltung ausgeliefert. Auch die Einschulung in dieses Programm führte Herr W***** im Verlauf eines weiteren Vormittags durch, wozu er zirka 4 Stunden aufwendete.
Frau S*****, die den Computer bedienen sollte, konnte nun mit dem Individualprogramm annähernd umgehen, sie konnte jedoch nicht die Daten des Individualprogramms über das Textverarbeitungsprogramm abrufen oder ausdrucken. Das zur Erklärung des Betriebssystems und des Textverarbeitungsprogramms beigeschlossene Handbuch war für Frau S***** nicht hinlänglich verständlich, um eine Textverarbeitung der abzurufenden Daten durchführen zu können. Bei der Einschulung des Individualprogramms Anfang April 1987 konnten bei Frau S***** bestehende Unklarheiten über das Betriebssystem des Computers und über das Textverarbeitungsprogramm nur teilweise ausgeräumt werden. Bei den Einschulungen war Frau S***** auch durch nebenbei zu verrichtende Arbeiten sowie durch den Telefondienst abgelenkt. Nach Durchführung der letzten Einschulung am durch Herrn W***** fanden keine weiteren Einschulungen mehr statt, denn Herr W***** schied als Mitarbeiter der klagenden Partei am 10. oder aus. Das dem Beklagten gelieferte Individualprogramm wurde von ihm auch bezahlt. Nacharbeiten am Individualprogramm wurden in der Folge so vorgenommen, daß Frau S***** den in Wien befindlichen Herrn W***** telefonisch verständigte und dieser dann die erforderlichen Nacharbeiten persönlich vornahm. Telefonanrufe beim Geschäftsführer der klagenden Gesellschaft führten jedoch nicht dazu, daß Frau S***** das Ausdrucken von Kundenadressen auf Briefen oder das Schreiben von Listen mit dem Textverarbeitungsprogramm gelang. Die Ursache hiefür war, daß Frau S***** mit dem Betriebssystem (MS-DOS) und dem Textverarbeitungsprogramm infolge Fehlens der erforderlichen Grundkenntnisse nur unzulänglich umgehen konnte.
Bei einer Besprechung zwischen dem Beklagten und dem Geschäftsführer der klagenden Gesellschaft am schlug dieser vor, daß Frau S***** einen als Basisschulung bei der klagenden Gesellschaft abgehaltenen Kurs in Salzburg besuchen solle. Diesen Vorschlag lehnte der Beklagte ab, weil er eine Einschulung an Ort und Stelle in seinem Betrieb bevorzugte. Eine Einigung der Streitteile über weitere Schulungsmaßnahmen konnte ebensowenig festgestellt werden wie, daß die Streitteile mehr als zwei Halbtage an Einschulung vereinbart haben sowie daß zwischen den Streitteilen vereinbart worden wäre, daß zwei Halbtage an Einschulung unentgeltlich geleistet werden.
Bei der erwähnten Besprechung vom verwies der Geschäftsführer der klagenden Gesellschaft darauf, daß mehrere Schulungsseminare bei der klagenden Gesellschaft im September 1987 angeboten werden und sodann per das Apis-Programm abgerufen werden könnte. Der Beklagte verwies darauf, daß das nächste Programm erst abgerufen werde, wenn die bisher gelieferten Programme ordnungsgemäß funktionierten, und daß er die Schulungen im Haus wolle und auch die Kosten dafür tragen werde. Schulungen im Haus des Beklagten wurden jedoch vom Geschäftsführer der klagenden Gesellschaft nicht angeboten. In der Folge lieferte die klagende Gesellschaft das Apis-Programm aus und bot mit Schreiben vom dem Beklagten neuerlich eine Einschulung und Umstellungsunterstützung an. Das Programm wurde mit Rechnung vom mit S 60.000,- inklusive 20 % Umsatzsteuer dem Beklagten in Rechnung gestellt und es wurden ihm ferner unter Zugrundelegung eines Stundenpreises von S 640,- auch Schulungskosten in Höhe von S 7.680,- inklusive 20 % Umsatzsteuer verrechnet. Mit Schreiben vom wies der Beklagte die übermittelte Programmdiskette samt Dokumentation sowie die Rechnung vom mit der Bemerkung zurück, daß bereits ein anderes Unternehmen beigezogen worden sei. Er hatte mittlerweile das Individualprogramm ausgewechselt und das Auftragsabwicklungssystem (Apis) bei einem anderen Unternehmen bezogen. In welcher Höhe ihm hiedurch Kosten entstanden, war nicht feststellbar.
Mit der vorliegenden Klage begehrte die klagende Gesellschaft die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung des ausständigen Rechnungsbetrages von S 60.000,- inklusive Mehrwertsteuer für das von ihm bisher nicht abgerufene Apis-Auftragsabwicklungssystem und die Zahlung von S 7.680,- an Kosten für die erfolgte Einschulung. Dazu wurde vorgebracht, daß dem Beklagten vereinbarungsgemäß das bestellte Apis-Auftragsabwicklungssystem mit den erforderlichen Programmdisketten samt der entsprechenden Programmdokumentation zur Verfügung gestellt worden sei, er aber die Zahlung des dafür vereinbarten Kaufpreises unberechtigt mit der Begründung verweigert habe, er habe diese bestellte Software nicht abgerufen. Da nach den allgemeinen Geschäftsbedingungen sämtliche Softwareleistungen ein eigenes Rechtsgeschäft darstellten, sei der Beklagte zur Zahlung des vereinbarten Entgelts verpflichtet und er habe auch vereinbarungsgemäß die Einschulungskosten in der geltend gemachten Höhe zu ersetzen. Die klagende Gesellschaft begehrt insgesamt den Zuspruch des Betrages von S 67.680,- s.A. hilfsweise Zug um Zug gegen Herausgabe des Apis-Auftragsabwicklungssystems.
Der Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und wendete im wesentlichen folgendes ein:
Den Anboten der klagenden Gesellschaft entsprechend sei ausdrücklich vereinbart worden, daß eine Einschulung in das System direkt bei ihm, dem Beklagten, durchgeführt werde. Trotz mehrfacher Urgenzen sei diese Einschulung nicht erfolgt. Es habe daher auch die gelieferte EDV-Anlage nicht ordnungsgemäß funktioniert. Obwohl er, der Beklagte, diesen Umstand schriftlich und mündlich gerügt habe, seien von Herrn W***** lediglich neue Programme eingespeichert und Änderungen am Programm durchgeführt worden, die aber mangels entsprechender Einschulung für ihn wiederum nicht nachvollziehbar gewesen seien. Da der Vertrag die erforderliche Einschulung mitumfaßt habe, sei sie jedenfalls auch nicht gesondert zu vergüten. Anstatt ihrer vertraglichen Verpflichtung zur Einschulung nachzukommen habe die klagende Gesellschaft ihn, den Beklagten, aufgefordert, nach Salzburg zu Schulungskursen zu kommen, die gesondert zu bezahlen gewesen wären.
Auf Grund der mangelhaften Leistungserfüllung durch die klagende Gesellschaft sei er, der Beklagte, nach Setzung einer Nachfrist bis berechtigt vom Vertrag zurückgetreten, zumal ihm auf Grund der laufenden Verzögerungen eine weitere Zusammenarbeit mit der klagenden Gesellschaft auch nicht mehr zumutbar gewesen sei. Der Beklagte wendete schließlich eine Gegenforderung in Höhe von S 30.000,- mit der Begründung ein, er habe in der Zwischenzeit ein Individualprogramm bei einem anderen Unternehmen um diesen Preis kaufen müssen.
Das Erstgericht entschied, daß die Klageforderung in der geltend gemachten Höhe von S 67.680,- zu Recht, die Gegenforderung des Beklagten nicht zu Recht bestehe und er daher verpflichtet sei, der klagenden Gesellschaft insgesamt S 67.680,- s.A. davon S 60.000,- nur Zug um Zug gegen die Herausgabe des Apis-Abwicklungssystems, zu bezahlen. Dieser Entscheidung legte das Erstgericht den bereits oben wiedergegebenen Sachverhalt zugrunde und führte in rechtlicher Hinsicht aus:
Ein von der klagenden Gesellschaft zu vertretender schuldhafter Leistungsverzug mit der Erfüllung von Vertragspflichten liege nicht vor. Die Erbringung von Einschulungs- und Beratungsleistungen sei in einem über das Ausmaß der tatsächlich geleisteten Einschulung hinausgehenden Umfang nicht vereinbart gewesen. Der vom Beklagten erklärte Rücktritt vom Vertrag sei somit nicht berechtigt gewesen. Er sei daher gegen Lieferung des bestellten Auftragsabwicklungssystems (Programm Apis) zur Zahlung des vereinbarten Kaufpreises und zur Honorierung der erbrachten Einschulungsleistungen verpflichtet. Mangels schuldhafter Verletzung von Vertragspflichten durch die klagende Gesellschaft bestehe die aus dem Titel des Schadenersatzes erhobene Gegenforderung des Beklagten schon dem Grunde nach nicht zu Recht.
Das Gericht zweiter Instanz gab der aus dem Anfechtungsgrund unrichtige rechtliche Beurteilung erhobenen Berufung des Beklagten nicht Folge, ließ jedoch die ordentliche Revision mit der Begründung zu, daß keine veröffentlichte Judikatur des Höchstgerichtes zum angesprochenen Rechtsproblem über den Umfang der als Nebenpflicht zu einem Softwarevertrag geschuldeten Einschulung des Bedienungspersonals auffindbar gewesen sei. Zur Rechtsrüge führte das Berufungsgericht aus:
Gegenstand des vorliegenden Vertrages sei die Lieferung eines Sperry Micro IT Computersystems samt Matrixdrucker und drei Softwareprogrammen gewesen. In den allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Verkauf und die Lieferung von Organisations- und Programmierleistungen sei festgehalten, daß Gegenstand des Auftrages neben der Ausarbeitung von Organisationsvorschlägen, der Lieferung von Bibliotheks- (Standard)-Programmen und anderen Leistungen auch die Einschulung des Bedienungspersonals "sein kann". Schon aus dieser Formulierung ergebe sich eindeutig, daß eine Einschulung des Bedienungspersonals vom gegenständlichen Auftrag mangels Abschlusses einer entsprechenden Zusatzvereinbarung nicht umfaßt sei. Der Beklagte übersehe im übrigen auch, daß nach den Feststellungen des Erstgerichtes die Vereinbarung einer Einschulung an mehr als zwei Halbtagen, wie sie unbestritten erfolgte, nicht erweisbar gewesen sei. Von einer weitergehenden vertraglichen Verpflichtung der Klägerin zur Einschulung des Bedienungspersonals des Beklagten könne daher nicht, wie dies der Beklagte im Rechtsmittelverfahren versuche, ausgegangen werden.
Zutreffend verweise der Beklagte aber unter Zitierung von vornehmlich aus der Bundesrepublik Deutschland stammender Judikatur und Lehre darauf, daß die Erstellung von Individualsoftwareprogrammen nach Werkvertragsregeln zu erfolgen habe (vgl auch Jaburek, Handbuch der EDV-Verträge 13). Bei einem Software-Überlassungsvertrag werde daher wie bei einem Werkvertrag die Pflicht zur Herstellung des Werkes (hier Verschaffung der Verwendungsmöglichkeit), gegebenenfalls eines durch Dienstleistung herbeizuführenden Erfolges geschuldet. Die Pflicht des Anbieters zur Einsatzunterstützung sei daher eine selbständige Nebenverpflichtung und die Lieferung von Software sowie die dazugehörige Schulung bildeten eine unteilbare Leistung (Jaburek aaO 45 und 47). Die vom Anbieter geschuldeten Einweisungsleistungen seien so genau wie möglich festzulegen. Art und Umfang der notwendigen Einweisung seien von den jeweiligen Erfordernissen der Anwendung abhängig. Dazu könne etwa die ausreichende Einarbeitung des Personals gehören. Solange sie nicht im erforderlichen Umfang erbracht worden sei, müsse der Anwender das System bzw. die Einzelleistung (zB das erstellte Programm) nicht abnehmen. Ohne Einweisung und Einarbeitung sei ein nicht über eigenes Know-How verfügender Kunde nicht in der Lage, die erworbene Anlage überhaupt zu benützen. Der Kunde müsse deshalb "in die Funktionsweise der Anlage im Zusammenspiel mit der Software eingewiesen, in der Bedienung ihrer Elemente unterrichtet" und es müsse "ihm die Möglichkeit ihrer Nutzung vor Augen geführt werden". Er müsse in die Lage versetzt werden, die Anlage nebst erworbener Anwendungsprogramme zu bedienen. Gegebenenfalls müsse der Anbieter die Einarbeitung und Einweisung wiederholen, fortführen und vertiefen, wenn bei der Nutzung des Systems Schwierigkeiten und Unklarheiten auftreten und die Erteilung weiterer Erläuterungen in den Details erforderlich werden sollte (Koch, Computervertragsrecht 3.Auflage Rz 184 lit.a mwN). Unterbleibe eine ausdrückliche Regelung über die vom Anbieter zu leistende Einschulung, so gehöre die unbedingt nötige Einschulung zum geschuldeten Leistungsumfang (Jaburek aaO 135). Zutreffend verweise der Beklagte auch darauf, daß der Anbieter regelmäßig keine Haftung für das Gelingen der Einschulung übernehme, sondern ihn lediglich eine Bemühungs- und gegebenenfalls eine Hinweispflicht auf allfällige mangelnde Qualifikationen der auszubildenden Kräfte treffe.
Hier stehe fest, daß von der klagenden Gesellschaft eine Einschulung der für die Bedienung des Computers beim Beklagten vorgesehenen Frau S***** sowohl anfangs Jänner 1987 nach Auslieferung der Hardware und des MS-Word-Textverarbeitungsprogramms als auch anfangs April 1987 nach Lieferung des Individualprogramms für die Führung der Kundenkartei, die Terminverwaltung und die Projektverwaltung vorgenommen worden sei. Dennoch habe Frau S***** einen Teil der mit diesen Programmen durchzuführenden Arbeiten (Ausdrucken von Kundenadressen auf Briefen und Schreiben von Listen) nicht bewerkstelligen können. Als Ursache sei festgestellt worden, daß Frau S***** mit dem Betriebssystem und dem Textverarbeitungsprogramm infolge des Fehlens von Grundkenntnissen nur unzulänglich habe umgehen können. Sowohl sie als auch der Beklagte selbst hätten keinerlei Vorkenntnisse bei der Bedienung eines Computers gehabt. Deshalb habe der Geschäftsführer der klagenden Gesellschaft beim Gespräch am dem Beklagten vorgeschlagen, daß Frau S***** eine Basisschulung der klagenden Gesellschaft in Salzburg absolvieren solle, zumal sie bei den im Betrieb des Beklagten erfolgten Einschulungen durch nebenbei zu verrichtende Arbeiten und den Telefondienst abgelenkt gewesen sei. Der Beklagte habe diesen Vorschlag des Geschäftsführers der klagenden Gesellschaft jedoch abgelehnt, weil er eine Einschulung an Ort und Stelle in seinem Betrieb bevorzugt habe. Der Geschäftsführer der klagenden Gesellschaft habe ihm mehrere Termine für Einschulungsseminare bei der klagenden Gesellschaft in Salzburg im September 1987 angeboten, wovon der Beklagte jedoch keinen Gebrauch gemacht habe. Auch mit dem Schreiben vom habe die klagende Gesellschaft dem Beklagten wiederum eine Einschulung sowie Umstellungsunterstützung angeboten, worauf ihr der Beklagte allerdings mitgeteilt habe, daß er mittlerweile das noch ausstehende Auftragsabwicklungssystem bereits bei einem anderen Unternehmen gekauft habe. Die klagende Gesellschaft habe damit ihrer Bemühungspflicht in ausreichender Weise entsprochen, denn es müsse wohl in erster Linie in der Beurteilung des sachverständigen Werkunternehmers liegen, in welcher Weise die noch fehlenden Kenntnisse dem Anwender des Softwareprogramms am besten vermittelt werden können. Im vorliegenden Fall habe es Frau S***** an den erforderlichen Grundkenntnissen der EDV-Anwendung gefehlt, sodaß die vom Beklagten gewünschte Einschulung an Ort und Stelle nicht unbedingt erforderlich gewesen sei; die klagende Gesellschaft sei jedoch der von ihr geschuldeten Bemühungspflicht durch das Anbot einer Basisschulung zu verschiedenen Terminen im September 1987 bei ihr in Salzburg hinreichend nachgekommen.
Wenn der Beklagte darüber hinaus eine Einschulung von Frau S***** durch Mitarbeiter der klagenden Gesellschaft in seinem Betrieb als günstig erachtete, dann hätte er vorerst eine gesonderte Vereinbarung über eine solche Einschulung mit der klagenden Gesellschaft treffen müssen. Da eine solche Vereinbarung im vorliegenden Fall jedoch unbestrittenermaßen nicht zustande gekommen sei, müsse der vom Beklagten erklärte einseitige Rücktritt vom Vertrag gemäß § 918 ABGB als nicht gerechtfertigt beurteilt werden und er sei daher zur Zahlung des ausstehenden Rechnungsbetrages von S 60.000,- gegen Herausgabe des bestellten Apis-Auftragsabwicklungssystems und des ihm in Rechnung gestellten Entgelts für die erbrachten Einschulungsleistungen verpflichtet.
Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes hat der Beklagte Revision wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung der Sache mit dem Antrag eingebracht, diese Entscheidung derart abzuändern, daß das Klagebegehren zur Gänze abgewiesen werde; hilfsweise begehrt der Beklagte, die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an eine der Vorinstanzen zurückzuverweisen.
Rechtliche Beurteilung
Die klagende Gesellschaft hat keine Rechtsmittelgegenschrift eingebracht.
Die Revision des Beklagten ist aus dem vom Berufungsgericht angeführten Grunde zulässig und sie ist auch im Ergebnis berechtigt.
Das Berufungsgericht hat grundsätzlich richtig erkannt und auch dargestellt, daß die Leistungspflicht der klagenden Gesellschaft sich nicht bloß in der Lieferung und Gebrauchsüberlassung der vertraglich geschuldeten Softwareprogramme erschöpfen konnte, sondern, wie dies dem Wesen eines derartigen Vertrages entspricht, auch und unabhängig von einer ausdrücklichen Vereinbarung die sich aus der davon abhängigen Gebrauchs- und Einsatzmöglichkeit notwendige Einweisung und Einschulung als Nebenleistung erfassen mußte. In welchem Ausmaß und mit welcher Intensität und Tiefe die Gebrauchseinweisung und Einschulung erforderlich ist, hängt regelmäßig vom Grad der Schwierigkeit des Programms und seiner Aufgabenstellung ab. Dabei dürfen freilich, entsprechend der jeweiligen Durchdringungsdichte im EDV-Bereich des Einsatzgebietes, gewisse Grundkenntnisse der für die Bedienung der EDV-Anlage und die Verwendung der gelieferten Softwareprogramme vorgesehenen Personen des Bestellers vom Lieferanten ebenso vorausgesetzt werden wie deren potentielle Fähigkeit, die für die Anwendbarkeit des speziellen Programms erforderlichen zusätzlichen Kenntnisse zu erlernen. In diesem Umfang und Ausmaß sind, wenn keine besondere Vereinbarung darüber getroffen wurde, die Kosten der erforderlichen Einweisung und Einschulung inkludierter Bestandteil der Anschaffungskosten der Softwareprogramme und daher vom Besteller nicht gesondert zu entlohnen. Die Einschulung und Einweisung hat, wie sich aus der Natur und dem Zweck dieser Nebenleistung im Sinne des § 905 Abs 1 ABGB ergibt, im Betrieb des Bestellers, in dem die zu bedienende EDV-Anlage eingesetzt wird, zu erfolgen.
Im vorliegenden Fall ist es zu Auffassungsunterschieden über den Ort der Einweisung und Einschulung der vom Beklagten für die Verwendung der Programme vorgesehenen Person (Frau S*****) gekommen, die nach den bisherigen Tatsachenfeststellungen einen Teil der mit den gelieferten Programmen durchzuführenden Arbeiten nicht bewerkstelligen konnte, weil ihr die dazu erforderlichen Grundkenntnisse in der Computerbedienung fehlten, die übrigens auch dem Beklagten selbst abgingen. Während der Beklagte die Einschulung in seinem Betrieb wünschte, hielt die klagende Gesellschaft durch ihren Geschäftsführer erst einmal eine Einschulung von Frau S***** in einem Basiskursus bei der klagenden Gesellschaft in Salzburg für zweckmäßig und notwendig; tatsächlich hat sie den Beklagten auch mehrmals aufgefordert, Frau S***** zu einem solchen Basislehrgang nach Salzburg zu schicken, aber der Beklagte ist diesem Rat nicht nähergetreten. Nach der Aktenlage ergibt sich Grund zur Annahme, daß Frau S***** die fehlenden Grundkenntnisse zweckmäßiger und erfolgversprechender in einem Basislehrgang hätten vermittelt werden können, weil offenbar ihre Einschulung am Dienstort beim Beklagten wegen der dort bestehenden Beschwernisse für die dazu erforderliche Konzentrationsmöglichkeit wenig erfolgversprechend erscheinen mußte:
Frau S***** mußte nebenbei auch verschiedene Büroarbeiten verrichten und wurde dadurch immer wieder von der Einschulungsarbeit abgelenkt.
Der Beklagte hat das Unterbleiben der von ihm verlangten Einschulung seiner Angestellten S***** durch die klagende Gesellschaft in seinem Betrieb zum Anlaß genommen, bezüglich der Softwareprogramme vom Vertrag zurückzutreten, aber die Vorinstanzen sind, mit der klagenden Gesellschaft übereinstimmend, zur Ansicht gekommen, dazu sei er nicht berechtigt gewesen, weil diese mit den von ihr geschuldeten Leistungen nicht säumig geworden sei; eine über das unternommene Ausmaß hinausgehende Einschulung der Angestellten S***** habe nicht festgestellt werden können.
Die AGB der klagenden Gesellschaft (Beilage A) sehen wohl die "Einschulung des Bedienungspersonals" als möglichen Gegenstand ihrer vertraglichen Leistungspflicht vor (P 2.1 und 2.6) und berücksichtigen auch die schuldhafte Säumnis der klagenden Gesellschaft mit Dienstleistungen in "einem wesentlichen Punkt" - wozu fraglos auch die Einschulung zu zählen wäre - als Rücktrittsgrund für den schuldlosen Beklagten. Dem Argument des Berufungsgerichts, eine entsprechende Vereinbarung sei nicht erwiesen worden, ist insoweit beizupflichten, als sich tatsächlich die Notwendigkeit einer über die nach dem Stand der EDV-Durchdringungsdichte des Einsatzgebietes vorauszusetzenden Grundkenntnisse hinausgehenden Basisschulung der Angestellten S***** herausstellen sollte: nur insoweit wäre eine besondere Vereinbarung der Parteien erforderlich, die als nicht erwiesen angenommen wurde, weil es zu keiner Einigung der Parteien über den Ort der Einschulung gekommen sei. Nach der Aktenlage ergeben sich zwar, wie bereits angeführt wurde, gewisse Ansatzpunkte für die Annahme der Notwendigkeit einer derartigen Basisschulung und auch dafür, daß diese zweckmäßigerweise wahrscheinlich in Salzburg bei einem von der klagenden Gesellschaft veranstalteten Basiskurs vorzunehmen gewesen wäre, doch fehlt es an den erforderlichen Tatsachenfeststellungen, insbesondere auch über die EDV-Durchdringungsdichte im Einsatzgebiet und in der Geschäftssparte des Beklagten. Dazu wäre der Sachverständigenbeweis erforderlich, der auch ohne entsprechenden Parteienantrag gemäß § 183 Abs 1 Z 4 ZPO, ja gemäß § 363 Abs 2 ZPO sogar ungeachtet eines Verzichtes der Parteien durchzuführen ist. Es kann nach der Aktenlage aber derzeit auch nicht ausgeschlossen werden, daß Frau S***** bei entsprechender Einweisung und Einschulung auch aufgrund ihrer damaligen Grundkenntnisse zur Bedienung der Anlage bei Verwendung der Softwareprogramme befähigt gewesen wäre. Dies zu beurteilen, ist nach der bisherigen Aktenlage ohne Befund und Gutachten eines EDV-Sachverständigen wohl nicht möglich. In diesem Zusammenhang ist auch zu erwägen, ob die von der klagenden Gesellschaft jedenfalls und unabhängig von einer speziellen Vereinbarung im Sinne der eingangs dargelegten Rechtsansichten geschuldete Einweisung und Einschulung nicht etwa bloß durch die offenbare Ablenkung von Frau S***** (Verrichtung verschiedener Büroarbeiten während der Einweisung und Einschulung) beeinträchtigt oder gar unmöglich gemacht wurde. Dies zu beweisen, wäre Sache der klagenden Gesellschaft, denn nur in diesem Falle wäre ihr Anbot, die Einweisung und Einschulung bei ihr in Salzburg vorzunehmen, gerechtfertigt, und die Weigerung des Beklagten, dazu einzuwilligen, ein schuldhaftes Verhalten seinerseits, das ihn im Sinne der oben zitierten AGB-Bestimmung (P 2.1 und 2.6) nicht zum Vertragsrücktritt berechtigt hätte.
Schließlich ist noch folgendes zu bemerken:
In den Prozeßakten des Erstgerichtes erliegen als Beilagen G und H von der klagenden Partei vorgelegte Computer-Ausdrucke, die u.a. übereinstimmend den Satz enthalten: "Umstellungsunterstützung und Einschulung der Programme in Ihrem Hause bzw. bei CC ***** werden gegen Nachweis der tatsächlich aufgewendeten Arbeits- und Fahrtzeit zum jeweils dafür gültigen Stundensatz, zur Zeit S 760,--, berechnet". Ob diese Urkunden bzw. der angeführte Text Vertragsbestandteil wurde ober ob es sich überhaupt um ein Anbot der klagenden Gesellschaft an den Beklagten handelte, ist nicht erkennbar: auf Seite 8 des Protokolls über die mündliche Streitverhandlung am = S 60 der Akten ist nur beurkundet: "BKV erklärt nach Einsichtnahme in Beilagen G und H Echtheit anerkannt, Richtigkeit bestritten und bestritten, daß es sich um Teile des Vertrages handelt". Irgend eine Erklärung der klagenden Partei fehlt ebenso wie irgend eine Feststellung der Vorinstanzen. Es wird daher Aufgabe des Erstgerichtes sein, zunächst einmal den Text dieser Urkunden und ihren Bezug auf den streitigen Software-Lieferungsvertrag mit den Parteien zu erörtern und diese zu den notwendigen Erklärungen und Anträgen zu veranlassen (§§ 180 Abs 3 und 182 Abs 1 ZPO), damit allenfalls Außerstreitstellungen oder Beweisergebnisse erzielt werden können, die für die aufgezeigten Problembereiche von Bedeutung sind. Immerhin ist zu bedenken, daß in den beiden Urkunden das Anbot der klagenden Gesellschaft enthalten ist, die erforderliche "Einschulung der Programme" auch beim Besteller durchzuführen. Sollte es sich dabei um einen Vertragsbestandteil handeln, dann wäre es auch Sache der klagenden Partei, zu beweisen, daß ausreichende sachlich bedingte Gründe vorlagen, die ihr die Vornahme jeder Einschulung - also auch der allenfalls nötigen Basisschulung - "im Haus" des Beklagten unzumutbar gemacht haben. Diesen beiden Urkunden und dem durch sie aufgeworfenen Rechtsproblem wurde jedoch von beiden Vorinstanzen keine Aufmerksamkeit geschenkt.
Aus diesen Erwägungen war der Revision Folge zu geben, die Entscheidung der Vorinstanzen aufzuheben und die Rechtssache an das Prozeßgericht erster Instanz zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen.
Der Kostenausspruch beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.