OGH vom 24.05.2017, 9Ob25/17t
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Dehn, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Hargassner und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Korn und Dr. WeixelbraunMohr in der Sachwalterschaftssache des Betroffenen G***** L*****, über die Eingabe des Betroffenen vom , mit der unter Bezugnahme auf die Zurückweisung des außerordentlichen Revisionsrekurses des Betroffenen zu 9 Ob 8/17t durch den Obersten Gerichtshof in der beim Bezirksgericht Innere Stadt Wien als Erstgericht zu AZ 97 P 20/13z anhängigen Sachwalterschaftssache die „Wiederaufnahme des Verfahrens“ begehrt wird, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der auf „Wiederaufnahme des Verfahrens“ gerichtete Antrag des Antragstellers vom wird einschließlich der übermittelten Beilagen dem Erstgericht übermittelt.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Mit seiner selbst verfassten Eingabe vom , die sich gegen den Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom , 9 Ob 8/17t, richtet, beantragt der Betroffene die Wiederaufnahme des Verfahrens. Wie bereits zu 9 Ob 15/16w ausgeführt, ist dem Außerstreitgesetz eine solche Antragstellung vor dem Obersten Gerichtshof fremd. Der Antrag wird einschließlich der Beilagen dem Erstgericht zur Kenntnis und allfälligen weiteren Veranlassung übermittelt.
Zusatzinformationen
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ECLI: | ECLI:AT:OGH0002:2017:0090OB00025.17T.0524.000 |
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Fundstelle(n):
YAAAD-81104