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OGH vom 26.03.1992, 8Ob545/92

OGH vom 26.03.1992, 8Ob545/92

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann, Dr.Graf, Dr.Jelinek und Dr.Schinko als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj. P***** W*****, wegen Entziehung bzw Einschränkung der elterlichen Rechte und Pflichten, infolge außerodentlichen Rekurses der Mutter M***** W*****, vertreten durch Dr.Johann Rathbauer, Rechtsanwalt in Linz, gegen den Beschluß des Landesgerichtes Linz als Rekursgericht vom , GZ 18 R 55/92-19, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Freistadt vom , GZ P 103/89-11, aufgehoben wurde, den Beschluß

gefaßt:

Rechtliche Beurteilung

Der außerordentliche Rekurs der Mutter wird zurückgewiesen, weil gegen einen Aufhebungsbeschluß der zweiten Instanz ohne Zulassungsausspruch ein Rechtsmittel nicht zulässig ist (§ 14 Abs 4 AußStrG); auch ein "außerordentlicher" Rekurs an den Obersten Gerichtshof kann - wie der Justizausschußbericht ausdrücklich hervorhebt (991 BglNR 17. GP zu Z 33.4.) - nicht erhoben werden (4 Ob 530/91; 2 Ob 553/91).

Fundstelle(n):
EAAAD-81047

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