OGH vom 09.04.2020, 11Ns13/20f
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in der Strafsache gegen Rade D***** wegen des Vergehens des Betruges nach § 146 StGB, AZ 17 U 266/19b des Bezirksgerichts Klagenfurt, über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGHGeo 2019 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Graz zurückgestellt.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Mit dem Vorbringen, der Angeklagte habe „kein Auto und kein Geld“ für „Zugtickets“ (ON 6), wird kein hinreichend wichtiger Grund im Sinn des § 39 Abs 1 StPO genannt, der die angestrebte Delegierung der Strafsache an das für den Wohnort des Angeklagten zuständige Bezirksgericht Hernals vorliegend rechtfertigen könnte (RISJustiz RS0053539 [insbesondere T 4, T 7]; Nordmeyer, WK-StPO § 28, 28a Rz 9). Angesichts der leugnenden Verantwortung des Angeklagten (ON 2 S 15) ist die Notwendigkeit der Vernehmung zweier in Kärnten änsässiger Zeuginnen nämlich nicht auszuschließen. Ein Einverständnis oder übereinstimmender Antrag von Ankläger und Angeklagtem nach § 247a Abs 1 zweiter Satz StPO, diese Zeuginnen unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung zu vernehmen, liegt nicht vor.
Zusatzinformationen
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ECLI: | ECLI:AT:OGH0002:2020:0110NS00013.20F.0409.000 |
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