OGH vom 12.03.2020, 11Ns12/20h
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz als weitere Richter im Verfahren zur Unterbringung des Mag. H***** in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 1 StGB, AZ 22 Hv 7/18k des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über den Antrag des Genannten auf Ablehnung „der RiOGH Senat 12 Os 38/18p“ gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom , GZ 22 Hv 7/18k-350, wurde die Unterbringung des Mag. H***** in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 1 StGB angeordnet, weil er in W***** und andernorts unter dem Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustands (§ 11 StGB), der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad, nämlich einer anhaltenden wahnhaften Störung, beruht, zwischen März 2016 und November 2017 Taten begangen hat, die als Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1, Abs 2 erster und zweiter Fall StGB und Verbrechen des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach § 15, 269 Abs 2 letzter Fall iVm Abs 1 letzter Fall StGB jeweils mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht sind.
Nach Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde und der Berufung des Betroffenen „wegen Schuld“ mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom , AZ 14 Os 41/19i, gab das Oberlandesgericht dessen Berufung mit Urteil vom , AZ 17 Bs 168/19h, nicht Folge.
Zu AZ 11 Os 18/20m beantragt der Untergebrachte unter anderem die Erneuerung des Strafverfahrens. Mit Eingabe vom lehnt er unter ausdrücklicher Bezugnahme auf den „Antrag auf Erneuerung gem § 363a StPO“ unter anderem (pauschal - s aber RIS-Justiz RS0046011, RS0046005) die „RiOGH Senat 12 Os 38/18g“ ab.
Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Antrags auf Ablehnung eines Richters wegen Ausschließung ist dessen konkret-aktuelle Kompetenz zur Entscheidung in einer bestimmten Sache des Ablehnungswerbers (vgl Lässig, WKStPO Vorbem zu § 43 bis 47 Rz 4, § 45 Rz 7 mwN; RISJustiz RS0097219). Da eine solche bezüglich des Erneuerungsantrags in Ansehung der Mitglieder des Senats 12 (zwingend – P. IX.2.3. dritter Satz der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs) nicht (mehr) vorliegt (vgl 12 Os 38/18g), war der Antrag in diesem Umfang zurückzuweisen.
Die Entscheidung über das weitere Ablehnungsbegehren kommt dem nach der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs dafür zuständigen Senat 12 zu.
Zusatzinformationen
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ECLI: | ECLI:AT:OGH0002:2020:0110NS00012.20H.0312.000 |
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Fundstelle(n):
FAAAD-81012