OGH vom 13.02.2019, 13Os146/18x
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer, Mag. Michel, Dr. Oberressl und Dr. Brenner in Gegenwart der AAss Schaffhauser als Schriftführerin in der Finanzstrafsache gegen Walter S***** wegen des Finanzvergehens des Abgabenbetrugs nach § 33 Abs 2 lit b, 39 Abs 1 lit b FinStrG über die Nichtigkeitsbeschwerde der Finanzstrafbehörde gegen das Urteil des Landesgerichts Steyr als Schöffengericht vom , GZ 15 Hv 46/18a-23, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Walter S***** von der Anklage freigesprochen, er habe im Bereich des Finanzamts Kirchdorf Perg Steyr vorsätzlich unter Verwendung von Scheingeschäften oder anderen Scheinhandlungen, nämlich von Werkverträgen mit zehn namentlich angeführten „Scheinselbständigen“ und unter „Einschaltung“ dreier im Tenor genannter „Scheinfirmen“, unter Verletzung der Verpflichtung zur Führung von § 76 EStG sowie dazu ergangener Verordnungen entsprechenden Lohnkonten Verkürzungen an Lohnsteuer, an Dienstgeberbeiträgen zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und an Zuschlägen zum Dienstgeberbeitrag bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten, nämlich
a) für die Jahre 2009 bis 2011 als Einzelunternehmer und
b) für die Jahre 2011 bis 2014 als Geschäftsführer der S***** GmbH
(im Urteil nach Entrichtungszeiträumen und Abgabenarten aufgegliedert) insgesamt um 256.021,07 Euro.
Rechtliche Beurteilung
Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Finanzstrafbehörde.
Die Tatrichter beschränkten sich im Wesentlichen darauf, Feststellungen zum beruflichen Werdegang des Angeklagten und zu den organisatorischen Abläufen sowie der Abwicklung von Bauvorhaben in dessen Einzelunternehmen und in der S***** GmbH zu treffen (US 3 bis 9). Nicht festgestellt werden konnte aus Sicht des Schöffensenats, dass es der Angeklagte „vorsätzlich nicht nur für möglich, sondern für gewiss hielt, […] unter Verletzung der Verpflichtung zur Führung von dem § 76 EStG 1988 sowie dazu ergangener Verordnungen entsprechenden Lohnkonten eine Verkürzung der Lohnsteuer, der Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und von Zuschlägen zum Dienstgeberbeitrag bewirkt zu haben“ (US 9 f).
Feststellungen zu konkreten Verkürzungen, wie sie die Staatsanwaltschaft dem Angeklagten mit Anklageschrift vom (ON 14) zur Last gelegt hatte, sind den Entscheidungsgründen nicht zu entnehmen.
Gründet das Gericht den Freispruch – wie hier – auf die Verneinung einzelner Tatbestandselemente, ohne eine Aussage zu sämtlichen Tatbestandselementen zu treffen, reicht es für den Erfolg der Nichtigkeitsbeschwerde nicht hin, einen Begründungsmangel bloß in Ansehung der getroffenen Negativfeststellungen aufzuzeigen. Vielmehr ist hinsichtlich jener Tatbestandsmerkmale, zu denen das Urteil keine Konstatierungen enthält, unter Berufung auf derartige Feststellungen indizierende und in der Hauptverhandlung vorgekommene Verfahrensergebnisse ein Feststellungsmangel (Z 9 lit a) geltend zu machen; fehlen die dafür nötigen Indizien, bedarf es der Geltendmachung darauf bezogener Anträge aus Z 4, wurden fehlende Tatbestandsmerkmale verneint, ist insoweit ein Begründungsmangel geltend zu machen (RISJustiz RS0127315).
Diesen Anforderungen wird das Beschwerdevorbringen schon deshalb nicht gerecht, weil es weder Feststellungsmängel zu – von den Tatrichtern nicht konstatierten – (objektiven) Verkürzungen an Abgaben noch darauf bezogene Anträge aus Z 4 des § 281 Abs 1 StPO geltend macht. Damit spricht die Mängelrüge von vorneherein keine entscheidenden Tatsachen an (RISJustiz RS0130509), sodass sich ein näheres Eingehen auf die einzelnen Einwände erübrigt.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war demgemäß in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).
Zusatzinformationen
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ECLI: | ECLI:AT:OGH0002:2019:0130OS00146.18X.0213.000 |
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