OGH vom 12.09.2013, 10ObS115/13d
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden, den Hofrat Dr. Fellinger und und die Hofrätin Dr. Fichtenau sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Martin Gleitsmann (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und KR Karl Frint (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei N*****, wider die beklagte Partei Wiener Gebietskrankenkasse 1100 Wien, Wienerbergstraße 15-19, vertreten durch Dr. Heinz Edelmann, Rechtsanwalt in Wien, wegen Kinderbetreuungsgeld und Beihilfe zum pauschalen Kinderbetreuungsgeld, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom , GZ 10 Rs 199/12a 11, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom , GZ 17 Cgs 94/12f 8, teilweise bestätigt und teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
I. Beschluss
gefasst:
Spruch
Aus Anlass der Revision werden die Urteile der Vorinstanzen und die ihnen vorangegangenen Verfahrensteile insofern als nichtig aufgehoben, als die beklagte Partei schuldig erkannt wurde, die Beihilfe zum pauschalen Kinderbetreuungsgeld in der Variante „20+4“ in der gesetzlichen Höhe von 6,06 EUR täglich ab , solange ein Anspruch auf pauschales Kinderbetreuungsgeld besteht, längstens bis zu gewähren.
II. zu Recht erkannt:
Im Übrigen (im Umfang des Zuspruchs des pauschalen Kinderbetreuungsgelds in der Variante „20 + 4“ in der gesetzlichen Höhe von 20,80 EUR täglich für den Zeitraum bis ) wird der Revision nicht Folge gegeben.
III. Die Beklagte hat die Kosten ihrer Revision selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Mit Antrag vom beantragte die Klägerin für ihre am geborene Tochter M***** das Kinderbetreuungsgeld in der Variante „20 + 4“ für die höchstmögliche Bezugsdauer. Am selben Tag brachte sie unter Verwendung des dafür vorgesehenen (separaten) Antragsformulars einen Antrag auf Beihilfe zum pauschalen Kinderbetreuungsgeld ein, wobei als Zeitraum der beantragten Gewährung der Beihilfe der bis genannt ist (Konvolut Beilage/.1).
Mit Bescheid vom lehnte die Beklagte „aufgrund der Antragstellung vom “ den Antrag auf Zuerkennung des Kinderbetreuungsgeldes und der Beihilfe zum pauschalen Kinderbetreuungsgeld mit der Begründung ab, dass die Klägerin die Anspruchsvoraussetzungen des § 2 Abs 1 Z 5 KBGG nicht erfülle.
In der gegen diesen Bescheid fristgerecht (am ) erhobenen Klage „Wegen Zuerkennung des Kinderbetreuungsgeldes sowie der Beihilfe zum Kinderbetreuungsgeld für M***** T***** für den Zeitraum bis “ begehrt die Klägerin, „die beklagte Partei schuldig zu erkennen, ihr das Kinderbetreuungsgeld sowie den Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld für ihre Tochter M***** für den Zeitraum bis zuzuerkennen“.
Die beklagte Partei bestritt das Klagebegehren und beantragte dessen Abweisung. Unter anderem brachte sie vor, wenngleich die Klägerin von bis unselbständig beschäftigt gewesen sei, unterschreite dies die Mindestbezugsdauer von zwei Monaten, sodass auch für diesen Zeitraum kein Anspruch auf Leistungen nach dem KBGG entstanden sei.
In der mündlichen Streitverhandlung vom wurde erörtert, dass die Klägerin von bis sowie ab unselbständig beschäftigt gewesen sei und ihr nach Klageeinbringung mit Wirkung ab der Status einer Asylberechtigten zuerkannt worden sei. Im Hinblick darauf brachte der Beklagtenvertreter vor, er werde prüfen, ob der Klägerin jedenfalls ab bis laufend das Kinderbetreuungsgeld gewährt werden könne. Im Protokoll findet sich an dieses Vorbringen anschließend folgender Satz: „Sicherheitshalber hält die Klägerin ihr Klagebegehren ab Geburt des Kindes an Kinderbetreuungsgeld in der von ihr beantragten Variante aufrecht“.
In der nächsten mündlichen Streitverhandlung schlossen die Parteien einen Vergleich, in dem sich die beklagte Partei verpflichtete, der klagenden Partei ab das Kinderbetreuungsgeld in der Variante „20 + 4“ im gesetzlichen Ausmaß zu gewähren, solange die Voraussetzungen gegeben sind.
Das Erstgericht verpflichtete die Beklagte, der Klägerin aufgrund deren Antrag vom im Zeitraum vom bis das Kinderbetreuungsgeld und die Beihilfe zum pauschalen Kinderbetreuungsgeld sowie ab die Beihilfe zum pauschalen Kinderbetreuungsgeld für ihre Tochter M***** zu gewähren. Das Klagebegehren, die Beklagte sei schuldig das Kinderbetreuungsgeld und die Beihilfe zum pauschalen Kinderbetreuungsgeld auch in den Zeiträumen bis sowie vom bis zu gewähren, wurde abgewiesen.
Das Erstgericht traf zusammengefasst die Feststellungen, die Klägerin sei syrische Staatsbürgerin, der zunächst der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine bis zum befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt worden war. Ihrem Asylantrag sowie jenem ihrer Tochter M***** sei jeweils am stattgegeben worden. Vom bis sei die Klägerin als Aushilfe in einem Kiosk geringfügig beschäftigt gewesen. Danach sei sie keiner Beschäftigung nachgegangen, ab dem sei sie dann wiederum in einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis gestanden. Der Ehemann der Klägerin sei seit unselbständig beschäftigt. Die Klägerin habe im gesamten Zeitraum für M***** Familienbeihilfe bezogen. Sie und ihr Ehemann bezogen in den verfahrensgegenständlichen Zeiträumen keine Leistungen aus der Grundversorgung, dies auch nicht vor oder nach diesen Zeiträumen.
Rechtlich ging das Erstgericht davon aus, dass der Klägerin Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld und Beihilfe zum Kinderbetreuungsgeld für den Zeitraum bis zukomme, nicht aber für die Zeiträume bis und bis , weil sie in den beiden letztgenannten Zeiträumen weder selbständig noch unselbständig erwerbstätig war. Dem Zuspruch des Kinderbetreuungsgeldes vom bis stehe die in § 5 Abs 4 KBGG enthaltene Mindestbezugsdauer von mindestens zwei Monaten nicht entgegen, weil die Mindestbezugsdauer nur bei einer partnerschaftlichen Teilung der Kinderbetreuung auf der jeweiligen Ebene der Elternschaft gelte. Beziehe nur ein Elternteil das Kinderbetreuungsgeld, sei keine Mindestbezugsdauer anzunehmen. Da im gerichtlichen Vergleich offenbar irrtümlich die Zuerkennung der Beihilfe zum Kinderbetreuungsgeld ab dem unterblieben sei, sei dies im Spruch entsprechend zu berücksichtigen gewesen.
In ihrer Berufung machte die Beklagte ua das Vorliegen eines Verfahrensmangels im Sinne des § 496 Abs 1 Z 2 ZPO infolge Verstoßes gegen die Bindung an das Klagebegehren gemäß § 405 ZPO geltend, weil die Klägerin ohne dass eine Modifikation des Klagebegehrens vorgenommen worden wäre in ihrer Klage den Zuspruch der Beihilfe zum pauschalen Kinderbetreuungsgeld ausdrücklich nur für den Zeitraum bis geltend gemacht habe. Der Zuspruch von Beihilfe zum Kinderbetreuungsgeld für den Zeitraum bis als auch für den Zeitraum ab dem sei deshalb verfehlt.
Das Berufungsgericht gab der Berufung Folge. Es änderte das Ersturteil im Umfang des Zuspruchs dahin ab, dass die beklagte Partei schuldig sei, der Klägerin für ihre am geborene Tochter M***** das pauschale Kinderbetreuungsgeld in der Variante „20 + 4“ in der gesetzlichen Höhe von 20,80 EUR täglich für den Zeitraum bis sowie die Beihilfe zum pauschalen Kinderbetreuungsgeld in der gesetzlichen Höhe von 6,06 EUR täglich ab solange ein Anspruch auf pauschales Kinderbetreuungsgeld besteht, jedoch längstens bis zu gewähren. Das Mehrbegehren, die beklagte Partei sei schuldig, der Klägerin auch für den Zeitraum vom bis sowie ab dem die Beihilfe zum pauschalen Kinderbetreuungsgeld in der gesetzlichen Höhe von 6,06 EUR täglich zu gewähren, wurde hingegen abgewiesen.
Rechtlich ging das Berufungsgericht davon aus, dass ein Mangel des Ersturteils infolge Überschreitung des Klagebegehrens zu verneinen sei. Bei dem Klagebegehren auf Zuerkennung von Kinderbetreuungsgeld sowie der Beihilfe zum Kinderbetreuungsgeld „für den Zeitraum vom bis “ handle es sich um einen bloßen Formulierungsfehler. Die Klägerin habe in der Tagsatzung vom klargestellt, dass sie ihr Klagebegehren in der von ihr beantragten Variante (pauschales Kinderbetreuungsgeld in der Variante „20 + 4“ samt Beihilfe zum pauschalen Kinderbetreuungsgeld), somit im zeitlichen Umfang des § 5a KBGG, aufrecht erhalte. Es liege somit ein dem ursprünglichem Antrag entsprechendes Klagebegehren vor. Mit dem Vergleich sei lediglich das pauschale Kinderbetreuungsgeld in der Variante „20 + 4“ erledigt worden. Noch streitig verblieben sei das Kinderbetreuungsgeld vom bis sowie die Beihilfe zum pauschalen Kinderbetreuungsgeld ab dem . Darüber habe das Erstgericht ohne Überschreitung des Klagebegehrens abgesprochen. Die Rechtsansicht des Erstgerichts, aus § 5 Abs 4 KBGG ergebe sich keine generelle Mindestbezugsdauer, sei zu billigen. Die Grundleistung für diesen Zeitraum stehe deshalb zu. Hingegen sei der für diesen Zeitraum geltend gemachte Anspruch auf Beihilfe zum pauschalen Kinderbetreuungsgeld zu verneinen. Dies ergebe sich aus dem Wortlaut des § 14 KBGG, nach dem die Beihilfe jeweils nur in Blöcken von mindestens zwei Monaten beansprucht werden könne. Für den Zeitraum ab dem sei im Urteilsspruch nicht nur die Bindung der Beihilfe an die Grundleistung zu berücksichtigen gewesen, sondern auch die maximale Bezugsdauer von zwölf Monaten. Ebenso sei die gesetzlich geregelte Höhe der Beihilfe in den Urteilsspruch aufzunehmen gewesen.
Die ordentliche Revision sei zulässig, weil keine oberstgerichtliche Rechtsprechung zur Mindestbezugsdauer für eine Beihilfe zum pauschalen Kinderbetreuungsgeld bestehe.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Revision der Beklagten mit dem Antrag, das auf das pauschale Kinderbetreuungsgeld in der Variante „20 + 4“ gerichtete Klagebegehren für den Zeitraum bis abzuweisen; weiters möge festgestellt werden, „dass die Beihilfe für den Zeitraum bis mangels Antragstellung nicht gebühre“.
Die Klägerin hat keine Revisionsbeantwortung erstattet.
Da sie auch keine Revision erhoben hat ist die Abweisung des Klagebegehrens, die beklagte Partei sei schuldig, ihr für den Zeitraum vom bis sowie ab dem die Beihilfe zum pauschalen Kinderbetreuungsgeld in der gesetzlichen Höhe von 6,06 EUR täglich zu gewähren, in Rechtskraft erwachsen. Die vom Berufungsgericht als erheblich erachtete Rechtsfrage ist deshalb im vorliegenden Verfahren nicht zu beurteilen.
Gegenstand des Revisionsverfahrens ist somit nur mehr der von der Beklagten bekämpfte Zuspruch des pauschalen Kinderbetreuungsgeldes in der Variante „20 + 4“ in der gesetzlichen Höhe von 20,80 EUR täglich für den Zeitraum bis sowie der (an die Voraussetzung des Bestehens des Anspruchs auf die Grundleistung geknüpfte) Zuspruch der Beihilfe zum pauschalen Kinderbetreuungsgeld in der gesetzlichen Höhe für den Zeitraum bis längstens . Den an die Voraussetzung des Bestehens des Anspruchs auf die Grundleistung geknüpften Zuspruch der Beihilfe für den Zeitraum ab bis ließ die Beklagte unbekämpft, sodass dieser Teil der Entscheidung des Berufungsgerichts in Rechtskraft erwachsen ist.
Vorerst ist auf den in Revision gezogenen Anspruch auf Beihilfe zum pauschalen Kinderbetreuungsgeld in der Variante „20 + 4“ vom bis einzugehen:
Rechtliche Beurteilung
I. Aus Anlass der Revision ist die in diesem Umfang gegebene Nichtigkeit der Entscheidungen der Vorinstanzen wahrzunehmen.
Die Revisionswerberin macht geltend, die Klägerin habe in ihrem Antrag vom die Beihilfe nur bis beantragt, sodass mangels Antragstellung über den hinaus kein Zuspruch hätte erfolgen dürfen. Die Fiktion eines anderen als des beantragten Bezugszeitraums, wie durch das Berufungsgericht vorgenommen, lasse sich auch aus dem Grundsatz der sozialen Rechtsanwendung nicht ableiten. Die Ausdehnung über den beantragten Zeitraum hinaus durch das Berufungsgericht sei daher nicht vorzunehmen gewesen.
Dazu ist auszuführen:
I.1. Im vorliegenden Fall ergibt sich aus dem Protokoll über die mündliche Streitverhandlung vom lediglich, dass die Klägerin ihr Klagebegehren auf Kinderbetreuungsgeld ab der Geburt ihrer Tochter aufrecht erhalten will. Die Annahme des Berufungsgerichts, die Klägerin habe in dieser Tagsatzung klargestellt, sie halte zugleich auch ihr auf Gewährung der Beihilfe gerichtetes Klagebegehren im Umfang des Antrags, „somit im zeitlichem Umfang des § 51 KBGG“ aufrecht, findet demnach keine entsprechende aktenmäßige Grundlage. Da der im Antrag auf Beihilfe genannte Zeitraum bis von dem in der Klage genannten Zeitraum bis abweicht, hätte zudem nicht von einem „Aufrechterhalten“ des Klagebegehrens, sondern nur von dessen Abänderung (Ausdehnung) gesprochen werden können. Die Begründung des Berufungsgerichts widerspricht somit der Aktenlage.
I.2. Der Grundsatz, dass angebliche Mängel des Verfahrens erster Instanz, die vom Berufungsgericht nicht als solche erkannt worden sind, nicht auch noch in dritter Instanz geltend gemacht werden können (RIS-Justiz RS0043111; RS0043061), ist dann unanwendbar, wenn das Berufungsgericht wie hier die Mängelrüge mit einer durch die Aktenlage nicht gedeckten Begründung verworfen hat. In einem solchen Fall liegt ein Mangel des Berufungsverfahrens selbst vor, der gemäß § 503 Z 2 ZPO bekämpft werden kann (RIS-Justiz RS0043166).
I.3. Dementsprechend macht die Revisionswerberin geltend, bei dem Zuspruch der Beihilfe für den Zeitraum ab bis längstens habe das Berufungsgericht übersehen, dass die Klägerin mit dem Antrag vom die Beihilfe jedenfalls nur bis beantragt hat (siehe auch ihr bereits oben wiedergegebenes weiteres Vorbringen).
I.4. Damit hat die Revisionswerberin entgegen der von ihr vorgenommenen Zuordnung dieser Ausführungen zur Rechtsrüge keine unrichtige rechtliche Beurteilung, sondern die aktenwidrige Erledigung der Rüge eines erstinstanzlichen Verfahrensmangels durch das Berufungsgericht geltend gemacht. Dass der Rechtsmittelgrund unrichtig bezeichnet wurde, schadet aber nicht (RIS-Justiz RS0041851).
I.5. Der geltend gemachte Mangel des Berufungsverfahrens führt im vorliegenden nicht nur zur Aufhebung der Entscheidung des Berufungsgerichts. Vielmehr war von Amts wegen die Nichtigkeit der Entscheidungen der Vorinstanzen wegen Unzulässigkeit des Rechtswegs wahrzunehmen, soweit der Klägerin die (an die Voraussetzung des Bestehens des Anspruchs auf die Grundleistung geknüpfte) Beihilfe ab , solange ein Anspruch auf pauschales Kinderbetreuungsgeld besteht, längstens bis zuerkannt wurde:
I.5.1. Gemäß § 67 Abs 1 Z 1 ASGG darf in einer Leistungssache vorbehaltlich des § 68 vom Versicherten eine Klage nur erhoben werden, wenn der Versicherungsträger darüber bereits mit Bescheid entschieden hat. Es muss im Zeitpunkt der Klageeinbringung ein Bescheid vorhanden sein, der über den der Sozialrechtssache zu Grunde liegenden Anspruch des Versicherten ergangen ist. Der mögliche Streitgegenstand eines gerichtlichen Verfahrens in Sozialrechtssachen ist außer in den Säumnisfällen (§ 67 Abs 1 Z 2 ASGG) somit dreifach eingegrenzt, und zwar durch Antrag, Bescheid und Klagebegehren (RIS-Justiz RS0105139 [T1]).
I.5.2. Im vorliegenden Fall richtete sich der am gestellte Antrag eindeutig auf die Gewährung der Grundleistung in der höchstmöglichen Bezugsdauer. Aus dem am selben Tag eingebrachten (separaten) Antragsformular betreffend die Beihilfe ergibt sich hingegen, dass die Gewährung der Beihilfe nur eingegrenzt für den Zeitraum bis begehrt wurde.
I.5.3. Im Bescheid der Beklagten wurde die Zuerkennung der Grundleistung und der Beihilfe „aufgrund der Antragstellung vom “ abgewiesen.
I.5.4. Das die Beihilfe betreffende Klagebegehren wurde (aus welchen Gründen auch immer) nur für den Zeitraum bis erhoben, also für einen mit dem im Antrag genannten Zeitraum nicht identen, sondern diesem vorgelagerten Zeitraum, über den ein Bescheid gar nicht ergangen ist. Selbst wenn man wie es offenbar das Berufungsgericht getan hat von einer entsprechenden „Klarstellung“ oder Klageausdehnung auf den Zuspruch der Beihilfe zum pauschalen Kinderbetreuungsgeld in der Variante „20 + 4“ über den in der Revision genannten Zeitpunkt hinaus ausgehen wollte, wäre der Zeitraum ab dem jedenfalls nicht Gegenstand des Bescheids und somit auch nicht mittels Klage behandelbar.
I.5.5. Aus Anlass der Revision waren die Urteile der Vorinstanzen und die ihnen vorangegangenen Verfahrensteile von Amts wegen auch im Revisionsverfahren (RIS-Justiz RS0042080, vgl RS0085778) wegen Unzulässigkeit des Rechtswegs als nichtig insofern aufzuheben, soweit die beklagte Partei schuldig erkannt wurde, die Beihilfe zum pauschalen Kinderbetreuungsgeld in der Variante „20 + 4“ in der gesetzlichen Höhe von 6,06 EUR täglich ab , solange ein Anspruch auf pauschales Kinderbetreuungsgeld besteht, längstens bis zu gewähren. Die davon betroffenen Verfahrensteile sind nichtig (RIS-Justiz RS0042080).
I.5.6. Eine die Zulässigkeit des Rechtswegs bejahende gerichtliche Entscheidung steht der Zurückweisung im vorliegenden Fall nicht entgegen, da die Vorinstanzen über eine Unzulässigkeit des Rechtswegs weder im Spruch noch in den Gründen ihrer Entscheidungen abgesprochen haben und somit keine das Revisionsgericht nach § 42 Abs 3 JN bindende Entscheidung vorliegt. Dass die Vorinstanzen die Rechtswegzulässigkeit implizit durch meritorische Behandlung des Klagsanspruchs und Fällung einer Sachentscheidung bejaht haben, reicht für den Eintritt der genannten Bindungswirkung nicht aus (RIS-Justiz RS0046249 [T2, T 3]).
II. Im Übrigen hinsichtlich des Begehrens auf die Grundleistung für den Zeitraum bis ist die Revision nicht berechtigt.
Die Revisionswerberin macht geltend, aus den Gesetzesmaterialien ergebe sich der eindeutige Wille des Gesetzgebers, dass nicht nur die Beihilfe, sondern auch die Grundleistung selbst nur in Blöcken von zumindestens zwei Monaten bezogen werden dürfe. Sowohl bei der Grundleistung als auch bei der Beihilfe sollte ein kürzerer Bezugszeitraum als zwei Monate verhindert werden. Dies treffe ebenso für den Bezug durch nur einen Elternteil zu.
Dieser Rechtsansicht ist der Oberste Gerichtshof aber bereits in den Entscheidungen 10 ObS 3/13h; 10 ObS 14/13a mwN (= RIS-Justiz RS0128641) nicht gefolgt. Es wurde darauf hingewiesen, dass der Gesetzgeber mit der Änderung des § 5 Abs 2 und 4 KBGG durch die KBGG Novelle 2009, BGBl I 2009/116, klargestellt hat, dass für den Bezugswechsel zwischen den beiden Elternteilen eine mindestens zweimonatige Bezugsdauer vorliegen muss und nur Zeiten des tatsächlichen Bezugs des Kinderbetreuungsgeldes eine Bezugsverlängerung beim anderen Elternteil bewirken können. Das in § 5 Abs 4 KBGG idF BGBl I 2009/116 normierte Erfordernis der mindestens zweimonatigen Bezugsdauer soll eine unangemessen kurze Bezugsdauer eines Elternteils verhindern. Der Zweck dieser Regelung über die Mindestbezugsdauer besteht ganz offensichtlich darin, dass der Aufwand einer neuerlichen Prüfung, der mit der Antragstellung durch den zweiten Elternteil verbunden ist, nach Ansicht des Gesetzgebers nur gerechtfertigt ist, wenn diese Person die Leistung zumindest zwei Monate lang beansprucht. Durch die Änderung wurde daher klargestellt, dass eine Verlängerung des Kinderbetreuungsgeldbezugs nur dann in Betracht kommt, wenn die Eltern abwechselnd tatsächlich Kinderbetreuungsgeld beziehen oder ein Härtefall vorliegt (§ 5 Abs 4a und 4b KBGG). Eine generelle Ausweitung der Mindestbezugsdauer für alle Eltern geht daraus nicht hervor.
Das Revisionsvorbringen bietet keinen Anlass, von dieser Rechtsprechung abzugehen.
Weitere Einwände gegen die Berêchtigung des noch strittigen Klagebegehrens wurden nicht erhoben.
Der Revision war daher nicht Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 1 ASGG. Der Versicherungsträger hat die Kosten, die ihm durch das Verfahren erwachsen sind, ohne Rücksicht auf dessen Ausgang selbst zu tragen.