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VfGH vom 02.03.1995, B1254/91

VfGH vom 02.03.1995, B1254/91

Sammlungsnummer

14036

Leitsatz

Anlaßfallwirkung der Feststellung der Gesetzwidrigkeit des Punktes 1. der Kundmachung des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg vom über die beabsichtigte Aufstellung eines Bebauungsplanes bzw der teilweisen Aufhebung des Teilflächenwidmungsplanes Salzburg-West vom mit E v , V144,145/94.

Spruch

Die beschwerdeführende Gesellschaft ist durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung gesetzwidriger Verordnungen in ihren Rechten verletzt worden.

Der Bescheid wird aufgehoben.

Das Land Salzburg (richtig: Die Landeshauptstadt Salzburg - siehe Berichtigungsbeschluß vom , B1254/91) ist schuldig, der beschwerdeführenden Gesellschaft zu Handen ihres bevollmächtigten Vertreters die mit 15.000,- S bestimmten Kosten des Verfahrens binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Der Verfassungsgerichtshof verweist - um Wiederholungen zu vermeiden - auf die Darstellung des Verwaltungsgeschehens im Erkenntnis vom heutigen Tag, V144,145/94, mit dem

a) festgestellt wurde, daß Punkt 1. der Kundmachung des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg vom über die beabsichtigte Aufstellung eines Bebauungsplanes für ein Gebiet im Bereich zwischen Eduard-Baumgartner-Straße, Bayernstraße und Almkanal, kundgemacht im Amtsblatt der Landeshauptstadt Salzburg Nr. 24/1990, Seite 3, insoweit gesetzwidrig war, als er sich auf das aus der verwiesenen planlichen Darstellung ersichtliche Grundstück Nr. 3008/3 bezog und

b) die Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Salzburg vom über die 31. Änderung des Flächenwidmungsplanes (Teilflächenwidmungsplan Salzburg-West), kundgemacht im Amtsblatt der Landeshauptstadt Salzburg Nr. 11/1991, Seite 3, insoweit als gesetzwidrig aufgehoben wurde, als darin zwischen der Eduard-Baumgartner-Straße im Norden, der Riedenburger Straße im Nordwesten und Westen sowie der Mölkhofgasse im Osten und Südosten die Widmung "Grünland-Erholungsgebiete" ausgewiesen ist.

Es ist nach der Lage des Falles offenkundig, daß die Anwendung der gesetzwidrigen Verordnungsbestimmungen durch die Salzburger Landesregierung (richtig: Bauberufungskommission der Landeshauptstadt Salzburg - siehe Berichtigungsbeschluß wie oben) für die beschwerdeführende Gesellschaft nachteilig war.

Der Verfassungsgerichtshof hat daher auszusprechen, daß die beschwerdeführende Gesellschaft durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung gesetzwidriger Verordnungsbestimmungen in ihren Rechten verletzt wurde, und daß der angefochtene Bescheid aufgehoben wird.

Auf die Anregung der beschwerdeführenden Gesellschaft, aus Anlaß der Beschwerde von Amts wegen gemäß Art 140 B-VG ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des § 45 Abs 3 des Salzburger Raumordnungsgesetzes 1992 - ROG 1992, LGBl. 98, einzuleiten, war nicht einzugehen. Nach dieser (mit in Kraft getretenen) Bestimmung gilt mit Wirksamkeit der Aufhebung von Nutzungsarten für Teile des Gemeindegebietes (ua.) durch den Verfassungsgerichtshof für die betreffenden Grundflächen bis zur Wirksamkeit einer neuen Nutzungsfestlegung ein Bauverbot mit den Wirkungen des § 26 Abs 3 ROG 1992. Eine Bauplatzerklärung, Baubewilligung oder besondere Bewilligung darf jedoch nicht erteilt werden, wenn die erkennbare grundsätzliche Planungsabsicht selbst der Grund für die Aufhebung war. Diese Bestimmung gehört nicht zu den Rechtsgrundlagen des mit der vorliegenden Beschwerde angefochtenen Bescheides, weshalb sie der Verfassungsgerichtshof bei der Entscheidung über diese Beschwerde nicht anzuwenden hat. Sie ist daher im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht iS des Art 140 Abs 1 B-VG präjudiziell.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 88 VerfGG. Vom zugesprochenen Kostenbetrag entfallen 2.500,- S auf die Umsatzsteuer.

Diese Entscheidung konnte gemäß § 19 Abs 4 Z 3 VerfGG in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.