VfGH vom 13.03.1992, B1254/90

VfGH vom 13.03.1992, B1254/90

Sammlungsnummer

13041

Leitsatz

Anlaßfallwirkung der Aufhebung des § 38 Abs 7 BSVG, BGBl 559/1978 idF BGBl 113/1986, mit E v , G299/91.

Spruch

Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz verletzt worden.

Der Bescheid wird aufgehoben.

Der Bund (Bundesminister für Arbeit und Soziales) ist schuldig, der Beschwerdeführerin zuhanden ihres Vertreters die mit 15.000 S bestimmten Kosten des Verfahrens binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Die Beschwerde wendet sich gegen einen im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich, mit dem die Beschwerdeführerin für Beitragsschuldigkeiten ihres Sohnes nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG) samt Nebengebühren und Zuschlägen in der Höhe von zusammen 60.842,50 S aus der Zeit vom bis als haftende Angehörige in Anspruch genommen wurde.

Die Beschwerde rügt die Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichheit vor dem Gesetz.

Aus Anlaß dieser Beschwerde hat der Verfassungsgerichtshof die Verfassungsmäßigkeit des § 38 Abs 7 des BSVG, BGBl. 559/1978 in der Fassung der 9. Novelle, BGBl. 113/1986, von Amts wegen geprüft. Mit Erkenntnis vom , G299/91, hat er die in Prüfung gezogene Gesetzesbestimmung wegen Verletzung des Gleichheitssatzes als verfassungswidrig aufgehoben.

Da der angefochtene Bescheid auf die gleichheitswidrige Gesetzesbestimmung gestützt ist und offenkundig nachteilig war, verletzt er die Beschwerdeführerin im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz. Der Bescheid ist daher aufzuheben (§19 Abs 4 Z 3 VerfGG).

Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 88 VerfGG. Im zugesprochenen Betrag sind 2500 S an Umsatzsteuer enthalten.