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OGH vom 06.12.2018, 12Os128/18t

OGH vom 06.12.2018, 12Os128/18t

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé, Dr. Oshidari, Dr. Michel-Kwapinski und Dr. Brenner in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Sischka als Schriftführer in der Strafsache gegen Gerrit B***** und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 4 Z 3 SMG und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Gerrit B***** gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom , GZ 64 Hv 56/18z-95, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Gerrit B***** fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen, auch Schuldsprüche des Mitangeklagten Kaan C***** enthaltenden Urteil wurde Gerrit B***** des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 4 Z 3 SMG (I./A./1./), des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs 1 zweiter Fall, Abs 2 SMG (I./B./1./), des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs 2 SMG (I./D./) sowie des Vergehens nach § 50 Abs 1 Z 3 WaffG (II./) schuldig erkannt.

Danach hat er – soweit für die Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerde von Bedeutung – in W*****

I./ vorschriftswidrig Suchtgift

A./1./ im Zeitraum von Juli 2017 bis in einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge anderen überlassen, und zwar in einverständlichem Zusammenwirken mit Kaan C***** insgesamt 1.173,8 Gramm Heroin, beinhaltend den Wirkstoff Heroin mit einem Reinheitsgehalt von ca 53,9 %, 5.661 Stück Ecstasy-Tabletten (entspricht etwa 2.830,5 Gramm), beinhaltend den Wirkstoff MDMA mit einem Reinheitsgehalt von 44 %, 2.389,3 Gramm Cannabiskraut, beinhaltend den Wirkstoff Delta-9-THC mit einem Reinheitsgehalt von 0,89 % und THCA mit einem Reinheitsgehalt von 11,7 %, sowie 2.391,6 Gramm Kokain, beinhaltend den Wirkstoff Cocain mit einem Reinheitsgehalt von ca 79,4 %, indem sie das Suchtgift im Darknet in den Vendor-Shops „Austria Narcos“ und „Uncle Sam“ zum Verkauf anboten und an die Abnehmer im In- und Ausland per Post versendeten;

B./ am in einer das Fünfzehnfache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge mit dem Vorsatz, dass es in Verkehr gesetzt werde, besessen, und zwar 10.170 Gramm Ecstasy-Tabletten (= 20.339 Stück), beinhaltend den Wirkstoff MDMA mit einem Reinheitsgehalt von 44 %, sowie 31,7 Gramm Heroin mit einem Reinheitsgehalt von ca 53,9 %;

D./ für den ausschließlichen Eigenbedarf im November 2017 erworben und bis besessen, und zwar 199,7 Gramm Cannabiskraut.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen aus Z 5 des § 281 Abs 1 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Gerrit B***** schlägt fehl.

Soweit die Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) die Urteilsannahme kritisiert, wonach der Beschwerdeführer in Bezug auf die ihm angelasteten Suchtgiftmanipulationen vorschriftswidrig handelte und sich auch sein Vorsatz darauf bezog, ist ihr vorauszuschicken, dass Manipulationen mit Suchtgift nur ausnahmsweise zulässig sind (§§ 5 ff SMG; vgl 15 Os 38/18d; Etzlinger/Winkler in Hinterhofer SMG2 Vorbem zu § 5–10 Rz 1) und sich daher in Bezug auf das Tatbildmerkmal der „Vorschriftswidrigkeit“ (jüngst 15 Os 1/18p; Hinterhofer/Tomasits in Hinterhofer SMG2§ 27 Rz 59 ff) im Regelfall (dh wenn keine für die Annahme der genannten Erlaubnistatbestände sprechenden Verfahrensergebnisse hervorgekommen sind) keine besonderen Begründungsanforderungen ergeben. Vor diesem Hintergrund stellen die Erwägungen der Tatrichter, wonach der Angeklagte „weitgehend geständig“ war (US 10, 15) und die Tathandlungen im Rahmen von Verkaufsaktivitäten in eigens dafür gegründeten Webshops im Darknet stattfanden (US 13), ohne weiteres eine ausreichende Fundierung für die in Rede stehende Konstatierung dar. Die bezughabende innere Tatseite hat das Schöffengericht wiederum aus dem objektiven Geschehen geschlossen, was unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit ebenfalls nicht zu beanstanden ist (vgl RIS-Justiz RS0098671).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (§ 285i StPO).

Die Kostenentscheidung gründet auf § 390a Abs 1 StPO.

Zusatzinformationen


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ECLI:
ECLI:AT:OGH0002:2018:0120OS00128.18T.1206.000

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