OGH vom 25.01.2018, 11Fss1/18p (11Fss2/18k)
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger und Mag. Fürnkranz als weitere Richter über die von Andrzej S***** im Verfahren AZ 28 Hv 20/15g des Landesgerichts Innsbruck gestellten Fristsetzungsanträge nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur und Abstimmung gemäß § 60 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Anträge werden zurückgewiesen.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom , GZ 11 Fss 3/17f-7, wurde ein Fristsetzungsantrag des derzeit eine mehrjährige Freiheitsstrafe verbüßenden Andrzej S***** zurückgewiesen.
Mit Schriftsätzen vom 14. und wiederholt der Verurteilte im Wesentlichen sein Vorbringen im gerade zitierten Fss-Verfahren.
Er steht zusammengefasst – weiterhin und offenbar unbeeindruckt von der höchstgerichtlichen Entscheidung – auf dem Standpunkt, das Berufungsgericht hätte seinerzeit anlässlich der Entscheidung über die Strafberufung zu AZ 6 Bs 169/16b auch eine Entscheidung über eine „Beschwerde“ gegen „die Nichtanwendung von § 265 StPO“ zu treffen gehabt und sei seither damit säumig. Dabei geht er von der Prämisse aus, ihm seien im gegenständlichen Verfahren zahlreiche Haften anzurechnen gewesen, die er in Deutschland von 1994 bis in Strafhaft verbüßt oder in Untersuchungshaft verbracht habe.
Dazu ist ihm formell entgegenzuhalten, dass einer neuerlichen Entscheidung des Obersten Gerichtshofs res iudicata – also die durch den Obersten Gerichtshof entschiedene Sache, wogegen ein weiteres innerstaatliches Rechtsmittel nicht normiert ist (Art 92 Abs 1 B-VG) – entgegensteht. Inhaltlich wird er sich mit der Entscheidung vom abfinden müssen.
Über die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom , GZ 28 Hv 20/15g-715, mit welchem Anträge des Verurteilten auf prozessordnungsgemäße Ausfertigung und Zustellung eines Beschlusses gemäß § 265 StPO iVm §§ 492, 493 StPO, Fällung, Ausfertigung und Zustellung einer Entscheidung über eine bedingte Entlassung und Widerruf der Strafvollzugsanordnung zurückgewiesen worden waren, hat das Oberlandesgericht Innsbruck im Übrigen mit Beschluss vom , AZ 6 Bs 264/17z, abschlägig entschieden.
Auch der darauf bezogene Fristsetzungsantrag war zurückzuweisen, weil die betriebene Entscheidung des Oberlandesgerichts Innsbruck noch vor dessen Einbringung erging (vgl 13 Fs 1/02 mwN). Dass auch diese Entscheidung inhaltlich den Vorstellungen des Antragstellers nicht entsprach, bewirkt keine Säumigkeit des Gerichts (RIS-Jusitz RS0059285).
Zusatzinformationen
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ECLI: | ECLI:AT:OGH0002:2018:011FSS00001.18P.0125.000 |
Schlagworte: | Strafrecht; |
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