OGH vom 19.05.2011, 11Fss1/11b

OGH vom 19.05.2011, 11Fss1/11b

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab, Mag. Lendl, Mag. Michel und Dr. Oshidari als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Varga als Schriftführer im Verfahren des Antragstellers Thomas R***** wegen Gebührenbefreiung zur Einbringung einer Privatanklage (§ 8 GGG), AZ 4 Ns 1/10g des Bezirksgerichts Wiener Neustadt, über den Fristsetzungsantrag des Thomas R***** betreffend die Säumigkeit des Oberlandesgerichts Wien mit der Entscheidung über seinen Fristsetzungsantrag vom , den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Fristsetzungsantrag wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Mit Fristsetzungsantrag vom behauptete Thomas R*****, dass er gegen die Säumigkeit des Landesgerichts Wiener Neustadt bei der Erlassung einer Beschwerdeentscheidung am einen Fristsetzungsantrag an das Oberlandesgericht Wien gestellt habe, über den dieses Gericht noch nicht entschieden habe. Dem Oberlandesgericht Wien möge daher eine angemessene Frist zur Entscheidung über den Fristsetzungsantrag gesetzt werden.

Rechtliche Beurteilung

Laut Mitteilung des Oberlandesgerichts Wien vom war jedoch ein derartiges Fristsetzungsverfahren zu keinem Zeitpunkt anhängig, sodass der Antrag des Einschreiters schon aus diesem Grund zurückzuweisen war.

Bleibt anzumerken, dass das dem Fristsetzungsbegehren vom (vgl ON 263 in AZ 39 Hv 2/09d des Landesgerichts Wiener Neustadt) zugrunde liegende (Rechtsmittel )Verfahren zufolge Ausgeschlossenheit aller Richter des Landesgerichts Wiener Neustadt mit Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom , AZ 31 Ns 8/11z, dem Landesgericht St. Pölten (AZ 20 Bl 68/11x dieses Gerichts) übertragen wurde und das vermeintlich säumige Landesgericht Wiener Neustadt daher nicht mehr zur Entscheidung über die Beschwerde des Antragstellers berufen ist. Für das weitere Verfahren über den Fristsetzungsantrag vom ist daher (zunächst § 91 Abs 2 GOG) das Landesgericht St. Pölten zuständig.